Merkblatt zum 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz in Hessen. (2. DRModG) (März 2014)

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1 Beamtenversorgung Merkblatt zum 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz in Hessen (2. DRModG) (März 2014) Mit diesem Merkblatt wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die aus versorgungsrechtlicher Sicht eingetretenen Änderungen des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG) unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes (HBesVÜG) geben. Für den Bereich der Beamtenversorgung sind die Artikel 3 und 4 des 2. DRModG von Bedeutung. Der Artikel 3 beinhaltet ein grundlegend neu strukturiertes und redaktionell überabeitetes Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG). Artikel 4 enthält das Hessische Besoldungsund Versorgungsüberleitungsgesetz (HBesVÜG). Der Hessische Landtag hat das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (2. DRModG) am 23. Mai 2013 verabschiedet. Das Gesetz wurde am 05. Juni 2013 (GVBl S. 218, 508) verkündet und trat am 01. März 2014 in Kraft. Inhaltsverzeichnis 1. Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) Ruhegehaltfähige Dienstzeiten 6 HBeamtVG Ruhegehaltfähige Dienstzeiten bei Beamtinnen u. Beamten a.z. 17 HBeamtVG Mindestversorgung ( 14 HBeamtVG) Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten 57 HBeamtVG Mitnahme von Versorgungsanwartschaften ( 76, 77 HBeamtVG) Vereinfachung der Kindererziehungszuschläge ( 56 HBeamtVG) 4 2. Hessisches Beamtengesetz (HBG) Laufbahnrecht Dienstunfähigkeitsregelungen ( 38 HBG) Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte auf Zeit Teilzeitbeschäftigung Beurlaubung 5 3. Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) Neustrukturierung der Grundgehaltstabellen Überleitung der vorhandenen Beamtinnen und Beamte Gesetz zur Anpassung der Rechtstellung von Lebenspartnerschaften 6

2 1. Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) 1.1 Ruhegehaltfähige Dienstzeiten 6 HBeamtVG Die für die Festsetzung des Ruhegehalts ganz wesentlichen Regelungen zur Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten werden neu systematisiert und vereinfacht ( 13 HBeamtVG). Hochschulausbildungszeiten werden weiterhin bis zu drei Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Zudem wird die Nichtberücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr für zukünftige Festsetzungen aufgegeben. Hierbei muss es sich allerdings um Zeiten handeln, die dem Grunde nach als ruhegehaltfähige Zeiten in Betracht kommen (Zeiten im Angestelltenverhältnis gem. 10 HBeamtVG bzw. Ausbildungszeiten gem. 12 HBeamtVG). Zeiten des juristischen Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen künftig der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleich und sind uneingeschränkt als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen ( 6 Abs. 3 Nr. 5 HBeamtVG). Zeiten als Mitglied des Bundes- oder eines Landtages stehen ebenfalls der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleich, sofern die oder der Betroffene einen entsprechenden Antrag stellt und das jeweils einschlägige Abgeordnetengesetz die Berücksichtigung dieser Zeiten als Dienstzeiten im Sinne des Beamtenversorgungsgesetz vorsieht ( 6 Abs. 3 Nr. 6 HBeamtVG). 1.2 Ruhegehaltfähige Dienstzeiten bei Beamtinnen u. Beamten a.z. 17 HBeamtVG 17 Abs. 7 HBeamtVG enthält eine Neuregelung für die Anerkennung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten bei Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten. Danach wird der Umfang der ruhegehaltfähigen Zeiten in der Form erweitert, dass nunmehr alle Zeiten nach 10 bis 12 HBeamtVG, soweit sie für das Wahlbeamtenverhältnis förderlich sind, als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt werden können. Der Umfang der Anerkennung förderlicher Zeiten ist nach der bisherigen Rechtslage auf maximal 4 Jahre begrenzt. Nunmehr können Zeiten bis zur Summe der zurückgelegten Amts- und Dienstzeiten anerkannt werden. 1.3 Mindestversorgung ( 14 HBeamtVG) Die amtsabhängige Mindestversorgung beträgt gem. 14 Abs. 4 Satz 1 HBeamtVG 35% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die amtsabhängige Mindestversorgung ist hierbei mit der sog. amtsunabhängigen Mindestversorgung nach 14 Abs. 4 Satz 2 HBeamtVG zu vergleichen. Sofern die amtsunabhängige Mindestversorgung günstiger ist als die amtsabhängige Mindestversorgung, ist diese zu leisten. In 14 Abs. 4 HBeamtVG wird die amtsunabhängige Mindestversorgung angepasst. Das am in Kraft tretende neue Hessische Besoldungsgesetz (HBesG) sieht die Besoldungsgruppe A 4 nicht mehr vor. Deshalb beträgt das mit der Mindestversorgung zu vergleichende Ruhegehalt künftig 62 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6. 2

