1. Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfänger Rechtsstandswahrung

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1 LANDESAMT FÜR STEUERN UND FINANZEN Postfach Dresden Dresden, Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) Sehr geehrte/r Versorgungsempfänger/in, das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz (SächsDNeuG) ist am 31. Dezember 2013 verkündet worden und tritt gemäß Artikel 28 Abs. 1 SächsDNeuG in seinen wesentlichen Teilen am 1. April 2014 in Kraft, u. a. auch das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG). Für einzelne Vorschriften ist ein rückwirkendes Inkrafttreten geregelt (Artikel 28 Abs. 2 bis 11 SächsDNeuG). Mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen einige Hinweise und Erläuterungen zu den wesentlichen Änderungen und Neuregelungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferechts geben. Weiterführende Informationen finden Sie zudem auf der Homepage des Landesamtes für Steuern und Finanzen unter dem Link "Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz ( Soweit nachfolgend die Abkürzung BeamtVG verwendet wird, bezieht sich diese auf das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. 1. Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfänger Rechtsstandswahrung Durch 82 Abs. 1 SächsBeamtVG wird sichergestellt, dass sich an den bereits festgesetzten - ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (z. B. Grundgehalt, ruhegehaltfähige Zulagen außer der Familienzuschlag der Stufe 1 und der allgemeinen Stellenzulage), - ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, - Ruhegehaltssätzen (erdienter Ruhegehaltssatz, vorübergehend erhöhter Ruhegehaltssatz, maßgebender Ruhegehaltssatz der Unfallversorgung, Ruhegehaltssatz nach 66 Abs. 2 BeamtVG), - Versorgungsabschlägen (auch in Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften) und - Anteilssätzen für das Witwen-/Witwer- und Waisengeld (auch im Rahmen der Unfallversorgung) 1

2 keine Änderungen durch das neue Recht ergeben, wenn Ihr Ruhestandsbeginn bzw. der Beginn der Zahlung Ihrer Hinterbliebenenversorgung vor dem 1. April 2014 liegt. Davon umfasst sind auch alle bis zum 31. März 2014 erfolgten allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge und der Vollzug der Absenkung des Versorgungsniveaus zum 1. Januar 2012 (siehe Bezügemitteilung Januar 2012). Soweit eine neue Festsetzung nach dem 31. März 2014 in den in 82 Abs. 2 SächsBeamtVG genannten Fällen notwendig sein sollte (z. B. bei Beantragung oder nach Ablauf der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes), erfolgen diese nach den bisher geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts. 2. Änderungen durch das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz Außer in den unter Ziffer 1 genannten Punkten ist ab dem 1. April 2014 das SächsBeamtVG anzuwenden. Hierbei sind insbesondere folgende Änderungen zu beachten: 2.1. Einordnung der vorhandenen Versorgungsempfänger in die Grundgehaltstabellen des Sächsischen Besoldungsgesetzes Aufgrund der Neugestaltung der Bemessung des Grundgehalts für die Beamten der Besoldungsordnungen A, C und R nach Erfahrungszeiten rückwirkend zum 1. September 2006 waren auch Überleitungsregelungen für vorhandene Versorgungsempfänger notwendig ( 83 Abs. 1 und 2 SächsBeamtVG). Für am 31. August 2006 vorhandene Versorgungsempfänger der Besoldungsordnungen A, R und C gilt weiterhin die im Festsetzungsbescheid über die Versorgungsbezüge mitgeteilte Stufe. Das Gleiche gilt für Versorgungsempfänger, deren Ruhestandsbeginn bzw. der Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 lag, wenn am 31. August 2006 ein Beamten- bzw. Richterverhältnis (auch des Versorgungsurhebers) bestand. Erfolgte die Ernennung zum Beamten oder Richter (auch des Versorgungsurhebers) nach dem 31. August 2006, erfolgt die Stufenzuordnung nach dem neuen System der 27 bis 33 SächsBesG. War die nach bisherigem Recht festgesetzte Stufe jedoch günstiger, verbleibt es bei dieser. Durch das LSF erfolgt eine Überprüfung von Amts wegen. Soweit sich eine Veränderung der Stufe ergeben sollte, erhalten Sie eine Information. 2.2 Einbau der allgemeinen Stellenzulage in die Grundgehaltstabellen Die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der nach 17 Abs. 1 SächsBesG in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung wird ab 1. April 2014 in die Grundgehaltstabellen eingearbeitet. Eine Verringerung der Versorgungsbezüge ergibt sich hieraus nicht. 2

