Merkblatt über die Versorgung der kommunalen Beamten im Freistaat Sachsen

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1 Merkblatt über die Versorgung der kommunalen Beamten im Freistaat Sachsen Stand September 2015 Auch im Internet unter

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3 Merkblatt über die Versorgung der kommunalen Beamten im Freistaat Sachsen Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Voraussetzungen und den Umfang von beamtenversorgungsrechtlichen Leistungen und dient lediglich der allgemeinen Information. Es geht bewusst nicht auf jedes Detail und jede mögliche Konstellation ein. Das Merkblatt berücksichtigt die derzeitige Rechtslage. Rechtsansprüche können aus dem Merkblatt nicht abgeleitet werden. Für weitere und individuelle Fragen steht Ihnen der KVS gerne zur Verfügung. Inhaltsverzeichnis A. Die Beamtenversorgung und ihre Rechtsgrundlagen... 5 B. Arten der Versorgung... 5 C. Ruhegehalt... 5 I. Voraussetzungen für den Anspruch auf Ruhegehalt sowie Folgen eines Ausscheidens ohne Anspruch auf Versorgung Allgemeines Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand Wartezeit Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aufgrund Stellenabbau Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Eintritt in den Ruhestand eines Beamten auf Zeit wegen Ablaufs der Amtszeit Ruhestand für Beamte, die nicht auf Zeit oder Lebenszeit ernannt sind Beginn des Ruhestands II. Das Ruhegehalt Berechnung des Ruhegehalts Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Ruhegehaltfähige Dienstzeiten Ruhegehaltssatz und Höhe des Ruhegehalts Allgemeiner Ruhegehaltssatz Amtszeitregelung für Beamte auf Zeit Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Zuschläge zum Ruhegehalt Versorgungsabschlag Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen Schwerbehinderung Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf Antrag Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf Antrag aufgrund Stellenabbaus Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht Versorgungsabschlag bei Beamten auf Zeit Mindestversorgung Unterschiedsbetrag zum Familienzuschlag... 17

4 Seite 4 D. Zuschläge zum Ruhegehalt I. Kindererziehungszuschlag II. Pflegezuschlag III. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen E. Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit, auf Probe und auf Zeit F. Hinterbliebenenversorgung I. Arten der Hinterbliebenenversorgung II. Sterbegeld III. Witwengeld IV. Witwenabfindung V. Waisengeld VI. Unterhaltsbeiträge VII. Witwerversorgung G. Unfallfürsorge I. Voraussetzungen II. Arten der Unfallfürsorge III. Unfallruhegehalt IV. Erhöhtes Unfallruhegehalt V. Unfall-Hinterbliebenenversorgung H. Übergangsgeld I. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen J. Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit weiteren Bezügen I. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen Allgemeine Regelung Sonderregelung für Beamte auf Lebenszeit, die aufgrund Stellenabbaus vorzeitig mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden II. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Regelung nach 74 SächsBeamtVG Zusammentreffen von Mindestversorgung mit Renten III. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge K. Gesetzliche Abzüge L. Kindergeld M. Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen N. Zuständigkeit und Leistungen des KVS... 26

5 Seite 5 A. Die Beamtenversorgung und ihre Rechtsgrundlagen Die Beamtenversorgung stellt eine verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes geschützte eigenständige Altersversorgung für Beamte und deren Hinterbliebene dar und ist mit anderen Alterssicherungssystemen, z. B. der gesetzlichen Rentenversicherung, aufgrund wesentlicher Strukturunterschiede nicht vergleichbar. Die Beamtenversorgung ist Ausfluss der Alimentationspflicht des Dienstherrn. Rechtsgrundlage für die Versorgung der Beamten im Freistaat Sachsen ist das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG). B. Arten der Versorgung Versorgungsbezüge sind nach 3 SächsBeamtVG insbesondere - das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag, - die Hinterbliebenenversorgung, - die Unfallfürsorge, - das Übergangsgeld, - die familien- und pflegebezogenen Leistungen und - der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen. C. Ruhegehalt I. Voraussetzungen für den Anspruch auf Ruhegehalt 1. Allgemeines Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit Beginn des Ruhestands ( 5 Abs. 2 SächsBeamtVG). Er entsteht nur, wenn das Beamtenverhältnis durch Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand endet ( 21 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz BeamtStG). Die Voraussetzungen für den Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand sind insbesondere in den 25 ff. BeamtStG i. V. m. dem Sächsischen Beamtengesetz (SächsBG) 5, 46 ff, 144, 147, 150 ff sowie 156 ff SächsBG geregelt. Das Beamtenverhältnis endet nach 21 BeamtStG ferner durch - Entlassung, - Verlust der Beamtenrechte und - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Sächsischen Disziplinargesetz (SächsDG). In diesen Fällen entsteht kein Anspruch auf Ruhegehalt ( 45 Satz 1 SächsBG). Der Beamte ist für die Zeit des Beamtenverhältnisses nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Eigenbeteiligung nachzuversichern, sofern er keinen Anspruch auf Altersgeld ( 92 SächsBeamtVG) hat oder auf dieses verzichtet. 2. Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand 2.1 Wartezeit Grundvoraussetzung für den Eintritt in den Ruhestand und den Anspruch auf Ruhegehalt ist die Erfüllung einer Wartezeit von 5 Jahren nach Maßgabe des 5 Abs. 1 Nr. 1 SächsBeamtVG. Ist die Wartezeit nicht erfüllt, endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung. Die 5-jährige Wartezeit gilt nicht, wenn der Beamte infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die

