Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien Ein Leitfaden. I. Ausgangslage
|
|
- Klemens Wetzel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien Ein Leitfaden I. Ausgangslage Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 24. November 1998 festgestellt, dass die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien im Hinblick auf das dritte und jedes weitere Kind nicht mehr angemessen ist. Die verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren betrafen die Besoldung in den Zeiträumen vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember Diejenigen, die einen Antrag auf Höheralimentierung gestellt und ihre Verfahren u. a. über Widerspruch und/oder Klageverfahren offen gehalten haben, haben für die zurückliegenden Jahre ab Antragstellung Nachzahlungen hinsichtlich des kinderbezogenen Besoldungsbestandteils erhalten. Der Gesetzgeber hat auf Grundlage der Eckpunkte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts mit dem Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999 u. a. auch die kinderbezogenen Komponenten der Beamtenbesoldung verbessert und zudem geregelt, wer zum Kreis der Berechtigten der Auszahlung gehört. Verwaltungsgerichte haben im Jahr 2002 in Einzelfällen entschieden, dass der gezahlte gesetzlich geregelte Familienzuschlag einschließlich des Erhöhungsbetrages für das dritte und weitere Kind für die Jahre 2000 und 2001 nicht dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 entsprechen würde so das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit einem Urteil vom 16. Juni 2002 für den Fall eines Beamten der Besoldungsgruppe A14; für andere Besoldungsgruppen beispielsweise für die Besoldungsgruppe A8 wurde eine Klage vor dem Verwal-
2 2 tungsgericht Trier auf Gewährung zusätzlicher kinderbezogener Dienstbezüge ab dem dritten Kind mit Urteil vom 8. August 2002 hingegen erstinstanzlich abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem Urteil vom 17. Juni 2004 klar gestellt, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich befugt seien, den Dienstherren eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 entsprechen würde. Das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die einzelnen Verwaltungsgerichte entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Vollstreckungsanordnung - verpflichtet seien, die Besoldungsansprüche der Beamten mit mehr als zwei Kindern ab dem Jahr 2000 nach den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst zu berechnen und für den Fall, dass ein Defizit besteht, den Dienstherren zur Zahlung des verbleibenden Besoldungsanteils zu verurteilen. Daran sind die Verwaltungsgerichte nicht deshalb gehindert, weil der Gesetzgeber ab dem Jahre 1999 gesetzgeberische Anstrengungen unternommen hat, die wirtschaftliche Situation der Beamten mit drei und mehr Kindern deutlich zu verbessern. Aus dieser Entscheidung folgt, dass einzelne Verwaltungsgerichte eigenständig und entgegen der Gesetzeslage dem Beamten den kinderbezogenen Anteil der amtsangemessenen Alimentation unmittelbar zusprechen können. Voraussetzung hierfür ist, dass das Abstandsgebot von 15 % zwischen der Nettobesoldung einer Beamtenfamilie mit mehr als zwei Kindern und dem sozialhilferechtlichen Bemessungssatz nicht eingehalten ist. II. Was ist zu berücksichtigen? Der Beamte kann nicht sofort vor dem Verwaltungsgericht seine Ansprüche auf Höheralimentation geltend machen, sondern muss zunächst das Widerspruchsverfahren gegenüber dem zuständigen Landesamt für Besoldung und Versorgung durchlaufen. Ein Antrag auf Höherbesoldung kann dem Widerspruchsverfahren vorgeschaltet sein.