3 2.3 Familienzuschlag der Stufe 1/Familienzuschlags-Unterschiedsbetrag Zukünftige Änderungen im Familienzuschlag der Stufe 1 sind nach den Vorschriften des SächsBeamtVG in Verbindung mit den besoldungsrechtlichen Vorschriften des SächsBesG zu beurteilen ( 82 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBeamtVG). Das gilt auch für den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags, der als Familienzuschlags- Unterschiedsbetrag nach 55 SächsBeamtVG neben dem Ruhegehalt gewährt wird. Folgende besoldungsrechtliche Änderungen im Familienzuschlag bzw. beim Kinderanteil im Familienzuschlag sind zu beachten: Erhöhung des Kinderanteils im Familienzuschlags-Unterschiedsbetrages ( 41 i. V. m. Anlage 6 zum SächsBesG) Der Kinderanteil im Familienzuschlag wird rückwirkend ab 1. Januar 2014 um monatlich 30 EUR je berücksichtigungsfähigem Kind erhöht. Die Auszahlung des erhöhten Kinderanteils sowie die Nachzahlung rückwirkend zum Januar 2014 wird zum nächstmöglichen Zahltag voraussichtlich mit den Bezügen für den Monat April 2014 erfolgen. Haushaltsaufnahme einer Person durch ledige oder ohne Unterhaltsverpflichtung geschiedene Ruhestandsbeamte ( 42 Abs. 1 Satz 2 bis 7 SächsBesG) Die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 (sog. Verheiratetenanteil) an Ruhestandsbeamte, die eine Person in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie sittlich dazu verpflichtet sind, ist entfallen. Sofern diese Fallkonstellation auf Sie zutrifft und Sie daher nach altem Recht einen Familienzuschlag der Stufe 1 bezogen haben, wird dieser auf Grundlage einer Übergangsregelung ( 88 SächsBesG) weitergezahlt. Dies gilt solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezember Bei der Haushaltsaufnahme eines Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, ist die Höhe der für den Unterhalt dieses Kindes zur Verfügung stehenden Eigenmittel nicht mehr maßgebend. Sofern Sie die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 bei Haushaltsaufnahme einer anderen Person erfüllen und den sog. Verheiratetenanteil bislang allein wegen Überschreitens der Eigenmittelgrenze nicht erhalten haben, wird daher empfohlen, den Anspruch ab 1. April 2014 gegenüber Ihrer Bezügestelle geltend zu machen. Anspruchskonkurrenz beim Familienzuschlag ( 42 Abs. 5, 6 und 8 SächsBesG) Bisher war die Tätigkeit bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen sowie bei sonstigen Arbeitgebern, die einen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden und an denen die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen beteiligt ist, dem öffentlichen Dienst im Sinne des Familienzuschlags gleichgestellt. Sofern Ihr Ehegatte oder Lebenspartner bzw. der andere Elternteil Ihres berücksichtigungsfähigen Kindes bei einem solchen Arbeitgeber beschäftigt ist, haben Sie den Verheiratetenanteil nur zur Hälfte bzw. den Kinderanteil nur dann erhalten, wenn Sie auch das Kindergeld für dieses Kind bezogen haben. Diese Regelung ist nunmehr entfallen, so dass Sie in den dargestellten Konstellationen ab 1. April 2014 Anspruch auf den vollen Betrag der Stufe 1 bzw. den Kinderanteil unabhängig vom tatsächlichen Bezug des Kindergeldes haben. Es wird empfohlen, den Anspruch ab 1. April 2014 gegenüber Ihrer Bezügestelle geltend zu machen, um dort die Prüfung der entfallenden Anspruchskonkurrenz zu beschleunigen. 3

4 Der bisherige Erhöhungsbetrag der amtsunabhängigen Mindestversorgung von 30,68 EUR wird ab dem 1. April 2014 in diese bzw. in die Mindestunfallversorgung integriert, so dass zur Ermittlung der Mindestversorgung folgende Prozentsätze aus den jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 maßgebend sind: Witwenversorgung 2.4 Anpassung der amtsunabhängigen Mindestversorgung und der Mindestunfallversorgung Ruhestandsbeamter Mindestunfallversorgung Bisherige Regelung des BeamtVG 65 Prozent ( 17c Abs. 3 Satz 2 u. 3 SächsBesG F. bis ) 60 Prozent (vom Ruhestandsbeamten) ( 20 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) 75 Prozent ( 36 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG) Regelung im SächsBeamtVG 66,47 Prozent ( 15 Abs. 3 Satz 2 SächsBeamtVG) 60,77 Prozent (vom Ruhestandsbeamten) ( 22 Abs. 1 Satz 2 SächsBeamtVG) 76,47 Prozent ( 39 Abs. 3 Satz 2 SächsBeamtVG). Diese Umstellung führt zu keiner Verringerung der Versorgungsbezüge. 2.5 Erhöhung des unschädlichen Hinzuverdienstes Ab dem 1. April 2014 erhöht sich der unschädliche Hinzuverdienst von 325 EUR auf 450 EUR. Hiervon sind die nachfolgenden Regelungen betroffen: a) Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bzw. vorübergehende Gewährung kinder- und pflegebezogener Zuschläge Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird ab 1. April 2014 bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen gewährt, wenn vorliegende Einkünfte im Sinne des 72 Abs. 5 SächsBeamtVG monatlich 450 EUR nicht übersteigen ( 16 Abs. 1 Nr. 4 SächsBeamtVG). Sie fällt u. a. weg, wenn dieser Betrag überschritten wird ( 16 Abs. 3 Nr. 3 SächsBeamtVG). Hierbei werden Werbungskosten nur berücksichtigt, soweit die Einkünfte keiner Pauschalversteuerung unterliegen. Das Gleiche gilt für die vorübergehende Gewährung kinder- und pflegebezogener Zuschläge nach den 59 ff. SächsBeamtVG. Einkommensanrechnung Die Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte bei Versetzung wegen Dienstunfähigkeit bzw. auf Antrag wegen Schwerbehinderung erhöht sich ab 1. April 2014 durch Anhebung der unschädlichen Hinzuverdienstgrenze von 325 EUR auf 450 EUR ( 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SächsBeamtVG). 4

