Die Grundbuchpraxis zum landwirtschaftlichen Bodenrecht

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Grundbuchanmeldung Das Grundbuchamt nimmt Eintragungen in das Grundbuch nur auf Anmeldung hin vor (Art. 46 Abs. 1 GBV) Grundbuchanmeldung: (1) schriftlich (2) unbedingt und vorbehaltlos (3) Antragsprinzip 5

Verfügungsrecht Ausweis über das Verfügungsrecht nötig Ausweis über das Verfügungsrecht ungenügend oder mangelhaft > Abweisung der Grundbuchanmeldung Beschränkungen des Verfügungsrechts 6

Rechtsgrundausweis Ausweis über den Rechtsgrund nötig Im Eintragungsverfahren entscheidet das Grundbuchamt gestützt auf die vorgelegten Urkunden > keine Einholung von Gutachten, keine Zeugeneinvernahme Bewilligungen und Feststellungsverfügungen 7

Art. 81 Abs. 2 bis 4 BGBB 2 Ist offensichtlich, dass für das angemeldete Geschäft eine Bewilligung notwendig ist, und liegt eine solche nicht vor, so weist der Grundbuchverwalter die Anmeldung ab. 3 Besteht Ungewissheit darüber, ob für das angemeldete Geschäft eine Bewilligung notwendig ist, so schreibt der Grundbuchverwalter die Anmeldung im Tagebuch ein, schiebt jedoch den Entscheid über die Eintragung im Grundbuch auf, bis über die Bewilligungspflicht und allenfalls über das Gesuch entschieden ist. 4 Der Grundbuchverwalter setzt eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines Gesuchs um einen Entscheid über die Bewilligungspflicht oder um Bewilligungserteilung. Läuft die Frist unbenutzt ab oder wird die Bewilligung verweigert, so weist er die Anmeldung ab. 8

Geltungsbereich Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke Kleine Grundstücke? > Neuerungen auf 1.1.2014 Waldgrundstücke? Dem BGBB nicht unterstellte Grundstücke? 9

Erwerb Erwerb nach Art. 61 Abs. 3 BGBB Grundstücksbegriff (Art. 655 Abs. 2 ZGB) Eigentumsübergang (Art. 656 ZGB) 10

Eigentumsähnlicher Erwerb Einräumung und Übertragung von Vorkaufsrechten, Rückkaufsrechten und Kaufsrechten? Einräumung und Übertragung von Dienstbarkeiten? 11

Art. 62 BGBB (Ausnahmen) Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb: a. durch Erbgang und durch erbrechtliche Zuweisung; b. durch einen Nachkommen, den Ehegatten, die Eltern, ein Geschwister oder Geschwisterkind des Veräusserers; c. durch einen Mit- oder Gesamteigentümer; d. durch die Ausübung eines gesetzlichen Kaufs- oder Rückkaufsrechts; e. im Rahmen einer Enteignung oder einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt; f. zum Zweck der Grenzbereinigung oder der Grenzverbesserung; g. beim Übergang von Eigentum durch Fusion oder Spaltung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003, wenn die Aktiven des übertragenden oder des übernehmenden Rechtsträgers nicht zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder aus landwirtschaftlichen Grundstücken bestehen; h. durch den Kanton oder eine Gemeinde zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken bei Wasserkraftwerken sowie des Realersatzes für diese Bedürfnisse. 12

Realteilungs- und Zerstückelungsverbot Realteilungsverbot Zerstückelungsverbot Aufteilung in Miteigentum 13

Art. 59 BGBB (Ausnahmen) Das Realteilungs- und das Zerstückelungsverbot gilt nicht für eine Abtrennung oder Teilung: a. im Rahmen einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt; b. zum Zweck einer Grenzverbesserung (Art. 57) oder einer Grenzbereinigung bei der Erstellung eines Werks; c. infolge einer Enteignung oder eines freihändigen Verkaufs, wenn dem Verkäufer die Enteignung angedroht wird. d. bei einer Zwangsvollstreckung. 14

Belastungsgrenze Berechnung der Belastungsgrenze Geschäfte, bei denen die Belastungsgrenze beachtet werden muss Beurteilung, ob die Belastungsgrenze erreicht wird Gesamtpfandrechte 15

Art. 75 Abs. 1 und 2 BGBB (Ausnahmen) 1 Keine Belastungsgrenze besteht für: a. die gesetzlichen Grundpfandrechte nach den Artikeln 808 und 810 ZGB sowie die gesetzlichen Grundpfandrechte nach kantonalem öffentlichen Recht (Art. 836 ZGB); b. Grundpfandrechte für Bodenverbesserungen (Art. 820 und 821 ZGB); c. Grundpfandrechte zur Sicherung von Darlehen, die nach dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 als Betriebshilfe oder Investitionskredite gewährt werden; d. Grundpfandrechte zur Sicherung von Darlehen, die der Bund oder ein Kanton aufgrund der Gesetzgebung über die Wohnbauförderung gewährt oder verbürgt, soweit die Wohnungen den Bedürfnissen des Betriebes dienen; e. Grundpfandrechte in Form von Grundpfandverschreibungen zur Sicherung des Gewinnanspruchs der Miterben und des Veräusserers. 2 Vorläufige Eintragungen von Grundpfandrechten nach den Artikeln 837 und 961 Absatz 1 Ziffer 1 ZGB dürfen ungeachtet der Belastungsgrenze im Grundbuch vorgemerkt werden. 16

Überschreitung der Pfandbelastungsgrenze Verzeichnis der vom Bund anerkannten Genossenschaften, Stiftungen und Institutionen > im Internet herunterladbar Folgen der Rückzahlung für das Grundpfandrecht 17

Geseyte Alpen nach bernischem Recht Quelle: www.myswitzerland.com 18