Versorgungsadministration (DEPA) Personalvorgang Anrechenbare Zahlungen (ANRE)

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1 Versorgungsadministration (DEPA) Personalvorgang Anrechenbare Zahlungen (ANRE) Inhalt 1 Übersicht der Personalteilvorgänge 2 2 Allgemeine Hinweise 2 3 Durchführungshinweise Registerkarte Hinweise und Bemerkungen PTV Prüfung vorbereiten 8 Autor: LVwA PS IPV Seite PV05-1 Stand:

2 1 Übersicht der Personalteilvorgänge Personalvorgangsart: Festsetzungsvorgang (Versorgungsadministration (DEPA)) Personalvorgang: Anrechenbare Zahlungen (ANRE) Personalteilvorgang / Registerkarte IPV- Anwenderhandbuch, Kapitel 4 Funktionsbereich Sachbearbeiter Versorgung Funktionsbereich Prüfer Rentenanrechnung R401 X X Unterhaltsbeitrag nachgeh. Witwe R402 X X weitere Anrechnungen R403 X X Rentenauskunft R404 X X Erwerbseinkommen Arbeitgeber R405 X X Erwerbseinkommen Betrag R406 X X HG Erwerbseinkommen/Rentenanr. R407 X X Weitere Versorgungsbezüge R408 X X HG weiterer Versorgungsbezug R409 X X Hinweise und Bemerkungen R800 X X Prüfung vorbereiten R701 X Genehmigung R702 X Original erstellen R703 X Freigabe R704 X 2 Allgemeine Hinweise Der Personalvorgang Anrechenbare Zahlungen (ANRE) ist auszuwählen, wenn die erstmalige oder erneute Berücksichtigung von anrechenbaren Zahlungen zu einem in der Versorgungsadministration zuvor bereits festgesetzten Versorgungsbezug erfolgen soll (siehe hierzu Beschreibungen im IPV-Anwenderhandbuch Kapitel 4 Personalvorgänge PV04 BPAS Festsetzung Ruhegehalt, PV06 FSAV Festsetzung aktiv Verstorbene, bzw. PV07 HIBL Festsetzung Hinterbliebene). Versorgungsfälle, die aus dem Altverfahren DAVID ins IPV-System migriert (übernommen) wurden, besitzen keine Festsetzung. Diese ist jedoch im Regelfall erforderlich, wenn anrechenbare Zahlungen über die Versorgungsadministration berechnet werden sollen. Bei migrierten Versorgungsfällen ist daher zunächst immer eine Festsetzung des Ruhegehalts durchzuführen. Autor: LVwA PS IPV Seite PV05-2

3 3 Durchführungshinweise Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf spezielle nur den Ablauf des Personalvorgangs Anrechenbare Zahlungen (ANRE) im Rahmen der Auskunft betreffende Hinweise. Weitere detaillierte Bearbeitungshinweise sind den Beschreibungen der Personalteilvorgänge / Registerkarte im IPV-Anwenderhandbuch Kapitel 4 zu entnehmen. Die Beschreibung Allgemeines zu Personalvorgängen im IPV-Anwenderhandbuch Kapitel 4 ist zu beachten. 3.1 Registerkarte Hinweise und Bemerkungen Der Aufbau der Unterregisterkarten ist identisch. 1. Textbaustein -ID In diesen Feldern können in der jeweiligen Unterregisterkarte Textbausteine ausgewählt werden, die im korrespondierenden Bescheid in der Reihenfolge angedruckt werden, die der Sortierung nach der Bescheid-ID entspricht. In der Unterregisterkarte Anschreiben Änderungen stehen folgende Textbausteine zur Verfügung, die im Bescheid A110 Bescheid Änderungen zum Andruck kommen: 1AA Rente einer Rente ( 55 Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG) 1BA Einkommen 1CA Versorgung eines Einkommens ( 53 Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG) einer weiteren Versorgung ( 54 Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG) Autor: LVwA PS IPV Seite PV05-3

