Hessisches Besoldungsgesetz Überleitung zum 1. März 2014 Exspektanzen: Forderung zur Nachbesserung an Innenminister Beuth

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1 Hessisches Besoldungsgesetz Überleitung zum 1. März 2014 Exspektanzen: Forderung zur Nachbesserung an Innenminister Beuth dbb Hessen stellt aktuelle Besoldungs- und Entgelttabellen zum 1. April 2014 zur Verfügung Verfallsfrist 30. September 2014 naht für die Nachgewährung von Urlaubstagen im hessischen Beamtenbereich für die Jahre 2011 und gute Gründe für Europa Am 25. Mai 2014 zur Europawahl gehen! Gespräch mit der Fraktion DIE LINKE im Hessischen Landtag Aktuelles aus der Rechtsprechung: Begrenzt dienstfähige Beamte müssen besser besoldet werden als im gleichen Umfang teilzeitbeschäftigte Beamte Hessisches Besoldungsgesetz Überleitung zum 1. März 2014 Exspektanzen: Forderung zur Nachbesserung an Innenminister Beuth Am 4. März 2014 hat das erste Gespräch der dbb Landesvorsitzenden mit dem Hessischen Minister des Innern und für Sport, Peter Beuth, stattgefunden. Hierüber wurde in der Ausgabe 2/2014 der dbb Hessen Nachrichten informiert. Die Auswirkungen des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen, welches zum 1. März 2014 in Kraft getreten ist, zählten auch zu den Gesprächsthemen. Wiegand-Fleischhacker überreichte im Rahmen dieses Gesprächs Herrn Staatsminister Beuth ein Schreiben des dbb Hessen, in dem auf existierende Sachverhalte hingewiesen wurde, in welchen das vergleichbare Lebenserwerbseinkommen nicht erreicht wird. Zur Verdeutlichung wurden Rechenbeispiele hinzugefügt. Bei den dargestellten Sachverhalten handelt es sich um Fallgestaltungen, in denen Betroffene wegen des zugrunde zu legenden Grundgehaltes aus der alten Besoldungstabelle direkt in eine Stufe der neuen Grundgehaltstabelle bzw. der Überleitungstabelle der Besoldungsgruppe A übergeleitet wurden.

2 2 Die Landesvorsitzende trat an Staatsminister Beuth mit der Forderung heran, für diese Fallgestaltungen Kompensationsmöglichkeiten zu finden. Dies könne z.b. in Form von zusätzlichen Sonderregelungen nach dem Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz (HBesVÜG) geschehen. Hintergrund: Bei dieser direkten Überleitung in eine Stufe beginnt die Laufzeit der Erfahrungsstufen zu laufen, unabhängig der Tatsache, dass bereits längere Zeiträume in der bisherigen Dienstaltersstufe verbracht wurden. In diesen Fällen kann das versprochene Erhalten des Lebenserwerbseinkommens nicht realisiert werden. Wiegand-Fleischhacker machte deutlich, dass hier ein dringender Handlungsbedarf gegeben sei. Staatsminister Peter Beuth sagte im Rahmen dieses Gesprächs zu, diesen Themenkomplex erneut zu prüfen. Zurzeit liegt uns noch keine Rückmeldung seitens des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vor. Wichtiger Hinweis Sachstand EuGH Bereits mit dem dbb Hessen Info Nr. 20/2013 haben wir darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof EuGH in einem Vorlageverfahren des Berliner Verwaltungsgerichts mit Klagen befasst ist, die dem Land Berlin vorwerfen, eine altersdiskriminierende Beamtenbesoldung fortzusetzen. Darüber hinaus ist der EuGH aufgrund der Gruppe der Klägerseite mit der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Besoldungsregelung befasst. Im September 2013 hatte eine mündliche Verhandlung vor dem EuGH stattgefunden. Die EU- Kommission hat in ihrer Stellungnahme bejaht, dass eine unmittelbare Altersdiskriminierung vorliege, wenn die Höhe des Grundgehalts eines Beamten maßgeblich von seinem Lebensalter abhängt. Bereits Ende November 2013 hatte der Generalanwalt des EuGH seine Schlussanträge im Vorabentscheidungsverfahren des Verwaltungsgerichts Berlin formuliert. Diese Schlussanträge sind im dbb Hessen Info 20/2013 aufgeführt und können unter dem folgenden Link abgerufen werden: g=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid= Nachfolgend lege ich insbesondere den Zitat-Auszug aus dem Schlussantrag des Generalanwalts Bot des EuGH zum Thema Überleitungssystem bei der Überleitung von Bestandsbeamten zu den neuen Stufen des Besoldungssystems dar: 3. Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie einem Überleitungssystem wie dem in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten fraglichen entgegenstehen, das bei der Zuordnung von Bestandsbeamten zu den Stufen des neuen Besoldungssystems lediglich dem vorherigen Grundgehalt Rechnung trägt und für den Aufstieg in höhere Stufen nur die ab Inkrafttreten dieses Überleitungssystems erworbene Erfahrung berücksichtigt, unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Beamten. Fazit: Es bleibt nun die Entscheidung des EuGH abzuwarten. Da diese in der Regel drei bis sechs Monate nach den vorgelegten Schlussanträgen des Generalanwaltes getroffen wird, ist mit dieser Entscheidung nun in nicht allzu langer Zeit zu rechnen. Da aus der Erfahrung heraus die Richter der überwiegenden Zahl den Schlussanträgen folgen, kommt diesen Schlussanträgen eine große Bedeutung zu. Die ausstehende Entscheidung des EuGH hat eine hohe Relevanz für das hessische Besoldungsrecht, insbesondere somit auch für das hessische Besoldungsüberleitungsrecht. Sie wird unweigerlich auch eine wichtige Grundlage für das an Staatsminister Beuth herangetragene Anliegen darstellen.

