Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates von Zürich

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Transkript:

Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates von Zürich vom 2. November 2005 4740. 2005/222 Weisung 357 vom 8.6.2005: Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen, Neuerlass Eintretensdebatte: Die Spezialkommission Sozialdepartement* beantragt Eintreten auf die Vorlage. Myrtha Meuli (SP), Referentin; Präsident Mauro Tuena (SVP), Vizepräsident Gerold Lauber (CVP), Rosemarie Berthoud (FDP), Heinz Bögle (SP), Anna Brändle Galliker (SP), Muriel Herzig (Grüne), Roger Liebi (SVP), Anja Recher (AL), Marcel Savarioud (SP), Silvia Seiz-Gut (SP), Roger Tognella (FDP) abwesend: Monika Erfigen (SVP). Die Vorsteherin des Sozialdepartementes nimmt Stellung. Eintreten ist unbestritten.

2/6 Detailberatung: Anträge zum Text der Verordnung Art. 10 Einmalzulagen Kommissionsmehrheit*: Der Stadtrat kann für Personen mit Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss Ende jeden Kalenderjahres eine angemessene Einmalzulage ausrichten. Die Höhe beträgt minimal einen Zwölftel und maximal einen Viertel der nach Art. 3 Abs. 1 massgeblichen Werte für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende bzw. Ehepaare. Kommissionsminderheit**/Stadtrat: Der Stadtrat kann für Personen mit Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss Ende jeden Kalenderjahres eine angemessene Einmalzulage ausrichten. Diese darf einen Viertel des für Ehepaare geltenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3 Abs. 1 nicht übersteigen. * Myrtha Meuli (SP), Referentin; Heinz Bögle (SP), Anna Brändle Galliker (SP), Muriel Herzig (Grüne), Anja Recher (AL), Marcel Savarioud (SP), Silvia Seiz-Gut (SP) ** Präsident Mauro Tuena (SVP), Referent; Vizepräsident Gerold Lauber (CVP), Rosemarie Berthoud (FDP), Monika Erfigen (SVP), Walter Isliker (SVP), Roger Tognella (FDP). Begründung des Minderheitsreferenten gemäss Art. 44 Sätze 2 und 3 GeschO GR: Um es vorwegzunehmen: Sie erleben heute eine Premiere, und zwar eine Premiere von der Freundschaft zwischen der Sozialamtsvorsteherin und mir. Ich vertrete zwar heute wie schon so oft einen Kommissionsminderheitsantrag. Dieser ist aber gleichzeitig auch der Antrag des Stadtrates. Frau Stocker ist also heute mit uns zusammen gegen die vereinte Linke. Sie fragen sich sicher und das zu Recht wie kommt das? Stimmt hier alles? Kann dieser Tuena nicht mehr klar denken? Weit gefehlt, meine Damen und Herren, weit gefehlt! Prinzipiell geht es um eine Anpassung der Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV. Dieser Teil ist unbestritten und betrifft lediglich eine Anpassung an übergeordnetes Recht. Was aber in der Kompetenz jeder einzelnen Gemeinde ist, ist die Auszahlung von Gemeindezuschüssen, besser bekannt unter dem Namen Wintermantelzulage. Rein aus finanzpolitischer Sicht müsste man diese Gelder bei Einzelpersonen 300 Franken und bei Ehepaaren 450 Franken eigentlich streichen. Andere Gemeinden haben das jetzt im Zuge von so genannten Sparmassnahmen auch getan. Bei diesen Zuschüssen müssen aber andere Überlegungen unbedingt miteinbezogen werden. Meine Damen und Herren, ein Grossteil der Leute, die in den Genuss dieser Wintermantelzulagen kommen, sind alte Leute. Also Menschen, die ihr ganzes Leben hart gearbeitet haben. Personen, die den Weg für unseren Wohlstand geebnet haben. Also vor allem Leute, denen wir heute schon ein wenig dankbar sein müssen. Vor ein paar Jahren hat der Stadtrat diese Wintermantelzulage sang- und klanglos gestrichen. Ein happiger Sozialabbau gegenüber diesen Menschen meine Damen und Herren ist das gewesen. Die SVP hat sich mit Erfolg gegen diese unsägliche Tat gewehrt. Entsprechend gibt es heute in der Stadt Zürich diese Wintermantelzulage wieder. Der Stadtrat hat diese auch in der heute vorliegenden Weisung drin, in der Höhe von den schon erwähnten 300 beziehungsweise 450 Franken. Mit der Formulierung kann im Art. 10 steht es dem Stadtrat frei a) in finanziell extrem schwachen Zeiten, diesen Betrag etwas zu kürzen oder b) ganz zu streichen. Ob die Variante b), also die Streichung allerdings politischer Selbstmord wäre, ist dann die Sache des Stadtrates.

