In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 201 Abs. 2 Satz Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein verfassungswidrig
|
|
- Gitta Lenz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVL 10/07 - In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 201 Abs. 2 Satz Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein verfassungswidrig ist - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 31. Oktober II 16/ hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Voßkuhle, den Richter Mellinghoff und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. September 2009 einstimmig beschlossen: Die Vorlage ist unzulässig. Gründe: A. I. Das Amtsgericht hat dem Bundesverfassungsgericht 201 Abs. 2 Satz 11 bis 14 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (im Folgenden: LVwG SH) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Die vorgelegten Bestimmungen betreffen die Zuweisung der - originären - Entscheidung über die Verlängerung eines polizeilich verhängten Aufenthaltsverbots an die Gerichte. 201 LVwG SH hat folgenden Wortlaut: (1) Zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr ist es zulässig, eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten. Die Platzverweisung kann auch gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern. (2) Sprechen Tatsachen dafür, dass eine Person in naher Zukunft in einem bestimmten örtlichen Bereich einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden strafbare Handlungen begehen wird, die Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtigen Schaden für sonstige Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt erwarten lassen, kann ihr, wenn auf andere Weise die Schadensverhütung nicht möglich erscheint, zeitlich befristet verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten (Aufenthaltsverbot). Die Vorschriften des Versammlungsrechts /5
2 bleiben unberührt. Das Verbot nach Satz 1 ist örtlich auf den zur Verhütung der erwarteten Schäden erforderlichen Umfang zu beschränken. Hat die betroffene Person im räumlichen Geltungsbereich des Aufenthaltsverbotes ihren Wohnsitz oder muss ihn aus einem vergleichbar wichtigen Grund betreten, ist dies bei der Entscheidung nach Satz 3 angemessen zu berücksichtigen. Das Verbot nach Satz 1 soll zunächst auf maximal 14 Tage befristet werden. Weitere Verlängerungen um jeweils maximal 14 Tage sind zulässig, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 weiterhin vorliegen. Das Verbot darf insgesamt die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Der Lauf der Frist des Verbotes nach Satz 1 beginnt mit der Bekanntgabe und endet mit Ablauf des bezeichneten Tages; 89 findet keine Anwendung. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes übertragen. Jede weitere Verlängerung des Aufenthaltsverbotes im Sinne von Satz 6 bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Die Entscheidung ergeht auf Antrag. 20 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit bleibt unberührt. II. Gegen die Betroffenen des Ausgangsverfahrens ergingen unter dem 25. September 2007 Ordnungsverfügungen der Polizeidirektion Neumünster, die ein Aufenthaltsverbot für bestimmte Straßen und Plätze in Rendsburg für die Zeit vom 27. September bis zum 10. Oktober 2007 enthielten. Per beantragte die Polizeidirektion Neumünster beim Amtsgericht Neumünster die Verlängerung des Verbotes um weitere 14 Tage gemäß 201 Abs. 2 LVwG SH. 5 III. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 setzte das Amtsgericht das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob 201 Abs. 2 Satz 11 bis 14 LVwG SH verfassungswidrig ist. Es komme für die von ihm zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit des 201 Abs. 2 LVwG SH an, soweit dem Amtsgericht durch diese Norm die Zuständigkeit für die Verlängerung der Aufenthaltsverbote zugewiesen werde. Bereits die Zuständigkeitszuweisung sei verfassungswidrig; es sehe sich daher an einer Entscheidung über den Antrag der Polizeidirektion Neumünster gehindert. Jegliche Verfahrens- oder Sachentscheidung aufgrund des 201 Abs. 2 LVwG SH stelle - selbst angesichts des eingetretenen Zeitablaufs - einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG dar. Keine andere landesrechtliche Regelung sehe, soweit dem Gericht ersichtlich, einen Richtervorbehalt vor. 201 Abs. 2 LVwG SH übertrage den Gerichten Verwaltungsaufgaben und durchbreche damit in unzulässiger Weise den Gewaltenteilungsgrundsatz. Das Grundgesetz stelle nur die Entscheidung über die Zulässigkeit 6 2/5
