Versorgung kommunaler Wahlbeamter

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1 Im Rahmen der Landesvorstandssitzung der KPV am 24. September 2005 gab Frau Staatssekretärin Scheibelhuber (HMdIuS) einen Überblick über die Eckpunkte der Versorgung kommunaler Wahlbeamter. Dabei wurde deutlich, dass die Versorgungssituation der kommunalen Wahlbeamten positiv zu bewerten ist, da den in diesem Bereich bestehenden Besonderheiten durch das Versorgungsrecht in angemessener Weise Rechnung getragen wird. Die von Frau Staatssekretärin Scheibelhuber im Rahmen ihrer Erläuterungen verwandten Folien die eine individuelle Befassung mit bzw. Beratung zu Einzelfragen nicht ersetzen können, jedoch einen guten Einstieg in die Thematik der Versorgungssituation der kommunalen Wahlbeamten bieten finden Sie nachfolgend in leicht überarbeiteter und ergänzter Form. 0

2 Versorgung kommunaler Wahlbeamter Kommunale Wahlbeamte werden als Beamte auf Zeit nach den Regeln des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz BeamtVG) versorgt. Grundsätzlich gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit, allerdings mit einigen Maßgaben, die für Wahlbeamte günstiger sind. 1

3 Verfassungsrechtliche Grundlage der Beamtenversorgung Art. 33 Grundgesetz: Abs. 4: Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Abs. 5: Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. 2

4 Grundsätze der Beamtenversorgung Die Versorgung des Beamten nach Eintritt in den Ruhestand und die seiner unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art 33 Abs. 5 Grundgesetz. Die Versorgung ist daher dem Grunde nach und im Kernbestand verfassungsmäßig, also gesetzlich unantastbar, gewährleistet. Der Beamte hat Anspruch auf eine amtsangemessene (Netto-) Versorgung, daher sprechen wir von der Versorgung aus dem letzten Amt im Gegensatz zu der rentenrechtlichen Regelung, die von Durchschnittswerten ausgeht und beitragsabhängig ist. 3

5 Grundsätze der Beamtenversorgung Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Höhe. Daher kann der Dienstherr grundsätzlich (natürlich nur unter Beachtung der im Grundgesetz etablierten Schranken) die Bezüge auch für die Zukunft kürzen. Die Versorgung folgte bisher im Wesentlichen den Dienstbezügen. Der Gesetzgeber ist jedoch nicht verpflichtet, Besoldung und Versorgung strikt parallel anzupassen. Die Versorgung wird in einem bestimmten Vom-Hundert-Satz der Aktivbezüge gewährleistet, der nach der Länge der Dienstzeit gestaffelt ist. Der Höchstsatz beträgt 71,75 vom Hundert; er gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, ist aber nicht unumstößlich. 4

6 Entwicklung der Ruhegehaltsskala und des erreichbaren Ruhegehaltshöchstsatzes Dienstjahre alt bis neu seit ,875 v.h. pro Jahr neu seit ,79375 v.h. pro Jahr nach 10 Jahren 35 v.h. 18,75 v.h 17,94 v.h. nach 11 Jahren 37 v.h. nach 12 Jahren 39 v.h. nach 13 Jahren 41 v.h. nach 14 Jahren 43 v.h. nach 15 Jahren 45 v.h. nach 20 Jahren 55 v.h. 37,5 v.h. 35,88 v.h. nach 21 Jahren 57 v.h. nach 22 Jahren 59 v.h. nach 23 Jahren 61 v.h. nach 24 Jahren 63 v.h. nach 25 Jahren 65 v.h. nach 26 Jahren 66 v.h. nach 30 Jahren 70 v.h. 56,25 v.h. 53,81 v.h. nach 35 Jahren nach 40 Jahren 75 v.h. 65,63 v.h. 75 v.h. 62,78 v.h. 71,75 v.h 5