3 3 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Besoldungsansprüche nach drei Jahren verjähren, d. h. es genügt, wenn die Ansprüche für 2002 spätestens bis zum 31. Dezember 2005 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung geltend gemacht werden. Die Länder sind mit einem Rundschreiben der Bundesregierung aufgefordert worden, jeden eingehenden Antrag auf Nachzahlung von Besoldung bzw. Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid ablehnend zu bescheiden. III. Musterschreiben eines Widerspruchs Um möglicherweise bestehende Ansprüche aus den Jahren 2002 ff. zu sichern, kann nachfolgendes Musterschreiben verwendet werden. Dieses ist an die Besoldung auszahlende Stelle zu richten.(anlage 1) Die Landesämter für Besoldung und Versorgung bzw. das Bundesamt sind wie o- ben ausgeführt - dazu angehalten, eingelegte Anträge bzw. Widersprüche sofort zu bescheiden und zurückzuweisen. Dies hat zur Folge, dass um möglicherweise bestehende Ansprüche weiterhin geltend zu machen der Klageweg vor dem zuständigen Verwaltungsgericht beschritten werden muss. Damit die Klage nicht als unzulässig abgewiesen wird, muss dies innerhalb eines Monats (Klageeingang) nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgen. IV. Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Instanzenweg ist zu beschreiten Wie oben erwähnt, werden zahlreiche Verfahren an Verwaltungsgerichten, in denen Beamte kinderbezogene Besoldungsbestandteile für die Jahre ab 2000 geltend machen, geführt. Eine einheitliche Rechtsprechung hat sich dabei noch nicht herauskristallisiert. In sämtlichen Verfahren, in denen dem Beamten ein Anspruch auf Höheralimentation zugesprochen wurde, wurde die Berufung/Revision zugelassen, sodass bei der Frage, ob ein Verfahren als Erfolg versprechend erachtet werden soll, zu berücksichtigen ist, dass mit großer Wahrscheinlichkeit der Instanzenweg zu gehen ist.
4 4 Das Führen eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nicht kostenfrei (siehe unten). Grundsätzlich muss berücksichtigt werden, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 eine Einzelfallentscheidung war sie betraf einen Beamten der Besoldungsgruppe A14. Aus diesem Grund können keine Musterverfahren durchgeführt werden, sondern jeder Betroffene muss einzeln seinen Anspruch über den Klageweg verfolgen. Ungewiss ist, ob eine Klage zum Erfolg führen wird, denn bei der derzeitigen Gewährung kinderbezogener Besoldungskomponenten handelt es sich um pauschalierte Zahlungen, die dazu führen, dass diesbezüglich möglicherweise bei unteren Besoldungsgruppen eine Überkompensation vorliegen, während bei höheren Besoldungsgruppen die Möglichkeit einer Unterkompensation bestehen kann. Anspruch ist zu individualisieren Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger während des gerichtlichen Verfahrens individuell für seine jeweilige Besoldungsgruppe und für jedes Jahr differenziert nachweisen muss, wie hoch die jeweiligen vorenthaltenen kinderbezogenen Besoldungsbestandteile sind. Ein pauschaliertes Schreiben reicht zur Einlegung der Klage beim Verwaltungsgericht zur Sicherung der Ansprüche zwar aus, im weiteren Klageverfahren muss die Unteralimentation jedoch individuell nachgewiesen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu folgenden Rechengang aufgestellt: Die zu ermittelnden Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die Nettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern und ein weiterer Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. Auszugehen ist vom Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleibt die Absenkung der Besoldung nach Maßgabe der 2. Besoldungsübergangsverordnung, ebenso wie z. B. eine Besoldungskürzung nach 3 a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile, unberücksichtigt. Zuzurechnen sind weitere allgemein vorgesehene Besoldungsbestandteile, wie
