IVc März Rundschreiben

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1 IVc März 2009 Rundschreiben Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts (SER); Anrechnung von Elterngeld gem. 10 BEEG auf einkommensabhängige Leistungen nach dem BVG Bei den o. g. Besprechungen wurde die Frage erörtert, ob bestimmte einkommensabhängige Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gem. 3 Abs. 2 Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) auf das Elterngeld anzurechnen sind. Hierzu nehme ich in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wie folgt Stellung: 10 BEEG regelt das Verhältnis von Elterngeld zu anderen Sozialleistungen. Nach 10 Abs. 1 BEEG bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Für den Fall, dass der Betrag von 300 Euro überschritten wird, kann sich das Problem eines Anrechnungskarussells ergeben. Ein Anrechnungskarussell liegt generell dann vor, wenn es zu einer gegenseitigen Berücksichtigung der Zuflüsse bei der Berechnung von Leistungen kommt. Für die Berechnung des Elterngeldes nach dem BEEG sind zwei mögliche Wege denkbar. Nach 2 Abs. 3 BEEG wird Elterngeld auf den Unterschiedsbetrag des Erwerbseinkommens vor der Geburt und des Erwerbseinkommens während des Bezugs von Elterngeld gewährt. Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Rochusstraße 1: Bushaltestelle Rochusstraße, Bundesministerien (608, 609, 800, 843, 845) Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Rochusstraße 289: Bahnhof Bonn-Duisdorf, ca. 5 Minuten Fußweg (Bn.-Hbf.: Gleis 5, RB 23 Richtung Euskirchen) Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Villemombler Straße 76: Buslinien (605, 606, 607, 608, 609, 843)

2 Seite 2 von 6 Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei gem. 2 Abs. 1 BEEG die Summe der positiven Einkünfte i. S. v. 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommenssteuergesetzes nach Maßgabe des 2 Abs. 7 bis 9 BEEG. 3 Abs. 2 BEEG regelt die Anrechnung von Einnahmen, die nach ihrer Zweckbestimmung das dem Elterngeld als wegfallendes Erwerbseinkommen zugrunde gelegte Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen. So können etwa Renten oder Krankengeld angerechnet werden. Beide Wege der Berücksichtigung schließen einander aus. Handelt es sich um Erwerbseinkommen, das nach 2 Abs. 3 BEEG zu berücksichtigen ist, also nicht wegfällt, kann es nicht zugleich an die Stelle dieses Erwerbseinkommens treten. Durch Leistung des nach 2 Abs. 3 oder 3 Abs. 2 BEEG zu berechnenden Elterngeldes kann es wegen 10 BEEG jeweils zu einem Anrechnungskarussell kommen, d. h. einer wechselseitigen Anrechnung von Elterngeld einerseits und bestimmten einkommensabhängigen Leistungen nach dem BVG andererseits. 1. Dies gilt zunächst im Bereich der Beschädigtenversorgung für die Ausgleichsrente ( 32 BVG) und den Berufsschadensausgleich ( 30 Abs. 3 ff. BVG). a) Ausgleichsrente nach 32 BVG ist auf Grund ihres zumindest mittelbar bestehenden Leistungszwecks, den Lebensunterhalt des Beschädigten zu sichern, als einkommensabhängige Leistung gem. 33 Abs. 1 BVG um anzurechnendes Einkommen zu mindern. Bei der Anrechnung unberücksichtigt bleiben lediglich die im Katalog von 2 Ausgleichsrentenverordnung (AusglV) genannten Einkünfte. Elterngeld wird in dem Katalog allerdings nicht genannt und ist daher als anzurechnendes Einkommen heranzuziehen, soweit es nach 10 Abs. 1 BEEG einen Betrag von 300 Euro überschreitet. Der über 300 hinausgehende Betrag ist bei der Ausgleichsrente als Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit im Sinne von 33 Abs. 2 BVG zu berücksichtigen. In 33 Abs. 2 BVG sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit zwar abschließend definiert. Da das Elterngeld aber eine Entgeltersatzleistung darstellt, ist es im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung den in 33 Abs. 2 BVG genannten Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit gleichzustellen. Entgegen 33 Abs. 2 Satz 2 BVG ist jedoch nicht das der