7 Besondere Ruhegehaltsskala für Beamte auf Zeit Gilt bei ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 10 Jahren Vorliegen von drei davon Amtszeit als Wahlbeamter: mind. 8 Jahre Voraussetzungen: günstiger als allg. Ruhegehaltsskala Amtszeit alt neu seit Zum Vergleich: Allgemeine Skala seit (1,79375 v.h. pro Jahr) von 8 Jahren 35 v.h. 35 v.h. 14,36 v.h. von 9 Jahren 37 v.h. 36,91 v.h. 16,15 v.h. von 10 Jahren 39 v.h. 38,83 v.h. 17,94 v.h. von 12 Jahren 43 v.h. 42,65 v.h. 21,53 v.h. von 18 Jahren 55 v.h. 54,13 v.h. 32,29 v.h. von 24 Jahren 67 v.h. 65,61 v.h. 43,05 v.h. von 26 Jahren 71 v.h. 69,44 v.h. 46,64 v.h. von 27 Jahren 71,35 v.h. 48,43 v.h. 6

8 Erheblich bessere Bewertung von Amtszeiten nach der besonderen Ruhegehaltsskala Nach der besonderen Skala gibt es z.b. für zehn Amtsjahre bereits 39 %, während nach der allgemeinen Skala noch nicht einmal die Mindestversorgung von 35 % erreicht ist. Diese Mindestversorgung, die ein in den Ruhestand getretener Wahlbeamter bei allen Fallkonstellationen immer erhält (also bereits nach einer Wahlperiode!) entspricht einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 18,7 Jahren nach der allgemeinen Skala. Nach der besonderen Skala hat ein Wahlbeamter nach 27 Jahren nahezu den Höchstsatz erreicht, nach der allgemeinen Skala bekäme er erst 48,43 %. Darüber hinaus erhalten Wahlbeamte ihr Ruhegehalt unabhängig vom Lebensalter und dies lebenslang. 7

9 Berechnung des Ruhegehaltes auf der Basis von......ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen... letztes Grundgehalt (bei Beamten auf Lebenszeit muss eine dreijährige Wartezeit seit der letzten Beförderung erfüllt sein) Familienzuschlag bis Stufe 1 (darüber hinausgehende Familienzuschläge werden neben dem Ruhegehalt gezahlt) ruhegehaltsfähige Zulagen Bei Teilzeit sind die vollen Bezüge ruhegehaltsfähig...und ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten Amtszeit als Wahlbeamter alle Beamtendienstzeiten Wehr- und Zivildienst ggf. privatrechtl. Beschäftigung die zur Ernennung geführt hat (bei Laufbahnbeamten) Zeiten nach 11, 12 BeamtVG (auf Antrag; die Zeiten sind gesetzlich eng gefasst und daher vor allem bei direkt Gewählten problematisch) förderliche Zeiten nach 66 BeamtVG (können als Ausgleich bei Wahlbeamten bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren anerkannt werden) 8

10 Berechnung des Ruhegehaltes Die Möglichkeit, vor dem Amts- bzw. Beamtenverhältnis verbrachte Beschäftigungszeiten als ruhegehaltsfähig anzuerkennen, führt immer wieder zu unbefriedigenden Ergebnissen: An die direkt Gewählten dürfen keine besonderen Voraussetzungen gestellt werden, deren Erfüllung die Entscheidung über die versorgungsrechtliche Bewertung von Vordienstzeiten erleichtern würde. Dadurch erfüllen die direkt Gewählten in der Regel die Voraussetzungen der BeamtVG nicht. Der 66 Abs. 9 BeamtVG soll dieser Problematik Rechnung tragen: Danach können Vordienstzeiten, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig anerkannt werden; die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. 66 Abs. 9 ist grundsätzlich neben den 10 bis 12 anwendbar, es darf jedoch zu keiner Doppelanrechnung von Zeiten kommen. 9