5 5 z. B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, das Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzahlung. Darüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils mit einem dritten, vierten und jedem weiteren Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen, ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist, werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern. Diese ermittelte Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge unberücksichtigt die ebenfalls abgesenkten Regelsätze in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird ein Zuschlag von 20 % zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 Quadratmeter für das Kind, sowie ein Zuschlag von 20 % der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 %. Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt sind, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der
6 6 erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle alten Bundesländer zu bilden. Zur Abgeltung einmaliger Leistungen wird der Zuschlag in Höhe von 20 % des gewichteten Durchschnittsregelsatzes erhoben. Für das Jahr 2001 betrug beispielsweise der gewichtete Durchschnittsregelsatz 358,83 DM, mithin die Leistungsabgeltung 71,77 DM. Für die Unterkunftskosten sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die durchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen. Die Vergleichsberechnung auf der Grundlage des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit einem Zuschlag von 15 % kennzeichnen den Mindestbedarf des Kindes eines Beamten, ist dieser unterschritten, besteht die Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht dem Beamten diesen Anspruch zuspricht. Problem möglicher Verjährung bei rückwirkender Beantragung von Ansprüchen Im Hinblick auf das prozessuale Risiko muss darauf hingewiesen werden, dass Ansprüche auf Besoldung grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen. Dies bedeutet, dass bis Ende des Jahres 2005 lediglich Ansprüche ab dem Jahr 2002 geltend gemacht werden können. Im Hinblick auf die Geltendmachung besoldungsrechtlicher Ansprüche hat jedoch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass es dem Beamten zuzumuten sei, in Fällen, in denen er davon ausgeht seine Besoldung würde nicht den Grundsätzen einer amtsangemessenen Alimentation entsprechen, zeitnah einen Antrag auf Höheralimentierung zu stellen. Zeitnah bedeutet nach dem Bundesverfassungsgericht innerhalb eines Haushaltsjahres. Ob diese Rechtsprechungsgrundsätze auch bei der rückwirkenden Beantragung kinderbezogener Besoldungsbestandteile von den Verwaltungsgerichten angewendet werden Folge wäre eine Kürzung der Ansprüche auf das jeweilige Haushaltsjahr und teilweise Klageabweisung kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Gerichtskostenvorschuss notwendig Weiter ist zu berücksichtigen, dass seit dem 1. Juli 2004 für Prozessverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Gerichtskostenvorschuss vom Kläger erhoben wird. Die-
7 7 ser richtet sich nach den neuen Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und beträgt drei Gebühren nach der Gerichtskostentabelle. Für einen Streitwert von beispielsweise Euro ergeben sich damit Gerichtsgebühren von 219 Euro. Ein wesentlicher Unterschied zu den bisherigen Gerichtskosten ergibt sich dadurch, dass eine Klagerücknahme nicht mehr kostenfrei möglich ist, sondern nur zur Reduzierung der Gerichtskosten auf eine Gebühr führt. Für das Führen des Berufungsverfahrens werden vier Gebühren erhoben. Der Gerichtskostenvorschuss ist mit Klageeinreichung zu entrichten. Entwurf einer allgemeinen Klageschrift Nachfolgend ein allgemeiner Entwurf einer Klageschrift, welche lediglich als Orientierungshilfe dienen kann. Im weiteren Verfahren sind die individuellisierten Ansprüche, die nach obigem Verfahren zu ermitteln sind, im Gerichtsverfahren vorzutragen. Anlage 2
Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien Ein Leitfaden. Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien Ein Leitfaden Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Instanzenweg ist zu beschreiten Wie bekannt, werden zahlreiche Verfahren an Verwaltungsgerichten,
MehrMusterantrag. Name, Anschrift Dezember 2014 Personal Nr.