4 2AA Merkblatt-53 Merkblatt zu 53 LBeamtVG 2BA Merkblatt-55 Merkblatt zu 55 LBeamtVG 3AA 3AB 55 Verrechng RentenNz 55_Verrechng RentenNz m. Üz GesBetrag Aufgrund der mir von Ihnen seinerzeit gegebenen Übertragungserklärung gemäß 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I habe ich meinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend gemacht. Die Überzahlung Ihrer Versorgungsbezüge wird mit diesem Erstattungsbetrag verrechnet. Aufgrund der mir von Ihnen seinerzeit gegebenen Übertragungserklärung gemäß 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I habe ich meinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend gemacht. Die Überzahlung Ihrer Versorgungsbezüge wird mit diesem Erstattungsbetrag verrechnet. Die danach verbleibende Überzahlung wird in einer Summe gegen Ihren Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge aufgerechnet. 3AC 55 Verrechng RentenNz m. Üz Teilbetrag 3AD Verrechng Üz GesBetrag Aufgrund der mir von Ihnen seinerzeit gegebenen Übertragungserklärung gemäß 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I habe ich meinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend gemacht. Die Überzahlung Ihrer Versorgungsbezüge wird mit diesem Erstattungsbetrag verrechnet. Die danach verbleibende Überzahlung wird in monatlichen Teilbeträgen gegen Ihren Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge aufgerechnet. Zum Ausgleich der entstandenen Überzahlung wird der entsprechende Betrag in einer Summe gegen Ihren Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge aufgerechnet. 3AE 3AF Verrechng Üz in Teilbeträgen Überzahlung Anhörung Zum Ausgleich der entstandenen Überzahlung wird der entsprechende Betrag in monatlichen Teilbeträgen gegen Ihren Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge aufgerechnet. Aufgrund der Anwendung der oben angegebenen Vorschriften ist eine Überzahlung Ihrer Versorgungsbezüge entstanden. Zur Klärung der Rückzahlungsmodalitäten setzen Sie sich bitte mit mir innerhalb der nächsten zwei Wochen in Verbindung. Sollte ich von Autor: LVwA PS IPV Seite PV05-4 Stand:

5 Ihnen keine Nachricht erhalten, werde ich die entstandene Überzahlung ggf. in Teilbeträgen - gegen Ihren Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge aufrechnen. In der Unterregisterkarte Änderungen 55 stehen folgende Textbausteine zur Verfügung, die im Bescheid A111 Anlage Bescheid Änderungen 55 zum Andruck kommen: 1AA 55 1AB 55,14(5) 1BA Wegfall 14a 1CA Wegfall 50e 1DA 55 freiwillige Beiträge 1EA 55 Versorgungsausgleich Rente 1FA 55 2.HStruktG 40 % o. Mindestbelassung 55 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) anzuwenden, weil Sie neben Ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und / oder von anderen Leistungsträgern gleichzeitig Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen. Übersteigt Ihre Rente zusammen mit Ihren Versorgungsbezügen die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze, gelangt der die Höchstgrenze übersteigende Teil Ihrer Versorgungsbezüge nicht zur Auszahlung. 55 in Verbindung mit 14 Abs. 5 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) anzuwenden, weil Sie neben Ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und / oder von anderen Leistungsträgern gleichzeitig Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen. Gleichzeitig entfällt die vorübergehende Erhöhung Ihres Ruhegehaltssatzes gemäß 14 a LBeamtVG. Gleichzeitig entfällt die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen gemäß 50 e LBeamtVG. Bei der Berücksichtigung der Rente bleiben die auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Entgeltpunkte (EP) außer Ansatz. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf einem durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen, bleiben unberücksichtigt. Der Versorgungsanspruch beruht auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis. Demzufolge bleiben nach den Vorschriften des 2. Haushaltsstrukturgesetzes 40 vom Hundert des zu berücksichtigenden Rentenbetrages bei der Anwendung des 55 LBeamtVG außer Betracht. Autor: LVwA PS IPV Seite PV05-5

6 1FB Landesverwaltungsamt Berlin 55 2.HStruktG 40 % mit Mindestbelassung Der Versorgungsanspruch beruht auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis. Demzufolge bleiben nach den Vorschriften des 2. Haushaltsstrukturgesetzes 40 vom Hundert des zu berücksichtigenden Rentenbetrages bei der Anwendung des 55 LBeamtVG außer Betracht. Daneben wird Ihnen mindestens ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der Versorgungsbezüge belassen. Wird in der Unterregisterkarte Änderungen 55 kein Textbaustein ausgewählt, wird kein Bescheid A111 Anlage Bescheid Änderungen 55 erzeugt. In der Unterregisterkarte Änderungen 53 stehen folgende Textbausteine zur Verfügung, die im Bescheid A112 Anlage Bescheid Änderungen 53 zum Andruck kommen: 1AA 53 1BA 53 Mindestbelassung 1BB 53 keine Mindestbelassung 1CA 53 monatliche Berücksichtigung 53 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) anzuwenden, weil Sie Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen und daneben Versorgungsbezüge erhalten. Übersteigt Ihr Einkommen zusammen mit Ihren Versorgungsbezügen die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze, gelangt der die Höchstgrenze übersteigende Teil Ihrer Versorgungsbezüge nicht zur Auszahlung. Ihnen verbleibt mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert Ihrer Versorgungsbezüge. Sie beziehen ein Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen), das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungs- / Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Die gesetzliche Mindestbelassung in Höhe von 20 vom Hundert Ihres Versorgungsbezuges steht Ihnen daher nicht zu. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. 1CB 53 1/12 Berücks. VerwEink-ang Die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erfolgt monatlich vom Beginn des Kalenderjahres an mit einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahresein- Autor: LVwA PS IPV Seite PV05-6