11 Berechnung des Ruhegehaltes Allerdings bestehen in aller Regel für Tätigkeiten vor dem Beamtenverhältnis Rentenansprüche oder anderweitige Versorgungsanwartschaften, sodass die Betroffenen für diese Zeiten nicht unversorgt bleiben. Hinzu kommt, dass dieser Personenkreis versorgungsrechtlich u.a. dadurch privilegiert ist, dass er sofort nach Ende der Amtszeit, wenn die übrigen allgemeinen Voraussetzungen (ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens 5 Jahren) erfüllt sind, unabhängig vom Lebensalter ein Ruhegehalt erhält, und zwar lebenslang: Diese Mindestversorgung beträgt stets mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Zum Vergleich: Ehemalige Mitglieder der Landesregierung erhalten erst mit 55 Jahren ein Ruhegehalt. Anders als bei Ministern oder Laufbahnbeamten erfolgt in der Regel keine Anrechnung von Einkünften aus privater Tätigkeit auf das Ruhegehalt, das vor dem 65. Lebensjahr bezogen wird. 10

12 Beispiel für die Mindestversorgung A 15 Endstufe A 16 Endstufe B 2 B 3 B 6 B 7 Grundgehalt 4.914, , , , , ,57 Familienzuschlag Stufe 1 Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge 105,28 105,28 105,28 105,28 105,28 105, , , , , ,79 7,686,85 Davon 35 % 1.765, , , , , ,40 11

13 Hinzuverdienst von privatem Erwerbseinkommen ohne Kürzung der Versorgung vor dem 65. Lebensjahr bei erreichtem Höchstsatz von 71,75 % Minister und Laufbahnbeamte Politische Beamte im einstweiligen Ruhestand Wahlbeamte Sonderregelung keine 53 Abs Abs. 9 ruhegehaltsfähige Dienstbezüge (fiktiv) 5.000, , ,- Ruhegehalt (71,75 %) 3.587, , ,50 Hinzuverdienst ohne Kürzung = % des Ruhegehaltes 1.412, ,00 unbegrenzt 39,37 % 78,75 % unbegrenzt 12

14 Hinzuverdienst von privatem Erwerbseinkommen ohne Kürzung der Versorgung vor dem 65. Lebensjahr bei erreichtem Satz von 50 % Minister und Laufbahnbeamte Politische Beamte im einstweiligen Ruhestand Wahlbeamte Sonderregelung keine 53 Abs Abs. 9 ruhegehaltsfähige Dienstbezüge (fiktiv) 5.000, , ,- Ruhegehalt (50 %) 2.500, , ,- Hinzuverdienst ohne Kürzung = % des Ruhegehaltes 2.500, ,- unbegrenzt 100 % 200 % unbegrenzt 13

15 Berechnung des Ruhegehaltes Laufbahnbeamte, die vor Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand gehen, müssen einen Abschlag vom Ruhegehalt von 3,6 % pro Jahr, das sie früher gehen (höchstens jedoch 10,8 %) hinnehmen. Der besonderen Situation der kommunalen Wahlbeamten wurde mittlerweile durch die Ausnahmeregelung des 66 Abs. 6 BeamtVG Rechnung getragen: Danach müssen diese keinen Abschlag befürchten, wenn sie nach Ablauf ihrer Amtszeit wiedergewählt wurden und ihr Amt weiter geführt hatten, obwohl sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet waren, sich zur Wiederwahl zu stellen, und mit Ablauf der ersten Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatten. 14

