Merkblatt für Versorgungsberechtigte

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1 Merkblatt für Versorgungsberechtigte 1. Pensionsregelungsbehörde Für die Regelung Ihrer Versorgung ist die Niederlassung Renten Service zuständig. Das für Sie zuständige Versorgungscenter können Sie der Bezügemitteilung entnehmen. Ihre Betreuungstelle wird Ihnen in allen Versorgungsangelegenheiten mit Rat und Tat zur Seite stehen. 2. Anzeigepflicht Nach den gesetzlichen Bestimmungen ( 62 BeamtVG) sind die Empfänger von Versorgungsbezügen (Ruhestandsbeamte, Witwen, Waisen, Empfänger von Unterhaltsbeiträgen) verpflichtet, der zuständigen Versorgungsfestsetzungsstelle die nachstehend aufgeführten Tatbestände unverzüglich anzuzeigen, weil sie zu einer Verringerung oder Erhöhung der Versorgungsbezüge führen können: 2.1 Die Verlegung des Wohnsitzes ( 62 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG) sowie Beginn und Ende eines dauernden Aufenthalts außerhalb des Bundesgebietes ( 49 Abs. 6 BeamtVG). 2.2 Beginn und Ende des Bezugs eines Einkommens oder einer Versorgung aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst und bei einer zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtung sowie jede Änderung der Höhe dieser Bezüge ( 53, 54 BeamtVG); die Anzeigeverpflichtung besteht auch für die gleichen Verhältnisse beim Ehegatten, weil davon der Familienzuschlag betroffen sein kann ( 40 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). 2.3 Beginn und Ende des Bezugs eines sonstigen Erwerbseinkommens/Erwerbsersatzeinkommens i.s. des 53 Abs. 7 BeamtVG sowie jede Änderung der Höhe dieser Bezüge. Dabei endet die Anrechnung der Einkünfte i. S. des 53 Abs. 7 BeamtVG (also des außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Erwerbseinkommens/ Erwerbsersatzeinkommens) gem. 53 Abs. 8 BeamtVG spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 2.4 Die Bewilligung, Erhöhung, Herabsetzung und den Wegfall einer Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, aus einer zusätzlichen Alters-und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung: z.b. VAP, Bundesbahnversicherungsanstalt, Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder ( 22 und 55 Abs. 1 BeamtVG); das gilt auch für die Gewährung einer Beitragserstattung oder Abfindung aus einer vorbezeichneten Rente/Leistung.

2 2.5 Bei Ehescheidung ist die Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach 1 587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Vorlage der Entscheidung des Familiengerichtes anzuzeigen, weil die Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen und seiner Hinterbliebenen ggf. der Kürzung nach 57 Abs. 1 BeamtVG unterliegen. 2.6 Wird Kindererziehungszuschlag für ein vor der Berufung in das Beamtenverhältnis oder in ein anderes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis geborenes Kind gezahlt, ist eine nach dem Eintritt in den Ruhestand erfolgende Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (ggf. auch des anderen Elternteils) anzuzeigen. 2.7 Alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Versorgungsbezüge von Bedeutung sein können, vor allem - die Begründung und Auflösung einer Ehe (vgl. 50 Abs. 1, 61, 62 Abs. 2 BeamtVG), - die Geburt eines Kindes ( 50 BeamtVG), - die Adoption, Verheiratung oder den Tod eines Kindes, für das Unterschiedsbetrag, ein Ausgleichsbetrag oder Waisengeld gewährt wird ( 50, 61 BeamtVG), - die Schul- oder Berufsausbildung (Beginn, Wechsel, Unterbrechung, Abschlussprüfung, Beendigung, Ausbildungs-Einkommen) eines über 18 Jahre alten Kindes ( 50, 61 Abs. 2 BeamtVG, 32 Abs. 4 EStG), - Beginn und Ende einer Beschäftigung auch des Ehegatten bei einem Arbeitgeber, der in irgendeiner Form Beiträge oder Zuschüsse usw. aus öffentlichen Mitteln erhält, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände ( 40 Abs. 5, 6 BBesG); machen Sie diese Angaben bitte auch dann, wenn Sie Zweifel über die Beteiligungsverhältnisse der öffentlichen Hand bei diesem Arbeitgeber haben, - die Gewährung oder die Einstellung der Zahlung sowie den Wechsel des Leistungsträgers für die Zahlung von Kindergeld, von Kinderzuschuss/ Kinderzulage aus der gesetzlichen Rentenversicherung/Unfallversicherung an den Versorgungsberechtigten oder an eine andere Person für ein Kind, das beim Unterschiedsbetrag nach 50 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigt ist oder das einen Ausgleichsbetrag nach 50 Abs. 3 BeamtVG neben Waisengeld erhält, - den Bezug oder die Änderung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen bei Unterhaltsbeiträgen nach 22 BeamtVG sowie alle Einkünfte bei über das 18. Lebensjahr hinaus gewährten Waisengeldern für im Sinne des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG behinderte Waisen, - von Witwen und Witwern der infolge Auflösung einer weiteren Ehe erworbene neue Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ( 61 Abs. 3 Satz 1, 62 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG).