3 und Fortdauer der Freiheitsentziehung in Art. 104 Abs. 2 GG unter einen Richtervorbehalt. Eine bloße Freiheitsbeschränkung, wie sie auch der Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes darstelle, falle dagegen nicht unter Art. 104 Abs. 2 GG. Die hohen verfahrensrechtlichen Anforderungen, die die Verfassung an die Anordnung einer Freiheitsentziehung stelle, sollten also nach dem Wortlaut des Art. 104 Abs. 2 GG für die bloße Freiheitsbeschränkung nicht gelten. Der Richter übe mit seiner Entscheidung über die Verlängerung eines Aufenthaltsverbotes eine Verwaltungstätigkeit aus. Die konstitutive Anordnungszuständigkeit der Polizei gehe nach zwei Wochen in eine gerichtliche Zuständigkeit über. Der Landesgesetzgeber habe sich offensichtlich von der Wertung leiten lassen, dass eine länger andauernde Freiheitsbeschränkung in Form eines Aufenthaltsverbots nach einer gewissen Dauer einen derart intensiven Grundrechtseingriff darstelle, dass sie einer Freiheitsentziehung gleichzusetzen sei. Ein solcher gleitender Zuständigkeitswechsel sei mit dem Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbar. Die Übertragung von Verwaltungstätigkeit auf den Richter bei der eingriffsintensiven Freiheitsentziehung lasse sich noch mit der der richterlichen Anordnung zukommenden Rechtsschutzfunktion begründen; bei dem Aufenthaltsverbot bestehe keine entsprechende Notwendigkeit. Unabhängig von diesen verfassungsrechtlichen Bedenken sei die Regelung auch völlig unpraktikabel. Angesichts der nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebotenen Anhörung der Betroffenen werde es bei der Höchstdauer des Aufenthaltsverbots von drei Monaten und der jeweils im Zweiwochenrhythmus fälligen Fortdauerentscheidung zu einer selbst dem strafprozessualen Haftrecht fremden ungewöhnlich hohen Befassungsdichte des Gerichts kommen. B. Die Vorlage ist mangels ausreichender Begründung ( 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig. Die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE 11, 330 <334>; 107, 218 <232>; strspr). Die Entscheidungserheblichkeit, die noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehen muss (BVerfGE 85, 191 <203>; 108, 186 <209>; strspr), ist zu begründen ( 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Vorlagebeschluss muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 <173 f.>; 107, 59 <85>; strspr), und sich unter Berücksichtigung der in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen (BVerfGE 47, 109 <114 f.>; 105, 61 <67>; strspr). Darüber hinaus muss das vorlegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Normen darlegen und dabei nicht nur deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung ge /5
4 stellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist, sondern sich mit allen naheliegenden Gesichtspunkten auseinandersetzen; dazu gehört eine eingehende Darlegung der Rechtslage unter Einbeziehung von Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BVerfGE 94, 315 <325>; BVerfGK 3, 285 <292 f.>, jew. m.w.n.). Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluss nicht. Es kann offen bleiben, ob die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen zureichend dargelegt ist. Das vorlegende Gericht hat jedenfalls seine Überzeugung, dass die zur Prüfung vorgelegten Bestimmungen gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz verstoßen, nicht in der erforderlichen Weise begründet. Es fehlt bereits an jeder Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Möglichkeiten und Grenzen der Zuweisung von Aufgaben an die Gerichte (vgl. nur BVerfGE 9, 89 <96 ff.>; 21, 139 <144>; 64, 175 <179>; 76, 100 <106>). Diese Entscheidung ist unanfechtbar Voßkuhle Mellinghoff Lübbe-Wolff 4/5
5 Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September BvL 10/07 Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September BvL 10/07 - Rn. (1-12), lk _2bvl html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2009:lk bvl /5
hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 237 Bearbeiter: Stephan Schlegel Zitiervorschlag: BVerfG HRRS 2006 Nr. 237, Rn. X hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht BVerfG 2 BvR 951/04 und 2 BvR 1087/04 ( 1. Kammer
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: NC 2 B 375/12 NC 15 L 1192/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 56.13 OVG 3 A 1234/12 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am
Mehrvom 30. Juni 2003 geboren am zurzeit im Sächsischen Kr~nkenhaus A
Oberlandesgerich Dresden 2. strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 298/03. -.. - - Beschluss vom 30. Juni 2003 in der Maßregelvollstreckungssache gegen W geboren am in zurzeit im Sächsischen Kr~nkenhaus A Verteidiger:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrStellungnahme zu den Vorlagebeschlüssen. 1. Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Rinteln vom 25. Oktober 2001 (2 BvL 1/02)
Stellungnahme zu den Vorlagebeschlüssen 1. Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Rinteln vom 25. Oktober 2001 (2 BvL 1/02) 2. Vorlageschluss des Amtsgerichts Herford vom 18. Februar 2002 (2 BvL 5/02) Berichterstatterin:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
Mehr10 Nc 14/11g. gefasst:
10 Nc 14/11g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 30.03 VGH 9 S 1058/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 32.10 OVG 2 A 11263/09 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 2011 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrANWALTSKANZLEI HENTSCHEL & LAU
ANWALTSKANZLEI HENTSCHEL & LAU Anwaltskanzlei Hentschel & Lau, Kurze-Geismar-Straße 41, 37073 Göttingen Verwaltungsgericht Hannover Eintrachtweg 19 30173 Hannover Joachim Lau Rechtsanwalt und Fachanwalt
MehrBeschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 647/98 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des
