Wahrung von individuellen Rechten Hinweise für Mitglieder
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- Hilko Kalb
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1 NBB Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion Ellernstr Hannover An die Mitgliedsgewerkschaften und verbände (Land) des NBB nachrichtlich: Mitglieder der Landesleitung des NBB Vorsitzende der Mitgliedsgewerkschaften und verbände des NBB Ellernstr. 38 D Hannover Telefon Telefax Dezember 2014 Wahrung von individuellen Rechten Hinweise für Mitglieder Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, wie mehrfach zugesichert übermitteln wir heute die versprochenen Informationen (zum Teil mit Musterwidersprüchen und Musteranträgen) aus denen sich ergibt, zu welchen Fragen es nach unserem Kenntnisstand Sinn macht bzw. machen könnte, noch vor Jahresende Widerspruch einzulegen bzw. Anträge zu stellen, um mögliche eigene Rechte zu wahren. Wir haben diesen im Jahr späten - gerade noch rechtzeitig vor den Weihnachtsurlauben liegenden - Informationszeitpunkt gewählt und auch im Vorfeld intern kommuniziert, weil wir gehofft hatten, noch nähere Erkenntnisse hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Altersdiskriminierung (Begründung) zu bekommen. Bis zur Erstellung dieser Information lagen uns die Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts aber leider nicht vor. In diesem Anschreiben haben wir die nachfolgenden Themenfelder bewusst noch einmal ausführlich aufbereitet, damit entsprechende Mitgliederanfragen beantwortet werden können. In einer gesonderten Anlage haben wir eine Kurzfassung zur Weiterelitung an die Einzelmitglieder beigefügt.
2 2 1. Musterklagen NBB seit 2005 wegen Unteralimentierung neuer Musterwiderspruch 2. Altersdiskriminierende Besoldung EuGH und BVerwG Widerspruchs- /Antragsmuster 3. Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit 4. Sonstiges zu 1.: Musterklagen NBB seit 2005 wegen Unteralimentierung neuer Musterwiderspruch Musterverfahren seit 2005/ aktueller Sachstand/Musterprozessvereinbarung mit dem Land Die Musterverfahren des NBB zur Unteralimentierung nach der Streichung des Weihnachts- und Urlausbgeldes laufen seit dem Jahr Seitdem hatten wir regelmäßig empfohlen Widerspruch gegen die Besoldung/Versorgung einzulegen. Aktuell hat das Verwaltungsgericht Braunschweig, wie mehrfach im niedersachsen magazin berichtet, am 3. April 2014 erneut beschlossen, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, weil es die Besoldung in Niedersachsen bezogen auf das Jahr 2005 nicht mehr für amtsangemessen und damit für verfassungswidrig hält. Wann sich das Bundesverfassungsgericht mit diesem Verfahren befasst, ist derzeit nicht absehbar. Mit Blick auf die Vielzahl der Verfahren hatte das Land ab dem Jahr 2005 einer von uns angestrebten Musterprozessvereinbarung zugestimmt. Das bedeutet, dass einmal eingelegte Widersprüche ausreichen, eventuelle Ansprüche auch für die Zukunft zu sichern. Die Verfahren werden bis zur höchstricherlichen Entscheidung in den Musterverfahren ruhend gestellt und es wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Betroffene, die bereits Widerspruch eingelegt haben, haben eine entsprechende schriftliche Bestätigung der landesweiten Bezüge- und Versorgungsstelle erhalten. Im kommunalen Bereich gibt es nach unserem Kenntnisstand weiterhin keine einheitliche Verfahrensweise. Widerspruch einlegen, wenn noch nicht erfolgt Wer bisher keinen (auch nicht in den vergangenen Jahren) Widerspruch eingelegt hat, sollte dies zumindest noch für das Jahr 2014 in diesem Jahr tun, um seine Rechte zu wahren. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Einlegen eines Widerspruchs aktuell nur dann zur Wahrung der Rechte der Betroffenen im Landesbereich erforderlich ist, wenn nicht schon in den Vorjahren entsprechend Widerspruch eingelegt wurde und es eine entsprechende schriftliche Information des LBV gab. Ein aktueller Musterwidersprch ist dieser Information beigefügt.
3 3 Zu 2.: Altersdiskriminierende Besoldung EuGH und BVerwG Widerspruchs- /Antragsmuster Entscheidung EuGH Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 19. Juni 2014 aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin entschieden, dass die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes alter Fassung, die die Bemessung des Grundgehalts nach Lebensalter vorsieht, eine Altersdiskriminierung darstellt. Der EuGH hat zusammengefasst folgendes entschieden: 1. das durch 27 und 28 BBesG a.f. geschaffene Besoldungssystem führt zu einer Altersdiskriminierung i.s. des Europarechts, die nicht durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt ist, 2. die Überführung in Systeme mit Erfahrungsstufen ist nicht europarechtswidrig, 3. das Unionsrecht schreibt nicht vor, dass den diskriminierten Beamten rückwirkend ein Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen ist, da es kein gültiges Bezugssystem gibt, 4. ob die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch der Bundesrepublik bestehen, müssen die nationalen Gerichte prüfen, 5. ob die nationale Vorschrift, dass Ansprüche auf Geldleistungen Beamter vor Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht werden müssen, gegen das Unionsrecht verstößt, müssen ebenfalls die nationalen Gerichte prüfen. Estcheidungen Bundesverwaltungsgericht Da der EuGH immer nur über die konkreten Rechtsfragen entscheidet, die von dem jeweiligen Gericht vorgelegt wurden, blieb offen, welche konkreten Rechtsfolgen sich aus der Rechtsprechung des EuGH in Deutschland zu ergeben haben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht im Zusammenhang mit altersabhängigen Besoldungsstufen Zahlungsansprüche von Beamten nur im geringen Umfang als begründet an. Entsprechend seiner Presseinformation hat das Gericht mit den Entscheidungen vom 30. Oktober des Jahres Beamten aus den Bundesländern Sachsen und Sachsen-Anhalt pro Monat der (alters-) diskriminierenden Besoldung anders als angestrebt keine Bezahlung nach der höchsten Dienstaltersstufe zuerkannt sondern eine Entschädigung in Höhe von maximal 100,- zugesprochen, soweit diese rechtzeitig geltend gemacht wurde. Dieser Entschädigungsanspruch ist nur bis zur Überleitung in ein neues unionsrechtlich beanstandungsfreies Besoldungssystem zu gewähren. Den Rechtsgrund für diese Zahlung sieht das Bundesverwaltugsgericht in 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), das seit August 2006 in Kraft ist.