6 Seite 6 er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat (i. d. R. bei einem Dienstunfall), dienstunfähig geworden ist. In die 5-jährige Wartezeit rechnen die ruhegehaltfähigen Beamtendienstzeiten und die Vordienstzeiten nach 9 und 10 SächsBeamtVG (vgl. hierzu II 3). Vor dem 03. Oktober 1990 zurückgelegte Zeiten im Beitrittsgebiet werden jedoch nicht berücksichtigt. 2.2 Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach 25 BeamtStG nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Die jeweiligen Altersgrenzen sind im SächsBG konkretisiert. Beamte auf Lebenszeit und Beamte auf Zeit, die nicht kommunale Wahlbeamte sind, treten grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand ( 46 Abs. 1 SächsBG). Bei nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 01. Januar 1964 Geborenen wird das Eintrittsalter für den Ruhestand schrittweise wie folgt vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben ( 46 Abs. 2 Satz 2 SächsBG): Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat Für Beamte, die sich bereits in Altersteilzeit befinden, gilt die bisherige Altersgrenze des 65. Lebensjahres auch weiterhin ( 156 Abs. 1 SächsBG). Abweichend hiervon treten Beigeordnete und Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden nach bzw. entsprechend 150 Abs. 1 Satz 2 SächsBG erst mit Ablauf des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres in den Ruhestand. Für Bürgermeister und Landräte gibt es keine gesetzliche Altersgrenze (mehr). Da diese jedoch nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres wählbar sind ( 49 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen SächsGemO), ist nach Ablauf einer Amtszeit von 7 Jahren mittelbar eine Altersgrenze mit Vollendung des 72. Lebensjahres vorhanden. Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und andere Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr beschäftigt waren, treten bereits mit Ablauf des Monats in den Ru-

7 Seite 7 hestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden ( 144 Abs. 1 Satz 2 SächsBG). Der Eintritt in den Ruhestand kann mit Zustimmung des Beamten längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die Voraussetzung der Erfüllung des 25- jährigen Einsatzdienstes bezieht sich nur auf die nicht mehr im Einsatzdienst befindlichen Feuerwehrbeamten. Die erforderlichen 25 Jahre im Einsatzdienst können sowohl im Beamtenverhältnis als auch im Angestelltenverhältnis abgeleistet worden sein. Bei den sich noch im Einsatzdienst befindlichen Feuerwehrbeamten kommt es nicht auf die (bisherige) Dauer des Einsatzdienstes an. 2.3 Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze Auf Antrag kann ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne Nachweis (d. h. ohne Vorliegen) der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er - das 63. Lebensjahr vollendet hat oder - wenn er schwerbehindert im Sinne des 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist (also wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt worden ist) und das 60. Lebensjahr vollendet hat ( 48 SächsBG). Für Bürgermeister, Landräte, Beigeordnete und Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden gilt dies mit der Maßgabe, dass ohne Vorliegen einer Schwerbehinderung eine Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres möglich ist ( 147 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG). 2.4 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aufgrund Stellenabbaus Auf Antrag kann ein Beamter auf Lebenszeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, wenn er - die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze bis spätestens 31. Dezember 2020 erreicht, - dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, - die Maßnahme dem Stellenabbau dient ( 157 SächsBG). Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand muss vor dem 01. Januar 2014 erfolgt sein. 2.5 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Der Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit ist nach 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. 51 SächsBG in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Der Beamte kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer 6 Monate wieder voll dienstfähig wird. Für Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und andere Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr beschäftigt waren, gibt es nach 144 Abs. 1 i. V. m. 138 Abs 1 SächsBG die sog. Feuerwehrdienstunfähigkeit. Danach sind die vorgenannten feuerwehrtechnischen Beamten dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Einsatzdienst der Feuerwehr nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von 2 Jahren wiedererlangen, es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