Musterantrag Name, Anschrift Dezember 2014 Personal Nr. An Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen Postfach 40192 Düsseldorf Anpassung der Familienzuschläge ab dem 3. Kind für das Jahr
MehrInfomappe: Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien aktualisierte Fassung Stand: Februar 2007
Infomappe: Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien aktualisierte Fassung Stand: Februar 2007 Infomappe: Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien Inhaltsverzeichnis:
MehrNr. 95 Dezember Wahrung von individuellen Rechten Hinweise für Mitglieder durch den Niedersächsischen Beamtenbund
BERUFSSCHULLEHRERVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. www.blv-nds.de BLVN Aktuell Informationen für unsere Mitglieder Nr. 95 Dezember 2016 Wahrung von individuellen Rechten Hinweise für Mitglieder durch den Niedersächsischen
MehrInternetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum -
Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Besoldung BEARBEITUNG D 2.1 DATUM 13.08.2010 Inhalt 1. Was versteht man unter Besoldung? 2. In welchem Abstand
MehrSonder-Newsletter W-Besoldung/Niedersachsen 1
Sonder-Newsletter W-Besoldung/Niedersachsen 1 In Niedersachsen ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Das Gesetz zur Reform
MehrDer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vom 28. September 2007
602 Nr. 21 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I 8. Oktober 2007 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Hessisches Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge
MehrVerordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht
Verordnung zur Überleitung der Besoldung VO Überleitung der Besoldung 472 Verordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht vom 25. Februar 2014 KABl. S. 178 Aufgrund von Artikel
MehrZur Durchführung und einheitlichen Anwendung des BSZG im Bereich des Beamtenversorgungsrechts gebe ich folgende Hinweise:
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank nachrichtlich: Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörden HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT
MehrSonder-Newsletter W-Besoldung/Sachsen-Anhalt 1
Sonder-Newsletter W-Besoldung/Sachsen-Anhalt 1 In Sachsen-Anhalt ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (im Rahmen des Gesetzes
MehrSonder-Newsletter W-Besoldung/Nordrhein-Westfalen 1
Sonder-Newsletter W-Besoldung/Nordrhein-Westfalen 1 In Nordrhein-Westfalen ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (im Rahmen
MehrSonder-Newsletter W-Besoldung/Schleswig-Holstein 1
Sonder-Newsletter W-Besoldung/Schleswig-Holstein 1 In Schleswig-Holstein ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (Gesetz zur
MehrI1F - 12a Wiesbaden, den 10. April (Frau Friedrich)
I1F - 12a02.05.02- Wiesbaden, den 10. April 2015 353 1474 (Frau Friedrich) Hinweise zum Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommenen europarechtlichen
MehrPositionspapier des BLVN und des VLWN zum Erhalt der Berufsfachschulen. Berufsfachschulen sichern Chancengleichheit - Kein Abschluss ohne Anschluss -
Positionspapier des BLVN und des VLWN zum Erhalt der Berufsfachschulen Berufsfachschulen sichern Chancengleichheit - Kein Abschluss ohne Anschluss - Der Start ins Berufsleben ist für die Bildungsbiographie
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/594 16.11.2016 Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes
MehrKommunale Klagen gegen den Zensus 2011 in Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14969 28.04.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5809 vom 30. März 2017 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/14726
MehrSonder-Newsletter W-Besoldung/Brandenburg 1
Sonder-Newsletter W-Besoldung/Brandenburg 1 In Brandenburg ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Die vorliegende Information
Mehr2016: 2,2 % ab 1. März. 2017: 2,35% ab 1. Februar. = Übertragung des Tarifabschlusses 2017: 2,0 % 2018: 2,675 % ab 1. Juli Familienzuschlag 1.