3 3 Zunächst gilt es nun, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten. Mit dieser Entscheidung wird in circa drei bis vier Monaten zu rechnen sein. Wir werden natürlich zeitnah und aktuell über die Entscheidungen und der anschließenden möglichen Vorgehensweise informieren. Da nach der Entscheidung der Bundesverfassungsgerichtes Ansprüche im Haushaltsjahr geltend zu machen sind, ist eine umgehende Geltendmachung zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig. dbb Hessen stellt aktuelle Besoldungs und Entgelttabellen zur Verfügung Vonseiten des dbb Hessen wurden die aktuellen Besoldungstabellen der hessischen Beamtinnen und Beamten zum 1. April 2014 für die Bestandsbeschäftigten (Überleitung) und die Neuverbeamtung nach dem 28. Februar 2014 den Mitgliedsgewerkschaften und verbänden in Druckform zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für die Entgelttabellen der hessischen Tarifbeschäftigten. Alle Besoldungstabellen sowie die Entgelttabellen der Tarifbeschäftigen (TV-H, TVöD) stehen auch auf der Homepage des dbb Hessen unter zum Download bereit. Verfallsfrist naht für die Nachgewährung von Urlaubstagen im hessischen Beamtenbereich die Jahre 2011 und 2012 Historie: Das Kabinett hatte am Rechtssicherheit bezüglich der Nachgewährung von Urlaubstagen im hessischen Beamtenbereich für die Jahre 2011 und 2012 hergestellt. Nach diesem Kabinettsbeschluss erhalten alle Beamtinnen und Beamten, denen nach der Regelung in der Hessischen Urlaubsverordnung 26 Tage Urlaub zustanden, nachträglich vier Tage. Der Kreis der Beschäftigten, welche einen Anspruch auf 29 Tage Urlaubsanspruch hatten, erhielten einen weiteren Tag Urlaubsanspruch für jeweils 2011 und Die Landesregierung zog damit die logische Konsequenz aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Tarifbereich auch für den Beamtenbereich. Diese Rechtsprechung sieht eine unterschiedliche altersbezogene Urlaubsstaffelung unter 50 Jahren als sachlich nicht zu rechtfertigen an und gibt gleichzeitig vor, etwaige Ungleichbehandlungen rückwirkend durch eine Anpassung nach oben zu heilen. Damit erhalten alle bis zu 50 jährigen Beamtinnen und Beamten in Hessen für die Jahre 2011 und 2012 insgesamt 30 Tage Urlaub. Bei den Beamtinnen und Beamten, die älter als 50 Jahre sind, blieb es für 2011 und 2012 bei 33 Urlaubstagen. Bei diesen wird man im Einklang mit der Rechtsprechung von einem gesteigerten Erholungsbedürfnis ausgehen können, sodass diese altersbezogene Mehrgewährung von Urlaubstagen einesteils sachlich zu rechtfertigen ist und andererseits aber für Lebensjüngere deshalb auch keinen Berufungsgrund auf gleich hohen Urlaub begründet. Wichtig: Die nach zu gewährenden Urlaubstage sind vor Ablauf des 30. September 2014 anzutreten. Sollte der Antritt dieses Urlaubs bis zum 30. September 2014 nicht erfolgt sein, so verfällt dieser. Die relativ lange Verfallsfrist bis in den Herbst 2014 wurde gewählt, um eine Zusammenballung von Urlaubsgewährungen im Jahre 2013 zu vermeiden.