8 Seite 8 Von der Versetzung in den Ruhestand soll nach 26 Abs. 1, 2 BeamtStG abgesehen werden, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand nach 26 Abs. 3 BeamtStG unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. Kann dem Beamten danach ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit nicht übertragen werden, soll nach 27 BeamtStG von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auch dann abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Der Beamte kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt entweder auf Antrag des Beamten ( 51 SächsBG) oder auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten ( 52 SächsBG), bei Bürgermeistern, Landräten und Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden auf Veranlassung der Rechtsaufsichtsbehörde ( 146 Abs. 5 SächsBG). Bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist nach 29 Abs. 2 BeamtStG die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis möglich, wenn dem Beamten im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt (sog. Reaktivierung). Stellt der Beamte selbst einen entsprechenden Antrag auf Reaktivierung, so ist diesem nach 29 Abs. 1 BeamtStG zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Nach 29 Abs. 4 BeamtStG ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen. 2.6 Eintritt in den Ruhestand eines Beamten auf Zeit wegen Ablaufs der Amtszeit Der Beamte auf Zeit tritt nach 5 Abs. 2 Satz 1 SächsBG mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er - eine ruhegehaltfähige Beamtendienstzeit von 18 Jahren erreicht und das 47. Lebensjahr vollendet hat (Nr. 1) oder - als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von 12 Jahren erreicht hat (Nr. 2) oder - das 64. Lebensjahr überschritten hat und als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von 6 Jahren erreicht hat (Nr. 3). Für die am 31. Dezember 2011 vorhandenen Beamten auf Zeit gelten jedoch die bisherigen Altersgrenzen des 45. und 62. Lebensjahres weiter ( 156 Abs. 2 SächsBG). Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages mit einer Zusicherung von Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in leitender Stellung bei einem kommunalen Landesverband im Freistaat Sachsen (Sächsischer Städte- und Gemeindetag, Sächsischer Landkreistag) werden bis zu einer Gesamtzeit von 11 Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Nr. 1 berücksichtigt ( 5 Abs. 2 Satz 2 SächsBG).

9 Seite 9 Der Beamte auf Zeit tritt jedoch nicht mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er der Aufforderung der obersten Dienstbehörde, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, nicht nachkommt, es sei denn, er hat am Ende der Amtszeit das 62. Lebensjahr vollendet ( 5 Abs. 3 SächsBG). Als Sonderregelung zu 5 Abs. 3 SächsBG sind nach bzw. entsprechend 147 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG die Bürgermeister, Landräte und Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden von der Rechtsaufsichtsbehörde und die Beigeordneten von der obersten Dienstbehörde zur Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen auszuüben. Geben sie diese Erklärung nicht innerhalb der zu bestimmenden angemessenen Frist ab und bewerben sie sich nicht oder nehmen sie die Wahl nicht an, so treten sie nicht wegen Ablaufs der Amtszeit in den Ruhestand. Das Vorgenannte gilt nicht für diejenigen, die am Tage der Beendigung der Amtszeit entweder das 58. Lebensjahr vollendet oder eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat, Verbandsvorsitzender, hauptamtlicher Ortsvorsteher oder Amtsverweser von 14 Jahren erreicht haben. In diese Gesamtdienstzeit von 14 Jahren rechnen auch Zeiten einer Tätigkeit in leitender Stellung nach 5 Abs. 2 Satz 2 SächsBG. Darüber hinaus treten hauptamtliche Bürgermeister, Landräte, Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden und Beigeordnete, die ein Amt als Bürgermeister, Beigeordneter oder Landrat nach den Vorschriften der Kommunalverfassung angetreten und für die Dauer von insgesamt 9 Jahren ein Amt hauptamtlich als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat, Verbandsvorsitzender, Ortsvorsteher oder Amtsverweser ausgeübt haben, nach Ablauf ihrer Amtszeit nach 147 Abs. 2 SächsBG in den Ruhestand. Dabei ist es unerheblich, ob die Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurde, das Amt erst nach Beginn der ersten Kommunalwahlperiode angetreten wurde, die Amtsausübung (z. B. wegen freiwilliger Gemeindefusion) unterbrochen war oder das Amt zunächst ehrenamtlich ausgeübt wurde. Einer Aufforderung und einer Erklärung nach 147 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG bedarf es im Übrigen nicht. Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen ( 5 Abs. 4 SächsBG). Liegt eine der Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand wegen Ablaufs der Amtszeit vor, tritt der Beamte auf Zeit auch dann in den Ruhestand, wenn er erneut für eine Amtszeit in dasselbe Amt berufen worden ist und sein Amt weiterführt. Der in den Ruhestand getretene Beamte auf Zeit hat dann einen Anspruch auf Ruhegehalt (jedoch werden die Dienstbezüge aus der Weiterführung des Amtes auf das Ruhegehalt angerechnet). 2.7 Ruhestand für Beamte, die nicht auf Zeit oder Lebenszeit ernannt sind Die vorgenannten Voraussetzungen für den Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand gelten nur für Beamte auf Lebenszeit bzw. auf Zeit. Für Beamte auf Probe bestehen nur eng begrenzte Möglichkeiten für eine Versetzung in den Ruhestand. Der Beamte auf Probe ist nach 28 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge einer Krankheit oder einer Verletzung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat (i. d. R. bei einem Dienstunfall), dienstunfähig geworden ist. Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. In diesem Fall steht die Entscheidung im Ermessen des Dienstherrn.

