B. Der Versorgungsfall
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- Sarah Kohl
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1 B. Der Versorgungsfall B.III. Geltungsbereich des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Seite I. Versorgungsfall Allgemeines Was versteht man unter dem Begriff Versorgung? Wann tritt der Versorgungsfall ein? Wann beginnt der Ruhestand? Wo sind die Voraussetzungen über den Eintritt in den Ruhestand geregelt? Wer entscheidet über den Ruhestand? Wer ist für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig? Wann wird ein Beamter bzw. eine Beamtin in den Ruhestand versetzt? Wer hat Anspruch auf Versorgung? II. Beamte auf Lebenszeit Allgemeines Wann beginnt für Beamte auf Lebenszeit der Ruhestand? a. Regelaltersgrenze b. Lehrer an öffentlichen Schulen c. Professoren und Hochschuldozenten d. Besondere Altersgrenze e. Hauptamtliche Bürgermeister, Landräte, Beigeordnete, Amtsverweser f. Dienstunfähigkeit g. Auf Antrag Gibt es hiervon Ausnahmen? Sind noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen? Wann entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt? III. Beamte auf Probe Allgemeines Wann werden Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt? IV. Beamte auf Zeit Allgemeines Wann beginnt für Beamte auf Zeit der Ruhestand? V. Beamte auf Widerruf Allgemeines Wann werden Beamte auf Widerruf in den Ruhestand versetzt? VI. Ehrenbeamte Allgemeines Wann werden Ehrenbeamte in den Ruhestand versetzt?
2 B. Der Versorgungsfall I. Versorgungsfall 1. Allgemeines 10 Man spricht von einem Versorgungsfall, wenn Versorgungsbezüge nach 17 LBeamtVGBW zu zahlen sind. Normalerweise ist dies der Fall, wenn das aktive Beamtenverhältnis durch Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand endet. Der Versorgungsfall kann auch durch Tod des Beamten eintreten, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung bestehen. Wenn das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet, besteht kein Anspruch auf Versorgung. Normalerweise wird der Beamte in diesem Fall für die Dauer des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert. Es kann aber auch sein, dass er anstelle der Nachversicherung entweder auf Antrag oder kraft Gesetzes Ansprüche auf Altersgeld erwirbt. 2. Was versteht man unter dem Begriff Versorgung? 11 Der in 17 Abs. 1 LBeamtVGBW aufgeführte Leistungskatalog wird herkömmlich als beamtenrechtliche Versorgung verstanden. Sie umfasst damit nicht nur die reine Altersversorgung der Beamten, sondern auch Leistungen bei Dienstunfähigkeit sowie Leistungen für Hinterbliebene. Im Rahmen der Unfallfürsorge beinhaltet die Versorgung auch Leistungen, die aktive Beamte erhalten können, zum Beispiel Sachschadenersatz und Unfallausgleich. Auch das Übergangsgeld wird als Versorgungsleistung betrachtet, obwohl es der Erleichterung des Übergangs in eine neue Berufstätigkeit dienen soll. Der Begriff Versorgung ist daher vielschichtig. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit der Frage eines Beamten Welche Versorgung erhalte ich im Alter? nach der Höhe des monatlichen Ruhegehalts gefragt. 3. Wann tritt der Versorgungsfall ein? 12 Der Versorgungsfall tritt in der Regel ein durch Versetzung der Beamtin bzw. des Beamten in den Ruhestand (also kraft Verwaltungsakts) oder kraft Gesetzes mit Erreichen der Altersgrenze. Der Versorgungsfall kann auch durch Tod der Beamtin bzw. des Beamten eintreten, wenn die Hinterbliebenen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben. 18
3 B.I. Versorgungsfall Eintritt des Versorgungsfalls kraft Gesetzes kraft Verwaltungsaktes Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Inanspruchnahme einer Antragsaltersgrenze Tod Dienstunfähigkeit Übersicht zum Eintritt des Versorgungsfalls 4. Wann beginnt der Ruhestand? Bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze beginnt der Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte das maßgebende Lebensalter vollendet hat. Bei einer Versetzung in den Ruhestand beginnt der Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann mit Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden. Eine Versetzung in den Ruhestand auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist aber unzulässig und insoweit unwirksam Wo sind die Voraussetzungen über den Eintritt in den Ruhestand geregelt? Die statusrechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand sind seit dem bundeseinheitlich im Beamtenstatusgesetz ( 21 und 25 ff. BeamtStG) geregelt. Ergänzend gelten die Regelungen des Landesbeamtengesetzes ( 36 ff. LBG) Wer entscheidet über den Ruhestand? Die Versetzung in den Ruhestand wird von der personalverwaltenden Dienststelle verfügt. Bei Fragen, die den Ruhestand betreffen, wenden Sie sich daher zunächst an Ihre Personalstelle
