Merkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen
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1 Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Merkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen (Stand: März 2014) Inhaltsübersicht Seite 1. Allgemeines 2 2. Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (2. DRModG) Anzeigepflichten 6 Hinweis Dieses Merkblatt ist nur zur allgemeinen Information bestimmt und enthält aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit nicht sämtliche Regelungen. Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Für weitere und individuelle Fragen steht die BVK gerne zur Verfügung. Soweit nachfolgend die männliche Form verwendet wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form mit ein. Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau Körperschaft des öffentlichen Rechts Postfach Wiesbaden Hausanschrift: Welfenstraße Wiesbaden Tel.: Fax.: Internet: Nassauische Sparkasse IBAN: DE BIC : NASSDE55XXX
2 Allgemeines Bezieht der Versorgungsberechtigte neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhält er daneben Versorgungsbezüge nur bis zur Höchstgrenze gem. 57 Abs. 2 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG.) Als Höchstgrenze gelten (gegebenenfalls zzgl. des Unterschiedsbetrags zum Familienzuschlag, einschließlich des Sonderbetrags) für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, für Waisen 40% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt des Versorgungsurhebers berechnet Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus einer selbstständigen oder nicht selbstständigen Tätigkeit. Abtretungen und Pfändungen, die das zustehende Einkommen vermindern, sind für die Anrechnung unbeachtlich. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlichrechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (z.b. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und vergleichbare Leistungen). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen (Zuflussprinzip). Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate anzusetzen. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich ( 40 HBeamtVG) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des 74 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) entsprechen.
3 Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz Der Hessische Landtag hat das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (2. DRModG) am 23. Mai 2013 verabschiedet. Das Gesetz wurde am 05. Juni 2013 (GVBl S. 218, 508) verkündet und trat am 01. März 2014 in Kraft. Für den Bereich der Beamtenversorgung ist der Artikel 3 von Bedeutung. Dieser beinhaltet ein grundlegend neu strukturiertes und redaktionell überarbeitetes Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG). Die Hinzuverdienstmöglichkeiten werden im Interesse einer Gleichbehandlung aller Versorgungsberechtigten, also auch z.b. für Hinterbliebene, verbessert. Für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze ist es nunmehr unerheblich, ob man wegen Schwerbehinderung, Dienstunfähigkeit oder als Laufbahn- oder Wahlbeamter in den Ruhestand tritt. Danach ist das Einkommen bei Empfängerinnen oder Empfängern von Ruhegehalt nur noch bis zum Erreichen der allgemeinen oder besonderen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand anzurechnen, bei Hinterbliebenen bis zum Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte. Soweit danach eine Anrechnung erfolgt, gilt Folgendes: Es wird nicht mehr zwischen Privateinkommen und Verwendungseinkommen im öffentlichen Dienst unterschieden. Die verschärfte Höchstgrenze bei Ruhestandversetzung wegen Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung (ehem. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HBeamtVG) entfällt. Der Versorgungsbezug vermindert sich bei allen Versorgungsberechtigten nur noch um die Hälfte des Betrages, um den die Summe aus Versorgung und Hinzuverdienst die Höchstgrenze überschreitet. Nunmehr sind für alle Versorgungsberechtigte mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.h. des jeweiligen Versorgungsbezugs zu belassen. Somit auch beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder aus einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Zum besseren Verständnis finden Sie auf den folgenden Seiten zwei Probeberechnungen. Bei den Beträgen handelt es sich immer um Brutto-Beträge. Solange das monatliche Brutto-Einkommen von 3.191,35 (= Differenz zwischen dem tatsächlichen Versorgungsbezug = Ruhegehalt von 4.117,31 und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen in Höhe von 7.308,66 = Höchstgrenze) nicht überschreitet, sind die Versorgungsbezüge nicht zu kürzen.
4 - 4 - Beispiel mit Kürzung Regelung gem. mit Kürzung 57 HBeamtVG Stand ab === Ermittlung Höchstgrenze Grundgehalt (B 2) 6.728,69 Familienzuschlag 123,92 Sonderzahlung 342,63 Zusammen 7.195,24 + Unterschiedsbetrag für 1 Kind 105,99 Davon Sonderzahlung 5,30 + Sonderbetrag für 1 Kind 2,13 Höchstgrenze 7.308,66 Ermittlung Gesamteinkommen Tatsächlicher Versorgungsbezug = Ruhegehalt 4.117,31 Selbständige Arbeit oder Tätigkeit im öff. Dienst -fiktiv unterstellt , ,31 Ermittlung Ruhensbetrag Gesamteinkommen 7.317,31 überschreitet Höchstgrenze 7.308,66 um 8,65 Anzurechnen ½ ab dem ,33 4,33 Geregelter Versorgungsbezug Versorgungsbezug 4.117,31 - Ruhensbetrag = Kürzungsbetrag 4, ,98 Erst, wenn der tatsächliche Versorgungsbezug (4.117,31 ) zusammen mit dem Erwerbseinkommen (3.200,00 ) die Höchstgrenze (7.308,66 ) überschreiten, werden die Versorgungsbezüge gekürzt.
5 - 5 - Beispiel ohne Kürzung: Regelung gem. keine Kürzung 57 HBeamtVG Stand ab === Ermittlung Höchstgrenze Grundgehalt (B 2) 6.728,69 Familienzuschlag 123,92 Sonderzahlung 342,63 Zusammen 7.195,24 + Unterschiedsbetrag für 1 Kind 105,99 Davon Sonderzahlung 5,30 + Sonderbetrag für 1 Kind 2,13 Höchstgrenze 7.308,66 Ermittlung Gesamteinkommen Tatsächlicher Versorgungsbezug = Ruhegehalt 4.117,31 Selbständige Arbeit oder Tätigkeit im öff. Dienst -fiktiv unterstellt , ,66 Ermittlung Ruhensbetrag Gesamteinkommen 7.308,66 überschreitet Höchstgrenze 7.308,66 um 0,00 Anzurechnen ½ ab dem ,00 0,00 Geregelter Versorgungsbezug Versorgungsbezug ,31 - Ruhensbetrag = Kürzungsbetrag 0, ,31
6 Anzeigepflichten Versorgungsberechtigte haben gem. 67 Abs. 2 HBeamtVG den Bezug und jede Änderung von Einkünften unverzüglich anzuzeigen. Der Mitteilung sind entsprechende Nachweise über die Art der Beschäftigung oder Tätigkeit sowie über die Höhe der Einkünfte beizufügen. Bitte beachten Sie, dass über die Anwendung der Ruhensvorschriften, den Umfang einer Ruhensregelung sowie die Anwendung der Übergangsregelungen ausschließlich die BVK entscheidet. Bei Zweifeln zur Anzeigepflicht und zum anzuwendenden Recht wird zur Vermeidung von möglichen Überzahlungen dringend empfohlen, die Angelegenheit mit der Versorgungskasse abzuklären. Bei Überzahlungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht sind Sie zur Rückzahlung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge verpflichtet. Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden.
Merkblatt Beamtenversorgung Einkommensanrechnung
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