10 Seite 10 Für Beamte auf Widerruf und Ehrenbeamte ist der Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand ausgeschlossen. 2.8 Beginn des Ruhestands Bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze beginnt der Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte das maßgebende Lebensalter vollendet hat. Bei einer Versetzung in den Ruhestand beginnt der Ruhestand nach 56 SächsBG mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann mit Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden. Eine Versetzung in den Ruhestand auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. II. Das Ruhegehalt 1. Berechnung des Ruhegehalts Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, aus der sich der Ruhegehaltssatz ergibt, berechnet ( 5 Abs. 3 SächsBeamtVG). 2. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Nach 6 Abs. 1 SächsBeamtVG sind ruhegehaltfähige Dienstbezüge - das Grundgehalt, - der Familienzuschlag der Stufe 1 sowie - sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind und zuletzt zugestanden haben oder im Falle von Familienzuschlag nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Dies gilt entsprechend bei einer eingeschränkten Verwendung des Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach 27 BeamtStG. Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls wird nach 39 Abs. 2 SächsBeamtVG beim Grundgehalt die Dienstaltersstufe zugrundegelegt, die der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erreicht hätte, i. d. R. also die Endstufe. Sowohl für Beamte, die aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand treten, als auch für Beamte, die keiner Laufbahn angehören, sind die Dienstbezüge des zuletzt inne gehabten Amtes nur dann ruhegehaltfähig, wenn sie die Dienstbezüge aus diesem oder einem mindestens gleichwertigen Amt mindestens zwei Jahre lang erhalten haben. Ansonsten sind nur die Bezüge des vorherigen Amtes ruhegehaltfähig ( 6 Abs. 2 SächsBeamtVG).

11 Seite Ruhegehaltfähige Dienstzeiten Das Beamtenversorgungsgesetz unterscheidet zwischen Zeiten, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind bzw. als ruhegehaltfähig gelten, Zeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen und Zeiten, die auf Antrag als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. - Nach 7 SächsBeamtVG sind Dienstzeiten als Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf kraft Gesetzes ruhegehaltfähig, nicht jedoch Zeiten als Ehrenbeamter. Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist nicht ruhegehaltfähig; sie kann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. - Zeiten des berufs- und nichtberufsmäßigen Wehrdienstes oder Zivildienstes gelten nach 9 SächsBeamtVG als ruhegehaltfähig. - Als ruhegehaltfähig sollen nach 10 SächsBeamtVG auch die Zeiten als Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst, die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis abgeleistet wurden und ohne eine von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung zur Ernennung geführt haben, berücksichtigt werden. - Nach 11 SächsBeamtVG können die dort genannten sonstigen Zeiten (z. B. einer hauptberuflichen Tätigkeit bei kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwalt sind nach der Übergangsvorschrift des 89 Abs. 8 SächsBeamtVG nur bei am 01. April 2014 vorhandenen Beamten berücksichtigungsfähig. - Nach 12 SächsBeamtVG kann auch die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit jedoch nur bis zu 3 Jahren ( 12 Abs. 1 SächsBeamtVG). Bei anderen als Laufbahnbewerbern können diese Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind ( 12 Abs. 3 SächsBeamtVG). Für Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr können anstelle der vorgeschriebenen Ausbildung Zeiten einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu 5 Jahren berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind ( 12 Abs. 2 SächsBeamtVG). - Zeiten, während denen ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von 4 Jahren, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 3 Jahren berücksichtigt werden ( 61 Abs. 8 Satz 2 SächsBeamtVG). - Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach 14 Abs. 1 SächsBeamtVG um 2/3 der Zeit vom Eintritt des Versorgungsfalls bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres (sog. Zurechnungszeit). Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach 143a SächsBG (Fassung bis 31. März 2014) sind zu 9/10 der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig ( 89 Abs. 1 Sächs- BeamtVG).

12 Seite 12 Zeiten einer eingeschränkten Verwendung des Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach 27 BeamtStG sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, jedoch mindestens im Umfang der Zurechnungszeit. Für die im Beitrittsgebiet vor dem 03. Oktober 1990 abgeleisteten Vordienstzeiten gelten nach 13 SächsBeamtVG folgende Einschränkungen: - Bis zum 03. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Vordienstzeiten sind nicht ruhegehaltfähig, wenn die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung von 5 Jahren erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Ausbildungszeiten können schon bei Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. - Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die Zeiten bis zur Dauer von 5 Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 4. Ruhegehaltssatz und Höhe des Ruhegehalts 4.1 Allgemeiner Ruhegehaltssatz Das Ruhegehalt beträgt nach 15 Abs. 1 SächsBeamtVG für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, höchstens jedoch 71,75 %. Verbleibende Tage sind anteilig umzurechnen. Der Höchstruhegehaltssatz wird nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht. 4.2 Amtszeitregelung für Beamte auf Zeit Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 10 Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt nach 61 Abs. 2 SächsBeamtVG, wenn es günstiger ist, nach einer Amtszeit von 7 Jahren als Beamter auf Zeit 33,48 % und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr um 1,91333 v. H. Der Höchstruhegehaltssatz wird nach 27 Jahren Amtszeit erreicht. Als Amtszeit rechnet hierbei nach 61 Abs. 9 Satz 1 SächsBeamtVG auch die Zeit, in der ein Wahlamt seit dem 03. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde. Darüber hinaus gilt als Amtszeit auch die Zeit bis zur Dauer von 5 Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. 4.3 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte Bei Beamten aus dem bisherigen Bundesgebiet, die über den 31. Dezember 1991 hinaus ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis standen, berechnet sich der Ruhegehaltssatz, wenn es günstiger ist, nach 88 SächsBeamtVG teilweise nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. 4.4 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete, d. h. sich ohne Berücksichtigung der Mindestruhegehaltssätze ergebende, Ruhegehaltssatz erhöht sich nach 16 SächsBeamtVG vorübergehend, wenn der Beamte vor Vollendung der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist und er - bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,

