Satzung. Förderverein Integrative Kindertageseinrichtung Flughörnchen e.v.

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Transkript:

Satzung Förderverein Integrative Kindertageseinrichtung Flughörnchen e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Integrative Kindertageseinrichtung Flughörnchen e.v. (kurz: Verein). (2) Der Sitz des Vereins ist in der Stahmelner Str. 28, 04159 Leipzig. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Ziele und Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung und geeignete Weiterleitung in Form von Finanz- oder Sachleistungen an die Integrative Kindertageseinrichtung Flughörnchen zur Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe. Damit verwirklicht der Verein insbesondere den Zweck der Unterhaltung und qualitativen Entwicklung der Kita Flughörnchen. (2) Die Integrative Kindertageseinrichtung Flughörnchen (kurz: Kita) ist der Internationaler Bund - IB Mitte ggmbh für Bildung und soziale Dienste (IB Mitte ggmbh) mit Sitz in Frankfurt am Main zugehörig. (3) Bei der Verfolgung der Zwecke orientiert sich der Verein im Allgemeinen an den Grundsätzen der IB Mitte ggmbh und an der pädagogischen Konzeption der Kita. 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und religiös neutral. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind Aufwandsentschädigungen oder andere Zuwendungen in dem Umfang, wie sie steuerrechtlich anerkannt werden, ohne den Status der Gemeinnützigkeit des Vereines zu gefährden. 4 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins sind: a. ordentliche Mitglieder b. Ehrenmitglieder Satzung FöV Flughörnchen 25.11.2015 Seite 1 von 5

5 Ordentliche Mitglieder (1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden: a. Eltern der in der Kita aufgenommenen Kinder b. Eltern ehemaliger Kinder der Kita c. andere Freunde und Förderer der Kita (natürliche Personen oder juristische Personen, z. B Vereine und Unternehmen) (2) Zur Aufnahme in den Verein sind ein schriftlicher Antrag und die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. (3) Die Mitgliedschaft beginnt am Tage des Vorstandsbeschlusses und erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Ableben oder Auflösung des Vereins. (4) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres innerhalb einer Frist von mindestens 4 Wochen erklärt werden. (5) Der Vorstand ist berechtigt ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, wenn es gröblich gegen Vereinsinteressen verstoßen hat oder seine Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht erfüllt hat. (6) Aus dem Verein ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Teile desselben. 6 Vertretung Andere Mitglieder im Sinne von 5 dieser Satzung werden durch einen benannten Vertreter vertreten. 7 Ehrenmitglieder (1) Der Verein kann Ehrenmitglieder aufnehmen. (2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, nehmen an Mitgliederversammlungen nur mit beratender Stimme teil und haben im Verein kein aktives und passives Wahlrecht. (3) Der Vorstand entscheidet einstimmig über eine Ehrenmitgliedschaft. 8 Finanzierung (1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. (2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser richtet sich nach der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. (3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Satzung FöV Flughörnchen 25.11.2015 Seite 2 von 5

9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand 10 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen und wird von diesem geleitet. Die Tagesordnung, Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern unter den dem Verein angegebenen Anschriften oder E-Mail- Adressen oder durch Aushänge in der Kita spätestens zwei Wochen vorab schriftlich mitzuteilen. Die Tagesordnung hat außer den Beschlussanträgen die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, den Jahresbericht des Vorsitzenden und den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters zum Gegenstand. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung sind der/dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich zuzuleiten. (2) Die Mitgliederversammlung beschließt über: a. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes b. Satzungsänderungen c. Bestätigung der Beitragsordnung d. Wahl einer Rechnungsprüferin/eines Rechnungsprüfers e. Ausschluss von Mitgliedern f. Auflösung des Vereins (3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Mitglied des Vorstandes anwesend ist. (4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle von Wahl das Los zwischen den Personen mit den jeweils meisten Stimmen, im Falle anderer Beschlüsse die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. (5) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliedsversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei Fremdstimmen vertreten. (6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches mindestens die gefassten Beschlüsse enthält und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer (oder dessen Vertreter) zu unterschreiben ist. (7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Satzung FöV Flughörnchen 25.11.2015 Seite 3 von 5

11 Vorstand (1) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. (2) Dem Vorstand obliegen: a. die Geschäftsführung, b. die Ausführung der Vereinsbeschlüsse c. und die Verwaltung des Vereinsvermögens. (3) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter(in) und der/dem Schatzmeister(in). (4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes führt der bisherige Vorstand sein Amt weiter. Mitarbeiter der Kita und des IB können nicht in den Vorstand gewählt werden. (5) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende den Ausschlag. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. (7) Der Schriftführer (oder dessen Vertreter) hat jeden Beschluss und Antrag des Vorstandes in den Vorstandssitzungen zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer (oder dessen Vertreter) und dem Vorsitzenden (oder dessen Vertreter) zu unterschreiben. (8) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. (9) Hat ein Vorstandsmitglied eine seine Person oder einen seiner Angehörigen betreffenden Antrag gestellt, so steht ihm insoweit kein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen zu. (10) Ein Vorstandsmitglied kann nur aus einem wichtigen Grund mit 2/3 Mehrheit von der Mitgliederversammlung abberufen werden. (11) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzung des Vorstandes einberufen werden. Die Ergänzungswahl erfolgt entsprechend den Bedingungen des 6 Mitgliederversammlung. (12) Der Vorstand behält sich vor, sich eine Geschäftsordnung zu geben. 12 Auflösung oder Aufhebung des Vereins (1) Für den Beschluss zur Auflösung oder Aufhebung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit aller auf der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder. Die Auflösung oder Aufhebung muss ebenfalls im Einladungsschreiben zu der Mitgliederversammlung angekündigt werden. Satzung FöV Flughörnchen 25.11.2015 Seite 4 von 5

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe. 13 Schlussbestimmungen Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seiner Mitgliedschaft ist Leipzig Erfüllungsort und Gerichtsstand. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehrheit am Tag der Beschlussfassung in Kraft. Beschlossen am 25.11.2015 in Leipzig. Nachname, Vorname Unterschrift Satzung FöV Flughörnchen 25.11.2015 Seite 5 von 5