3 3. Anzeigepflicht von Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes nach 69a Bundesbeamtengesetz Unabhängig von Tz 2.3 dieses Merkblattes ist eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird und die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht, so dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen für die Dauer von drei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres und für die Dauer von fünf Jahren bei vorzeitigem Ruhestand. Die Anzeige ist der zuständigen Versorgungsfestsetzungsstelle vorzulegen. 4. Festsetzung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nach 11 und 12 BeamtVG Bei den Dienstzeiten nach 11 und 12 BeamtVG handelt es sich um Zeiten, die auf Antrag als ruhegehaltfähig festgesetzt werden können. Die Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG bestimmt, dass diese Vordienstzeiten teilweise oder überhaupt nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, wenn sich durch diese eine höhere Gesamtversorgung als die in 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergeben würde. Sind im Festsetzungsbescheid Zeiten nach 11 und 12 BeamtVG berücksichtigt worden, so ergibt sich daraus die Pflicht, den Bezug sonstiger Versorgungsleistungen (einschließlich Abfindungen), auch wenn sie nicht unter Tz 2.4 genannt sind, anzuzeigen. Sonstige Versorgungsleistungen sind z.b. Leistungen nach dem Gesetz über die Sicherung der Landwirte (GAL/ALG) oder die betriebliche Altersversorgung. Die in diesem Bescheid berücksichtigten Leistungen nach 11, 12 BeamtVG stehen insofern unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 5. Anpassung der Versorgungsbezüge Wenn die Dienstbezüge der Beamten allgemein erhöht oder vermindert werden, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz neu zu regeln ( 70 BeamtVG). Bei Veränderungen der Versorgungsbezüge ersehen Sie die neuen Beträge aus der Bezügemitteilung, die im Monat der erstmaligen Zahlung der geänderten Beträge einen entsprechenden Aufdruck erhält. 6. Hinweise zum Versorgungsänderungsgesetz Änderung des Versorgungsniveaus Das Versorgungsniveau wird schrittweise von bisher max. 75 v.h. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auf 71,75 v.h. abgesenkt. Diese schrittweise Absenkung wird in der Weise vorgenommen, dass ab der ersten auf den folgenden Anpassung die der