13 Seite 13 - a) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist oder b) als feuerwehrtechnischer Beamter wegen Erreichens der besonderen Altergrenze des 60. Lebensjahres in den Ruhstand getreten ist oder c) aufgrund einer Altersteilzeitregelung oder als Beamter auf Zeit nach den Übergangsregelungen des 156 Abs. 1 SächsBG in den Ruhestand gegangen ist, ohne die Möglichkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zu nutzen - einen Ruhegehaltssatz von 66,97 % noch nicht erreicht hat und - keine Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus sog. kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen, z. B. Arbeitslosengeld, von durchschnittlich mehr als 450 im Monat erzielt. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Einkommen. Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht bereits für die vorübergehende Gewährung von Kindererziehungs- und Pflegezuschlägen nach 59 SächsBeamtVG berücksichtigt werden (vgl. D III), vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Verbleibende Monate werden bei der Erhöhung anteilig berücksichtigt. Der hiernach errechnete Ruhegehaltssatz darf einen Ruhegehaltssatz von 66,97 % nicht überschreiten. Die vorübergehende Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze ( Geborene: zwischen 65. und 67. Lebensjahr, ab 1964 Geborene: 67. Lebensjahr) vollendet. Sie endet vorher, wenn - der Ruhestandsbeamte eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, - der dienstunfähige Beamte wieder dienstfähig ist oder - der Ruhestandsbeamte ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von mehr als durchschnittlich 450 im Monat bezieht. Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird nur auf Antrag vorgenommen. Wird der Antrag erst nach dem Eintritt in den Ruhestand gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. Bei Anträgen, die innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, wird die Erhöhung vom Beginn des Ruhestands an vorgenommen. 4.5 Zuschläge zum Ruhegehalt Das Ruhegehalt erhöht sich ggf. für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag, wenn die Kindererziehungszeit bei keinem Elternteil rentenrechtlich berücksichtigt wird (vgl. D I). Das Ruhegehalt erhöht sich ggf. um einen Pflegezuschlag, wenn der Beamte einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und dadurch rentenversicherungspflichtig war, mangels erfüllter Wartezeit jedoch keine Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhält (vgl. D II).

14 Seite Versorgungsabschlag Wenn der Beamte vorzeitig, also vor Erreichen einer gesetzlichen Altersgrenze, in den Ruhestand versetzt wird, muss er grundsätzlich einen Versorgungsabschlag in Kauf nehmen. Dieser beträgt für jedes Jahr, um das der Beamte vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, 3,6 % des Ruhegehalts. Je nach dem Grund der Versetzung in den Ruhestand kann der Versorgungsabschlag bis zu 18 % betragen. Die Regelungen zum Versorgungsabschlag finden sich in 15 Abs. 2 sowie in 90 SächsBeamtVG. Der Abschlag wirkt auf Dauer, auch bei der Hinterbliebenenversorgung Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen Schwerbehinderung Der Beamte kann bei Vorliegen von Schwerbehinderung auf seinen Antrag hin ab Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Grundsätzlich wird dann ein Versorgungsabschlag für die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres berechnet. Dieser Versorgungsabschlag beträgt maximal 18 %. Ist der Beamte vor dem 01. Januar 1964 geboren, rechnet der Versorgungsabschlag vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte das in der folgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter erreicht. Geburtsdatum bis Bezugsaltersgrenze Jahr Monat 31. Dezember Januar Februar März April Mai Dezember Dezember Dezember Dezember Dezember Dezember Dezember Dezember Dezember Dezember Dezember Dezember Wenn dem Beamten Altersteilzeit bewilligt wurde oder ihm Altersurlaub wegen außergewöhnlichen Bewerberüberhangs vor dem 31. Dezember 2011 bewilligt wurde, rechnet der Versorgungsabschlag vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet.