MehrNr. 60. Eintragung eines Notars im Telefonbuch, das seinen Amtssitz nicht einschließt
Nr. 60 BVerfGK 6, 349 349 Nr. 60 Eintragung eines Notars im Telefonbuch, das seinen Amtssitz nicht einschließt Art.12Abs.1GG, 29Abs.1BNotO Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2005
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrRechtsprechung (hrr-strafrecht.de)
Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de) HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 178 Bearbeiter: Holger Mann Zitiervorschlag: HRRS 2015 Nr. 178, Rn. X BVerfG 2 BvR 2393/12 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 16.
MehrFreie Hansestadt Bremen
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - Freie Hansestadt Bremen Az: 4 V 1405/05 Kor Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
MehrNichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten
Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Statusverfahrens 1. Die zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat streitige
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
MehrAmtsgericht Schöneberg Abteilung für Familiensachen
Abschrift Der Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung übergeben am 11.03.2013 Amtsgericht Schöneberg Abteilung für Familiensachen Beschluss Geschäftsnummer; 24 F 172/12 Datum: 08.03.2013 In der Familiensache
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober 2005. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/04 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Nr. 2 n.f. Auch nach neuem Recht ( 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.f.) muss,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrRechtsprechung (hrr-strafrecht.de)
Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de) HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 6 Bearbeiter: Holger Mann Zitiervorschlag: HRRS 2015 Nr. 6, Rn. X BVerfG 2 BvR 2928/10 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 6. November
MehrBGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx153_10 letzte Aktualisierung: 14.2.2011 OLG München, 13.12.2010-34 Wx 153/10 BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1 Voraussetzungen einer
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 11.10 OVG 17 A 629/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrI StVK 309/04 LG Leipzig
Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 317/05 I StVK 309/04 LG Leipzig 14 VRs 600 Js 1224/91 sta Leipzig 12 G Ws 290/05 GenStA Dresden Beschluss vom 09. Juni 2005.-, in der Maßregel-
MehrDas Bundesverfassungsgericht
Seite 1 Entscheidungen Copyright 2007 BVerfG Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1339/06 vom8.12.2006, Absatz-Nr. (1-43), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20061208_2bvr133906.html Frei für den nicht gewerblichen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 193/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrEinstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gegen Maßnahmen nach dem Vermögensgesetz
Einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gegen Maßnahmen nach dem Vermögensgesetz Rechtsschutz von rückgabeberechtigten Personen gegen Verfügungen zum Zwecke der Übertragung des Vermögensgegenstandes
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 120/10 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 36; ZPO 765a, 850f Abs. 1 Kündigt der Insolvenzverwalter/Treuhänder
MehrBERLIN-BRANDENBURG BESGHLÜSS
OVG 12 N 55.07 VG 12 A 399.04 Berlin In der Verwaltungsstreitsache BERLIN-BRANDENBURG BESGHLÜSS Klägers und Antragstellers, gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger
MehrBESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 15.02.2006 9 Ca 9174/05 ArbG Bautzen AK Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht 3. Kammer durch den Vizepräsidenten des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
Mehrhrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 654 Bearbeiter: Stephan Schlegel Zitiervorschlag: BVerfG HRRS 2008 Nr. 654, Rn. X hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht BVerfG 2 BvR 2392/07 (1. Kammer des 2. Senats)
Mehrhrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 564 Bearbeiter: Stephan Schlegel Zitiervorschlag: BVerfG HRRS 2006 Nr. 564, Rn. X hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht BVerfG 2 BvR 1675/05 (2. Kammer des Zweiten Senats)
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597-02
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 559702 Aktenzeichen: 25 W 1742/11 23 O 7849/11 Landgericht München I In Sachen Antragsteller und Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigte:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz
MehrS. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG
S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 08. Dezember 2010, Az. 2 Ws 347/10
Leitsatz: 313 Abs. 1 Satz 2 StPO findet auch dann Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft zwar Freispruch beantragt hatte, aufgrund eines vorausgegangenen Strafbefehlsverfahrens jedoch bereits ein konkreter
Mehrhrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 463 Bearbeiter: Stephan Schlegel Zitiervorschlag: BVerfG HRRS 2010 Nr. 463, Rn. X hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht BVerfG 2 BvR 504/08 und 2 BvR 1193/08 (2. Kammer
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2419/13 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerald Goecke, Hamburger Chaussee 75, 24113 Kiel - gegen a) den
Mehrhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rk20050114_2bvr197503
Seite 1 von 5 Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1975/03 vom 14.1.2005, Absatz-Nr. (1-24), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050114_2bvr197503.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 8.12 VGH 1 S 2465/11 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrVerwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.3.1996 VerwG.EKD 0124/10-95 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 14.03.1996 Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 AR 16/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 27 C 69/05 Amtsgericht Oranienburg 214 C 118/06 Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit S gesellschaft
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 66.14 OVG 12 B 10.13 In der Verwaltungsstreitsache - - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2015 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrRechtsgrundlagen. L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Juli 2014 Herr Höntsch
Rechtsgrundlagen L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Lernziel: - Zuständigkeiten der Feuerwehr kennen - Aufgabenbegrenzung wiedergeben - Praktische Anwendung des Wissens
MehrTitel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 Ss 4/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5301 Ss 1/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 Ns 79/07, 22 Ns 32/07 Landgericht Potsdam 3.2 Ls 41/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen 4152
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 2 BS 58/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen die Bundesrepublik
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 149-IV-08 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn K., 2. der Frau K., hat der Verfassungsgerichtshof
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
V ZB 174/08 4 T 2273/08 LG Augsburg 26.03.2009 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 2009 in der Zwangsversteigerungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vorsitzenden
MehrAdoptG Art. 12 1 Abs. 1, 7 Abs. 2 Erbrechtliche Stellung eines vor dem 1.1.1977 adoptierten Minderjährigen
DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 25.11.2014 OLG Köln, 13.8.2014-2 Wx 220/14 AdoptG Art. 12 1 Abs. 1, 7 Abs. 2 Erbrechtliche Stellung eines vor dem 1.1.1977 adoptierten Minderjährigen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet BVerwG 2 C 4.06 am 9. November 2006 OVG 2 KO 124/02 Schütz Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. September 2014. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 72/13 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 af, 305 Abs. 3 Satz 2 af Gilt ein Antrag des Schuldners
MehrGesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) WiStrG 1954 Ausfertigungsdatum: 09.07.1954 Vollzitat: "Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 2/12 = 65 F 4982/10 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung von P. und K. Beteiligte: 1. C.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/04 BESCHLUSS vom 21. Juli 2005 in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO 290 Abs. 1 Nr. 2 Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser
MehrAltersdiskriminierung im öffentlichen Dienst? Altersstufen im BAT und in der Beamtenbesoldung
Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann Dr. F.-W. Lehmann Rauhkopfstraße 2 83727 Schlierse Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann fon: 08026-92 99 10 Fax: 08026-92 99 25 dr.lehmann@arbeitsrecht.com in Kooperation: Professor
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 230/09 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Moos, Viethen, Schubert, Janssen und Koll.,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November 2011. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 64/10 BESCHLUSS vom 10. November 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja ZPO 850k Abs. 4 Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet,
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/15/0067 8 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte
MehrBundesverfassungsgericht (BVerfG)
Gliederung 1. 2.das Gebäude 3. 4. 5. a. b. e Normenkontrolle c. abstrakte bt Normenkontrolle d. Verfassungsstreit / e. f. gegen Bundespräsidenten oder Richter 6.Aktuell 7. -Unabhängiges Verfassungsorgan
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 31.11 VGH 21 B 10.188 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. September 2011. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 61/10 BESCHLUSS vom 22. September 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Eidesstattliche Versicherung durch WEG-Verwalter ZPO 900 Abs.