Übersicht über die Anpassung der Besoldung für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Bund und Ländern in den Jahren 2017 und 2018 Linearanpassung Bundesbesoldungs- und -
MehrSchlagworte: Besoldung, Richter, Amtsgericht, Familienzuschlag, Nichtberücksichtigung, Kinderanteil, Dienstherr
VGH München, Beschluss v. 22.03.2016 3 ZB 13.804 Titel: Kinderanteil im Familienzuschlag Normenketten: VwGO 124 II Nr. 1, II Nr. 2, II Nr. 3, II Nr. 4 BBesG 39, 40 I, II Schlagworte: Besoldung, Richter,
MehrHessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) 1)
HBVAnpG 2011/2012 1421 Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) 1) vom 6.10.2011 (GVBl. S. 530) 1 Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 (1) Zum 1. Oktober 2011
MehrSonder-Newsletter W-Besoldung/Rheinland-Pfalz 1
Sonder-Newsletter W-Besoldung/Rheinland-Pfalz 1 In Rheinland-Pfalz ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (im Rahmen des Landesgesetzes
MehrSonder-Newsletter W-Besoldung/Bremen 1
Sonder-Newsletter W-Besoldung/Bremen 1 In der Freien Hansestadt Bremen ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Die vorliegende
MehrLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes. vom (BGBl. I, S ff.) 2016: 2,2 Prozent ab 1. März
Übersicht über die Besoldungsanpassungen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Bund und Ländern in den Jahren 2017/2018 Linearanpassung Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
MehrGesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 15.04.2009 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von
MehrVom 24. November 1999 (GVM 1999 Nr. 2 Z. 4) Änderungen
Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz 5.120-Archiv Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Bremischen Evangelischen Kirche (Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz)
MehrRechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Seite 1 von 5 Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Ab 1. August 2013 haben Kinder ab Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 51.09 OVG 10 A 10170/09 Verkündet am 16. Dezember 2010 Hänig als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat
MehrFinanzministerium Nordrhein-Westfalen
Finanzministerium, 40190 Düsseldorf 15.03.2011 Seite 1 von 5 Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Aktenzeichen bei Antwort bitte angeben B 2020-40.1.2 - IV 1 Herr Hutmacher Telefon
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 52.16 VGH 4 S 758/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Mai 2017 durch den Vorsitzenden
MehrVom 16. Oktober Persönlicher Geltungsbereich. (1) Eine Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten
2032-7 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SZG M-V) Vom 16. Oktober 2003 Fundstelle:
MehrGrundgehaltssätze (Monatsbeträge in DM)
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 2 des Bundesbesoldungsund -versorgungsanpassungsgesetzes
MehrBekanntmachung nach 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Bekanntmachung nach 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung BBesG/BesÜV2Bek 2008 Ausfertigungsdatum: 29.07.2008 Vollzitat:
MehrGesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Gesetzentwurf Fraktion der SPD Hannover, den 09.04.2013 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der
MehrKurzexpertise. Dr. Rudolf Martens Der Paritätische Wohlfahrtsverband Gesamtverband Berlin 15. Dezember 2004
Kurzexpertise Der Abstand zwischen Sozialgeld, Arbeitslosengeld II und unteren Arbeitnehmereinkommen: Ergebnisse zur bestehenden Regelsatzverordnung und dem Paritätischen Vorschlag eines fairen und sozial
MehrHäufig gestellte Fragen zu der Versorgungsauskunft
Häufig gestellte Fragen zu der Versorgungsauskunft Nachfolgend werden häufig gestellten Fragen zu dem Versorgungsauskunftsprogramm und dem Thema Versorgung allgemein beantwortet. Sollte Ihre Frage nicht
MehrVom 22. Oktober 2003 GVBl. I S Geltungsbereich
1 von 5 07.12.2011 17:17 Vom 22. Oktober 2003 GVBl. I S. 280 Geltungsbereich (1) Sonderzahlungen nach diesem Gesetz erhalten 1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des
MehrMerkblatt zu den Kindererziehungszuschlägen
Merkblatt zu den Kindererziehungszuschlägen Stand: 01.08.2016 Welche Auswirkungen haben meine Kindererziehungszeiten auf meine spätere Versorgung? Wurde Ihr Kind bis zum 31.12.1991 geboren, ist die Elternzeit
MehrBundesgesetzblatt. Tag Inhalt Seite
