Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien Ein Leitfaden. I. Ausgangslage

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1 Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien Ein Leitfaden I. Ausgangslage Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 24. November 1998 festgestellt, dass die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien im Hinblick auf das dritte und jedes weitere Kind nicht mehr angemessen ist. Die verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren betrafen die Besoldung in den Zeiträumen vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember Diejenigen, die einen Antrag auf Höheralimentierung gestellt und ihre Verfahren u. a. über Widerspruch und/oder Klageverfahren offen gehalten haben, haben für die zurückliegenden Jahre ab Antragstellung Nachzahlungen hinsichtlich des kinderbezogenen Besoldungsbestandteils erhalten. Der Gesetzgeber hat auf Grundlage der Eckpunkte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts mit dem Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999 u. a. auch die kinderbezogenen Komponenten der Beamtenbesoldung verbessert und zudem geregelt, wer zum Kreis der Berechtigten der Auszahlung gehört. Verwaltungsgerichte haben im Jahr 2002 in Einzelfällen entschieden, dass der gezahlte gesetzlich geregelte Familienzuschlag einschließlich des Erhöhungsbetrages für das dritte und weitere Kind für die Jahre 2000 und 2001 nicht dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 entsprechen würde so das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit einem Urteil vom 16. Juni 2002 für den Fall eines Beamten der Besoldungsgruppe A14; für andere Besoldungsgruppen beispielsweise für die Besoldungsgruppe A8 wurde eine Klage vor dem Verwal-

2 2 tungsgericht Trier auf Gewährung zusätzlicher kinderbezogener Dienstbezüge ab dem dritten Kind mit Urteil vom 8. August 2002 hingegen erstinstanzlich abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Urteil vom 17. Juni 2004 klar gestellt, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich befugt seien, den Dienstherren eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 entsprechen würde. Das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die einzelnen Verwaltungsgerichte entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Vollstreckungsanordnung - verpflichtet seien, die Besoldungsansprüche der Beamten mit mehr als zwei Kindern ab dem Jahr 2000 nach den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst zu berechnen und für den Fall, dass ein Defizit besteht, den Dienstherren zur Zahlung des verbleibenden Besoldungsanteils zu verurteilen. Daran sind die Verwaltungsgerichte nicht deshalb gehindert, weil der Gesetzgeber ab dem Jahre 1999 gesetzgeberische Anstrengungen unternommen hat, die wirtschaftliche Situation der Beamten mit drei und mehr Kindern deutlich zu verbessern. Aus dieser Entscheidung folgt, dass einzelne Verwaltungsgerichte eigenständig und entgegen der Gesetzeslage dem Beamten den kinderbezogenen Anteil der amtsangemessenen Alimentation unmittelbar zusprechen können. Voraussetzung hierfür ist, dass das Abstandsgebot von 15 % zwischen der Nettobesoldung einer Beamtenfamilie mit mehr als zwei Kindern und dem sozialhilferechtlichen Bemessungssatz nicht eingehalten ist. II. Was ist zu berücksichtigen? Der Beamte kann nicht sofort vor dem Verwaltungsgericht seine Ansprüche auf Höheralimentation geltend machen, sondern muss zunächst das Widerspruchsverfahren gegenüber dem zuständigen Landesamt für Besoldung und Versorgung durchlaufen. Ein Antrag auf Höherbesoldung kann dem Widerspruchsverfahren vorgeschaltet sein.

3 3 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Besoldungsansprüche nach drei Jahren verjähren, d. h. es genügt, wenn die Ansprüche für 2002 spätestens bis zum 31. Dezember 2005 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung geltend gemacht werden. Die Länder sind mit einem Rundschreiben der Bundesregierung aufgefordert worden, jeden eingehenden Antrag auf Nachzahlung von Besoldung bzw. Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid ablehnend zu bescheiden. III. Musterschreiben eines Widerspruchs Um möglicherweise bestehende Ansprüche aus den Jahren 2002 ff. zu sichern, kann nachfolgendes Musterschreiben verwendet werden. Dieses ist an die Besoldung auszahlende Stelle zu richten.(anlage 1) Die Landesämter für Besoldung und Versorgung bzw. das Bundesamt sind wie o- ben ausgeführt - dazu angehalten, eingelegte Anträge bzw. Widersprüche sofort zu bescheiden und zurückzuweisen. Dies hat zur Folge, dass um möglicherweise bestehende Ansprüche weiterhin geltend zu machen der Klageweg vor dem zuständigen Verwaltungsgericht beschritten werden muss. Damit die Klage nicht als unzulässig abgewiesen wird, muss dies innerhalb eines Monats (Klageeingang) nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgen. IV. Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Instanzenweg ist zu beschreiten Wie oben erwähnt, werden zahlreiche Verfahren an Verwaltungsgerichten, in denen Beamte kinderbezogene Besoldungsbestandteile für die Jahre ab 2000 geltend machen, geführt. Eine einheitliche Rechtsprechung hat sich dabei noch nicht herauskristallisiert. In sämtlichen Verfahren, in denen dem Beamten ein Anspruch auf Höheralimentation zugesprochen wurde, wurde die Berufung/Revision zugelassen, sodass bei der Frage, ob ein Verfahren als Erfolg versprechend erachtet werden soll, zu berücksichtigen ist, dass mit großer Wahrscheinlichkeit der Instanzenweg zu gehen ist.