15 Seite Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf Antrag Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag hin ab dem 63. Lebensjahr vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Grundsätzlich wird dann ein Versorgungsabschlag für die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Beginn des Monats berechnet, in dem der Beamte wegen Erreichens seiner individuellen Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten würde. Dieser Versorgungsabschlag beträgt maximal 14,4 %. Ist der Beamte vor dem 01. Januar 1949 geboren, rechnet der Versorgungsabschlag lediglich bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Ist er im Januar 1949 geboren, rechnet der Versorgungsabschlag bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte 65 Jahre und 1 Monat alt wird. Ist er im Februar 1949 geboren, rechnet der Versorgungsabschlag bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte 65 Jahre und 2 Monate alt wird. Für die ab 1. März 1949 Geborenen gilt die o. g. grundsätzliche Regelung, dass der Versorgungsabschlag bis zum Ablauf des Monats rechnet, in dem die individuelle Regelaltersgrenze erreicht wird. Wenn dem Beamten Altersteilzeit bewilligt wurde oder ihm Altersurlaub wegen außergewöhnlichen Bewerberüberhangs vor dem 31. Dezember 2011 bewilligt wurde, rechnet der Versorgungsabschlag vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet. Hat der Beamte bei Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mind. 45 Jahre mit den folgenden anrechenbaren Zeiten zurückgelegt, wird kein Versorgungsabschlag erhoben: - ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den 7 sowie 9 und 10 SächsBeamtVG, - für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, - Zeiten nach 58 SächsBeamtVG (Zeiten der Pflege), - Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und begrenzten Dienstfähigkeit zählen bei der Bestimmung der anrechenbaren Zeiten voll Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf Antrag aufgrund Stellenabbaus Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag hin ab dem 60. Lebensjahr vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen und die Maßnahme dem Stellenabbau dient (vgl. Pkt. 2.4). Bei diesen Beamten wird grundsätzlich vom Beginn des Ruhestands an bis zum Erreichen der für den Beamten geltenden gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ein Versorgungsabschlag angewendet. Dieser darf jedoch 10,8 % nicht übersteigen Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht Beamte auf Lebenszeit können bereits vor Erreichen ihrer gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einem Dienstunfall, so wird grundsätzlich ein Versorgungsabschlag für die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum

16 Seite 16 Ablauf des Monats berechnet, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr erreicht. Der Versorgungsabschlag beträgt maximal 10,8 % Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand vor dem 01. Januar 2024, so rechnet der Versorgungsabschlag lediglich bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte das Lebensalter nach der folgenden Tabelle erreicht: Zeitpunkt der Versetzung in Lebensalter den Ruhestand vor dem Jahr Monat 1. Januar Februar März April Mai Juni Januar Januar Januar Januar Januar Januar Januar Januar Januar Januar Januar Januar ab 1. Januar Bei Beamten des Feuerwehreinsatzdienstes und Beamten, die mindestens 25 Jahre lang im Einsatzdienst der Feuerwehr gewesen sind, rechnet der Versorgungsabschlag lediglich bis zu dem Monat, in dem sie ihre gesetzliche Altersgrenze, das 60. Lebensjahr, vollenden. Keinen Versorgungsabschlag muss der Beamte hinnehmen, wenn er bei Eintritt in den Ruhestand das 63. Lebensjahr bereits vollendet hat und: - vor dem 01. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt wird und mind. 35 Jahre mit anrechenbaren Zeiten zurückgelegt hat oder - mind. 40 Jahre mit anrechenbaren Zeiten zurückgelegt hat. Anrechenbar für diese Sonderregelung sind folgende Zeiten: - ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den 7 sowie 9 und 10 SächsBeamtVG, - für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, - Zeiten nach 58 SächsBeamtVG (Zeiten der Pflege), - Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr.

17 Seite 17 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und begrenzten Dienstfähigkeit zählen bei der Bestimmung der anrechenbaren Zeiten voll Versorgungsabschlag bei Beamten auf Zeit Bei Beamten auf Zeit sind die Regelungen über den Versorgungsabschlag grundsätzlich ebenso anzuwenden wie für Beamte auf Lebenszeit. Ausnahme: Bei Beamten, die sich am 31. Dezember 2011 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden, ist der Versorgungsabschlag nach dem bis dahin geltenden Recht ( 14 Abs. 3 BeamtVG i. d. F. vom 31. Oktober 2007) anzuwenden ( 90 Abs. 1 SächsBeamtVG). Bei kommunalen Wahlbeamten, die aufgrund der Antragsaltersgrenze (ab 65. Lebensjahr) in den Ruhestand treten, ist kein Versorgungsabschlag zu erheben. Ein Versorgungsabschlag kann bei kommunalen Wahlbeamten nur in den Konstellationen der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen Schwerbehinderung zum Tragen kommen. Bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamten auf Zeit unterbleibt der Versorgungsabschlag nach 61 Abs. 6 SächsBeamtVG, wenn er nach Ablauf seiner Amtszeit sein Amt weitergeführt hatte, obwohl er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf seiner (vorherigen) Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte wenn er sich also in einer freiwilligen weiteren Amtszeit befindet. In diesem Fall beträgt die Zurechnungszeit 1/ Mindestversorgung Das Ruhegehalt beträgt nach 15 Abs. 3 Satz 1 SächsBeamtVG mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (sog. amtsabhängige Mindestversorgung). Wenn es günstiger ist, tritt an die Stelle des erdienten Ruhegehalts oder der amtsabhängigen Mindestversorgung die sog. amtsunabhängige Mindestversorgung, die sich mit einem Ruhegehaltssatz von 66,47 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 errechnet ( 15 Abs. 3 Satz 2 SächsBeamtVG). Diese beträgt für einen Verheirateten derzeit ca (brutto). 4.8 Unterschiedsbetrag zum Familienzuschlag Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags (sog. Kinderanteil im Familienzuschlag) wird nach 55 Abs. 2 Sächs- BeamtVG neben dem Ruhegehalt in voller Höhe gezahlt. D. Zuschläge zum Ruhegehalt I. Kindererziehungszuschlag Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt nach 57 SächsBeamtVG für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag, sofern der Beamte nicht wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.