Bundesgesetzblatt 1797 Teil I G 5702 2003 Ausgegeben zu Bonn am 15. September 2003 Nr. 47 Tag Inhalt Seite 10. 9. 2003 Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004
Mehr1. Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfänger Rechtsstandswahrung
LANDESAMT FÜR STEUERN UND FINANZEN Postfach 10 06 55 01076 Dresden Dresden, 17.03.2014 Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz)
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
197 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 20. Jahrgang Potsdam, den 14. Juli 2009 Nummer 10 Datum Inhalt Seite 7.7.2009 Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
MehrHAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I
177 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 27 DIENSTAG, DEN 30. JUNI 2009 Tag Inhalt Seite 16. 6. 2009 Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 (HmbBVAnpG
MehrSenatsverwaltung für Finanzen Berlin, den IV D 12(V) /014 (920) 2051
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, den 14.11.2017 IV D 12(V) 0480-0422/014 (920) 2051 IVD1@senfin.berlin.de An den Vorsitzende/n des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von
MehrHessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 (HBVAnpG 2013) 1)
HBVAnpG 2013 1422 Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 (HBVAnpG 2013) 1) vom 20.11.2013 (GVBl. S. 578) 1 Anpassung der Besoldung (1) Zum 1. Januar 2013 werden die am 31. Dezember
MehrMitteilungsblatt der Behörde für Bildung und Sport
Mitteilungsblatt der Behörde für Bildung und Sport MBlSchul Nr. 11 12. September 2007 I N H A L T Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften... 113 Wartefrist für eine Versorgung
MehrVom 19. Mai 2000 (GVM 2000 Nr. 1 Z. 3) Änderungen
Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche () Vom 19. Mai 2000 (GVM 2000 Nr. 1 Z. 3) Änderungen Lfd. Nr. Datum Fundstelle
MehrA. Klagemuster Bund. Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Telefon, Name Datum. K l a g e
A. Klagemuster Bund Verwaltungsgericht (zuständiges Verwaltungsgericht siehe Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruchsbescheid).... Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Telefon,
MehrGrundgehalt (Monatsbetrag in Euro)
Anlage 5 (Anlage IV des BBesG) 1. Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe Grundgehalt Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 2 2 016,16 2 061,30 2 107,65 2 142,39 2 178,29
MehrSonder-Newsletter W-Besoldung/Thüringen 1
Sonder-Newsletter W-Besoldung/Thüringen 1 In Thüringen ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (durch das Thüringer Gesetz zur
MehrSonder-Newsletter W-Besoldung/Mecklenburg-Vorpommern 1
Sonder-Newsletter W-Besoldung/Mecklenburg-Vorpommern 1 In Mecklenburg-Vorpommern ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (durch
MehrSonder-Newsletter W-Besoldung/Hamburg 1
Sonder-Newsletter W-Besoldung/Hamburg 1 In der Freien Hansestadt Hamburg ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Die vorliegende
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode zu Drs 6/9487 DRUCKSACHE 6/9722 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses zu Drs 6 / 9487 Thema: Gesetz 2017 zur Anpassung der Besoldung und
MehrÜber die wichtigsten Änderungen informieren wir Sie mit diesem Rundschreiben.
Rundschreiben an die Mitglieder Städte- und Gemeinden Kreise kreisfreie Städte LWL LWK SERVICEZEITEN Mo Do 08.30 12.30 Uhr 14.00 15.30 Uhr Fr 08.30 12.30 Uhr AUSKUNFT Ihr zuständiger Sachbearbeiter DATUM
Mehrzum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
Stand: 6.6.2017 SYNOPSE zum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems BR-Drs. 431/17; BT-Drs. 18/12589 mit Wirkung zum 1.7.2017 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) 1 Berechtigte
Mehr20320 Abschlagszahlung auf die zu erwartende Anpassung der Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge für das Jahr 2009
20320 Abschlagszahlung auf die zu erwartende Anpassung der Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge für das Jahr 2009 RdErl. d. Finanzministeriums v. 08.04.2009 - B 2100-127 - IV 1 B 3000-4.18 - IV C 1
MehrFrage: Warum ist Juni 2013 der letzte Monat, für den eine Entschädigung
Nr.26/2018, 11. April 2018 Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung FAQ Die GdP erreichen dutzende Anfragen frustrierter Kolleginnen und Kollegen zu dem Thema. Den Anfragen liegen unterschiedlichste
MehrKeine amtsangemessene Besoldung für Richter in Brandenburg
