Merkblatt über die Versorgung der kommunalen Beamten im Land Brandenburg

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1 Merkblatt über die Versorgung der kommunalen Beamten im Land Brandenburg Dieses Merkblatt ist nur zur allgemeinen Information bestimmt. Es soll Ihnen einen Überblick über die geltenden Bestimmungen verschaffen und dadurch Rückfragen vermeiden helfen. Kurzdarstellungen und Erläuterungen in Merkblättern können nicht vollständig sein und nicht alle im Einzelfall erheblichen Besonderheiten erfassen; Rechtsansprüche können deshalb aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden. Bitte lesen Sie daher auch den zugehörigen Gesetzestext und sonstige geltende Bestimmungen. A. Allgemeines Die Beamtenversorgung stellt eine verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes geschützte eigenständige Altersversorgung für Beamte und deren Hinterbliebene dar und ist mit anderen Alterssicherungssystemen, z. B. der gesetzlichen Rentenversicherung, aufgrund wesentlicher Strukturunterschiede nicht vergleichbar. Die Beamtenversorgung ist Ausfluss der Alimentationspflicht des Dienstherrn. Das Gesetz zur Neuregelung des brandenburgischen Besoldungsrechts und des brandenburgischen Beamtenversorgungsrechts wurde am 20. November 2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg Teil I verkündet. In seinen wesentlichen Teilen ist es am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. B. Arten der Versorgung Versorgungsbezüge sind nach 4 Abs. 1 Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) insbesondere - das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag, - die Hinterbliebenenversorgung, - die Unfallfürsorge, - das Übergangsgeld, - der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen und - die Kindererziehungs- und Pflegezuschläge. C. Ruhegehalt I. Voraussetzungen für den Anspruch auf Ruhegehalt 1. Allgemeines Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht nur, wenn das Beamtenverhältnis durch Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand endet. Die Voraussetzungen für den Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand sind insbesondere in den 25, 26, 28 des Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. den Regelungen des Beamtengesetz für das Land Brandenburg (LBG) geregelt. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit Beginn des Ruhestandes ( 12 Abs. 2 BbgBeamtVG). 2

2 Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod des Beamten ferner durch - Entlassung, - Verlust der Beamtenrechte und - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den disziplinarrechtlichen Vorschriften. In diesen Fällen entsteht kein Anspruch auf Ruhegehalt ( 35 LBG). Der Beamte ist für die Zeit des Beamtenverhältnisses nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Eigenbeteiligung nachzuversichern. Nachversicherungsbeiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge. 2. Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand 2.1 Wartezeit Grundvoraussetzung für den Eintritt in den zum Ruhegehaltsanspruch führenden Ruhestand ist gemäß 44 LBG die Erfüllung einer Wartezeit von 5 Jahren nach Maßgabe des 12 Abs. 1 BbgBeamtVG. Ist die Wartezeit nicht erfüllt, endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung. Die 5-jährige Wartezeit gilt nicht, wenn der Beamte infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat (i. d. R. bei einem Dienstunfall), dienstunfähig geworden ist. In die 5-jährige Wartezeit rechnen die ruhegehaltfähigen Beamtendienstzeiten und die Vordienstzeiten nach BbgBeamtVG. Vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegte Zeiten im Beitrittsgebiet werden jedoch nicht berücksichtigt. 2.2 Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach 25 BeamtStG i. V. m. 45 LBG mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet. Gemäß 45 Abs. 1 LBG ist für die Beamten das vollendete 67. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für Beamte die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, ist das 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für die Beamten die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gelten die entsprechenden Regelaltersgrenzen gemäß 45 Absatz 1 LBG. Nach 45 Abs. 2 LBG treten Beamte auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Gemäß 117 LBG gelten für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes die 109 Abs. 1, 110 und 116 LBG entsprechend. Nach 117 LBG i. V. m. den 110 LBG und 51 LBG tritt demnach der Feuerwehrbeamte auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er die für ihn jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht. 2.3 Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze Auf Antrag kann ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert im Sinne des 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat ( 46 LBG). 2.4 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Der Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit ist nach 26 BeamtStG i. V. m. 37 LBG in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Der Beamte kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer 6 Monate wieder voll dienstfähig wird. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt entweder auf Antrag des Beamten oder auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten. 3

