Amtsangemessene Alimentation für begrenzt dienstfähige Beamte

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1 Amtsangemessene Alimentation für begrenzt dienstfähige Beamte Stellungnahme im Verfahren 2 BvL 3/15 Der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (2 C 49.13). Er äußert sich wie folgt: Zusammenfassung: In dem von dem Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall stellt sich die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang begrenzt dienstfähige Beamte also Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten können besser besoldet werden müssen als in gleichem zeitlichen Umfang tätige teilzeitbeschäftigte Beamte. Die Klägerin erhielt nach niedersächsischem Recht als begrenzt dienstfähige Beamtin Dienstbezüge wie ein Teilzeitbeschäftigter und ergänzend (nur) einen Zuschlag in Höhe des Mindestbetrages von 150 Euro monatlich. Das Bundesverwaltungsgericht legt diese Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vor, weil es das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt sieht. Danach sei es nicht zulässig, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten sei eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings dürfe der Normgeber berücksichtigen, dass begrenzt dienstfähige Beamte objektiv nicht die volle Dienstleistung erbringen und dass einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegengewirkt werden soll. Der BDVR hält es mit dem Bundesverwaltungsgericht für verfassungsrechtlich geboten, begrenzt dienstfähige Beamte deutlich besser zu besolden als in gleichem zeitlichen Umfang tätige teilzeitbeschäftigte Beamte. Diesem - von dem Bundesverwaltungsgericht anlässlich eines Falles aus Baden-Württemberg bereits in seinem Urteil vom C (NVwZ 2014, 975) hergeleiteten - Gebot ist der niedersächsische Besoldungsgesetzgeber nicht hinreichend nachgekommen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen - nämlich 24 Abs. 1 Niedersächsisches Besoldungsgesetz in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2014 vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310) und in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2015 vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477) - verstoßen deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.

2 Sachverhalt: Die Klägerin ist Förderschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Landes Niedersachsen. Sie ist seit dem 30. August 2007 begrenzt dienstfähig mit einem verbleibenden Beschäftigungsumfang von 13,5/26,5 Pflichtunterrichtsstunden. In diesem Umfang ist sie auch beschäftigt. Sie erhielt Besoldung entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang. Die ihr danach zustehenden Beträge lagen deutlich über dem fiktiven Ruhegehalt. Die für die Besoldung der Klägerin geltenden Regelungen haben sich während des gerichtlichen Verfahrens verändert: Bei begrenzter Dienstfähigkeit erhielt ein niedersächsischer Beamter gemäß 1 Abs. 3 NBesG a. F. (für die Zeit bis zum 30. November 2011) bzw. 1 Abs. 2 NBesG n. F. (für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011) in Verbindung mit 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) - BBesG a. F. - Dienstbezüge entsprechend 6 Abs. 1 BBesG a. F. Nach dieser Vorschrift wurden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Gemäß 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a. F. wurden sie mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde. Nach 1 der Dienstbezügezuschlagsverordnung - DBZVO - vom 14. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 324) erhielten begrenzt dienstfähige Beamte in Niedersachsen zusätzlich zu den Dienstbezügen nach 72a Abs. 1 BBesG a.f. einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Gemäß 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO betrug der Zuschlag vier v.h. der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 180. Wurden Dienstbezüge nach 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG a.f. gewährt (= bei zeitanteiliger Besoldung), weil sie höher waren als die Dienstbezüge nach 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.f. (= fiktive Ruhestandsbezüge), so verringerte sich gemäß 1 Abs. 2 Satz 2 DBZVO der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag - d.h. ggf. auch auf Null (Aufzehrungsregelung). Danach erhielt die Klägerin keinen Zuschlag, weil in ihrem Fall der Unterschiedsbetrag zwischen den fiktiven Ruhestandsbezügen und der zeitanteiligen Besoldung (598,94 im Jahr 2007 bis 685,46 im Jahr 2009) höher war als der zu gewährende Zuschlag. Seite 2 von 6

