BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFTS- UND BÜRGERHÄUSER DER STADT BORKEN (HESSEN) HAUSRECHT

Ähnliche Dokumente
Benutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim

(Benutzungssatzung Gemeinschaftshäuser BenSGemH)

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeinschaftseinrichtung in der Weststadthalle Bensheim

Haus- und Benutzungsordnung für das Gemeindehaus Danewitz, OT Danewitz

Arbeitsexemplar. Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus. 1 Widmungszweck. 2 Verwaltung. 3 Benutzerkreis. 4 Raumvergabe

B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Grillhütte der Gemeinde Bobenheim-Roxheim

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Alte Knabenschule. des Marktes Stockstadt am Main vom

Benutzungssatzung für die Gemeinschaftshäuser/-räume der Kreisstadt Lauterbach

Benutzungsordnung für das Jugendhaus KAKTUS 4-08

B E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof

Benutzungsordnung. für den Bürgersaal im Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten

Ortsrecht der Gemeinde Söhrewald Gebührenordnung für Dorfgemeinschaftshäuser und Mehrzweckhalle

Benutzungsordnung Geschirrmobil und WC Wagen

Benutzungsordnung. für die Elly-Heuss-Begegnungsstätte, Amselweg 5, Lotte

Überlassungs- und Benutzerordnung. für Schulräume sowie für Kultur- und Sport- einrichtungen der Stadt Teltow

Benutzungsordnung für den Jugendtreff der Gemeinde Wenzenbach

1 Allgemeines. Der Gemeindesaal ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Breitenworbis. 2 Benutzer

1.Änderung der Benutzungssatzung. für den Gemeindesaal. der Gemeinde Breitenworbis

Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Theuma Schulstraße 9, Theuma

Information/Benutzungsordnung zur Anmietung des Gemeindehauses Fleringen

BENUTZUNGSVERTRAG UND -ORDNUNG vom 1. Februar 2016

Benutzungs- und Gebührenordnung für den Saal des Backhausgebäudes in Schwalbach

STADT STEINHEIM AN DER MURR

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG

Gebührenordnung. für die Benutzung von öffentlichen Räumlichkeiten der Stadt Erbach. 1 Erhebungsgrundsatz

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989

Benutzungs- und Entgeltordnung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Altenhausen. 1 Allgemeines

Benutzungsordnung. 1 Allgemeines

Benutzungsordnung für die Evangelische Stephanus-Kirche Abstatt

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Geschirrmobil / Geschirr 76.1

Satzungen der Stadt Waldeck Entgeltordnung Stadthallen, BGH und DGH erstellt am Entgeltordnung

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle der Stadt Heilbad Heiligenstadt

Gebührenordnung der Stadt Leun für folgende städtische Gebäude:

Neufassung der. Benutzungsordnung für die Vereinsräume Schulstraße 8

Benutzungsordnung für das Haus der Vereine in Dagersheim

Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Atzbach

Allgemeine Bedingungen zur Anmietung der Räume im Bürgerhaus und in der Waldschule der Gemeinde Börnsen (Allgemeine Mietbedingungen)

Mietordnung für die Überlassung von städt. Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Homberg (Ohm)

I. Allgemeines Nutzung der Räumlichkeiten:

Neufassung der Benutzersatzung für das Dorfgemeinschaftshaus Wieskau

Das Jugendhaus mit Terrasse und Außengelände (Grillpavillon, Spielfeld und Drachenturm)

Benutzungsordnung für Boulehalle/Boulegelände

BENUTZUNGS- UND GEBÜHRENORDNUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN DER GEMEINDE EDERMÜNDE

Kosten- und Benutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus in Kandel, Landauer Str. 32

Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulräume der Stadt Niesky

Ordnung für die Benutzung der Ernst-Rodiek-Halle der Gemeinde Lemwerder

Benutzungsordnung für das Propsteihaus und die Gemeinschaftshäuser der Gemeinde Petersberg

Benutzungs- und Gebührensatzung. für die Nutzung der Sporthalle der Gemeinde Neuberend

Benutzungsordnung. für das "Haus der Jugend" der Stadt Oberursel in Oberursel (Taunus), Hohemarkstr. 15

Satzung über die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge in der Landeshauptstadt Hannover

Miet- und Benutzungsordnung für den Feierraum Inhaltsverzeichnis

Satzung der Stadt Haldensleben über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses (DGH) Bodendorf

Benutzungsordnung für Gemeinschaftshäuser der Gemeinde Moorgrund vom 30. November 2012

S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck

der Ortsgemeinde Dahlheim über die Benutzung der Gemeindehalle und über die Erhebung von Gebühren vom

Gemeinde Friolzheim Enzkreis. Benutzungs- und Gebührenordnung für die Zehntscheune der Gemeinde Friolzheim