3 Von der Versetzung in den Ruhestand soll nach 29 BeamtStG abgesehen werden, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Den Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringer wertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll des Weiteren gemäß 27 BeamtStG abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag gemäß 29 BeamtStG zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen. Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag zu stellen beabsichtigt. 2.5 Eintritt in den Ruhestand eines Beamten auf Zeit Abweichend von den Beamten auf Lebenszeit, treten die kommunalen Wahlbeamten auf Zeit des Landes Brandenburg die im Verlauf ihrer Amtszeit die für Beamte auf Lebenszeit maßgebliche Altersgrenze des 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 erreichen, mit Ablauf dieser oder einer sich unmittelbar anschließenden Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie eine weitere Amtszeit nicht antreten. Auf Ihren Antrag sind sie frühestens mit Vollendung der nach 45 Abs. 1 Satz 1 bis 3 maßgeblichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, sofern die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften erfüllt sind. Hat der Beamte auf Zeit eine Amtszeit von mindestens acht Jahren oder eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht, ist 46 LBG (Antragsaltersgrenze 63. Lebensjahr, Altersgrenze bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr) anzuwenden. Mit Ablauf der Amtszeit treten Beamte auf Zeit, die die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften ( 12 Abs. 1 BbgBeamtVG - 5 Jahre) erfüllt haben, gemäß 122 LBG in der Fassung ab 3. April 2009 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 in den Ruhestand, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und trotz Bereitschaft zur Wiederwahl, eine neue Amtszeit nicht antreten. Für die am 23. März 2004 vorhandenen Beamten auf Zeit, gilt gemäß 138 Abs. 1 LBG der 146 des LBG in der bis zum 22. März 2004 geltenden Fassung fort, soweit dies günstiger ist. Nach der Regelung des 146 Satz 1 LBG in der Fassung ab 1. Januar 1993 treten Beamte auf Zeit, die die Wartezeit nach 4 Abs. 1 BeamtVG von 5 Jahren erfüllt haben, in den Ruhestand, wenn sie zwei Amtszeiten, Amtszeiten von 16 Jahren oder eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 24 Jahren erreicht haben und nicht für eine neue Amtszeit ernannt werden. Kommunale Wahlbeamte, die sich am 1. März 2008 im Amt befanden und danach wiedergewählt wurden, können gemäß 138 Abs. 2 LBG auf Antrag auch beanspruchen, dass für sie das vollendete 65. Lebensjahr die gesetzliche Altersgrenze ist. 4

4 Ein dienstunfähiger Beamter auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er gemäß 39 Abs. 1 Nr. 1 LBG eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat, infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden ist. 2.6 Ruhestand für Beamte, die nicht auf Zeit oder Lebenszeit ernannt sind Die vorgenannten Voraussetzungen für den Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand gelten nur für Beamte auf Lebenszeit bzw. auf Zeit. Für Beamte auf Probe bestehen nur eng begrenzte Möglichkeiten für eine Versetzung in den Ruhestand. Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind gemäß 28 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind. Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Für Beamte auf Widerruf und Ehrenbeamte ist der Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand ausgeschlossen. 2.7 Beginn des Ruhestands Bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze beginnt der Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte das maßgebende Lebensjahr vollendet hat. Bei einer Versetzung in den Ruhestand beginnt der Ruhestand nach 51 LBG mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden. II. Das Ruhegehalt 1. Berechnung des Ruhegehalts Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, aus der sich der Ruhegehaltssatz ergibt, berechnet ( 12 Abs. 3 BbgBeamtVG). 2. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Das sind gemäß 13 BbgBeamtVG - das Grundgehalt, - sonstige Dienstbezüge, die nach dem Besoldungsrecht ruhegehaltfähig sind - Leistungsbezüge nach 31 bis 33 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG),soweit sie nach 35 BbgBesG ruhegehaltfähig sind, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzen Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Dies gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach 27 BeamtStG. Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls wird nach 13 Abs. 2 BbgBeamtVG beim Grundgehalt die Dienstaltersstufe zugrundegelegt, die der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erreicht hätte, i. d. R. also die Endstufe. 5