4 4 Das Führen eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nicht kostenfrei (siehe unten). Grundsätzlich muss berücksichtigt werden, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 eine Einzelfallentscheidung war sie betraf einen Beamten der Besoldungsgruppe A14. Aus diesem Grund können keine Musterverfahren durchgeführt werden, sondern jeder Betroffene muss einzeln seinen Anspruch über den Klageweg verfolgen. Ungewiss ist, ob eine Klage zum Erfolg führen wird, denn bei der derzeitigen Gewährung kinderbezogener Besoldungskomponenten handelt es sich um pauschalierte Zahlungen, die dazu führen, dass diesbezüglich möglicherweise bei unteren Besoldungsgruppen eine Überkompensation vorliegen, während bei höheren Besoldungsgruppen die Möglichkeit einer Unterkompensation bestehen kann. Anspruch ist zu individualisieren Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger während des gerichtlichen Verfahrens individuell für seine jeweilige Besoldungsgruppe und für jedes Jahr differenziert nachweisen muss, wie hoch die jeweiligen vorenthaltenen kinderbezogenen Besoldungsbestandteile sind. Ein pauschaliertes Schreiben reicht zur Einlegung der Klage beim Verwaltungsgericht zur Sicherung der Ansprüche zwar aus, im weiteren Klageverfahren muss die Unteralimentation jedoch individuell nachgewiesen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu folgenden Rechengang aufgestellt: Die zu ermittelnden Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein weiterer Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist vom Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleibt die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der 2. Besoldungsübergangsverordnung, ebenso wie z. B. eine Besoldungskürzung nach 3 a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile, unberücksichtigt. Zuzurechnen sind weitere allgemein vorgesehene Besoldungsbestandteile, wie

5 5 z. B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzahlung. Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen, ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist, werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern. Diese ermittelte Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge unberücksichtigt die ebenfalls abgesenkten Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird ein Zuschlag von 20 % zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 Quadratmeter für das Kind, sowie ein Zuschlag von 20 % der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 %. Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt sind, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der

6 6 erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle alten Bundesländer zu bilden. Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird der Zuschlag in Höhe von 20 % des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Für das Jahr 2001 betrug beispielsweise der gewichtete Durchschnittsregelsatz 358,83 DM, mithin die Leistungsabgeltung 71,77 DM. Für die Unterkunftskosten sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 % kennzeichnen den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten, ist dieser unterschritten, besteht die Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht dem Beamten diesen Anspruch zuspricht. Problem möglicher Verjährung bei rückwirkender Beantragung von Ansprüchen Im Hinblick auf das prozessuale Risiko muss darauf hingewiesen werden, dass Ansprüche auf Besoldung grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen. Dies bedeutet, dass bis Ende des Jahres 2005 lediglich Ansprüche ab dem Jahr 2002 geltend gemacht werden können. Im Hinblick auf die Geltendmachung besoldungsrechtlicher Ansprüche hat jedoch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass es dem Beamten zuzumuten sei, in Fällen, in denen er davon ausgeht seine Besoldung würde nicht den Grundsätzen einer amtsangemessenen Alimentation entsprechen, zeitnah einen Antrag auf Höheralimentierung zu stellen. Zeitnah bedeutet nach dem Bundesverfassungsgericht innerhalb eines Haushaltsjahres. Ob diese Rechtsprechungsgrundsätze auch bei der rückwirkenden Beantragung kinderbezogener Besoldungsbestandteile von den Verwaltungsgerichten angewendet werden Folge wäre eine Kürzung der Ansprüche auf das jeweilige Haushaltsjahr und teilweise Klageabweisung kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Gerichtskostenvorschuss notwendig Weiter ist zu berücksichtigen, dass seit dem 1. Juli 2004 für Prozessverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Gerichtskostenvorschuss vom Kläger erhoben wird. Die-

7 7 ser richtet sich nach den neuen Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und beträgt drei Gebühren nach der Gerichtskostentabelle. Für einen Streitwert von beispielsweise Euro ergeben sich damit Gerichtsgebühren von 219 Euro. Ein wesentlicher Unterschied zu den bisherigen Gerichtskosten ergibt sich dadurch, dass eine Klagerücknahme nicht mehr kostenfrei möglich ist, sondern nur zur Reduzierung der Gerichtskosten auf eine Gebühr führt. Für das Führen des Berufungsverfahrens werden vier Gebühren erhoben. Der Gerichtskostenvorschuss ist mit Klageeinreichung zu entrichten. Entwurf einer allgemeinen Klageschrift Nachfolgend ein allgemeiner Entwurf einer Klageschrift, welche lediglich als Orientierungshilfe dienen kann. Im weiteren Verfahren sind die individuellisierten Ansprüche, die nach obigem Verfahren zu ermitteln sind, im Gerichtsverfahren vorzutragen. Anlage 2

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