4 B. Der Versorgungsfall Ob die Voraussetzungen für die Unfallversorgung vorliegen, entscheidet in der Regel ebenfalls die personalverwaltende Dienststelle. 7. Wer ist für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig? 16 Für die Beamtinnen und Beamten des Landes ist die zuständige Pensionsbehörde das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg. Beamtinnen und Beamte der baden-württembergischen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfragen die Zuständigkeit bei ihrer personalverwaltenden Dienststelle. In vielen Fällen wird hier der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg zuständig sein. 8. Wann wird ein Beamter bzw. eine Beamtin in den Ruhestand versetzt? 17 Der Beamte tritt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes in den Ruhestand bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, bei Erreichen der besonderen Altersgrenze, bei Ablauf der Amtszeit (nur bei Beamten auf Zeit). Der Beamte wird in den Ruhestand versetzt auf eigenen Antrag, bei festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit, bei einstweiligem Ruhestand. 9. Wer hat Anspruch auf Versorgung? 18 Beamte, die in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, haben Anspruch auf ein Ruhegehalt. Nach 18 Abs. 1 LBeamtVGBW wird einem Beamten nur ein Ruhegehalt gewährt, wenn er eine mindestens fünfjährige Dienstzeit (Wartezeit) abgeleistet hat oder infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes (in der Regel bei einem Dienstunfall) zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. 20
5 B.I. Versorgungsfall Die fünfjährige Dienstzeit (Wartezeit) wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls besteht keine Wartezeit. Kein Anspruch auf Ruhegehalt besteht bei Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Dienst nach disziplinarrechtlichen Vorschriften. Der Beamte ist in diesen Fällen in der gesetzlichen Rentenversicherung gegebenenfalls auch bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachzuversichern. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht grundsätzlich mit Beginn des Ruhestandes. Dabei muss das Beamtenverhältnis durch Eintritt (also kraft Gesetzes) oder Versetzung in den Ruhestand (also kraft Verwaltungsakts) enden. Endet das Beamtenverhältnis durch Entlassung, besteht kein Anspruch auf Versorgung, es besteht aber eventuell ein Anspruch auf Altersgeld. Besteht kein Anspruch auf Altersgeld, wird der Beamte im Falle der Entlassung für die Dauer des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung gegebenenfalls auch bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (zum Beispiel Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte) nachversichert. Dabei gilt die Nachversicherungszeit als Zeit einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wobei rückwirkend eine Beitragsentrichtung ohne Eigenbeteiligung gemäß den jeweiligen Bruttobezügen und den jeweils geltenden Beitragssätzen durchgeführt wird. Nachversicherungsbeiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge. Es erfolgt aber keine Nachversicherung in der Arbeitslosenversicherung, mit der Folge, dass der entlassene Beamte nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Die Nachversicherung erstreckt sich auch nicht auf die Zusatzversorgungssysteme des öffentlichen Dienstes, es entstehen daher auch keine Ansprüche bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) oder der ZVK (Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg). Die Voraussetzungen für den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand sind im BeamtStG und im LBG geregelt. 21