5 Für Beamte, die aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand treten und die Dienstbezüge aus diesem oder einem mindestens gleichwertigen Amt nicht mindestens zwei Jahre erhalten haben, sind grundsätzlich nur die Bezüge des vorherigen Amtes ruhegehaltfähig. 3. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten Das Beamtenversorgungsgesetz unterscheidet zwischen Zeiten, die kraft Gesetz ruhegehaltfähig sind bzw. als ruhegehaltfähig gelten, Zeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen und Zeiten, die auf Antrag als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Nach 14 BbgBeamtVG sind Dienstzeiten als Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf kraft Gesetz ruhegehaltfähig, nicht jedoch Zeiten als Ehrenbeamter sowie eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Besoldung. Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist nicht ruhegehaltfähig; sie kann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gezahlt wurde. Zeiten des berufs- und nichtberufsmäßigen Wehrdienstes oder Zivildienstes gelten nach 16 BbgBeamtVG als ruhegehaltfähig. Als ruhegehaltfähig sollen nach 17 BbgBeamtVG auch folgende Zeiten bis zu fünf Jahren als Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst, die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis abgeleistet wurden und ohne eine von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung zur Ernennung geführt haben, berücksichtigt werden. Nach 18 BbgBeamtVG können die dort genannten sonstigen Zeiten (z. B. einer hauptberuflichen Tätigkeit bei kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden, im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst) bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Nach 19 Abs. 1 BbgBeamtVG soll auch die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit soll bis zu 1095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1095 Tagen berücksichtigt werden. Für Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr können anstelle der vorgeschriebenen Ausbildung Zeiten einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu 5 Jahren berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind ( 19 Abs. 2 BbgBeamtVG). Bei anderen als Laufbahnbewerbern können diese Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind ( 19 Abs. 4 BbgBeamtVG). Zeiten, während denen ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von 4 Jahren, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 3 Jahren berücksichtigt werden ( 27 Abs. 7 BbgBeamtVG). Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach 22 Abs. 1 BbgBeamtVG um 2/3 der Zeit vom Eintritt des Versorgungsfalls bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres (sog. Zurechnungszeit). Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach dem LBG sind zu 9/10 der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig ( 14 Abs. 1 BbgBeamtVG). 6

6 Zeiten einer eingeschränkten Verwendung des Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach 27 BeamtStG sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, jedoch mindestens im Umfang der Zurechnungszeit. Für die im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 abgeleisteten Vordienstzeiten gelten nach 20 BbgBeamtVG folgende Einschränkungen: - Bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Vordienstzeiten sind nicht ruhegehaltfähig, wenn die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung von 5 Jahren erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Ausbildungszeiten können schon bei Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. - Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die Zeiten bis zur Dauer von 5 Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 4. Ruhegehaltssatz und Höhe des Ruhegehalts 4.1 Allgemeiner Ruhegehaltssatz Das Ruhegehalt beträgt nach 25 Abs. 1 BbgBeamtVG für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, höchstens jedoch 71,75 v. H. 4.2 Amtszeitregelung für Beamte auf Zeit Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 10 Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt nach 27 Abs. 2 BbgBeamtVG, wenn es günstiger ist, nach einer Amtszeit von 8 Jahren als Beamter auf Zeit 35 v. H. und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr um 1,91333 v. H. der ruhegehaltfähigen Bezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v. H. Der Höchstruhegehaltssatz wird nach 28 Jahren Amtszeit erreicht. Der 86 Abs. 1 BbgBeamtVG regelt die Zahlung eines Ausgleichsbetrages für kommunale Beamtinnen und Beamte auf Zeit. Kommunale Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit, die erstmals vor dem 5. Mai 1994 bei einem kommunalen Dienstherrn in Brandenburg in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wurden und Versorgungsbezüge erhalten, kann hiernach für die Zeit der Ausübung des Wahlamtes in einem Angestelltenverhältnis oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein monatlicher Ausgleichsbetrag gewährt werden. Als Ausgleichsbetrag wird gemäß 86 Abs. 2 BbgBeamtVG die Differenz zwischen den der Beamtin auf Zeit oder dem Beamten auf Zeit zustehenden Versorgungsbezügen und den Versorgungsbezügen gewährt, die sie oder er erhalten hätte, wenn sie oder er unmittelbar mit Dienstantritt in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden wäre. Gemäß 86 Abs. 3 BbgBeamtVG ist der Ausgleichsbetrag wie Versorgung im Sinne des 4 BbgBeamtVG zu betrachten. 4.3 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Gemäß 26 Abs. 1 BbgBeamtVG erhöht sich der nach 25 Abs. 1, 27 Abs. 2 und 55 Abs. 3 S. 1 BbgBeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze nach 45 Abs. 1 oder 123 Abs. 6 des LBG in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist und er bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von fünf Jahren für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, u. a. wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des 26 Abs. 1 BeamtStG, wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, einen Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. noch nicht erreicht hat und keine Einkünfte im Sinne des 74 Abs. 5 BbgBeamtVG bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 470 EUR nicht überschreiten. 7

