Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Ausbildung zum Fahrzeugführer

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Transkript:

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Ausbildung zum Fahrzeugführer

Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 3 Schulungspflicht bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße 3 Schulungen der Gefahrgutfahrer 3 Erstschulung 3 Auffrischungsschulung 4 Welche Fahrzeugführer, die gefährliche Güter befördern, müssen besonders geschult sein? 4 Durchführung der Prüfungen 4 Zulassung zur Prüfung 4 Prüfungsgebühr 4 Wiederholungsprüfung 4 ADR-Card 4 Verlängerung der Gültigkeit 4 Weitere Informationen 5

Vorbemerkung Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport durch die nationale Vorschrift für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und auf Binnengewässern (GGVSEB) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Gemäß Kapitel 8.2 ADR/GGVSEB besteht bei der Beförderung in kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eine Schulungspflicht für Fahrzeugführer. Dies gilt sowohl für die Beförderung von gefährlichen Gütern im gewerblichen Güterkraftverkehr als auch im Werkverkehr. Alle Fahrer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen regelmäßig durch einen von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannten Schulungsveranstalter geschult sein. Schulungspflicht bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Die Erst- und Auffrischungsschulungen für Fahrzeugführer erfolgen im Rahmen einer von der IHK anerkannten Schulung mit anschließender IHK- Prüfung. Den Schulungen wird der als Verwaltungsvorschrift erlassene Kursplan der IHK zugrunde gelegt. Die Schulungen für Fahrzeugführer für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße werden von der IHK auf Antrag unter bestimmen personellen und sachlichen Voraussetzungen anerkannt. Die Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung der ADR-Bescheinigung für Fahrzeugführer kann bei der IHK angefordert werden. Die IHK berät über die Anforderungen bei der Anerkennung zur Durchführung von Schulungen für Gefahrgutfahrer, den Anforderungen an Veranstalter der Schulungen und Fahrzeugführer, Schulungssysteme und termine, Durchführung der IHK-Prüfungen. Schulungen der Gefahrgutfahrer fahrer Die Gefahrgutfahrerschulung wird von Schulungsveranstaltern durchgeführt, deren Schulungen von der zuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannt sind. Die Schulung erfolgt deutschlandweit nach anerkannten Rahmenlehrplänen. Das Schulungssystem ist wie folgt aufgebaut: Erstschulung Basiskurs 18 UE Theorie, 1 UE Praxis, Aufbaukurs Tank 12 UE Theorie, 1 UE Praxis, Aufbaukurs Klasse 1 8 UE Theorie, Aufbaukurs Klasse 7 8 UE Theorie, Auffrischungsschulung 8 UE Theorie, 4 UE Praxis. Die Schulungen enden jeweils mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer mit folgenden Zeitansätzen: Basiskurs Aufbaukurs Tank Aufbaukurs Klasse 1 Aufbaukurs Klasse 7 Auffrischung Erstschulung 45 Minuten (30 Fragen), 45 Minuten (24 Fragen), 30 Minuten (15 Fragen), 30 Minuten (15 Fragen), 30 Minuten (15 Fragen). Jeder Fahrer, der bisher an keiner besonderen Schulung für Fahrzeugführer zur Beförderung gefährlicher Güter teilgenommen hat, muss eine Erstschulung besuchen. Entsprechend seiner Arbeitsaufgabe kann der Fahrer dabei an folgenden Kursen teilnehmen: Basiskurs Der Basiskurs berechtigt nach erfolgreichem Abschluss zur Beförderung gefährlicher Stückgüter oder Schüttgüter in loser Schüttung mit entsprechenden Fahrzeugen. Er ist weiterhin Voraussetzung für den Besuch der Aufbaukurse: Aufbaukurs Tanktransport, für die Beförderung in Tanks Aufbaukurs Klasse 1, für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 Aufbaukurs Klasse 7, für die Beförderung von radioaktiven Stoffen der Klasse 7. Aufbaukurs Tanktransport Führer von Fahrzeugen, mit denen die gefährlichen Güter befördert werden: fest verbundene Tanks, Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von > 1 cbm, Tankcontainer, ortsbeweglichen (multimodalen) Tanks oder Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) mit einem Einzelfassungsraum > 3 cbm Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtraum > 1 cbm Dies gilt auch bei Beförderungen gefährlicher Güter in leeren ungereinigten Tanks. Seite 2