4 Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung durch einen Faktor vermindert werden. Mit dem Inkrafttreten der achten Anpassung werden die Ruhegehaltssätze neu festgesetzt. Der Höchstruhegehaltssatz beträgt dann 71,75 v.h. Die Mindestversorgung bleibt hiervon unberührt. Für die Zeit bis zur achten Anpassung wird der Aufbau der Versorgungsrücklage ausgesetzt. 6.2 Absenkung des Witwen-/Witwergeldes Durch die Änderung des 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird vom an das Niveau der Witwen-/Witwerversorgung von bisher 60 v.h. auf 55 v.h. des Ruhegehalts, das der verstorbene Versorgungsurheber erhalten hat oder im Erlebensfalle hätte erhalten können, abgesenkt. Von der Neuregelung ausgenommen sind Fälle, in denen die Ehe vor dem geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem geboren ist. Ebenfalls davon ausgenommen sind das amtsunabhängige Mindestwitwen-/-witwergeld und die Unfallversorgung nach 39 BeamtVG. Als Ausgleich für diese Niveauabsenkung erhalten Witwen/Witwer bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Kinderzuschlag zum Witwen-bzw. Witwergeld (siehe Tz 6.3.5). 6.3 Einführung weiterer Zuschläge zum Ruhegehalt Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 ist in wesentlichen Bestandteilen am in Kraft getreten. Hiernach können Versorgungsempfänger entsprechend rentenrechtlicher Regelungen neben dem Kindererziehungszuschlag weitere Leistungen für Kindererziehung und Pflegetätigkeit erhalten Kindererziehungszuschlag nach 50a BeamtVG Das Kindererziehungszuschlagsgesetz ist mit Wirkung vom aufgehoben worden. Die bisherigen Regelungen wurden inhaltlich unverändert in 50a BeamtVG übernommen. Einen Kindererziehungszuschlag erhält, wer vor Beginn des Ruhestandes ein nach dem geborenes Kind erzogen hat, wenn ihm diese Zeit als Kindererziehungszeit zuzuordnen ist. Gleiches gilt für vor dem geborene Kinder, die entweder vor der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis oder zwischen zwei Beamtenverhältnissen geboren sind. Ein Kindererziehungszuschlag wird nicht gewährt, wenn die Beamtin/der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war und die allgemeine Wartezeit erfüllt ist Kindererziehungsergänzungszuschlag nach 50b BeamtVG Mit Hilfe dieser Vorschrift sollen die Ausgleichsmaßnahmen bei der Kindererziehung aus dem Rentenrecht systemgerecht in die Beamtenversorgung übertragen werden. Einen Kindererziehungsergänzungszuschlag nach 50b BeamtVG erhalten Versorgungsempfänger, bei denen nach dem liegende Zeiten der Kindererziehung bis zu Vollendung des 10. Lebensjahres eines Kindes oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18.

5 Lebensjahres entweder mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind oder mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Beamtenverhältnis oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen zusammentreffen. Das gilt allerdings nur für Fälle, in denen für diese Zeiten kein Anspruch auf Kinderberücksichtigungszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und diese Zeiten der Beamtin/dem Beamten als Kindererziehungszeit zuzuordnen sind. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird darüber hinaus nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht bzw. gezahlt wird Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag nach 50d BeamtVG Die Gewährung eines Pflegezuschlags kommt in Betracht, wenn der Beamte vor Beginn seines Ruhestandes, frühestens jedoch ab , wegen der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen nach 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit in der Rentenversicherung nicht erfüllt ist. Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird bereits gewährt, wenn nur ein dem Beamten zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind betreut wird. Die Leistung wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Ein Anspruch besteht allerdings nicht, wenn sich aus der Pflege rentenrechtliche Ansprüche ableiten oder für die gleiche Zeit ein Kindererziehungsergänzungszuschlag gewährt wird Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen nach 50e BeamtVG Diese Regelung stellt sicher, dass in Fällen einer Zurruhesetzung vor Vollendung des 65. Lebensjahres im Vorgriff auf spätere rentenrechtliche Leistungen vorübergehend Zuschläge nach den 50a, 50 b und 50 d BeamtVG gewährt werden können. Vorübergehende Zuschläge werden auf Antrag gewährt. Beamte erhalten die Zuschläge, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und wenn sie Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, insbesondere die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, jedoch zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes noch keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen können. Die Zuschläge werden allerdings nicht gewährt, wenn der Beamte einen Ruhegehaltssatz von 70 v. H. (mit der achten Anpassung nach dem = 66,97 v. H.) und mehr erreicht hat und/oder sonstige Einkünfte in bestimmter Höhe im Monat erzielt Kinderzuschlag zum Witwengeld nach 50c BeamtVG Der Kinderzuschlag zum Witwen-/Witwergeld wurde als Ausgleich für die Absenkung des Witwengeldes von 60 v. H. auf 55 v. H. des Ruhegehaltes, das der verstorbene Beamte oder Ruhestandsbeamte erhalten hat bzw. hätte erhalten können, eingeführt. Er kann also nur gewährt, wenn das Witwen-/Witwergeld tatsächlich auf das neue Niveau abzusenken ist. Der Zuschlag wird darüber hinaus nur gewährt, wenn die Witwe/der Witwer ein Kind erzogen hat und die Kindererziehungszeit ihr/ihm zuzuordnen ist. Die zu berücksichtigende Zeit endet regelmäßig spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem

6 das Kind das dritte Lebensjahr vollendet. 7. Sonstiges 7.1 Speicherung von Daten zu Ihrer Person Über die Höhe Ihrer Versorgungsbezüge erhalten Sie eine maschinell ausgedruckte Bezügemitteilung mit allen für die Berechnung Ihrer Versorgungsbezüge erforderlichen Daten. Derartige Daten zu Ihrer Person werden gespeichert. 7.2 Vorhandene Unternehmensbekleidung Nach dem Ausscheiden kann die Unternehmensbekleidung aufgetragen werden, wenn das Unternehmenssymbol unkenntlich gemacht worden ist. 7.3 Steuerkarten Zu jedem Jahresende wird von allen Versorgungsberechtigten eine Steuerkarte benötigt. Die Steuerkarte ist auf die Richtigkeit der Eintragungen zu überprüfen und beim zuständigen Versorgungscenter einzureichen. 7.4 Jahresbescheinigungen (für im Ausland lebende Versorgungsempfänger) Nach Aufforderung hat der Versorgungsberechtigte eine Jahresbescheinigung beizubringen. Die Abgabe dieser Bescheinigung befreit nicht von den sonstigen Anzeigepflichten. 7.5 Sterbeurkunden Beim Ableben eines Versorgungsberechtigten ist von den Hinterbliebenen die zuständige Versorgungsfestsetzungsstelle umgehend zu benachrichtigen, ferner ist eine Sterbeurkunde vorzulegen. 7.6 Witwenabfindung Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld hat, erhält im Falle der Wiederverheiratung eine Witwenabfindung. Das gleiche gilt für den Witwer. 7.7 Wiederaufleben von Witwengeld Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld unter Anrechnung neu erworbener Versorgungs-, Unterhalts- und Rentenansprüche wieder auf. Das gleiche gilt für den Witwer. 7.8 Weiterbewilligung von Waisengeld Waisengeld wird auf Antrag nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise gewährt, wenn sie - noch in Schul- oder Berufsausbildung steht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, oder - infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch über das 27. Lebensjahr hinaus. In den zuletzt genannten Fällen sind eigenes Einkommen der Waisen und dessen Änderungen anzuzeigen. 7.9 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gem. 14a BeamtVG Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz kann, sofern er noch

7 nicht 70 v.h. erreicht hat, bei einem Beamten, der vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist, auf Antrag unter bestimmten weiteren Voraussetzungen vorübergehend bis auf 70 v.h. angehoben werden. Zu den weiteren Voraussetzungen gehört u.a., dass der dienstunfähige Ruhestandsbeamte bis zum Beginn des Ruhestands die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, jedoch noch keine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und auch - wenn überhaupt - neben dem Ruhegehalt nur weitere Einkünfte bis zu einer bestimmten Höhe bezieht. Nähere Auskünfte erteilt auf Anfrage die zuständige Versorgungsfestsetzungsstelle. Sie werden gebeten, Ihrer Anzeigepflicht zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, Überzahlungen oder Zahlungsverzögerungen stets sofort mit vollständigen Angaben nachzukommen, weil die anzeigepflichtigen Umstände von Einfluss auf die Höhe Ihrer Versorgungsbezüge sein können. Fügen Sie dabei bitte Ihren Anzeigen die entsprechenden Belege bei (z. B. standesamtliche Urkunden, Bescheinigungen der Behörde, Arbeitgeber, Schulen oder Lehrherren). Bedienen Sie sich bitte stets der Schriftform und geben Sie in allen Zuschriften Ihre Personalnummer an. Wir weisen Sie besonders darauf hin, dass im Rahmen des Bundeskindergeldrechts die Verletzung der Anzeigepflicht zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Bußgeldentscheidungen führen kann ( 68 EStG / 370, 378 AO).

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