3 Während des Revisionsverfahrens wurde der Zuschlag für begrenzt dienstfähige Beamte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 gesetzlich geregelt: Nach 24 Abs. 1 Satz 2 NBesG 2014 gab es für begrenzt dienstfähige Beamte, die Dienst leisteten und Dienstbezüge in Höhe des fiktiven Ruhegehalts erhielten, einen Zuschlag in Höhe von 5 % der Vollzeitbezüge, mindestens aber 250 /Monat; für diese Personengruppe war keine Aufzehrungsregelung vorgesehen. Nach 24 Abs. 1 Satz 3 NBesG galt diese Regelung zwar auch für begrenzt Dienstfähige, die Dienst leisteten und Dienstbezüge entsprechend ihrer Arbeitszeit erhielten; für diese Beamten war allerdings eine Aufzehrungsregelung vorgesehen: Soweit die Teilzeitbezüge die fiktiven Ruhestandsbezüge überstiegen, wurde der Zuschlag - ggf. bis auf Null - gekürzt. Im Nachgang zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 (2 C NVwZ 2014, 975) wurde die gesetzliche Aufzehrungsregelung in 24 NBesG für begrenzt dienstfähige Beamte, die Dienst leisten und zeitanteilig besoldet werden, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 durch einen Sockelbetrag in Höhe 150 pro Monat abgemildert. Aufgrund eines Erlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 18. Februar 2015 wird bei noch nicht abgeschlossenen Verfahren der erst ab Jahresbeginn 2015 gesetzlich geregelte Sockelbetrag von 150 pro Monat auch rückwirkend gewährt. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2014 eine Nachzahlung in Höhe von (= 88 Monate x 150 ) erhalten. Verfassungsrechtliche Bewertung Das Bundesverwaltungsgericht stellt zu Recht klar, dass die Vorlage nur die gesetzlichen Regelungen in 24 Abs. 1 NBesG 2014 und 2015 und nicht das vor dem Jahr 2014 gültig gewesene Verordnungsrecht betrifft, weil ihm insoweit die Verwerfungskompetenz zusteht. Das Gericht kommt mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Regelungen der Besoldung für begrenzt dienstfähige Beamte mit dem durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Alimentationsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Das zentrale Argument dafür, dass sich die Besoldung begrenzt Dienstfähiger an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte zu orientieren hat, folgt aus dem Charakter der Alimentation: Die Alimentation und damit auch die Besoldung sind anders als Seite 3 von 6

4 im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste. Die Alimentation ist vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt. Sie soll sicherstellen, dass der Beamte seine Dienstleistung unter Beachtung der hierfür geltenden Pflichten erbringt (strspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 <345>, vom 15. Oktober BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 <60> m.w.n.; Urteil vom 27. September BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <288> m.w.n.; Beschluss vom 19. September BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <269>). Dementsprechend wird die Besoldung auch im Falle einer Ermäßigung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen nicht zur bloßen Gegenleistung für die - während der ermäßigten Arbeitszeit - erbrachten Dienstleistungen, sondern behält ihren sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentierungscharakter (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 <63 > und vom 18. Juni BvL 6/07 - BVerfGE 121, 241 <261>). Nach der Rechtsprechung des Bundesfassungsgerichts zur antragslosen Einstellungsteilzeit lässt das Alimentationsprinzip eine Absenkung der Besoldung unter das vom Besoldungsgesetzgeber als amtsangemessen festgesetzte Niveau im Interesse der Funktionszuordnung des Berufsbeamtentums nur im Einverständnis und auf Antrag des betroffenen Beamten zu (BVerfG, Beschluss vom 19. September BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <270>). Mit dem Vorlagebeschluss ist davon auszugehen, dass dies auch für den Fall der begrenzten Dienstfähigkeit gelten muss (Rn. 70). Der begrenzt dienstfähige Beamte ist - wie ein Beamter, der von einer antragslosen Einstellungsteilzeit betroffen ist, - unfreiwillig nicht vollzeitbeschäftigt. Er bringt seine ganze, ihm gesundheitlich mögliche Arbeitskraft ein (Rn. 73), hat jedoch - anders als der teilzeitbeschäftigte Beamte - nicht die Möglichkeit, es bei der Vollzeitbeschäftigung und damit bei der vollen Besoldung zu belassen oder später wieder Vollzeitbeschäftigung und -besoldung zu verlangen (Rn. 74). Er darf deshalb nicht auf zeitanteilige Besoldung verwiesen werden. Die nach diesen Ausführungen vielleicht naheliegende Konsequenz, für einen nur begrenzt dienstfähigen Beamten die volle Besoldung zu fordern, zieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, sondern hält einen Abschlag von der Vollbesoldung für zulässig (Rn. 80 ff.). Dies, so das Bundesverwaltungsgericht, trage dem Umstand Rechnung, dass dem Dienstherrn ein Teil der Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht und dadurch das austarierte Seite 4 von 6