3 Seite 3 von 6 Berechnung des Elterngeldes zugrunde liegende Bruttoeinkommen, sondern der nach dem BEEG ermittelte tatsächlich gezahlte Elterngeldbetrag auf die Ausgleichsrente anzurechnen, da diese Summe den Unterschied zwischen dem Erwerbseinkommen vor der Geburt und dem Erwerbseinkommen während des Bezugs von Elterngeld genauer wiedergibt. Umgekehrt wird Ausgleichsrente beim Elterngeld nicht im Rahmen des 2 Abs. 3 BEEG berücksichtigt, da es sich bei ihr nicht um zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen handelt. Für die Anrechnung der Ausgleichsrente nach 3 Abs. 2 BEEG bestehen zwei Fallgestaltungen, bei denen sich im Ergebnis jeweils eine Anrechnung ergibt: Soweit die Ausgleichsrente gezahlt wird, weil eine leistungsberechtigte Person eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang ausüben kann, tritt sie ebenso wie etwa die Erwerbsminderungsrente nach 43, 67, 93, 94, 96a, 240, 241 SGB VI an die Stelle des wegfallenden Einkommens, so dass sie auf das Elterngeld nach 3 Abs. 2 BEEG anzurechnen ist. Der Anrechnung steht hier auch nicht entgegen, dass die Ausgleichsrente in der Höhe nicht aus dem wegfallenden Einkommen abgeleitet, sondern pauschal nach dem Grad der Schädigungsfolgen festgesetzt wird. Soweit die Ausgleichsrente gezahlt wird, weil eine berechtigte Person eine zumutbare Erwerbstätigkeit nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben kann, wird zwar ein Teil des Erwerbseinkommens weiterhin erzielt. Soweit jedoch Einkommen entfällt und dieser Einkommenswegfall durch die Ausgleichsrente jedenfalls teilweise kompensiert wird, ist diese Rente hier ebenfalls anzurechnen. Somit entsteht in beiden Fällen ein Anrechnungskarussell. b) Beim Berufsschadensausgleich (BSA) gem. 30 Abs. 3 ff. BVG wird das Elterngeld ebenfalls in Höhe des tatsächlich gezahlten Betrages angerechnet, soweit gem. 10 Abs. 1 BEEG ein Betrag von 300 Euro überschritten wird. Bei der Berechnung des Netto-BSA zählt es insofern zu den sonstigen Geldleistungen im Sinne des 30 Abs. 8 Nr. 3 BVG. Maßgeblich für die Berechnung des BSA ist der nach den Regelungen des 30 Abs. 3 ff. BVG i. V. m. der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) zu ermittelnde im Einzelfall beim Beschädigten eingetretene Verlust an Erwerbseinkommen. Da der Berechnung des Elterngeldes das wegfallende Einkommen aus Erwerbstätigkeit zugrunde liegt, ist das Elterngeld - unter Berücksichtigung des anrechnungsfreien Betrages nach 10 Abs. 1 BEEG - bei der Ermittlung des Einkommensverlustes zum derzeitigen Einkommen hinzuzuzählen. Nach der durch 10 BSchAV für anwendbar erklärten Regelung des 2 AusglV bleiben

4 Seite 4 von 6 nämlich nur die dort genannten Einkünfte unberücksichtigt, zu denen das Elterngeld aber nicht zählt (s. o.). Im umgekehrten Fall wird BSA beim Elterngeld nicht im Rahmen des 2 Abs. 3 BEEG berücksichtigt, da es sich dabei nicht um zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen handelt. Der BSA wird aber nach 3 Abs. 2 BEEG auf das Elterngeld angerechnet, da er unabhängig von der unterschiedlichen Art der Ermittlung des Einkommensverlustes nach 30 Abs. 3 ff. BVG und nach 2 BEEG das dem Elterngeld als wegfallendes Erwerbseinkommen zugrunde gelegte Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzt. Im Rahmen der Beschädigtenversorgung entsteht somit beim BSA wie bei der Ausgleichsrente ein Anrechnungskarussell. Hinweis: Im Zusammenhang mit der gegenseitigen Anrechnung von Berufsschadensausgleich und Elterngeld ist auch der Zeitraum nach Ablauf der Elterngeldzahlung, also spätestens nach Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes, zu berücksichtigen. Nach diesem Zeitpunkt besteht unter den Voraussetzungen von 15 BEEG die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Elternzeit. Elternzeit kann grundsätzlich bis zum dritten Lebensjahr des Kindes genommen werden, bis zu zwölf Monate aber auch auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden ( 15 Abs. 2 BEEG). Infolge des Ablaufs der Elterngeldzahlung nach dem 14. Lebensmonat käme es damit aber für die Phase der Elternzeit dazu, dass der schädigungsunabhängige Einkommensverlust, der zuvor durch das Elterngeld ausgeglichen wurde, nun durch Zahlung eines höheren Berufsschadensausgleichs kompensiert werden muss. Um dies zu vermeiden, sollte in diesem Fall die Nachschadensregelung des 30 Abs. 11 BVG herangezogen werden. Bei der Elternzeit handelt es sich um eine nicht nur vorübergehende Zeit; insofern liegt eine Einkommensminderung auf Dauer vor. Folglich kann die Nachschadensregelung des 30 Abs. 11 BVG Anwendung finden, womit für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs in der über den 14. Lebensmonat hinausgehenden Phase der Elternzeit anstelle des zuvor tatsächlich erzielten Elterngeldes nun das Durchschnittseinkommen des ohne den Nachschaden also vor der Geburt des Kindes ausgeübten Berufs anzurechnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Elternzeit zusammenhängend bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen wird.

