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1 *C o n s t a n z e B u r k h a r d N e u h a u s Notarin a.d. 1 R o l a n d N e u b e r t Rechtsanwälte 2 P e t e r J ü r g e n s e n 3 S a b r i n a K l a e s b e r g 2 M i c h a e l E m d e S v e n O l l m a n n An alle GdP Kreisgruppen 1 Spezialist für öffentliches Dienstrecht 2 Fachanwalt für Strafrecht 3 Fachanwältin für Arbeitsrecht * bis 2008 Wir informieren GdP-Mitglieder Ihr Zeichen: Unser Zeichen: Datum: NE-HE Bundesverwaltungsgericht: Anforderungen an die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung In der Entscheidung vom C hat das Bundesverwaltungsgericht sich mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung zu stellen sind. Dem Urteil lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: I. Der Sachverhalt Der Kläger Polizeibeamter wandte sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit und allgemeiner Dienstunfähigkeit. Westring Bochum Telefon: Telefax: info@burkhard-neuhaus-kollegen.de Postbank Dortmund KTO BLZ Commerzbank AG Bochum KTO BLZ

2 Der Kläger ließ sich im Februar 2004 erstmals polizeiärztlich untersuchen. Diese Untersuchung ergab keinen Hinweis auf eine psychische Erkrankung des Klägers. Der Kläger sollte sich im März 2004 erneut fachpsychiatrisch begutachten lassen. Der Kläger stellte sich zwar der angeordneten Untersuchung, verweigerte jedoch eine körperliche Untersuchung und lehnte ein Gespräch über seine psychischen Befindlichkeiten ab. Der Psychiater attestierte dem Kläger eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert und stellte die Polizeidienstunfähigkeit fest. Unter Berufung auf dieses Gutachten stellte der Polizeiarzt fest, der Kläger sei polizeidienstunfähig. Gegen die angekündigte Versetzung in den Ruhestand erhob der Kläger Einwendungen und legte eine Stellungnahme des Hausarztes vor, wonach er nicht an einer psychischen Erkrankung leide. Der daraufhin eingeschaltete 3. Polizeiarzt kam im März 2005 nach einem Gespräch mit dem Kläger zu dem Ergebnis, Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung seinen nicht zu erkennen. Dieser 3. Polizeiarzt schlug eine weitere psychiatrische Begutachtung des Klägers vor. Der Aufforderung der Beklagten, sich dieser Begutachtung zu unterziehen kam der Kläger nicht nach. Die Beklagte versetzte ihn dann ohne ihn weiter zu untersuchen vorzeitig in den Ruhestand. Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Kläger erhobene Klage abgewiesen, nachdem zuvor das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Kläger in der Revision Recht gegeben. II. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst ausgeführt, dass sich der Nachweis der Polizeidienstunfähigkeit wegen der unterschiedlichen Auffassungen der Polizeiärzte nicht aus den ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen zu seinem Gesundheitszustand ergäbe. Die Polizeiärzte hätten nämlich die entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger an einer psychischen Krankheit leide, uneinheitlich beantwortet. Dem Argument des Oberverwaltungsgerichts, der Nachweis der Dienstunfähigkeit sei erbracht, weil sich der Kläger der angeordneten weiteren psychiatrischen Untersuchung verweigert hat, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat vielmehr Grundsätze für die Anforderungen an ärztliche Untersuchungen aufgestellt, die wie folgt aussehen: Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit nach