Aufbaukurs Klasse 1 Unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht und der Art des Fahrzeuges müssen Fahrer von Fahrzeugen, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 (Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen) befördern, den Basiskurs und den Aufbaukurs für die Klasse 1 besuchen. Aufbaukurs Klasse 7 Ungeachtet des höchstzulässigen Gesamtgewichtes und der Art des Fahrzeuges müssen Fahrer von Fahrzeugen, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) befördern, den Basiskurs und den Aufbaukurs für die Klasse 7 besuchen. Auffrischungsschulung sschulung Die Auffrischungsschulung für Gefahrgutfahrer wird gegenwärtig in der Regel in Form von Zwei-Tages- Auffrischungsschulungen für Fahrzeugführer aller Klassen durchgeführt. Welche Fahrzeugführer, die gefährli- che Güter befördern, müssen besonders geschult g sein? alle Führer von Stückgutfahrzeugen und Fahrzeugen zum Transport von Gütern in loser Schüttung, alle Führer von Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten (Pritschen-Lkw, Auflieger u. ä.) zur Beförderung von Tanks oder Tankcontainern, alle Führer von Kraftfahrzeugen (auch Pkw), die Sprengstoffe transportieren, alle Führer von Fahrzeugen (auch Pkw), die radioaktive Güter transportieren. Bemerkung: Nach Ausnahme 18 (S) GGAV dürfen Gasflaschen, die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden, bis zur Freigrenze ohne Beförderungspapier befördert werden. Fahrzeugführer muss gemäß 8.2.3 i. V. m. 1.3 ADR für seinen Aufgabenbereich unterwiesen sein. Durchführung der Prüfungen Bestandteil der Schulungen sind Prüfungen, die am Ende jedes Kurses stattfinden. Die IHK setzt Zeit und Ort der Prüfung fest. Im Einverständnis mit der IHK kann die Prüfung auch direkt im Anschluss an die Schulung in den Räumen des Veranstalters erfolgen. Die Prüfungen werden von den Mitarbeitern der IHK direkt vorgenommen. Die kontrollierten und bewerteten Prüfungsbögen sind die Grundlage für die Ausstellung der ADR-Card. In der ADR-Card wird nach bestandener Prüfung bestätigt, welche Klassen gefährlicher Güter der Prüfungsteilnehmer mit der jeweiligen Fahrzeugart (Tankwagen oder andere Fahrzeuge) befördern darf. Zulassung zur Prüfung Der Teilnehmer wird zur jeweiligen Prüfung nur zugelassen, wenn er lückenlos an der entsprechenden von der IHK anerkannten Schulung teilgenommen hat. Zusätzlich kann die Zulassung zur Prüfung für einen Aufbaukurs nur erfolgen, wenn der Teilnehmer die Prüfung für den Basiskurs bestanden hat. Prüfungsgebühr Die IHK erhebt für die Durchführung der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 70,00 EUR. Werden mehrere Aufbaukurse am gleichen Tag geprüft, wird für jede weitere Prüfung eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR erhoben. Wiederholungsprüfung Die IHK lässt bei nicht bestandener Prüfung auf schriftlichen Antrag nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Bezirk der IHK ohne nochmalige Schulung zu. ADR-Card Nach der Teilnahme an einer anerkannten Schulung und bestandener Prüfung erteilt oder erweitert die IHK die ADR-Card über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter. Die ADR-Card gilt fünf Jahre, gerechnet vom Tag der Prüfung des Basiskurses. Die Gültigkeit der ADR-Card kann um jeweils fünf Jahre verlängert werden, wenn im letzten Jahr der Gültigkeitsdauer eine Auffrischungsschulung mit anschließender Prüfung besucht wird. Verlängerung der Gültigkeit Die bei einer Erstschulung erworbene Berechtigung (ADR-Card) zum Führen von Fahrzeugen bei der Beförderung gefährlicher Güter gilt fünf Jahre. Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der ADR-Card muss eine Auffrischungsschulung besucht werden. Dies kann bereits ab 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsfrist (auf der ADR-Card eingetragen) geschehen. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer geht vom Gültigkeitsdatum der ADR-Card aus und verlängert diese um fünf Jahre. Somit ist gewährleistet, dass der Teilnehmer keinen Zeitverlust durch den vorzeitigen Besuch eines Auffrischungslehrganges erleidet. Erfolgt innerhalb der Gültigkeitsdauer der ADR-Card keine Auffrischung, verliert die ADR-Card mit Ablauf der eingetragenen Frist ihre Gültigkeit. Der betroffe- Seite 3

ne Fahrzeugführer hat damit keinen Anspruch auf Auffrischung, sondern muss erneut eine Erstschulung absolvieren. Die Auffrischungsschulung gilt für alle Klassen der Erstschulung. Es gibt daher keine gesonderten Auffrischungsschulungen für Tanktransport oder für den Transport von Gütern der Klasse 1 bzw. der Klasse 7. Dennoch müssen sich Schulungsteilnehmer beim Schulungsveranstalter erkundigen, ob dieser die Berechtigung zur Schulung der Aufbaukurse besitzt, da anderenfalls die nicht genehmigten Kurse auf der ADR-Card nicht verlängert werden. Weitere Informationen Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Halle-Dessau für ihre mehr als 50.000 Mitgliedsunternehmen. Die Infoblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Für Fragen und Informationen wenden Sie sich bitte an: Eileen Zarski Geschäftsfeld Aus- und Weiterbildung Telefon: 0345 2126-278 Telefax: 0345 212644-278 Mail: ezarski@halle.ihk.de Seite 4

IMPRESSUM: 2014 bei Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK) Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Franckestraße 5 06110 Halle (Saale) Internet: www.halle.ihk.de E-Mail: info@halle.ihk.de Stand: April 2015 Seite 5