MehrSeite 1. BVerfG - 16.12.2010-2 BvL 16/09 - Beschluss Volltext-ID: 4K2301028
Seite 1 BVerfG - 16.12.2010-2 BvL 16/09 - Beschluss Volltext-ID: 4K2301028 Vorinstanzen Keine (Vor-)Vorinstanz vorhanden. Normenkette des Gerichts Keine Normenkette des Gerichts vorhanden. Stichworte des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/14 4 StR 324/14 vom 18. Dezember 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - InsO 15a Abs. 4 Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Februar 2008. in dem Verfahren
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 17/07 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren FAO 5 Satz 1 Buchstabe c, 10 Nr. 1 Als Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 C 21.05 VG 8 E 2110/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrRückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger
MehrStrEG Stand 15. April 2012
Amtliche Abkürzung: StrEG Ausfertigungsdatum: 08.03.1971 Textnachweis ab: 01.01.1975 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1971, 157 FNA: FNA 313-4 Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
MehrBESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 Rechtsvorschriften: 121 Abs. 3 ZPO; 48 Abs. 1 RVG Leitsatz: Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
Mehrgefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
7 Ob 246/09s Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 120-IV-07 (HS) Vf. 121-IV-07 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 13.08 VG 5 K 190/06 Me In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. vom 24. November 2011 - BVerwG 9 A 27.10 - (Bf. 1),
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 685/12-1. des Herrn W..., 2. des Herrn L... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Lenz und Johlen, Kaygasse 5, 50676 Köln - gegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. S t B 7 / 1 5 vom 20. August 2015 in dem Ermittlungsverfahren gegen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS S t B 7 / 1 5 vom 20. August 2015 in dem Ermittlungsverfahren gegen hier: Beschwerde der T. GmbH gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. März
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte
MehrBestätigung des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2007 - L 3 U 151/06 -
UVR 016/2008-1196 - 1. 150 Abs 4 SGB VII als Rechtsgrundlage für die Beitragshaftung des früheren Unternehmers ist ein eigenständiger Haftungstatbestand des Beitragsrechts der gesetzlichen Unfallversicherung,
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 AR 1/13 = 151 f 1284/12 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In dem Verfahren Beteiligte: 1. mdj. A. [ ], 2. mdj. L. [ ], 3. [ ], 4. [
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Oktober 2004. in dem selbständigen Beweisverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 23/03 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2004 in dem selbständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494a Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 101 Abs. 1 a) Eine einseitige Erledigungserklärung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes
MehrStellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des A. L. 1 BvR 787/10. erarbeitet vom
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des A. L. 1 BvR 787/10 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Kirchberg,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 34.12 VGH 9 S 2246/11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter
Mehrhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/shareddocs/entscheidungen/de/2015/03/rk...
Seite 1 von 6 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150305.1bvr336214 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 3362/14 - des Rechtsanwalts Dr. R In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs
Mehr