4 4 Mögliche Folgen in Niedersachsen Da in Niedersachsen derzeit noch das alte Bundesbesoldungsrecht gilt, könnten Entschädigungsansprüche seit August 2006 auch für niedersächsiche Beamtinnen und Beamte entstanden sein. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall eine Entschädigung zusteht, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der individuellen Geltendmachung. Welchen Maßstab das BVerwG dabei an die Rechtszeitigkeit der Geltendmachung anlegt, geht aus den bisherigen Veröffentlichungen nicht zweifelsfrei hervor. Hier werden nur die noch nicht veröffentlichten Entscheidungsgründe die notwendige Klärung bringen. Wir gehen derzeit davon aus, dass das BVerwG die engen Fristen des 15 AGG zugrunde legt (nach 15 Absatz 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt). Aktuelle Hinweise/Empfehlungen Das Land hatte dem Abschluss einer Musterprozessvereinbarung nicht zugestimmt. So hatten wir in den vergangenen Jahren darauf hingewiesen, dass zur Rechtewahrung jährlich wiederkehrend ein entsprechender Widerspruch eingelegt werden musste. Nach der deutschen Rechtsprechung zur zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen sind diese nur für das laufende Kalenderjahr bis zum Ende des Kalenderjahres geltend zu machen. Dieser Grundsatz wurde durch die EuGH-Entscheidung nicht in Frage gestellt. Kolleginnen und Kollegen können mit dem entsprechenden Widerspruch/Antrag (siehe anliegendes Muster) noch bis zum 31. Dezember ihre Ansprüche geltend machen. Ob allerdings ein solcher Widerspruch/Antrag erfolgreich sein wird, kann derzeit eben weil noch keine Urteilsgründe vorliegen von hier aus nicht beurteilt werden. Möglicherweise folgt aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht vom 30. Oktober nämlich, dass Anträge, die erst zum heutigen Zeitpunkt gestellt werden, gemäß 15 Absatz 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verfristet sind. Zusammenfassend lässt sich im Moment nur folgendes sagen: Die Wahrscheinlichkeit, dass zum jetzigen Zeitpunkt Widersprüche bzw. Anträge zur altersdiskriminierenden Besoldung nicht mehr zulässig sein könnten, ist hoch. Unabhängig davon können Betroffene vorsorglich mit dem anliegenden Muster ihre Recht wahren.
5 5 Zu 3. Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit Zu dieser Thematik hatten wir mehrfach dargelegt, dass wir auch nach den letzten Änderungen davon ausgehen, dass die Höhe der Zuschläge nicht der Rechtsprechung des OVG Lüneburg und des BVerwG entsprechen. Dies gilt aus unserer Sicht auch für den Fall, dass der Niedersächsische Landtag einer Neuregelung der sogenannten Aufzehrungsregel (Zuschlag i.h.v. mindestens 150,- verbleibt) mit dem Haushaltsbegleitgesetz zustimmt. Leider liegt uns bis zum heutigen Tag kein Basismaterial des Landes zur Ermittlung der derzeitigen Höhe des Zuschlags vor. Einige Verfahren dazu werden bereits geführt. Betroffene sollten ggf. zunächst fristwahrend Widerspruch einlegen und im Anschluss mit der NBB Landesgeschäftsstelle wegen der Rechtsschutzgewährung durch das Dienstleistungszentrum-Nord Kontakt aufnehmen. zu 4.: Sonstiges Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern Zur Prüfung, ob die Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern noch amtsangemessen ist, verweisen wir auf die anliegende Info-Mappe des DBB, in der sich auch entsprechende Berechnungsvordrucke befinden. Wir gehen derzeit davon aus, dass die Besoldung in diesem Themenfeld grundsätzlich amtsangemessen ist. Absenkung der Altersgrenze für Kindergeldbezug Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und Folgen Hier hatten wir bereits im niedersachsen magazin über anhängige Verfahren berichtet. Derzeit ist davon auszugehen, dass diese keinen Erfolg haben werden. Eventuell Betroffene sollten zur Wahrung Ihrer Rechte gegen Kindergeldbzw. Steuerbescheide binnen eines Monats Einspruch einlegen und unter Verweis auf das laufende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 646/2014) ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Da auch die Gewährung des Familienzuschlages für das in Betracht kommende Kind von der Kindergeldberechtigung abhängt, müsste ein entsprechender Antrag zur Rechtswahrung bis zum Jahresende gestellt werden, der ebenfalls das Ruhen des Verfahrens beinhaltet. Das entsprechend bereits übersandten Muster (siehe Bulei-Info Nr. 50/2014) ist in der Anlage beigefügt.
1. Musterklagen NBB seit 2005 wegen Unteralimentierung Revision beim BVerwG und Vorlagebeschluss beim BVerfG - aktueller Musterwiderspruch
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