5 Seite 5 von 6 2. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Anrechnungskarussells auch im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung bei der Ausgleichsrente ( 41 BVG) sowie dem Schadensausgleich ( 40a BVG). a) Ausgleichsrente gem. 41 BVG erhalten Witwen oder hinterbliebene Lebenspartner, die mindestens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben, die Altersgrenze für die große Witwen- oder Witwerrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erreicht haben oder für ein Kind des Verstorbenen oder ein eigenes, nach dem Recht der sozialen Entschädigung rentenberechtigtes Kind sorgen oder gesorgt haben oder aus anderen zwingenden Gründen nicht erwerbstätig sind. Der Ausgleichsrente für Hinterbliebene kann somit wie bei der Beschädigtenausgleichsrente im Einzelfall die Funktion zukommen, den Lebensunterhalt aufgrund des Wegfalls von Erwerbseinkommen zu sichern. Die Höhe der Ausgleichsrente für Witwen und hinterbliebene Lebenspartner ist gem. 41 Abs. 3 BVG um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Aufgrund des oben zur Ausgleichsrente gem. 32 BVG Gesagten ist das zum Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit zählende Elterngeld auch im Rahmen der Witwenausgleichsrente als anzurechnendes Einkommen nach den Regelungen der 1-12 AusglV mit den in 14 AusglV genannten Abweichungen für Hinterbliebene heranzuziehen. b) Schadensausgleich gem. 40a BVG dient der Abgeltung des wirtschaftlichen Schadens. Er kommt für Witwen und hinterbliebene Lebenspartner in Betracht, die die Voraussetzungen für den Bezug der Ausgleichsrente nach 41 BVG erfüllen. Damit wird wie beim Berufsschadensausgleich nach 30 Abs. 3 ff. BVG das dem Elterngeld als wegfallendes Erwerbseinkommen zugrunde gelegte Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzt. Gem. 12 BSchAV i. V. m. 14 AusglV findet hier ebenfalls eine Anrechnung des Elterngeldes nach den Vorschriften der 1-12 AusglV mit den in 14 AusglV genannten Einschränkungen statt. Wie bei den einkommensabhängigen Leistungen im Rahmen der Beschädigtenversorgung ist Elterngeld auch auf die Leistungen nach 40a BVG und 41 BVG wiederum jeweils in Höhe des tatsächlich gezahlten Betrages anzurechnen, sofern dieser Betrag über 300 Euro hinausgeht. Da die Leistungen des 41 BVG und 40a BVG umgekehrt als einkommensersetzende Leistungen bei der Berechnung des Elterngeldes nach 3 Abs. 2 BEEG zu berücksichtigen sind, entsteht hier wie bei den genannten Fällen der Beschädigtenversorgung ein Anrechnungskarussell.

6 Seite 6 von 6 Um das Entstehen eines Anrechnungskarussels zu vermeiden, strebt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Gesetzesänderung noch in dieser Legislaturperiode an. Im Vorgriff auf die geplante Änderung des BEEG ist davon auszugehen, dass die für die Durchführung des BEEG zuständigen Behörden die einkommensabhängigen Leistungen nach dem BVG in den einschlägigen Fällen nach 3 Abs. 2 BEEG bereits jetzt nicht mehr anrechnen. Im Auftrag Frank Wältermann Beglaubigt Angestellte

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