6 B. Der Versorgungsfall Die wichtigsten Tatbestände für den Ruhestand sind für Beamte auf Lebenszeit: Erreichen der allgemeinen oder einer besonderen gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ab Vollendung eines bestimmten Lebensalters (sogenannte Antragsaltersgrenze) Beamte auf Probe: Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles (im Falle einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit ist nach 29 LBeamtVGBW ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen, dessen Höhe im Ermessen der festsetzenden Dienstbehörde steht) Beamte auf Zeit: Erreichen der Altersgrenze oder Ablauf der Amtszeit Beamte auf Widerruf: Können nicht in den Ruhestand versetzt werden. II. Beamte auf Lebenszeit 1. Allgemeines 19 Beamte auf Lebenszeit treten kraft Gesetzes mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (Regelaltersgrenze) in den Ruhestand ( 36 LBG). Der Eintritt in den Ruhestand kann auch kraft Verwaltungsaktes beginnen, insbesondere bei Dienstunfähigkeit oder auf Antrag ( 40 LBG). Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann auf Antrag des Beamten der Eintritt in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des 68. Lebensjahres ( 39 LBG). Beamte auf Lebenszeit des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen sowie des Einsatzdienstes der Feuerwehr können aber nur bis zum Ablauf des 63. Lebensjahres länger arbeiten. 22
7 B.II. Beamte auf Lebenszeit 2. Wann beginnt für Beamte auf Lebenszeit der Ruhestand? a. Regelaltersgrenze Als Regelaltersgrenze ist die Vollendung des 67. Lebensjahres festgelegt. Der Ruhestand beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird ( 36 Abs. 1 LBG, 25 BeamtStG). Durch das Dienstrechtsreformgesetz wurde die Regelaltersgrenze angehoben. Die Anhebung der Regelaltersgrenze von bisher 65 auf 67 Jahre erfolgt nach Artikel 62 3 Abs. 2 DRG schrittweise. Vor dem 1. Januar 1947 geborene Beamte (Geburtsjahrgang 1946 und früher) erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wurde die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben. Aus der nachfolgenden Tabelle können Sie für jedes Geburtsjahr die entsprechende Regelaltersgrenze ersehen. Beamte auf Lebenszeit gehen mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Ruhestand bei Geburt im Jahr mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 1946 oder früher: 65. Lebensjahr vollenden; 1947: 65. Lebensjahr und einen Monat vollenden; 1948: 65. Lebensjahr und zwei Monate vollenden; 1949: 65. Lebensjahr und drei Monate vollenden; 1950: 65. Lebensjahr und vier Monate vollenden; 1951: 65. Lebensjahr und fünf Monate vollenden; 1952: 65. Lebensjahr und sechs Monate vollenden; 1953: 65. Lebensjahr und sieben Monate vollenden; 1954: 65. Lebensjahr und acht Monate vollenden; 1955: 65. Lebensjahr und neun Monate vollenden; 1956: 65. Lebensjahr und zehn Monate vollenden; 1957: 65. Lebensjahr und elf Monate vollenden; 1958: 66. Lebensjahr vollenden; 1959: 66. Lebensjahr und zwei Monate vollenden; 1960: 66. Lebensjahr und vier Monate vollenden; 1961: 66. Lebensjahr und sechs Monate vollenden; 1962: 66. Lebensjahr und acht Monate vollenden; 1963: 66. Lebensjahr und zehn Monate vollenden; 1964 oder später: 67. Lebensjahr vollenden. 23
8 B. Der Versorgungsfall Beispiel: Die Regelaltersgrenze eines im Jahr 1957 geborenen Beamten ist die Vollendung des 65. Lebensjahres und elf Monate. Angenommen, der Beamte wurde am geboren, dann tritt er am 1. März 2023 in den Ruhestand. Ausnahmen: siehe RNrn b. Lehrer an öffentlichen Schulen Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen erreichen die Altersgrenze mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 66. Lebensjahr vollenden ( 36 Abs. 2 LBG). Das Schuljahr endet am 31. Juli eines Kalenderjahres ( 26 Schulgesetz für Baden-Württemberg SchG ). Beispiel: Ein Lehrer vollendet am 17. April das 66. Lebensjahr. Der Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze beginnt somit am 1. August (Ende des Schuljahres). Die Anhebung der Altersgrenze von bisher Ende des Schuljahres, in dem das 64. Lebensjahr vollendet wird, auf Ende des Schuljahres, in dem