16 Möglichkeit des sog. versorgungserhaltenden Rücktritts Versorgung erhält ein Beamter nur, wenn er in den Ruhestand gelangt. Dies kann nach Ablauf der Amtszeit oder durch Abwahl geschehen. Der Rücktritt bedeutet dienstrechtlich nichts anderes als die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag, welcher zur Folge hat, dass der entlassene Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung (bei der BfA) nachversichert wird, wobei keine Nachversicherung in der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst (bei der VBL) erfolgt. Damit verliert der Wahlbeamte bereits rund ein Drittel der im Beamtenverhältnis erworbenen Versorgungsanwartschaften. Hinzu kommt, dass eine Nachversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (z.zt. beträgt sie in den alten Bundesländern monatlich) erfolgt, also in vielen Fällen nicht das gesamte Brutto-Einkommen bei der Berechnung herangezogen wird. Bei einem Rücktritt gehen übrigens bei direkt Gewählten alle Anwartschaften auch die aus früheren Amtsperioden verloren. Dieses Problem ist mittlerweile durch Änderungen der HGO und der LKO entschärft: Ein Bürgermeister oder Landrat gilt nunmehr auch als abgewählt, wenn er nach Einleitung der Abwahl auf eine Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichtet die Versorgung bleibt so erhalten. 15

17 Ausblick: Evtl. Flexibilisierung der Beamtenversorgung? Die Beamtenversorgung insgesamt steht derzeit in der politischen Diskussion eventuelle Änderungen in diesem Bereich würden sich auch auf die Versorgung der kommunalen Wahlbeamten auswirken. Derzeit wird mit noch völlig offenem Ergebnis über die sog. Trennung des Systeme diskutiert: Zunächst würde die Beamtenversorgung von Vordienstzeiten entlastet werden: Diese würden dann nämlich grundsätzlich nicht mehr als ruhegehaltfähig anerkannt, wenn für diese Zeiten Rentenanwartschaften erworben wurden. Wenn diese Trennung der Systeme umgesetzt würde, dann würden alle Beamten, die das Beamtenverhältnis auf eigenen Wunsch verlassen, ihre bis dahin erworbenen Anwartschaften behalten. Eine Nachversicherung würde dann nicht mehr erfolgen, der (frühere) Dienstherr würde stattdessen bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aus diesen Anwartschaften ein Altersgeld (im Gegensatz zum Ruhegehalt) zahlen. 16

18 Ausblick: Evtl. Flexibilisierung der Beamtenversorgung? Hierdurch werden größere Anreize erwartet, aus dem Beamtenverhältnis in andere Tätigkeiten zu wechseln. Es ist zu erwarten, dass der Bund, falls er bis dahin noch die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenversorgung hat, 2006 einen Gesetzentwurf zur Trennung der Systeme vorlegt. Ein erster Arbeitsentwurf mit allerdings noch offenen Punkten wurde bereits 2004 von Bund und Ländern erarbeitet. Wann und in welcher Form derart grundsätzliche Änderungen erfolgen werden, hängt u.a. auch davon ab, ob es bei der Föderalismusdebatte zu Lösungen kommen wird die hessische Landesregierung fordert hier (gemeinsam mit anderen Ländern) die Gesetzgebungskompetenz für Besoldung und Versorgung, die zur Zeit (im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung) noch beim Bund liegt. 17

19 Fazit: Gute Versorgung der Wahlbeamten in Hessen Trotz Schwierigkeiten im Detail sind die Wahlbeamten insgesamt vergleichsweise gut versorgt. Dies gilt vor allem in Hessen, das bei den finanziellen Rahmenbedingungen für Besoldung und Versorgung der kommunalen Wahlbeamten bundesweit an der Spitze liegt: Grund ist die erfolgte versorgungsrelevante Anhebung der Besoldung der Bürgermeister und der Landräte um eine Besoldungsgruppe sowie die (nicht versorgungsrelevante ) Erhöhung der Aufwandsentschädigung für alle kommunalen Wahlbeamten. Und: In Hessen besteht bereits nach einer im Vergleich zu anderen Ländern eher kurzen Wahlperiode von 6 Jahren ein Anspruch auf Versorgung. Zudem gibt es in Hessen kein Mindestalter für die Verwirklichung eines Versorgungsanspruchs für kommunale Wahlbeamte. 18

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