5 Pflichtengefüge zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten betroffen ist. Die Zulässigkeit eines entsprechenden Abschlags wird damit begründet, dass der Normgeber berechtigt sei, einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenzuwirken; er dürfe der bei zu attraktiver Besoldung nicht fernliegenden Gefahr einer Fehlsteuerung im Bereich der begrenzten Dienstfähigkeit durch missbräuchliches Erwirken des Status als begrenzt dienstfähiger Beamter begegnen (Rn. 85). Das Gericht stellt klar, dass keine grundsätzliche (treuwidrige) Steuerbarkeit der Dienstunfähigkeit durch den Beamten unterstellt, sondern die Möglichkeit und Faktizität unrichtiger Feststellungen der begrenzten Dienstunfähigkeit in den Blick genommen werden soll. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang des grundsätzlich als zulässig erachteten Abschlags verdienen Zustimmung: Der Abschlag darf nicht zu einer Gleichbehandlung von begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und teilzeitbeschäftigten Beamten andererseits führen (Rn. 86). Wird ein Zuschlag zur Teilzeitbesoldung gewährt, muss dieser hinreichend hoch sein, um noch als Orientierung an der Vollzeitbesoldung qualifiziert werden zu können. Das dürfte dann noch der Fall sein, wenn der Zuschlag über der Hälfte der Differenz zwischen der zeitanteiligen Besoldung und der Vollzeitbesoldung liegt. Wird ein Zuschlag durch eine Aufzehrungsregelung bis auf einen Mindestbetrag teilweise abgeschmolzen, dann muss auch dieser Mindestbetrag diesen Anforderungen entsprechen (Rn. 87). Ein Zuschlag zur zeitanteiligen Besoldung im Bereich einer einstelligen Prozentzahl der Vollzeitbesoldung ist nicht ausreichend (Rn. 88). Die Konsequenzen für den Vorlagefall sind danach eindeutig: Im Fall der nach A 13 in der vierten Erfahrungsstufe besoldeten Klägerin liegt der Anteil des ihr gewährten Sockelbetrags (in Höhe von 150 ) an der Vollzeitbesoldung bei unter 4 % (Rn. 101). Er bewegt sich damit eindeutig in dem als für zu gering anzusehenden Bereich einer einstelligen Prozentzahl der Vollzeitbesoldung und ist deutlich geringer als die Hälfte der Differenz zwischen der zeitanteiligen Besoldung und der Vollzeitbesoldung. Der in 24 Abs. 1 NBesG 2014 und 2015 vorgesehene Zuschlag von 5 % der Vollzeitbesoldung zur zeitanteiligen Besoldung genügt ebenfalls nicht den Anforderungen. Neben dem Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) wird auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Letzteres folgt ohne weiteres daraus, dass begrenzt dienstfähige Beamte nicht wie freiwillig teilzeitbeschäftigte Beamte besoldet werden dürfen. In 24 Abs. 1 Seite 5 von 6

6 NBesG 2014 und 2015 werden aber ohne rechtfertigenden Grund die damit ungleichen Gruppen der begrenzt dienstfähigen Beamten und der teilzeitbeschäftigten Beamten im Ergebnis nahezu gleichbehandelt (Rn. 110). Berlin, den 3. April 2017 Dr. Robert Seegmüller (Vorsitzender) Seite 6 von 6

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