das 66. Lebensjahr vollendet wird, erfolgt auch hier schrittweise (Artikel 62 3 Abs. 3 DRG). Aus der nachfolgenden Tabelle können Sie für jedes Geburtsjahr die entsprechende Regelaltersgrenze ersehen. Lehrer gehen in den Ruhestand bei Geburt im Jahr mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 1947 oder früher: 64. Lebensjahr vollenden; 1948: 64. Lebensjahr und einen Monat vollenden; 1949: 64. Lebensjahr und zwei Monate vollenden; 1950: 64. Lebensjahr und drei Monate vollenden; 1951: 64. Lebensjahr und vier Monate vollenden; 1952: 64. Lebensjahr und fünf Monate vollenden; 1953: 64. Lebensjahr und sechs Monate vollenden; 1954: 64. Lebensjahr und sieben Monate vollenden; 1955: 64. Lebensjahr und acht Monate vollenden; 1956: 64. Lebensjahr und neun Monate vollenden; 1957: 64. Lebensjahr und zehn Monate vollenden; 1958: 64. Lebensjahr und elf Monate vollenden; 24
9 B.II. Beamte auf Lebenszeit Lehrer gehen in den Ruhestand bei Geburt im Jahr mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 1959: 65. Lebensjahr vollenden; 1960: 65. Lebensjahr und zwei Monate vollenden; 1961: 65. Lebensjahr und vier Monate vollenden; 1962: 65. Lebensjahr und sechs Monate vollenden; 1963: 65. Lebensjahr und acht Monate vollenden; 1964: 65. Lebensjahr und zehn Monate vollenden; 1965: 66. Lebensjahr vollenden. Beispiel: Ein Lehrer wurde am geboren. Der Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze beginnt somit am 1. August 2022 (Ende des Schuljahres, in dem er das 64. Lebensjahr und 10 Monate vollendet hat). c. Professoren und Hochschuldozenten Professoren und Hochschuldozenten treten mit Ablauf des Semesters, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand ( 49 Abs. 4, 51a LHG). 21 Beispiel: Angenommen, der Dozent wurde am geboren. Der Ruhestand beginnt wegen Erreichens der Altersgrenze (hier 65 Jahre und elf Monate) mit Ablauf des 31. März 2023 (Semesterende) mit dem 1. April d. Besondere Altersgrenze Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen sowie des Einsatzdienstes der Feuerwehr erreichen die Altersgrenze mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden ( 36 Abs. 3 LBG). Vor 1952 Geborene erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für nach 1951 Geborene wurde die besondere Altersgrenze ebenfalls schrittweise angehoben. Aus der nachfolgenden Tabelle können Sie für jedes Geburtsjahr die entsprechende besondere Altersgrenze ersehen
10 B. Der Versorgungsfall Beamte mit der besonderen Altersgrenze gehen in den Ruhestand bei Geburt im Jahr mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 1951 oder früher: 60. Lebensjahr vollenden; 1952: 60. Lebensjahr und einen Monat vollenden; 1953: 60. Lebensjahr und zwei Monate vollenden; 1954: 60. Lebensjahr und drei Monate vollenden; 1955: 60. Lebensjahr und vier Monate vollenden; 1956: 60. Lebensjahr und fünf Monate vollenden; 1957: 60. Lebensjahr und sechs Monate vollenden; 1958: 60. Lebensjahr und sieben Monate vollenden; 1959: 60. Lebensjahr und acht Monate vollenden; 1960: 60. Lebensjahr und neun Monate vollenden; 1961: 60. Lebensjahr und zehn Monate vollenden; 1962: 60. Lebensjahr und elf Monate vollenden; 1963: 61. Lebensjahr vollenden; 1964: 61. Lebensjahr und zwei Monate vollenden; 1965: 61. Lebensjahr und vier Monate vollenden; 1966: 61. Lebensjahr und sechs Monate vollenden; 1967: 61. Lebensjahr und acht Monate vollenden; 1968: 61. Lebensjahr und zehn Monate vollenden. ab 1969: 62. Lebensjahr vollenden. Beispiel: Die besondere Altersgrenze eines im Jahr 1957 geborenen Beamten ist die Vollendung des 60. Lebensjahres und sechs Monate. Angenommen, der Beamte wurde am geboren, dann tritt er am 1. Oktober 2017 in den Ruhestand e. Hauptamtliche Bürgermeister, Landräte, Beigeordnete, Amtsverweser Die genannten Beamten treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden ( 36 Abs. 4 LBG). Für Landräte, Beigeordnete und Amtsverweser gilt während einer vor dem 1. Januar 2011 begonnenen Amtszeit als Altersgrenze weiterhin die Vollendung des 65. Lebensjahres (Art Abs. 3 DRG). f. Dienstunfähigkeit Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfül- 26
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