7 1CC Landesverwaltungsamt Berlin 53 1/12 Berücks. VerwEink-selbst kommens, unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung. Teilen Sie mir bitte unverzüglich mit, wenn sich im laufenden Kalenderjahr Ihr Monatseinkommen ändern sollte. Zur abschließenden Bearbeitung reichen Sie bitte im kommenden Jahr zum Nachweis Ihres tatsächlich bezogenen Einkommens einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung über Ihr erzieltes Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ein. Die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erfolgt monatlich vom Beginn des Kalenderjahres an mit einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahreseinkommens, unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit. Teilen Sie mir bitte für jeden abgelaufenen Monat die Höhe Ihres Erwerbseinkommens mit. Zur abschließenden Bearbeitung reichen Sie bitte zu gegebener Zeit Ihren Einkommenssteuerbescheid ein. Wird in der Unterregisterkarte Änderungen 53 kein Textbaustein ausgewählt, wird kein Bescheid A112 Anlage Bescheid Änderungen 53 erzeugt. In der Unterregisterkarte Änderungen 54 stehen folgende Textbausteine zur Verfügung, die im Bescheid A113 Anlage Bescheid Änderungen 54 zum Andruck kommen: 1AA 54 1BA 54 Mindestbelassung 54 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) anzuwenden, weil Sie neben Ihren bestehenden (früheren) Versorgungsbezügen gleichzeitig einen neuen Anspruch auf Versorgungsbezüge haben. Übersteigen diese Versorgungsbezüge zusammen die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze, gelangt der die Höchstgrenze übersteigende Teil Ihrer bestehenden (früheren) Versorgungsbezüge nicht zur Auszahlung. Ihnen verbleibt mindestens ein Betrag in Höhe Ihres Ruhegehalts zuzüglich der gesetzlichen Mindestbelassung in Höhe von 20 vom Hundert Ihres Witwen-/ Witwergeldes. Wird in der Unterregisterkarte Änderungen 54 kein Textbaustein ausgewählt, wird kein Bescheid A113 Anlage Bescheid Änderungen 54 erzeugt. 2. bis 4. Die Beschreibung ist dem IPV-Anwenderhandbuch Kapitel 4 R800 Registerkarte Hinweise und Bemerkungen zu entnehmen. Autor: LVwA PS IPV Seite PV05-7

8 5. Freitext: Es kann ein Freitext eingegeben werden, ein Andruck ist derzeit jedoch nicht vorgesehen. Eine Eingabe ist daher nicht vorzunehmen. 3.2 PTV Prüfung vorbereiten Zum Personalvorgang Anrechenbare Zahlungen (ANRE) werden je nach Fallkonstellation folgende Bescheide angelegt: A110 Bescheid Änderungen A111 Anlage Bescheid Änderungen 55 A112 Anlage Bescheid Änderungen 53 A113 Anlage Bescheid Änderungen 54 B030 Festsetzung Versorgungsbezüge E010 Ruhensberechnung 53 E110 Ruhensberechnung 54 E210 Ruhensberechnung 55 E270 Höchstgrenze 55 F610 Vorbehalte und Anzeigepflichten F630 Hinweise 55 F650 Hinweise 53 Hinweis Ggf. werden die Bescheide, die eine Berechnung enthalten, mehrfach erzeugt. Es handelt sich dann um Berechnungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, wenn anrechenbare Zahlungen zu einem Datum in der Zukunft (Beginn nach dem Wirkungsdatum des Personalvorganges) aufgegeben wurden. Autor: LVwA PS IPV Seite PV05-8 Stand:

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