3 1.4 Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten 57 HBeamtVG Bereits 2007 und 2011 sind die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Versorgungsberechtigte erweitert worden, zunächst für Regelruhestandsbeamtinnen und beamte, dann für solche, die auf Antrag in den Ruhestand getreten sind. In einem dritten Schritt werden nun die Hinzuverdienstmöglichkeiten im Interesse einer Gleichbehandlung aller Versorgungsberechtigten, also auch z.b. für Hinterbliebene, nochmals verbessert. Für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze ist es nunmehr unerheblich, ob man wegen Schwerbehinderung, Dienstunfähigkeit oder als Laufbahn- oder Wahlbeamter in den Ruhestand tritt. Es wird auch nicht mehr zwischen Privateinkommen oder Verwendungseinkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst unterschieden. Einkommen wird bei allen Empfängerinnen oder Empfängern von Ruhegehalt nur noch bis zum Erreichen der allgemeinen oder besonderen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand angerechnet, bei Hinterbliebenen bis zum Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte. Nachfolgend die wesentlichen Änderungen: Es wird nicht mehr zwischen Privateinkommen und Verwendungseinkommen im öffentlichen Dienst unterschieden. Die verschärfte Höchstgrenze bei Ruhestandversetzung wegen Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung (ehem. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HBeamtVG) entfällt. Der Versorgungsbezug vermindert sich bei allen Versorgungsberechtigten nur noch um die Hälfte des Betrages, um den die Summe aus Versorgung und Hinzuverdienst die Höchstgrenze überschreitet. Nunmehr ist für alle Versorgungsberechtigten mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.h. des jeweiligen Versorgungsbezugs zu belassen. Somit auch beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder aus einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. 1.5 Mitnahme von Versorgungsanwartschaften ( 76, 77 HBeamtVG) Beamtinnen und Beamte erhalten die Möglichkeit, zukünftig ihre bereits erworbenen Anwartschaften in Form eines Altersgeldes mitzunehmen. Sie müssen bei einem Wechsel in die private Wirtschaft nicht mehr die fi nanziell nachteiligen Folgen einer Nachversicherung nur in der gesetzlichen Rentenversicherung auf sich nehmen. Die Berechnung des Altersgeldes und das weitere Verfahren orientieren sich schon aus Vollzugsgründen an der üblichen Berechnung des Ruhegehaltes, wenn auch der Schwerpunkt auf den tatsächlichen Dienstzeiten liegt und Vordienstzeiten nach Kann-Vorschriften nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig sind. Der Anspruch auf Altersgeld setzt eine 5-jährige ruhegehaltfähige Beamtendienstzeit beim letzten Dienstherrn voraus und wird mit Erreichen der Regelaltersgrenze wirksam. Auch im Falle von Erwerbsunfähigkeit fi ndet sich eine differenzierte Regelung im Gesetz. 3

4 Die Hinterbliebenen werden entsprechend berücksichtigt, so dass die Beamtinnen und Beamte nicht unversorgt im Sinne des Sozialversicherungsrechts ausscheiden, auch wenn es sich bei dem Altersgeld nicht um Beamtenversorgung im Sinne von Alimentation handelt. Ebenfalls geregelt sind mögliche Konkurrenzen von Altersgeld- und Versorgungsansprüchen z.b. bei Wechsel in die Privatwirtschaft und späterer Rückkehr. Da die Beschäftigten freiwillig den öffentlichen Dienst verlassen und auf die Alimentation und Fürsorge des Dienstherrn verzichten, besteht keine Notwendigkeit für Leistungen wie Mindestversorgung und Beihilfe. 1.6 Vereinfachung der Kindererziehungszuschläge ( 56 HBeamtVG) Die Berechnung und Zahlung von Kindererziehungszuschlägen für zukünftige Festsetzungen wird vom systemfremden Rentenrecht gelöst und vereinfacht. Grundsätzlich wird nun ein dynamischer Festbetrag neben dem Ruhegehalt gezahlt, komplizierte Zeitstrahlmodelle und Höchstgrenzenberechnungen entfallen damit. Zudem wird durch die Regelung eine soziale Komponente in Form einer Betragserhöhung für Besoldungsgruppen bis A 8 eingeführt. Außerdem wird der Kindererziehungszuschlag für zweite und weitere Kinder erhöht, genauso für pfl egebedürftige Kinder, die nicht erwerbsmäßig gepfl egt wurden. Es wird anders als bisher unabhängig davon gezahlt, ob in der zugeordneten Erziehungszeit gearbeitet wurde oder nicht. 2. Hessisches Beamtengesetz (HBG) Das HBG wurde insgesamt überarbeitet, modernisiert und neu strukturiert. Neu strukturiert wurde u.a. das Laufbahnrecht. 2.1 Laufbahnrecht Die Laufbahnen sind in 13 HBG geregelt. Es gibt 11 Laufbahnrichtungen (Allgemeine Verwaltung, Polizei, Feuerwehr, Justiz, Steuerverwaltung, Schuldienst, Forstdienst, Technischer Dienst, Wissenschaftlicher Dienst, Medizinischer Dienst, Sozialer Dienst). Die Laufbahnen bestimmen sich durch die Laufbahnfachrichtung in Verbindung mit der Laufbahngruppe. Beförderung und Aufstieg sind in 21 HBG und der Laufbahnwechsel ist in 22 HBG geregelt. 2.2 Dienstunfähigkeitsregelungen ( 38 HBG) Der Grundsatz Rehabilitation vor Versorgung wird weiter gestärkt. Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamte eine erneute Berufung ins Beamtenverhältnis beantragen können, wird entsprechend des im Beamtenstatusgesetz eröffneten Rahmens von 5 auf 10 Jahre erhöht. 2.3 Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte auf Zeit Die Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nicht als Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte unmittelbar gewählt sind, wird entsprechend der Regelaltersgrenze für die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Eine Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenze wird nicht getroffen, da für ausscheidende Stadträtinnen, Stadträte und Beigeordnete Nachfolger innerhalb bestimmter Fristen gewählt werden müssen. Daher gilt die neue Altersgrenze aus Vertrauensschutzgründen noch nicht für diejenigen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schon gewählt sind und eine laufende Amtszeit ableisten. 4