3 Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, würde nämlich ins Leere gehen, wenn aus einer ungerechtfertigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden können. Allerdings setzt die vorbeschriebene nachteilige Schlussfolgerung eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung voraus. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts muss wegen der erheblichen Folgen eine Anordnung auf Untersuchung die behördliche Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlich und formellen Anforderungen genügen. - Die Anordnung muss solche Umstände darlegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte ist dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. - Formell muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret veranlasst ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. - Genügt die Anordnung der ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, kann dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich in Behörden- oder Gerichtsverfahren darlegt, welche tatsächlichen Umstände vorgelegen haben, die die Anordnung rechtmäßig machen. - Allerdings gilt auch Folgendes: Unterzieht sich der betroffene Beamte der angeordneten Untersuchung (obwohl sie rechtswidrig war!) kann das Gutachten auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als unberechtigt erweist. Was das Bundesverwaltungsgericht mit den inhaltlichen Anforderungen meint, ergibt sich aus folgenden Ausführungen: Diesen formellen und inhaltlichen Anforderungen wird die Anordnung der Beklagten vom 14. April 2005 nicht gerecht. Sie enthält nur wenige Hinweise auf tatsächliche Umstände und Verhaltensweisen des Klägers, anhand derer dieser die Berechtigung der Aufforderung überprüfen konnte. Zwar wird auf Berichte von Führungskräften der Polizeiinspektionen, bei der der Kläger eingesetzt war, über angebliche Auffälligkeiten speziell im Arbeitsverhalten des Klägers verwiesen. Die Personen werden aber weder namentlich genannt noch sind die Vorfälle nach ihrem Datum bestimmt. Damit konnte der Kläger lediglich mutmaßen, welche Ereignisse gemeint sein könnten. Soweit in der Anordnung auf den Bericht des dritten Polizeiarztes Bezug genommen wird, ist zu berücksichtigen, dass dieser Arzt, ebenso wie der erste mit der Untersuchung des Klägers beauftragte Polizeiarzt, aufgrund einer Untersuchung des Klägers eine psychische Erkrankung

4 ausgeschlossen hat. Ferner hat jener Polizeiarzt dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie vom Maio 2004, auf das der zweite mit dem Fall befasste Polizeiarzt seine Annahme der dauernden Polizeidienstunfähigkeit des Klägers gestützt hatte, nachdrücklich die fachliche Eignung abgesprochen. III. Schlussfolgerung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an amtsärztliche Untersuchungen zum Einen erheblich erhöht: sieht man sich das vorgenannte Zitat genauer an, ergibt sich daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht eine ausführliche Begründung verlangt, woraus sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit ergeben. Ist dies in der Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung nicht enthalten, ist diese rechtswidrig. 2. Gegen die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung ist Klage zu erheben, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Macht der Beamte dies nicht, und geht vielmehr zu der angeordneten Untersuchung, kann er sich später nicht auf die Rechtswidrigkeit der Anordnung berufen. 3. Die Klage entfaltet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine aufschiebende Wirkung. Daher ist ggf. ergänzend ein Eilantrag an das Verwaltungsgericht zu stellen, damit die Untersuchung verhindert wird. Ggf. muss im Rahmen des Eilantrages festgestellt werden, dass zu Lasten des Beamten gehende Maßnahmen nicht getroffen werden. 4. Eine bloße Einladung durch den Amts- oder Polizeiarzt entspricht nicht der Begründungsanforderung der Beamte muss einer solchen Einladung unabhängig von einem Rechtsstreit nicht folgen. 5. Durch die Entscheidung wird der Rechtsschutz bei Dienstunfähigkeitsverfahren nach vorne verlagert: Genügt nämlich eine Aufforderung zur amtsärztlichen und/oder polizeiärztlichen Untersuchung nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts, so muss dagegen rechtzeitig durch Klage und Eilrechtsschutz vorgegangen werden. Es muss allerdings in jedem Einzelfall geprüft werden, ob es außerhalb der (fehlerhaften) schriftlichen Aufforderung Gründe gibt, die eine polizeiärztliche und/oder amtsärztliche

5 Untersuchung rechtmäßig machen. Ist dies nicht der Fall, macht ein Vorgehen gegen den Bescheid zur Aufforderung zur Untersuchung Sinn, ansonsten nicht. Es muss daher jeder Einzelfall geprüft werden. Mit freundlichem Gruß Neubert Rechtsanwalt

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