7 Die Erhöhung des Ruhegehaltsatzes beträgt 0,95667 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit gemäß 26 Abs. 1, Nr. 1 BbgBeamtVG anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von 73 Abs. 1 BbgBeamtVG erfasst werden, vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 v. H. nicht überschreiten. Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes endet gemäß 26 Abs. 3 BbgBeamtVG spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Ruhestandsbeamte die maßgebliche Regelaltersgrenze nach 35 oder 235 des Sechsten Buches SGB erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente oder 2. in den Fällen bei Dienstunfähigkeit, nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder 3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit. 4.4 Zuschläge zum Ruhegehalt Das Ruhegehalt erhöht sich ggf. für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag, wenn die Kindererziehungszeit bei keinem Elternteil rentenrechtlich berücksichtigt wird. Das Ruhegehalt erhöht sich ggf. um einen Pflegezuschlag, wenn der Beamte einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und dadurch rentenversicherungspflichtig war, mangels erfüllter Wartezeit jedoch keine Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. 4.5 Versorgungsabschlag Das Ruhegehalt vermindert sich gemäß 25 Abs. 2 BbgBeamtVG um 3,6 v. H. für jedes Jahr (0,3 v. H. je Monat), um das der Beamte: - vor Ablauf des Monats, in dem er die jeweils geltende Altersgrenze ( 45 Abs. 1 oder 123 Abs. 6 LBG) erreicht, nach 46 Abs. 1 S. 1 LBG (Antragsaltersgrenze) in den Ruhestand versetzt wird, - vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach 46 Abs. 1 S. 2 des LBG (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung i. S. d. 2 Abs. 2 des Neunten Buches SGB) in den Ruhestand versetzt wird, - vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einen Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird, - vor Ablauf des Monats, in dem er die jeweils geltende Altersgrenze nach dem 110 Abs. 1 bis 5, 177 und 118 des LBG erreicht, nach 110 Abs. 8 des LBG (besondere Antragsaltersgrenze für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes) in den Ruhestand versetzt wird. Der Versorgungsabschlag darf im Fall des Satzes 1 Nr. 3 oder wenn der Beamte schwerbehindert im Sinne des 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, 10,8 v. H. nicht übersteigen. 4.6 Mindestversorgung Das Ruhegehalt beträgt nach 25 Abs. 4 Satz 1 BbgBeamtVG mindestens 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (sog. amtsabhängige Mindestversorgung). Wenn es günstiger ist, tritt an die Stelle des erdienten Ruhegehalts oder der amtsabhängigen Mindestversorgung die sogenannte amtsunabhängige Mindestversorgung, die sich mit einem Ruhegehaltssatz von 66,50 v. H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 errechnet. 8