Keine amtsangemessene Besoldung für Richter in Brandenburg Stellungnahme im Verfahren 2 BvL 8/16 über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg vom 02. Juni
MehrThüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den
Thüringer Tabelle Stand: 01.07.1999 Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den Leitlinien der "Düsseldorfer Tabelle" Stand: 01.07.1999, soweit im Folgenden
Mehrtersdiskriminierende Besoldung Information nebst Handlungsempfehlung und Musterantrag/-widerspruch
BERUFSSCHULLEHRERVERBAND NIEDERSACHSEN E.V. www.blv-nds.de BLVN Aktuell Informationen für unsere Mitglieder Nr. 76 November 2015 tersdiskriminierende Besoldung Information nebst Handlungsempfehlung und
MehrWahrung von individuellen Rechten Hinweise für Mitglieder
NBB Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion Ellernstr. 38 30175 Hannover An die Mitgliedsgewerkschaften und verbände (Land) des NBB nachrichtlich: Mitglieder der Landesleitung des NBB Vorsitzende
MehrNiedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/1222. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Haushalt und Finanzen. Hannover, den
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/1222 Beschlussempfehlung Ausschuss für Haushalt und Hannover, den 06.05.2009 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
H 13614 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I 529 2011 Ausgegeben zu Wiesbaden am 18. Oktober 2011 Nr. 19 Tag Inhalt Seite 6. 10. 11 Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 63/15 3 K 1161/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat
MehrDienstrechtreform in Hessen steht kurz bevor Überleitung erfolgt zum 1. März 2014 für Beamt/innen und Versorgungsempfänger/innen
dbb Hessen Eschersheimer Landstr. 162 60322 Frankfurt a. M. An die unmittelbaren Mitgliedsgewerkschaften/-verbände mittelbaren Mitgliedsgewerkschaften/-verbände Bezirks- und Kreisverbände Landesvorstand
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 896/16 11 K 460/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 20.09 VGH 4 S 141/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrHESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage
16. Wahlperiode Drucksache 16/2495 HESSISCHER LANDTAG 04. 10. 2004 Kleine Anfrage der Abg. Rhein, Beuth und Kölsch (CDU) vom 07.07.2004 betreffend Übernahme der Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch
MehrGrundgehaltssätze. Anlage 1. Beträge gültig ab des Erlasses des Finanzministeriums vom
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 14 vom 14. Juni 2011 175 1. Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze Besold. Gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 1626,51 1665,27 1704,05 1742,82 1781,58
MehrDas Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2013 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
VGH München, Beschluss v. 23.11.2015 3 BV 13.2587 Titel: Eingetragene Lebenspartnerschaft, Nachzahlung, Familienzuschlag, Haushaltsjahr, Äquivalenzgrundsatz, Effektivitätsgrundsatz, Berufung, Beamter Normenketten:
Mehr1. Musterklagen NBB seit 2005 wegen Unteralimentierung Revision beim BVerwG und Vorlagebeschluss beim BVerfG - aktueller Musterwiderspruch
NBB Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion Ellernstr. 38 30175 Hannover An die Mitgliedsgewerkschaften und verbände des NBB nachrichtlich: Mitglieder des Landesvorstandes des NBB Vorsitzende der
MehrBezügemitteilung 12/2014
;LPH;1;0;Z_EGN_BEAM;ZZZ_EG_NACHWEIS;07709558;02934622;B061029 4;12.2014;;001;B;DE;44534;;;;;;00002000;DE44534;;B061029 4 Bezügemitteilung 12/2014 Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen
MehrLeitsätze zum Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November BvL 26/91 u.a. -
Leitsätze zum Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 1998-2 BvL 26/91 u.a. - 1. Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen
MehrBezügemitteilung 12/2014
;LPH;1;0;Z_EGN_BEAM;ZZZ_EG_NACHWEIS;07302459;02446523;C410420 3;12.2014;;001;B;DE;45481;;;;;;00004000;DE45481;;C410420 3 Bezügemitteilung 12/2014 Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen
MehrDHV-Sonder-Newsletter W-Besoldung/Hessen 1
DHV-Sonder-Newsletter W-Besoldung/Hessen 1 In Hessen ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (Hessisches Professorenbesoldungsgesetz
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrÄnderungen durch das Fachkräftegewinnungsgesetz