1 Zweckbestimmung. 1. Die Stadt Hatzfeld (Eder) stellt ihre Gemeinschaftseinrichtungen in den Stadtteilen:

SATZUNG ÜBER DIE NUTZUNGSORDNUNG FÜR DAS FORUM FRIEDRICHSDORF KULTUR- UND TAGUNGSZENTRUM DER STADT FRIEDRICHSDORF. vom

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz. 1 Rechtsform/Anwendungsbereich

Gemeinde Althütte Rems-Murr-Kreis. Gebührenordnung für die Benutzung der Sporthalle und der Festhalle Althütte (Hallengebührenordnung)

Richtlinie über die Nutzung von Räumlichkeiten der Grundschule Sande

Zehntscheune Dringenberg Bürgerhaus Herste Bürgerraum Erpentrup

B e n u t z u n g s o r d n u n g

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta

Ordnung. für die Benutzung des Bürgerhauses. der Ortsgemeinde Heßheim. vom

2. Für die Überlassung und Benutzung gilt die vorliegende Benutzungsordnung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp

STADT PEINE Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte SATZUNG

Miet- und Benutzungsordnung für den Holzlandsaal der Gemeinde Bad Klosterlausnitz in der aktuellen Fassung

Miet- und Benutzungsordnung für das Klubhaus der Gemeinde Crossen

Stadtrecht der Stadt Mannheim

(2) Die Hallen stehen in stets widerruflicher Weise den Benutzern nach Maßgabe des Belegungsplans bzw. den Einzelüberlassungen zur Verfügung.

Miet- und Benutzungsordnung für die Versammlungsräume im Feuerwehrgerätehaus

I. Allgemeiner Teil. 1 Allgemeines

Benutzungsordnung für das Bürgerhaus der Stadt Kaltenkirchen. Änderungen der Benutzungsordnung Lfd. Nr.

Benutzungsordnung für das Vereinsheim der Kulturgemeinschaft 1955 Wiesenbach e.v.

In der Fassung vom (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom ) SATZUNG

Bedingungen für die Überlassung städtischer Sportanlagen

Benutzungsordnung für die Grillplätze der Stadt Linden im Stadtteil Großen-Linden "Auf dem Luh" und im Stadtteil Leihgestern "Am Wasserhaus"

Bereinigte Satzung. der Stadt Bernkastel-Kues

Benutzungs- und Gebührenordnung. für die Benutzung der Bürgerhäuser und Hallen. der Gemeinde Villmar

BENUTZUNGSORDNUNG ALTE SCHULE

Benutzungsordnung. für das Von-Steinrück-Haus der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe)

Satzung der Gemeinde Diera-Zehren über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Sportstätten (Sportstättengebührensatzung)

Gemeinde Seckach. Benutzungs- und Entgeltordnung. Neckar-Odenwald-Kreis. für den Dorftreff Am Lindenbaum in Zimmern vom 1.

Überlassungsbedingungen für das Eisstadion der Stadt Bad Nauheim. Allgemeines

Gebührenordnung über die Inanspruchnahme der städtischen Hallen und städt. Räumlichkeiten

2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses 2. 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben 3

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Hans-Fallada-Bibliothek

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Häuser der Kultur in Halver. Inhaltsverzeichnis

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede

Benutzungsordnung für die Überlassung von Schulräumen städtischer Schulen an schulfremde Benutzer Seite 1

Benutzungs- und Gebührensatzung

Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Saalfeld/Saale vom 21. September 2004

Benutzungsordnung für den Vereins- und Bürgersaal, Hausener Str. 10. Vom 29. September

Benutzungs- und Gebührenordnung. für die. Kelterscheune Urberach

Benutzungsordnung der Ortsgemeinde Neuburg am Rhein für das Bürgerhaus mit Bürgersaal, Altenstube und öffentliche Bücherei vom

BENUTZUNGSORDNUNG. Aula der Anne-Frank-Schule

Gemeinde Mainaschaff

Transkript:

BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFTS- UND BÜRGERHÄUSER DER STADT BORKEN (HESSEN) 1 HAUSRECHT Das Hausrecht über die Gemeinschaftshäuser und Bürgerhäuser - nachfolgend Einrichtungen genannt - in der Kernstadt und den betroffenen Stadtteilen der Stadt Borken (Hessen) übt der Magistrat der Stadt Borken (Hessen) und aufgrund eines entsprechenden Auftrages in seinem Namen der für den Stadtteil zuständige Ortsbeirat bzw. dessen Beauftragter aus. 2 ANTRÄGE AUF BENUTZUNG (1) Anträge auf Benutzung der in 1 genannten Einrichtungen sind an die für die Kernstadt bzw. den jeweiligen Stadtteil zuständige Stelle zu richten. (2) Über die Nutzung wird ein schriftlicher Überlassungsvertrag geschlossen. Eine Absage der Überlassung ist durch den Benutzer spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung mitzuteilen, ansonsten fallen 50 % der Grundgebühr der jeweils gültigen Entgeltordnung als Stornogebühren an. Der Benutzer hat seine Reservierung spätestens sieben Tage vor der Veranstaltung bei der zuständigen Stelle telefonisch zu bestätigen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Benutzung der Einrichtungen besteht nicht. Die Stadt behält sich nach Erteilung der Genehmigung das Recht vor, bei einem wichtigen Grund die Zusage zurückzunehmen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. In diesem Fall ist die Stadt zur Zahlung einer Entschädigung nicht verpflichtet. (4) Der Benutzer darf die angemietete Einrichtung nicht weiter- oder untervermieten bzw. Dritten überlassen oder anders als zu dem angegebenen Zweck gebrauchen. Die mit der Genehmigung erteilten Auflagen und Bedingungen sind vom Benutzer einzuhalten. 1

3 VERGABE (1) Die Vergabe der Einrichtungen erfolgt durch die zuständige Stelle in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge auf Benutzung. (2) Die zuständige Stelle teilt den Vereinen und Organisationen für regelmäßige Veranstaltungen feststehende Benutzungszeiten zu. (3) In unvorhersehbaren Fällen sind durch Entscheid der zuständigen Stelle Ausnahmen von 3 Abs. 1 und 2 möglich. (4) Die in der Benutzungserlaubnis festgesetzte Benutzungszeit ist vom Benutzer genau einzuhalten. 4 BENUTZUNGSBEDINGUNGEN (1) Als öffentliches Vermögen sind alle Räume, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände Einrichtungen besonders pfleglich zu behandeln. (2) Die Übernahme der Küchen- und Thekeneinrichtung kann erfolgen. Geschirr, Gläser oder andere Gegenstände, die nach Benutzung Schäden aufweisen, sind sofort zu den von der Stadtverwaltung festgesetzten Preisen zu erstatten. Die Rechnungsstellung erfolgt zusammen mit dem Benutzungsentgelt. (3) Verursachte Schäden sind vom Benutzer unverzüglich nach Entstehung dem Beauftragten der Stadt zu melden. (4) Zur Sicherung der Ansprüche der Stadt hat der Benutzer vor der Übernahme der Einrichtung eine Bar-Kaution in Höhe von 500,00 Euro in der Verwaltung zu hinterlegen. (5) Außerdem kann die Stadt zur Sicherung der Haftungsansprüche bei Veranstaltungen den Nachweis verlangen, dass der Benutzer über eine, die Risiken abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt. Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen, zu denen jedermann Zutritt hat und bei denen mit hohen Besucherzahlen zu rechnen ist. (6) Auf die Einhaltung der gesetzlichen Lärmvorschriften ist mit besonderer Sorgfalt zu achten. Jeder Benutzer und jeder Besucher der Einrichtungen hat sich so zu verhalten, dass keine ungesetzliche Beeinträchtigung Dritter erfolgt. Der Benutzer haftet für alle Übertretungen und stellt die Stadt Borken von möglichen Schadensersatzansprüchen frei. Bei Musikveranstaltungen sind die Fenster geschlossen zu halten. (7) Die Ausschmückung der Räumlichkeiten wird grundsätzlich in Absprache und unter Aufsicht der Hausverwaltung durch den Benutzer vorgenommen. Ohne 2