8 4.7 Familienbezogene Leistungen / Familienzuschlag Auf den Familienzuschlag finden gemäß 69 BbgBeamtVG die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes Anwendung. Der Familienzuschlag wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. D. Zuschläge zum Ruhegehalt 1. Kindererziehungszuschlag Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt nach 71 BbgBeamtVG für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag, sofern der Beamte nicht wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums ein weiteres Kind erzogen, für das dem Beamten eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Der Kindererziehungszuschlag beträgt für jeden Monat der Kinderziehung derzeit 2,66 EUR. Er unterliegt den allgemeinen Besoldungsanpassungen im Land Brandenburg. Der Kindererziehungszuschlag ist insofern begrenzt, als durch ihn die Höchstversorgung (71,75 v.h. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet) nicht überschritten werden darf. Die Berücksichtigung der Kindererziehung von vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern erfolgt gegebenenfalls gemäß 71 Abs. 7 BbgBeamtVG oder 71 Abs. 8 BbgBeamtVG auch durch die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags oder durch Berücksichtigung bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. 2. Pflegezuschlag War ein Beamter in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen, der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat, nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung gepflegt hat, erhält er nach 72 BbgBeamtVG für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. 3. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach 45 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt wurden oder in den Ruhestand getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den 71 und 72 BbgBeamtVG, wenn 1. - bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, 2. sie in den Ruhestand a. wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden sind b. als feuerwehrtechnischer Beamter wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, c. vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze auf Antrag in den Ruhestand getreten sind, ab dem Zeitpunkt, zu dem er wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre, 9

9 3. - entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden, 4. - sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. noch nicht erreicht haben und 5. - keine Einkünfte im Sinne des 74 Abs. 5 BbgBeamtVG bezogen werden; Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit die durchschnittlich im Monat 470 EUR nicht überschreiten. Durch diese vorübergehende Gewährung von Zuschlägen darf der Betrag, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. ergibt, nicht überschritten werden. Die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach 35 oder 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein durchschnittliches Erwerbseinkommen in Höhe von 470 EUR im Monat bezieht. Die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen wird nur auf Antrag vorgenommen. Wird der Antrag erst nach dem Eintritt in den Ruhestand gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. Bei Anträgen, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, wird die Erhöhung vom Beginn des Ruhestands an vorgenommen. E. Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit, auf Probe und auf Zeit Einem Beamten auf Lebenszeit, der mangels erfüllter Wartezeit wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen ist, sowie einem Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen ist, kann auf Antrag nach 28 BbgBeamtVG ein nachrangiger Unterhaltsbeitrag für jedes Jahr der Dauer seines Dienstverhältnisses, längstens für fünf Jahre bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Gleiches gilt nach 27 Abs. 5 BbgBeamtVG für Beamte auf Zeit, die wegen Dienstunfähigkeit entlassen sind. F. Hinterbliebenenversorgung 1. Versorgungsurheberinnen und Versorgungsurheber Versorgungsurheberinnen und Versorgungsurheber für die in diesem Unterabschnitt geregelten Ansprüche sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, 1. verstorbene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die die Voraussetzungen des 12 Abs. 1 BbgBeamtVG erfüllt haben, 2. verstorbene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie 3. verstorbene Beamtinnen und Beamte auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung ( 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ( 28 Abs. 2 BeamtStG) zugestellt war. 2. Arten der Hinterbliebenenversorgung Die Hinterbliebenenversorgung umfasst nach 31 BbgBeamtVG insbesondere - die Bezüge im Sterbemonat - das Sterbegeld, - das Witwen- und Witwergeld, - die Witwen- und Witwerabfindung, - das Waisengeld, - die Unterhaltsbeiträge. 10