18 Seite 18 Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums ein weiteres Kind erzogen, wird die 3-jährige Kindererziehungszeit für jedes Kind gesondert berücksichtigt, indem sich die Kindererziehungszeit um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Die Höhe des Kindererziehungszuschlags richtet sich nach den entsprechenden rentenrechtlichen Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der Kindererziehungszuschlag beträgt für jedes Kind, das 36 Monate erzogen wurde, derzeit ca. 81. Der Kindererziehungszuschlag ist insofern begrenzt, als durch ihn die Höchstversorgung (71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet) nicht überschritten werden darf. Die Berücksichtigung der Kindererziehung von vor dem 01. Januar 1992 geborenen Kindern erfolgt gegebenenfalls auch durch die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags oder durch Berücksichtigung bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. II. Pflegezuschlag War ein Beamter in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen, der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat, nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung gepflegt hat, erhält er nach 58 SächsBeamtVG für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Die Höhe dieser Pflegezuschläge richtet sich ebenfalls nach den jeweiligen rentenrechtlichen Bestimmungen des SGB VI. Das Ruhegehalt darf zusammen mit den Zuschlägen eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten. III. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, erhalten den Kindererziehungszuschlag nach 57 SächsBeamtVG sowie den Pflegezuschlag nach 58 SächsBeamtVG vorübergehend, wenn - bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, - sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder als feuerwehrtechnischer Beamter wegen Erreichens der besonderen Altergrenze des 60. Lebensjahres in den Ruhstand getreten sind, - entsprechende rentenrechtliche Leistungen dem Grunde nach zustehen, jedoch vor Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden, - sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 % noch nicht erreicht haben und - keine Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus sog. kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen, z. B. Arbeitslosen-

19 Seite 19 geld, von durchschnittlich mehr als 450 im Monat erzielen. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Einkommen. Durch diese vorübergehende Gewährung von Zuschlägen darf der Betrag, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 % ergibt, nicht überschritten werden. Die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Versorgungsempfänger die für ihn geltende Regelaltersgrenze vollendet. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von mehr als durchschnittlich 450 im Monat bezieht. Die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen wird nur auf Antrag vorgenommen. Wird der Antrag erst nach dem Eintritt in den Ruhestand gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. Bei Anträgen, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, wird die Erhöhung vom Beginn des Ruhestands an vorgenommen. E. Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit, auf Probe und auf Zeit Einem Beamten auf Lebenszeit, der mangels erfüllter Wartezeit wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen ist, sowie einem Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen ist, kann nach 17 SächsBeamtVG ein nachrangiger Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts gewährt werden. Gleiches gilt nach 61 Abs. 5 SächsBeamtVG für Beamte auf Zeit, die wegen Dienstunfähigkeit entlassen sind. F. Hinterbliebenenversorgung I. Arten der Hinterbliebenenversorgung Die Hinterbliebenenversorgung umfasst nach 19 SächsBeamtVG insbesondere - das Sterbegeld, - das Witwengeld, - die Witwenabfindung, - das Waisengeld, - die Unterhaltsbeiträge, - die Witwerversorgung sowie - die Versorgung von hinterbliebenen Lebenspartnern. II. Sterbegeld Beim Tod eines Beamten mit Dienstbezügen, eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder eines Ruhestandsbeamten erhalten der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner oder nachrangig die Abkömmlinge Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Dienst- oder Anwärterbezüge bzw. des Ruhegehalts ( 20 Abs. 1 SächsBeamtVG). Sind diese Anspruchsberechtigten nicht vorhanden, ist nach Abs. 2 a. a. O. unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Verwandten oder sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, Sterbegeld zu zahlen.