Umstritten ist in der Kommission die Variante b), also eine allfällige Kürzung. Erstaunlich ist die Tatsache, dass die vereinte Linke die Möglichkeit der gänzlichen Streichung in der Verordnung belassen hat. Nur eine Möglichkeit der Kürzung fällt in ihrem nicht verständlichen Antrag weg. Meine Damen und Herren, was heisst das konkret? Wenn es der Stadt finanziell so schlecht geht, dass man über diese Wintermantelzulage nachdenken muss, könnte gemäss der Linken der gesamte Betrag gestrichen werden. In unserem Antrag gäbe es die Möglichkeit, die Höhe der Wintermantelzulage etwas nach unten zu korrigieren. Was ist das Fazit? Unsere Lösung, also die von der Kommissionsminderheit und dem Stadtrat ist ganz sicher ohne Zweifel die sozial verträglichere. Ich bitte Sie, geschätzte Damen und Herren, heute genau zu überlegen, wie sie stimmen. Tun sie es in unserem Sinne, im Sinne der Kommissionsminderheit, stimmen Sie der sozial verträglicheren Lösung zu. Der Rat stimmt dem Antrag der Kommissionsminderheit mit 62 gegen 61 Stimmen zu. Gesamtabstimmung: Der Rat stimmt dem bereinigten Verordnungstext mit 120 gegen 0 Stimmen zu. Redaktionslesung: Der Rat überweist die Vorlage der Redaktionskommission zur Überprüfung. Die Schlussabstimmung findet gemäss Art. 64 Abs. 2 GeschO GR nach der Redaktionslesung statt. Damit ist in Übereinstimmung mit dem Stadtrat beschlossen: I. 3/6 Es wird eine Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) erlassen. Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung) Gemeinderatsbeschluss vom... 1. Allgemeines Art. 1 Leistungsarten 1 Die Stadt richtet die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach Massgabe des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz) und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen aus und gewährt Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen nach Massgabe dieser Verordnung. 2 Die Gemeindezuschüsse bestehen aus a) jährlichen Gemeindezuschüssen; b) Pflegekostenzuschüssen; c) Einmalzulagen; d) ausserordentlichen Gemeindezuschüssen.

4/6 2. Jährliche Gemeindezuschüsse Art. 2 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen Anspruchsberechtigt sind Personen, die unter Vorbehalt von Art. 4 a) alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllen und b) seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben. Ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren. Art. 3 Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, Anspruchslimite 1 Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegt beim jährlichen Gemeindezuschuss für Alleinstehende um Fr. 3600., für Ehepaare um Fr. 5400. und für Waisen und Kinder um Fr. 1080. über der Beihilfe. 2 Bei Personen, für die eine Heimberechnung zur Anwendung kommt, gelten die Beträge gemäss Abs. 1 als Anspruchslimite. 3 Der Stadtrat kann auf den Zeitpunkt einer Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf bei den jährlichen Ergänzungsleistungen oder Beihilfen die Werte für den jährlichen Gemeindezuschuss der Teuerung anpassen. Massgebend ist der Zürcher Städteindex der Konsumentenpreise, Stand Ende Oktober. Art. 4 Berechnung 1 Für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses wird auf die Bedarfsberechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. 2 Bei zu Hause wohnenden Personen wird a) der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 3 Abs. 1 erhöht und b) der ermittelte Bedarf um den Mietzinsanteil, welcher nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Mietzinsabzuges verbleibt, erhöht, höchstens jedoch um Fr. 2100.. 3 Bei Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungsleistung und die gesetzliche Beihilfe nicht gedeckt wird, maximal bis zur Anspruchslimite gemäss Art. 3 mit einem jährlichen Gemeindezuschuss aufgefüllt. 4 Übersteigt das Reinvermögen den gesetzlichen Freibetrag, wird der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss im Umfang des angerechneten Vermögensverzehrs gekürzt. 5 Überschreitet der nicht angerechnete Teil des Erwerbseinkommens den Betrag von Fr. 3000. bei Alleinstehenden, Fr. 4500. bei Ehepaaren und Fr. 1500. bei Waisen und Kindern, wird der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss um den übersteigenden Betrag gekürzt. Art. 5 Anspruchsbeginn 1 Der Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.