Zustimmung der Stadt ist es nicht gestattet, die Einrichtungen zu Reklamezwecken irgendwelcher Art zu benutzen. Abzeichen, Fahnen, politische Symbole und sonstige Embleme dürfen ohne Zustimmung der Stadt nicht angebracht oder aufgestellt werden. (8) Die Inanspruchnahme der Außenanlagen bedarf der besonderen Genehmigung. Dem Benutzer obliegt auch hierfür die Sorgfaltspflicht. (9) Für einen Teil der Einrichtungen besteht Brauerei- bzw. Verlagsbindung für Biere und alkoholfreie Getränke. Die Benutzer dieser Einrichtungen sind gehalten, diese Getränke von dem jeweiligen Vertragspartner und in dessen jeweils bestimmten Niederlassungen zu beziehen. Für die jeweiligen Einrichtungen wird die Niederlassung von der Hausverwaltung und durch Aushang bekannt gegeben. 5 GEBÜHREN (1) Veranstaltungen der Stadt, des Kreises, der Schulen, der örtlichen Kirchengemeinden, politische Versammlungen, der im Kreis ansässigen verfassungsmäßigen Parteien, Versammlungen und Übungsabende der Vereine und Verbände mit Sitz und Schwerpunkt ihrer Arbeit in der Großgemeinde sind gebührenfrei, wenn die Reinigung selbst übernommen wird, andernfalls sind die der Stadt entstehenden Reinigungskosten zu ersetzen. Klassenfeiern, Jahrgangstreffen etc. gelten nicht als schulische Veranstaltungen. Jubiläumsfeiern der örtlichen Vereine sind lediglich bei Protokolljubiläen gebührenfrei. (2) Für die Zusage zur Inanspruchnahme der Einrichtungen sind Entgelte nach näherer Maßgabe der jeweils gültigen Entgeltordnung zu entrichten. (3) In der Zeit vom 1. November bis 30. April wird eine prozentuale Heizkostenpauschale fällig. Für die genutzten Säle und Räume sind a) durch die ortsansässigen Vereine 10 % der Grundgebühr b) durch private Nutzer 30 % der Grundgebühr der jeweils gültigen Entgeltordnung zu entrichten. Die Rechnungsstellung an die Vereine erfolgt nach der Heizperiode. Bei privaten Nutzungen wird die Heizkostenpauschale zusammen mit dem Benutzungsentgelt in Rechnung gestellt. 3

6 SONDERREGELUNGEN (1) Bei Benutzungen, die durch Art und Umfang der Inanspruchnahme eine Sondergebühr rechtfertigen, kann diese vom Magistrat festgesetzt werden. (2) Die Einrichtungen stehen grundsätzlich nur Einwohnern der Großgemeinde Borken (Hessen) zur Nutzung zur Verfügung. Über Ausnahmen hiervon entscheidet der Magistrat (Verwaltung) der Stadt Borken (Hessen). (3) Einzelne Einrichtungen sind in der Zeit vom 15. Januar bis 31. März ganz oder teilweise geschlossen. Auskünfte über Nutzungsmöglichkeiten erteilt die zuständige Stelle in Abstimmung mit dem Magistrat (Verwaltung) der Stadt Borken (Hessen). 7 REINIGUNG (1) Nach Inanspruchnahme sind die Räumlichkeiten vom Benutzer ordnungsgemäß gereinigt zu übergeben. Die Reinigungsgebühren für Veranstaltungen der in 5 Abs. 1 aufgeführten Benutzer können in der Entgeltordnung pauschalisiert werden. (2) Nach Benutzung der Theke und Küche sind Geschirr, Gläser und andere Gegenstände aufgeräumt und gebrauchsfertig gesäubert zu übergeben. (3) Außerordentliche Verschmutzungen oder Verunreinigungen werden auf Kosten des Veranstalters beseitigt. (4) Die Reinigung und Übergabe hat nach Maßgabe der zuständigen Stelle, spätestens jedoch bis 12:00 Uhr des der Nutzung folgenden Tages zu erfolgen. (5) Nach Sonnabendveranstaltungen hat in der Regel die Reinigung der Einrichtungen, sofern am Sonntag eine weitere Veranstaltung stattfindet, bis Sonntag 14:00 Uhr, sonst bis Montag 12:00 Uhr zu erfolgen. 8 NICHTBEACHTUNG VON BESTIMMUNGEN UND AUFLAGEN (1) Bei Verstoß gegen Bestimmungen dieser Benutzungsordnung bzw. bei Nichtbeachtung von Auflagen im Genehmigungsbescheid ist der Benutzer auf Verlangen der Stadt zur sofortigen Räumung verpflichtet. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist die Stadt berechtigt, die Räumung auf dessen Kosten und Gefahr durchzuführen. 4

(2) Der Benutzer bleibt in solchen Fällen zur Zahlung der vollen Entgelte entsprechend der Entgeltordnung verpflichtet. (3) Im übrigen hat der Magistrat das Recht, Vereine, Verbände, Organisationen usw. und Einzelpersonen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder bei Nichtbeachtung der Auflagen im Genehmigungsbescheid von der Benutzung oder vom Besuch einer oder mehrerer Einrichtung ganz oder zeitweilig auszuschließen. 9 HAFTUNG (1) Der jeweilige Benutzer stellt die Stadt von allen Haftungsansprüchen Dritter, die sich aus dem Benutzungsverhältnis ergeben, frei. (2) Er haftet der Stadt gegenüber für während des Benutzungsverhältnisses entstehende oder sich als Folgewirkung daraus ergebende Schäden am Gebäude und Inventar, die sich aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ergeben. 10 INKRAFTTRETEN Diese Benutzungsordnung tritt rückwirkend zum 01.11.2014 in Kraft. Borken (Hessen), DER MAGISTRAT DER STADT BORKEN (HESSEN) Bernd Heßler Bürgermeister 5