20 Seite 20 III. Witwengeld Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit bzw. auf Zeit, der die 5-jährige Wartezeit nach Maßgabe des 5 Abs. 1 SächsBeamtVG erfüllt hat (vgl. C I 2.1), eines an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe oder eines Ruhestandsbeamten erhält nach 21 SächsBeamtVG Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn die Ehe erst nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits die für ihn geltende Regelaltersgrenze vollendet hat (sog. nachgeheiratete Witwen). Dies gilt ebenfalls grundsätzlich nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat (sog. Versorgungsehe). Das Witwengeld beträgt 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld erhöht sich nach 60 SächsBeamtVG für jeden Monat einer der Witwe zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Dieser beträgt für das erste Kind, das 36 Monate erzogen wurde, derzeit ca. 54 und für jedes weitere Kind derzeit ca. 27. Das Mindestwitwengeld bleibt hiervon unberührt; es beträgt derzeit ca Wurde die Ehe vor dem 01. Januar 2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 02. Januar 1962 geboren, beträgt das Witwengeld nach der Übergangsvorschrift des 22 Abs. 1 Satz 4 SächsBeamtVG wie bisher 60 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Ein Kinderzuschlag wird in diesen Fällen nicht gewährt. War die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der Verstorbene und ist ein Kind aus der Ehe nicht hervorgegangen, wird das Witwengeld grundsätzlich gekürzt; abhängig vom Altersunterschied und der Dauer der Ehezeit verbleibt es jedoch ggf. beim ungekürzten Witwengeld ( 22 Abs. 2 SächsBeamtVG). Der Anspruch auf Witwengeld erlischt mit dem Tod oder der Heirat der Witwe. IV. Witwenabfindung Witwen erhalten nach 23 SächsBeamtVG im Falle der Wiederverheiratung eine Witwenabfindung in Höhe des 24-fachen des im Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zustehenden Witwengelds in einer Summe. V. Waisengeld Die minderjährigen Kinder eines Beamten auf Lebenszeit bzw. auf Zeit, der die 5-jährige Wartezeit nach Maßgabe des 5 Abs. 1 SächsBeamtVG erfüllt hat (vgl. C I 2.1), eines an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe oder eines Ruhestandsbeamten erhalten nach 24 SächsBeamtVG Waisengeld, es sei denn, dass der Verstorbene das Kind erst nach Eintritt in den Ruhestand und Vollendung der für ihn geltenden Regelaltersgrenze angenommen hat. Volljährige Kinder erhalten gem. 29 Abs. 2 SächsBeamtVG auf Antrag Waisengeld, solange sie sich insbesondere noch in Ausbildung befinden oder aufgrund einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Das Waisengeld beträgt nach 25 SächsBeamtVG für Halbwaisen grundsätzlich 12 % und für Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.

21 Seite 21 VI. Unterhaltsbeiträge Witwen, die deswegen kein Witwengeld erhalten, weil die Ehe mit dem Verstorbenen erst nach dessen Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden ist und dieser bereits die für ihn geltende Regelaltersgrenze erreicht hat, ist nach 21 Abs. 2 SächsBeamtVG, sofern besondere Umstände keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengelds zu zahlen, auf den Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang anzurechnen sind. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre. Witwen und Waisen von Beamten auf Lebenszeit und Beamten auf Zeit, die mangels erfüllter Wartezeit wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen sind, sowie Witwen und Waisen von Beamten auf Probe, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen oder die verstorben sind, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- bzw. Waisengelds gewährt werden ( 27, 61 Abs. 5 SächsBeamtVG). VII. Witwerversorgung Die Ansprüche der Witwe auf Hinterbliebenenversorgung bestehen entsprechend für den Witwer. G. Unfallfürsorge I. Voraussetzungen Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt ( 32 Abs. 1 SächsBeamtVG). Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist ( 33 Abs. 1 SächsBeamtVG). Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges von und zur Dienststelle. Dienstunfallschutz besteht auch bei dienstlich veranlassten Nebentätigkeiten im öffentlichen oder gleichgestellten Dienst und bei Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt des Beamten stehen, sofern hierbei kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht. In Ausübung des Dienstes ist ein Unfall eingetreten, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Unfallereignisses dienstliche Aufgaben verrichtet hat. Durch eine Tätigkeit, die lediglich eigenen Interessen dient (eigenwirtschaftliche Tätigkeit), wird der Zusammenhang mit dem Dienst gelöst. Als Abgrenzungsmerkmal hierfür ist im Regelfall die räumliche und zeitliche Beziehung zum Dienst anzusehen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist durch eine dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Verrichtung der Zusammenhang mit dem Dienst nur dann unterbrochen, wenn die private Betätigung des Beamten mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden kann. Bei einer Verrichtung außerhalb des Dienstgebäudes oder der regelmäßigen Arbeitszeit müssen besondere Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Tätigkeit, bei der der Beamte den Unfall erlitten hat, im engen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben oder dem dienstlichen Über- oder Unterordnungsverhältnis steht. Die Tätigkeit, während der das Unfallereignis eintritt, muss durch die Erfordernisse des Dienstes, den der Beamte üblicherweise zu leisten hat, geprägt sein.

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