2 In Abweichung zu den Bestimmungen über die jährlichen Ergänzungsleistungen wird der jährliche Gemeindezuschuss für vor der Anmeldung liegende Zeiträume nicht nachbezahlt. 5/6 Art. 6 Verweigerung und Kürzung Der jährliche Gemeindezuschuss kann verweigert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird Art. 7 Auszahlung Der jährliche Gemeindezuschuss wird zusammen mit allfälliger jährlicher Ergänzungsleistung und Beihilfe in monatlichen Raten ausgerichtet. Im Übrigen richtet sich die Auszahlung nach den Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes. 3. Pflegekostenzuschüsse Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen 1 Anspruchsberechtigt sind Personen, a) welche die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV auf Grund des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erfüllen und b) welche sich dauernd in einem Pflegeheim oder Wohnheim für Behinderte aufhalten und c) welche unmittelbar vor Heimeintritt Wohnsitz in der Stadt Zürich hatten und d) für welche die Stadt Zürich nach Massgabe des Gesetzes für die Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV zuständig ist. 2 Pflegekostenzuschüsse werden in dem Umfange gewährt, als die eigenen Mittel zur Deckung der Heimaufenthaltskosten nicht ausreichen. Zu den eigenen Mitteln gehören sowohl das Vermögen als auch sämtliche Einkünfte der leistungsansprechenden Person sowie derjenigen Personen, die in die Berechnung eines ordentlichen Gemeindezuschusses einbezogen werden können. 3 Pflegekostenzuschüsse werden in der Regel nur gewährt, wenn vor Heimeintritt eine Kostengutsprache beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV eingeholt wurde. Art. 9 Ausnahmen Pflegekostenzuschüsse werden nicht ausgerichtet, wenn auf wesentliche Einkommensoder Vermögensbestandteile verzichtet wurde. 4. Weitere Leistungen Art. 10 Einmalzulagen Der Stadtrat kann für Personen mit Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss Ende jeden Kalenderjahres eine angemessene Einmalzulage ausrichten. Diese darf einen Viertel des für Ehepaare geltenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3 Abs. 1 nicht übersteigen.

6/6 Art. 11 Ausserordentliche Gemeindezuschüsse 1 Zur Überbrückung einmaliger und wegen besonderer Umstände eingetretener Notlagen können Zusatzleistungsberechtigten der Stadt Zürich ausserordentliche Gemeindezuschüsse gewährt werden. 2 Die ausserordentlichen Gemeindezuschüsse dürfen die Ansätze gemäss Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung nicht übersteigen. 5. Weitere Bestimmungen Art. 12 Anwendbare Bestimmungen 1 Soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse Anwendung. Dies gilt namentlich für die Rückerstattung der rechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse. 2 Auf die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse sowie die Verrechnung mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze finden die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss Anwendung. Art. 13 Vollzug und Aufsicht 1 Der Vollzug des Zusatzleistungsgesetzes und dieser Verordnung erfolgt durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV. 2 Der Stadtrat übt die allgemeine Aufsicht aus und erlässt die für den Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er regelt dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die Verweigerung oder Kürzung des jährlichen Gemeindezuschusses nach Art. 6, b) Durchführung und Rückerstattung der Pflegekostenzuschüsse nach Art. 8 f., c) die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Einmalzulagen nach Art. 10, d) die Voraussetzungen für die Ausrichtung ausserordentlicher Gemeindezuschüsse nach Art. 11. Art. 14 Einsprache- und Rechtsmittelverfahren Das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV richtet sich nach den Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes. Art. 15 Aufhebung früherer Erlasse und In-Kraft-Treten Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 20. November 1996 und tritt auf den vom Stadtrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft. II. Dieser Gemeinderatsbeschluss wird der Redaktionskommission zur Überprüfung zugewiesen. Mitteilung an den Stadtrat.