Tag der offenen Tür am
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- Hildegard Böhmer
- vor 9 Jahren
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Transkript
1 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag nach 50a und b BeamtVG
2 Kindererziehungszuschlag nach 50a BeamtVG Für die Anwendung der Vorschrift sind zunächst zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Erziehung von Kindern, die nach dem geboren wurden, Erziehung von Kindern, die vor dem geboren wurden. Folie 2
3 Geburt des Kindes nach dem Ein Kindererziehungszuschlag kann für eine Erziehungszeit von bis zu 36 Monaten pro Kind gewährt werden, wenn die Erziehungszeit dem Beamten zuzuordnen ist und die Erziehungszeit nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird und die Wartezeit zum Bezug einer Rente nicht erfüllt ist. Die Gewährung des Kindererziehungszuschlags ist unabhängig davon, ob der Berechtigte während der Erziehungszeit im Beamtenverhältnis gestanden hat. Folie 3
4 Geburt des Kindes vor dem Ein Kindererziehungszuschlag kann für eine Erziehungszeit von bis zu 12 Monaten pro Kind gewährt werden, wenn die Erziehungszeit dem Beamten zuzuordnen ist und die Erziehungszeit nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird und die Wartezeit zum Bezug einer Rente nicht erfüllt ist. Die Gewährung des Kindererziehungszuschlags ist nur für Erziehungszeiten möglich, in welchen der Berechtigte nicht im Beamtenverhältnis stand. Folie 4
5 Berechnung der Kindererziehungszeit Beginn mit Ablauf des Monats der Geburt Ende grundsätzlich nach Ablauf der Frist von 12 bzw. 36 Monaten Ende zu einem früheren Zeitpunkt, z.b. wenn das Kind verstirbt oder der Berechtigte in den Ruhestand versetzt wird Besonderheiten bei der Überschneidung der Erziehungszeiten mehrerer Kinder beachten! Folie 5
6 Zuordnung der Kindererziehungszeiten Zuordnung grundsätzlich zu der Person, welche das Kind erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung durch beide Elternteile ist eine Zuordnung zu einer Person erforderlich. Die Zuordnung erfolgt durch Abgabe einer einheitlichen Erklärung, welche Zeiten den einzelnen Elternteilen zugeordnet werden sollen oder durch eine gesetzliche Fiktion, falls keine Erklärung abgegeben wird (es wird eine Zuordnung der gesamten Erziehungszeit zur Mutter des Kindes unterstellt). Folie 6
7 Berechnung des Kindererziehungszuschlags Für jeden Monat einer zuzuordnenden Kindererziehungszeit wird ein bestimmter Bruchteil des aktuellen Rentenwerts gewährt: Höhe des Bruchteils: 0,0833 Höhe des Rentenwerts (Stand ): 26,13 EUR Folie 7
8 Berechnungsbeispiel: Die Kinder einer Beamtin sind am und geboren. Die Erziehungszeiten werden ihr in vollem Umfang zugeordnet. Wie ist der Kindererziehungszuschlag zu berechnen? Berechnung der Kindererziehungszeiten: Beginn Ende Erziehungszeit Kind 1: Erziehungszeit Kind 2: * * Die Erziehungszeit für das zweite Kind überschneidet sich im Umfang von 18 Monaten ( bis ) mit der Erziehungszeit für das erste Kind. Die Erziehungszeit für das zweite Kind ist um den Überscheidungszeitraum zu verlängern und endet danach mit Ablauf des Berechnung des Kindererziehungszuschlags: Anzahl Monate maßgeblicher Bruchteil Rentenwert Kindererziehungszuschlag 72 x 0,0833 x 26,13 EUR = 156,72 EUR Folie 8
9 Begrenzung des Kindererziehungszuschlags Die Höhe des errechneten Kindererziehungszuschlags unterliegt in folgenden Fällen einer betragsmäßigen Begrenzung: Zusammentreffen der Kindererziehungszeit mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit oder die Summe aus Kindererziehungszuschlag und erdientem Versorgungsbezug übersteigt den höchstmöglichen Versorgungsbezug oder dem Versorgungsempfänger steht die Mindestversorgung zu. Folie 9
10 Kindererziehungsergänzungszuschlag nach 50b BeamtVG Ein Kindererziehungsergänzungszuschlag kann gezahlt werden, wenn nach dem liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes vor Vollendung des 10. Lebensjahres oder der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit vergleichbaren Zeiten für ein zweites Kind oder mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Beamtenverhältnis oder mit einer Zeit, für welche eine Pflegezuschlag nach 50d BeamtVG gezahlt werden kann, zusammentreffen. Folie 10
11 Kindererziehungsergänzungszuschlag nach 50b BeamtVG Die Zahlung des Kindererziehungsergänzungszuschlags ist auszuschließen, wenn die Erziehungszeit nicht dem Beamten zuzuordnen ist oder die Erziehungszeit vorrangig in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird oder für den gleichen Zeitraum ein Kindererziehungszuschlag gezahlt wird. Folie 11
12 Berechnung der Kindererziehungszeit Beginn mit dem Tag der Geburt bei Kindern, die vor dem geboren wurden jedoch frühestens mit diesem Stichtag Ende taggenau mit Vollendung des 10. / 18. Lebensjahres Ende ggf. zu einem früheren Zeitpunkt, wenn die Voraussetzungen zur Berücksichtigung der Erziehungszeit nicht mehr vorliegen, der Beamte in den Ruhestand versetzt wird oder das Kind verstirbt. Folie 12
13 Berechnung des Kindererziehungsergänzungszuschlags a) gleichzeitige Erziehung von zwei Kindern Für jeden Monat der zu berücksichtigenden Kindererziehungszeit wird der Bruchteil von 0,0278 des aktuellen Rentenwerts gewährt. Für 12 Monate Erziehungszeit entspricht dies 12 Monate x 0,0278 x 26,13 EUR = 8,72 EUR. Die Vorschriften über die Begrenzung des Kindererziehungszuschlags sind analog anzuwenden! Folie 13
14 Berechnung des Kindererziehungsergänzungszuschlags b) Erziehungszeit und ruhegehaltfähige Dienstzeit Für jeden Monat der zu berücksichtigenden Kindererziehungszeit wird der Bruchteil von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts gewährt. Für 12 Monate Erziehungszeit entspricht dies 12 Monate x 0,0208 x 26,13 EUR = 6,52 EUR. Die Vorschriften über die Begrenzung des Kindererziehungszuschlags sind analog anzuwenden! Folie 14
15 Informationsmöglichkeiten bei Rückfragen Anschrift: Hoevelstr. 10 in Koblenz Telefon: 0261/ Fax: 0261/ oder web: (hier ist auch ein Merkblatt zu Erziehungszeiten hinterlegt) Folie 15
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 16
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ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2003 MONTAG, 18. AUGUST 2003 Nr. 33 www.staatsanzeiger-hessen.de Seite Seite Seite Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Versorgungsänderungsgesetz
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