Berlin, im Juli 2012 Änderungen durch das Fachkräftegewinnungsgesetz Am 22. März 2012 ist das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7103692/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde
MehrJahresbericht des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes im Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2001
Jahresbericht des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes im Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 21 I. Erste juristische Staatsprüfung 1. Vorbemerkung Seit dem 1.1.2 findet
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4603 01.12.2015 Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 57/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 016 3 F 353/01 Amtsgericht Eberswalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau R... Z...,..., - Prozessbevollmächtigte:
MehrBeschlussempfehlung. Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 17/75
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/135 Beschlussempfehlung Ausschuss für Haushalt und Hannover, den 08.05.2013 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung
MehrBeitragsordnung. der Handwerkskammer des Saarlandes. Stand
Beitragsordnung der Handwerkskammer des Saarlandes Stand 01.01.2005 Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer des Saarlandes vom 29. November 2004 1 HANDWERKSKAMMERBEITRAG (1) Zur Deckung der durch
MehrEINLEITUNG: SACHVERHALT:
Januar 2011 Seite: 7 OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2011 Az. 5 LC 178/09 Anspruch auf vollen Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste der Polizei - Castor-Transporte EINLEITUNG: Die Problematik
MehrSonder-Newsletter W-Besoldung/Bayern 1
Sonder-Newsletter W-Besoldung/Bayern 1 In Bayern ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung
MehrBremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz)
Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz) Bremisches Sonderzahlungsgesetz Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 G aufgeh. durch
MehrBezügemitteilung 12/2014
;LPH;1;0;Z_EGN_VERS;ZZZ_EG_NACHWEIS;07210861;00014989;T3990015 005;12.2014;;001;B;DE;40625;;;;;;0000F012;DE40625;15;T39900150 05 Bezügemitteilung 12/2014 Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen
MehrAnlage 1 Gültig ab 1. April 2011 (ersetzt Anlage IV zum BBesG) Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) S t u f e
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 27 vom 16. November 2011 2 Anlage 1 Gültig ab 1. April 2011 (ersetzt Anlage IV zum BBesG) 1. Besoldungsordnung A 2-Jahres-Rhythmus Grundgehaltssätze
MehrAnlage 1 Gültig ab 1. Januar 2012 (ersetzt Anlage IV zum BBesG) Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) S t u f e
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 27 vom 16. November 2011 23 Anlage 1 Gültig ab 1. Januar 2012 (ersetzt Anlage IV zum BBesG) 1. Besoldungsordnung A 2-Jahres-Rhythmus Grundgehaltssätze
MehrThüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von
Thüringer Tabelle Stand: 01.01.2002 Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen und an den Leitlinien
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode 12.12.2017 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen Der Landtag
MehrSynopse zu der Besoldungsordnung W der Anlage II zum Hessischen Besoldungsgesetz. ERSTER TEIL V o r b e m e r k u n g e n
Stand: 27. Mai 2013 1 Synopse zu der Besoldungsordnung W der Anlage II zum Hessischen Besoldungsgesetz Anlage II Bundesbesoldungsordnung W Anlage II Besoldungsordnung W Das Bundesverfassungsgericht hatte
MehrAsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt
AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich
MehrDrei Urteile des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2o14 zur Grundsicherung für volljährige Menschen mit Behinderung
Landesverband von Eltern-, Angehörigen und Betreuer- Beiräten in Werkstätten und Wohneinrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung in Nordrhein-Westfalen Vorsitzender: Theo Eichberg Offenbachstr.
Mehr1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An wen kann ich mich wenden?
Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Versorgung Inhalt 1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An
MehrBeamtenberechnung Muster 3 - erstellt am
Beamtenberechnung Muster 3 - erstellt am 14.10.2008 Name: Max Muster Geburtsdatum: 16.02.1976 Familienstand: ledig Kinder keine Besoldung A 10, Stufe 6 Grundlage der Berechnung: Bundesland: Bund (alte
Mehr