4 4 Die aktuelle Hessische Urlaubsverordnung finden Sie unter dem folgenden Link: d=jlr- UrlVHE2007rahmen&documentnumber=1&numberofresults=20&showdoccase=1&doc.part=X&para mfromhl=true#focuspoint Gespräch mit Fraktion DIE LINKE. Für den dbb Hessen nahmen die Landesvorsitzende Ute Wiegand-Fleischhacker sowie Dr. Andrea Fischer, Justitiarin des dbb Hessen, am 10. April 2014 die Gelegenheit zu einem Erfahrungsaustausch mit der Fraktion Die Linke., vertreten durch Dr. Ulrich Wilken, MdL, und Hermann Schaus, MdL, wahr. Im Rahmen des Gesprächs mit der Fraktion DIE LINKE. wurde u.a. kritisch über die Inhalte des Koalitionsvertrags der Hessischen Landesregierung gesprochen. Wiegand-Fleischhacker stellte klar heraus, dass die Haushaltskonsolidierung nicht allein zu Lasten der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, insbesondere der hessischen Beamtinnen und Beamten, gehen darf. Dieses ist nicht hinnehmbar!. Sie betonte des Weiteren ebenfalls eindeutig, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 27. Februar 2014 begrüßt werde. Dieses Urteil stelle klar, dass Beamtinnen und Beamte auch weiterhin nicht streiken dürfen. Mit diesem Urteil wird der Verfassungsrang des Streikverbotes für Beamtinnen und Beamte bekräftigt., so Wiegand-Fleischhacker. Der dbb setze sich für das Nebeneinander der beiden Statusgruppen, der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigen ein. Für den dbb Hessen sei das Streikverbot unverzichtbar, da die Beamtinnen und Beamten rund um die Uhr für eine qualifizierte Bildung, Sicherheit und Gerechtigkeit im Sinne der Garantie von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einträten. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht auch klargestellt, dass die Besoldungsgesetzgeber im Bund und in den Ländern verfassungsrechtlich gehindert sind, die Beamtenbesoldung von der Einkommensentwicklung, die in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck kommt, abzukoppeln. v.l.n.r.: Dr. Ulrich Wilken, MdL, Dr. Andrea Fischer, Ute Wiegand-Fleischhacker, Hermann Schaus, MdL

5 gute Gründe für Europa Am 25. Mai 2014 zur Europawahl gehen! 2014 ist Wahljahr in Europa. Im Mai entscheiden über 375 Millionen wahlberechtigte EU-Bürgerinnen und Bürger davon mehr als 60 Millionen in Deutschland über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments und den Präsidenten der Europäischen Kommission. Den wenigsten von ihnen dürfte bewusst sein, welche Relevanz den Gemeinschaftsinstitutionen der EU zukommt und damit ihrem Wahlentscheid. Bürgerinnen und Bürgern gute Gründe für ihre Teilnahme an den Europawahlen zu liefern, ist Ansatz einer Kampagne des Netzwerks Europäische Bewegung Deutschland, EBD, unter dem Dach der Europäischen Bewegung International (EMI). Das Europakomitee Hessen, dessen Mitglied wir als dbb Hessen sind, sowie der dbb beamtenbund und tarifunion in Berlin sind Mitglied des Netzwerks EBD. Sie finden die Bildgalerie 1000 guten Gründe für Europa unter dem Link Aus der Rechtsprechung: Begrenzt dienstfähige Beamte müssen besser besoldet werden als im gleichen Umfang teilzeitbeschäftigte Beamte Entscheidung Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten können (begrenzte Dienstfähigkeit), müssen besser besoldet werden als teilzeitbeschäftigte Beamte. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27. März Die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, ist begrenzt dienstfähig mit 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie erhält wie ein entsprechend teilzeitbeschäftigter Beamter 60 % der vollen Besoldung. Die in einer Verordnung des Landes geregelte Aufzehrungsregelung schließt die Zahlung eines grundsätzlich bei begrenzter Dienstfähigkeit vorgesehenen Zuschlags für sie aus. Die Klägerin macht geltend, sie müsse höher besoldet werden als ein in gleichem zeitlichem Umfang teilzeitbeschäftigter Beamter. Ihre Klage ist in den