5 Die neue Altersgrenze gilt in diesen Fällen erst dann, wenn sich die Betroffenen erneut einer Wahl stellen. Spätestens 6 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gilt somit für alle die einheitliche neue Altersgrenze. Damit Stadträtinnen, Stadträte und Beigeordnete, die nach 39a Abs. 1 Satz 3 Hessische Gemeindeordnung (HGO) bei ihrer Wahl das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen, die Möglichkeit haben, eine volle Amtszeit von 6 Jahren auszuschöpfen, wird die Altersgrenze für diese Fälle auf das 70. Lebensjahr angehoben (wie bisher Beschluss der Vertretungskörperschaft und Zustimmung der Betroffenen erforderlich). 2.4 Teilzeitbeschäftigung Erstmals wird die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit aus familiären Gründen auch für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eröffnet. Die Vorschrift ist als Kann-Regelung ausgestaltet. Bei unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen wird die Höchstgrenze um zwei Jahre von 15 auf 17 Jahre erhöht. Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit ist bei der Ermittlung der Höchstgrenze der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung künftig nicht mehr mit zu zählen. Damit ist bei Zusammentreffen einer dreijährigen Elternzeit und der neuen Höchstdauer der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung von 17 Jahren eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung sogar für die Dauer von 20 Jahren möglich. 2.5 Beurlaubung Die Höchstgrenze für Beurlaubungen aus familiären Gründen wird um zwei Jahre von 12 auf 14 Jahre erhöht, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter zu verbessern. 3. Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) Der überwiegende Teil der bekannten inhaltlichen Grundlinien bleibt erhalten, da die Änderungen größtenteils nicht in die Kernvorschriften des Besoldungsrechts eingreifen. Zukünftig wird es aber als Rechtsgrundlage nur noch das Hessische Besoldungsgesetz geben. 3.1 Neustrukturierung der Grundgehaltstabellen Mit dem neuen Hessischen Besoldungsgesetz ist die Abkehr von einem lebensaltersbasierten Gehaltsmodell zu einem Erfahrungsstufenmodell verbunden. Für die erstmalige Zuordnung zu einer Grundgehaltsstufe sind zukünftig spezifi sche berufl iche Erfahrungen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes maßgeblich. Hiervon betroffen sind Bewerberinnen und Bewerber, die ab dem 01. März 2014 in ein Beamtenoder Richterverhältnis ernannt werden. Bei vorhandenen Bediensteten wird die Erwerbsbiographie nicht erneut aufgerollt, sie werden vielmehr mit ihrem bisherigen Grundgehalt in die neue Gehaltstabelle überführt. In der Besoldungsordnung A gibt es einheitlich acht Erfahrungsstufen, die in sieben Aufstiegsintervallen von zunächst 1 x zwei Jahren, 3 x drei Jahren und dann schließlich 3 x vier Jahren mit jeweils steigenden Monatsbeträgen bis zum Erreichen der höchsten Gehaltsstufe (= Endstufe, Stufe 8) durchlaufen werden. 5

6 Maßgeblich für den Gehaltseinstieg und die weitere Gehaltsentwicklung sind ausschließlich Zeiten mit anerkannten Berufserfahrungen sowie die bei dem Dienstherrn zurückgelegte Dienstzeit, so dass die Endstufe i.d.r. nach 23 Berufs- und/oder Dienstjahren erreicht wird. 3.2 Überleitung der vorhandenen Beamtinnen und Beamte Die Überleitung der Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und empfänger ist im Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz (HBesVÜG) geregelt. Die vorhandenen Bediensteten der Besoldungsgruppe A werden mit Hilfe einer gesonderten Überleitungstabelle in das neue Grundgehaltssystem überführt. Das bestehende Bezügeniveau wird gesichert. Maßgeblich für den Überleitungsvorgang ist allein das zuletzt erzielte Grundgehalt. 3.3 Gesetz zur Anpassung der Rechtstellung von Lebenspartnerschaften Eingetragene Lebenspartnerschaften werden rückwirkend ab dem denjenigen von Eheleuten gleichgestellt. Dieses Merkblatt ist nur zur allgemeinen Information bestimmt und enthält aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit nicht sämtliche Regelungen. Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Für weitere und individuelle Fragen steht die BVK gerne zur Verfügung. 6

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