10 3. Bezüge im Sterbemonat Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat stehen gemäß 32 BbgBeamtVG in voller Höhe zu. 4. Sterbegeld Beim Tod eines Beamten mit Dienstbezügen, eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder eines Ruhestandsbeamten erhalten der überlebende Ehegatte oder nachrangig die Abkömmlinge Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Dienst- oder Anwärterbezüge bzw. des Ruhegehalts ( 33 Abs. 1 BbgBeamtVG). Sind diese Anspruchsberechtigten nicht vorhanden, ist nach 33 Abs. 3 BbgBeamtVG unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Verwandten oder sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, Sterbegeld zu zahlen. 5. Witwen- und Witwergeld Verstirbt ein Ruhestandsbeamter, erhält der überlebende Ehegatte Witwen- bzw. Witwergeld, 34 Abs. 1 BbgBeamtVG. Kein Anspruch besteht, wenn 1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder 2. der Versorgungsurheber sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Altersgrenze nach 45 Abs. 1 LBG erreicht hatte. Die Höhe des Witwengeldes beträgt gemäß 35 Abs. 1 BbgBeamtVG 55 v. H. des Ruhegehaltes das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Der Anspruch auf Witwen- / Witwergeld erlischt mit dem Tod oder der Heirat der Witwe / des Witwers. 6. Witwenabfindung Witwen / Witwer erhalten nach 36 BbgBeamtVG im Falle der Wiederverheiratung eine Witwen- / Witwerabfindung in Höhe des 24-fachen des im Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zustehenden Witwen- / Witwergelds in einer Summe. 7. Waisengeld Die Kinder eines Versorgungsurhebers erhalten nach 38 BbgBeamtVG Waisengeld, es sei denn, dass der Verstorbene das Kind erst nach Eintritt in den Ruhestand angenommen hat und die Altersgrenze nach 45 Abs. 1 LBG bereits erreicht hat. Gemäß 43 Abs. 2 BbgBeamtVG erlischt der Anspruch der Waisen auf Versorgungsbezüge mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Über das 18. Lebensjahr hinaus ist das Waisengeld gemäß 43 Abs. 2 BbgBeamtVG auf Antrag nur dann zu zahlen, wenn sich die Waise noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Das Waisengeld beträgt nach 39 BbgBeamtVG für Halbwaisen grundsätzlich 12 v. H. und für Vollwaise 20 v. H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. 11

11 8. Unterhaltsbeiträge Witwen / Witwer die kein Witwen- / Witwergeld erhalten, weil die Ehe mit dem Versorgungsurheber erst nach dessen Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden ist und dieser bereits die Altersgrenze nach 45 Abs. 1 LBG erreicht hatte, ist nach 37 BbgBeamtVG ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen-/ Witwergeldes zu gewähren, auf den Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des 74 BbgBeamtVG in angemessenem Umfang anzurechnen sind. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre. Kein Waisengeld wird gemäß 38 Abs. 2 BbgBeamtVG gewährt, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Versorgungsurheber in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Altersgrenze nach 45 Abs. 1 LBG erreicht hatte. In diesen Fällen kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengelds gewährt werden. Der Witwe, dem Witwer und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten der oder dem nach 28 BbgBeamtVG ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden war oder hätte bewilligt werden können, kann die in den 34, 35 und den 37 bis 40 BbgBeamtVG vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 36 BbgBeamtVG gilt entsprechend. G. Unfallruhegehalt, Erhöhtes Unfallruhegehalt, Unfall-Hinterbliebenenversorgung Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls erhält der Beamte Unfallruhegehalt. Der Ruhegehaltssatz nach 25 Abs. 1 BbgBeamtVG erhöht sich um 20 v. H. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 63,78 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 71,75 v. H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalls dauernd dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und beim Eintritt in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt ist ( 56 BbgBeamtVG). Dies gilt mit der Maßgabe, dass für Beamte des mittleren Dienstes mindestens die Besoldungsgruppe A 9, für Beamte des gehobenen Dienstes mindestens die Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte des höheren Dienstes mindestens die Besoldungsgruppe A 16 zugrunde gelegt wird. Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen nach 60 BbgBeamtVG Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Das Witwengeld richtet sich nach den Vorschriften der Hinterbliebenenversorgung, das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind 30 v. H. des Unfallruhegehalts. Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezogen hat, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften zu, d. h. die Witwe erhält grundsätzlich 55 v. H. des Unfallruhegehalts, die Halbwaisen 12 v. H. und die Vollwaisen 20 v. H. 12