5 2.6 Kinder- und pflegebezogene Zuschläge Ab dem 1. April 2014 entfallen die rentenrechtlichen Begrenzungen, so dass der berechnete Kindererziehungszuschlag bzw. der Pflegezuschlag nur noch der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze gegenüberzustellen ist. Danach werden die vorgenannten Zuschläge neben dem Ruhegehalt gewährt, soweit die versorgungsrechtliche Höchstgrenze nicht überschritten wird. Diese ergibt sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 Prozent aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Die Überrechnung der kinder- und pflegebezogenen Zuschläge erfolgt von Amts wegen. Die Überprüfung wird Ihnen gesondert mitgeteilt, soweit Sie einen Kindererziehungszuschlag bzw. einen Pflegezuschlag erhalten. Soweit Ihnen ein Kindererziehungsergänzungszuschlag nach 50b BeamtVG gezahlt wird, wird dieser durch 82 Abs. 3 SächsBeamtVG fortgeführt. Der Kindererziehungszuschlag, der Pflegezuschlag, der durch 82 Abs. 3 SächsBeamtVG fortgeführte Kindererziehungsergänzungszuschlag und der Kinder-zuschlag zum Witwengeld nehmen zukünftig an allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teil ( 80 i. V. m. 3 Nr. 6 SächsBeamtVG). 2.7 Anrechnung von Aufwandsentschädigungen Ab dem 1. April 2014 unterliegen alle steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen der Einkommensanrechnung. Nur steuerfrei gezahlte Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Erwerbseinkommen ( 72 Abs. 5 Satz 3 SächsBeamtVG). Aufwandsentschädigungen unterliegen der Anzeigeverpflichtung des 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBeamtVG. Zur Prüfung einer eventuellen Anrechnung von Aufwandsentschädigungen werden Sie daher gebeten, an Sie gezahlte Aufwandsentschädigungen formlos unter Beifügung entsprechender Nachweise dem LSF anzuzeigen. 2.8 Anrechnung von Entschädigungen oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments Zur Vermeidung von Doppelversorgung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigungen und Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments wurde die notwendige landesrechtliche Regelung durch 76 SächsBeamtVG geschaffen. Die Entschädigungen und Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments unterliegen der Anzeigeverpflichtung des 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBeamtVG. Daher werden Sie gebeten, solche Leistungen unter Beifügung entsprechender Nachweise dem LSF formlos anzuzeigen. 5

6 3. Änderungen im Beihilferecht 3.1 Reduzierung des Selbstbehalts auf 40 EUR ab 1. Januar 2014 ( 80 Abs. 7 Satz 5 SächsBG) Aufgrund der Abschaffung der Praxisgebühr im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird der Selbstbehalt in der Beihilfe auf kalenderjährlich 40 EUR reduziert. Der verbleibende Selbstbehalt stellt eine pauschale Kostenbeteiligung der Beihilfeberechtigten an den Beihilfeleistungen dar. Der Leistungskatalog der Beihilfe wurden in den letzten Jahren erweitert, ohne dass vergleichbare Eigenbeteiligungen wie sie im Bereich der GKV üblich sind (z. B. für Krankenhausaufenthalt, für physiotherapeutische Leistungen) eingeführt worden sind. 3.2 Beihilfe an eingetragene Lebenspartner Zum 1. Januar 2014 werden auch in der Beihilfe die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt. Dies bedeutet, dass für Aufwendungen von Lebenspartnern, die im Durchschnitt der letzten drei Jahre ein Jahreseinkommen von bis zu EUR hatten, auch Beihilfe gewährt werden kann. Ihr Landesamt für Steuern und Finanzen 6

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