6 6 Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die der Klägerin im fraglichen Zeitraum gezahlte Besoldung insoweit verfassungswidrig zu niedrig war, als sie keinen Zuschlag aufgrund ihrer begrenzten Dienstfähigkeit erhalten hat. Die hier maßgebliche baden-württembergische Verordnung verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dem in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip bilden Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern; die Alimentation ist zugleich Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt. Anders als beim freiwillig teilzeitbeschäftigten Beamten, der selbst darüber entscheidet, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts Abstriche von der vollen Besoldung hinnehmen kann und der wieder zur Vollzeit und damit zur vollen Besoldung zurückkehren kann, gebietet das Alimentationsprinzip beim begrenzt dienstfähigen Beamten grundsätzlich eine Orientierung an der Alimentation für Vollzeitbeschäftigte. Deshalb ist eine Aufzehrungsregelung wie im vorliegenden Fall, die im Ergebnis zu einer gleichen Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten und des teilzeitbeschäftigten Beamten führt, unzulässig. Allerdings darf der Normgeber auch den unterschiedlichen objektiven Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und vollzeitbeschäftigten Beamten andererseits bei der Besoldung berücksichtigen und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken. Dem Normgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, diesen Aspekten Rechnung zu tragen. Geeignet erscheint insbesondere eine Regelung, die als Zuschlag zur Teilzeitbesoldung einen prozentualen Teil der Differenz zwischen der Teilzeit- und der Vollzeitbesoldung gewährt, wie sie etwa das Thüringer Besoldungsrecht vorsieht. BVerwG 2 C Urteil vom 27. März 2014; Vorinstanzen: VGH Mannheim 4 S 1003/09 - Urteil vom 16. Mai 2011; VG Stuttgart 3 K 1366/08 - Urteil vom 01. April 2009 Quelle: Pressemeldung 24/2014 des Bundesverwaltungsgerichts; Hinweis: Die für die hessischen Beamtinnen und Beamten geltende Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 12. Dezember 2012 (verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Zuschläge zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit und zur Änderung der Trennungsgeldverordnung vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 659)) finden Sie unter dem folgenden Link: DBezZuschl- VHE2012rahmen&documentnumber=3&numberofresults=15&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromH L=true#focuspoint DIE LANDESLEITUNG UND DIE LANDDESGESCHÄFTSSTELLE DES DBB HESSEN WÜNSCHEN IHNEN UND IHREN FAMILIEN EIN SCHÖNES OSTERFEST! Impressum dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen Internet: Verantwortlich (V.i.S.d.P.): Ute Wiegand-Fleischhacker mail@dbbhessen.de

nachrichtlich: dbb Bund dbb Landesbünde 20. Juni 2014 Info 38/2014 vgl.: dbb Hessen-Infos 02/2014, 22/2013, 20/2013, 10/2013

nachrichtlich: dbb Bund dbb Landesbünde 20. Juni 2014 Info 38/2014 vgl.: dbb Hessen-Infos 02/2014, 22/2013, 20/2013, 10/2013 dbb Hessen Eschersheimer Landstr. 162 60322 Frankfurt a. M. An die unmittelbaren Mitgliedsgewerkschaften/-verbände mittelbaren Mitgliedsgewerkschaften/-verbände Bezirks- und Kreisverbände den Landesvorstand

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