12 H. Übergangsgeld Nach 65 BbgBeamtVG erhalten Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf eigenen Antrag entlassen sind, ein Übergangsgeld. Kein Übergangsgeld erhalten somit u. a. Beamte, die in den Ruhestand treten oder versetzt werden. Ein Übergangsgeld wird nach 65 BbgBeamtVG jedoch nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt. Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr der Beschäftigung die Hälfte, maximal das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats. I. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen Die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die bereits mit Vollendung der für sie geltenden Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten gemäß 67 BbgBeamtVG neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der zuletzt zustehenden Dienstbezüge, höchstens jedoch einen Betrag in Höhe von EUR. K. Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit weiteren Bezügen 1. Allgemeine Regelung Bezieht der Versorgungsberechtigte neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhält er daneben Versorgungsbezüge nur bis zur nachfolgend genannten Höchstgrenze ( 74 BbgBamtVG). Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten u. a. Aufwandsentschädigungen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld). Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach 69 Abs. 2 des BbgBeamtVG 2. für Waisen 40 v. H. des Betrages nach Ziffer 1, 3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach 46 Abs. 1 S. 2 LBG in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach 45 Abs. 1 LBG erreicht wird, 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 v. H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach 69 Abs. 2 des BbgBeamtVG sowie eines Betrages von monatlich 470 EUR. Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. seines Versorgungsbezuges zu belassen. Dies gilt nicht bei Bezug von Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen), das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen, oder eines sonstigen in der Höhe vergleichbaren Verwendungseinkommens. 13

13 Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Altersgrenze gemäß 45 Abs. 1 LBG erreicht, wird nur noch ein Verwendungseinkommen berücksichtigt. 2. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Regelung nach 76 BbgBeamtVG Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder entsprechenden Leistungen sind die Versorgungsbezüge zunächst nach 76 BbgBeamtVG zu regeln. Danach werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der unten genannten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten im Sinne dieser Vorschrift gelten - Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich ( 54 BbgBeamtVG) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, sowie - Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen ein Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Dabei bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilliger Weiter- oder Selbstversicherung oder auf Höherversicherung beruht, soweit der Arbeitgeber nicht mindestens die Hälfte der Beiträge getragen oder Zuschüsse in entsprechender Höhe geleistet hat. Wird eine Rente nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder sonstigen Kapitalleistung ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Nicht zu berücksichtigen sind bei Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten und bei Witwen und Waisen Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit. Höchstgrenze für die Gesamtversorgung sind die Versorgungsbezüge, die sich aus der Endstufe der im Einzelfall maßgebenden Besoldungsgruppe und der Berücksichtigung des Beginns der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ergeben würden. Die Einschränkungen für die ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten grundsätzlich nicht für die Berechnung der Höchstgrenze. Zusammentreffen von Mindestversorgung mit Renten Treffen eine Mindestversorgung und eine zu berücksichtigende Rente zusammen, sind die Versorgungsbezüge grundsätzlich zusätzlich bis zur Höhe der erdienten Versorgungsbezüge über 76 BbgBeamtVG hinaus nach 25 Abs. 5 BbgBeamtVG zu kürzen. Erdient sind die Versorgungsbezüge, die sich ohne Zugrundelegung der Mindestversorgung und eines etwaigen Versorgungsabschlags ergeben würden. Zusammen mit der Rente steht jedoch mindestens eine Gesamtversorgung in Höhe der Mindestversorgung zu. 14

14 3. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge ist der spätere Versorgungsbezug in voller Höhe zu zahlen. Der frühere Versorgungsbezug ruht grundsätzlich insoweit, als er zusammen mit dem neuen Versorgungsbezug den Betrag der Versorgung übersteigt, der sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt ( 75 BbgBeamtVG). L. Gesetzliche Abzüge Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht und ggf. der Beitragspflicht zur Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse und zur Pflegeversicherung bei der gesetzlichen Pflegekasse. Von den Versorgungsbezügen bleibt ein bestimmter Betrag abhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand steuerfrei. Dieser Freibetrag wird bei der Versteuerung automatisch berücksichtigt. M. Kindergeld Das dem Versorgungsempfänger zustehende Kindergeld wird neben den Versorgungsbezügen gezahlt. Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsberechtigte wieder im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. N. Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen Empfänger von Versorgungsbezügen haben gemäß 62 LBG Anspruch auf Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) bei der Versorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg. Der Bemessungssatz für den Versorgungsempfänger, der als solcher beihilfeberechtigt ist, beträgt gemäß 46 Abs. 2 Nr. 2 BBhV 70 v. H. Näheres ergibt sich aus dem Merkblatt für Beihilfeberechtigte. Für Fragen und Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Versorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg gerne zur Verfügung. 15

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