Das bäuerliche Bodenrecht Fachverband Zusatzleistungen Uster 10. April 2014, Schluefweg, Kloten

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1 Das bäuerliche Bodenrecht Fachverband Zusatzleistungen Uster 10. April 2014, Schluefweg, Kloten

2 1. DER ZBV ALS VERBAND 2. DAS TEAM DES ZBV 3. DIENSTLEISTUNGEN DES ZBV 4. DAS BÄUERLICHE BODENRECHT 5. AKTUELLE THEMEN

3 DER ZBV IN ZAHLEN Gegründet im Jahr 1841 Aktuell ca Landwirte ha landwirtschaftliche Nutzfläche Ca. 1 DGV/ha (eher tierextensiv) Milch, Getreide, Gemüse, Obst und Reben 60% Nebenerwerb

4 DIENSTLEISTUNGEN DES ZBV Kommissionen Beratung Treuhand (AGRO Treuhand Region Zürich) «Zürcher Bauer» Agrisano / Versicherungen Öffentlichkeitsarbeit Offeni Türe

5 Beratungsdienst ZBV Lukas Baur, Markus Zoller, Hansueli Lareida, René Bünter, Christoph Hagenbuch

6 Aufgaben des Beratungsdienstes: Betriebsplanungen: Konzept, Strategie Finanzierungen, Betriebsvoranschlag Hofübergaben Schätzungen Überbetriebliche Zusammenarbeit Bodenrecht und Pachtrecht Vorschriften und Auflagen (TSchG, GSchG, USG) Ökologische Auflagen Erbrecht und Eherecht Gutachten und Expertisen Baufragen und Raumplanung

7 Betriebswirtschaftlicher Beratungsdienst des ZBV Aufträge / Aufgaben Pro Jahr: 420 verrechnete Aufträge ca nicht verrechenbare telefonische und schriftliche Auskünfte

8 Standort Dübendorf Bürogemeinschaft mit AGRO Treuhand Region Zürich und Niklaus Rechtsanwälte sehr positiv sowie wirkungsvoll. Planung und Umsetzung hat sich als zweckmässig und ideal bestätigt. Deutlich mehr Kundenbesuche (Versicherung/Beratung)

9 BGBB - DAS BÄUERLICHE BODENRECHT 1. Einleitung, Entstehung BGBB, Ziele 2. Geltungsbereich BGBB: Landw. Gewerbe und landw. Grundstück 3. Erwerb 4. Realteilungen, Zerstückelungen, Teilungen nach LG 5. Fragen, Diskussion

10 Weshalb das BGBB? Konzentration verschiedener Erlasse EGG (BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes) LEG (BG über die Entschuldung von Landwirtschaftlichen Heimwesen) Art 81 LwG Bestimmungen im ZGB und OR

11 Historische Entwicklung : Botschaft BR : Beschluss Parlament Referendum mit Abstimmung : 53.6 % Ja Anteil : Inkraftsetzung : Änderungen infolge der AP : Änderungen AP 2007 in Kraft Änderungen AP 2011 in Kraft (Gewerbebegriff, Preisbeschr., Pacht) AP 2014 Voraussichtlich Anpassung der Faktoren zur Berechnung SAK

12 Aufbau des BGBB Ziele, Geltungsbereich Art. 1-5 Begriffe Art Privatrechtlicher Teil Art Realteilung und Zerstückelung Art Erwerb Art Zivil- und verwaltungsrechtliche Folgen Art Verhütung der Überschuldung Art Verfahren, Rechtsschutz, Schlussbestimmungen Art

13 Ziele des BGBB: Förderung des bäuerlichen Grundeigentums Erhaltung von leistungsfähigen Familienbetrieben Strukturverbesserung Stellung des Selbstbewirtschafters stärken Übersetzte Preise bekämpfen

14 Geltungsbereich des BGBB 1) Grundstück ausserhalb der Bauzone, für welche landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist, mind. 25aren LN, mind. 15aren Rebland pro Parzelle 2) Grundstück innerhalb der Bauzone mit landw. Gebäuden 3) Waldgrundstücke, die zu einem landw. Gewerbe gehören 4) Gemischtes Grundstück, das zum Teil innerhalb und zum Teil ausserhalb der Bauzone liegt 5) Unüberbautes Grundstück, das vollständig in der Bauzone liegt (fällt nicht in den Geltungsbereich des BGBB)

15 Begriffe des BGBB: Art. 7 BGBB: Definition landwirtschaftliches Gewerbe Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. (...) Achtung! SAK Werte sind an 2 Verschieden Orten geregelt. 1. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 2. Verordnung Bäuerliches Bodenrecht

16 Art. 3.4 LBV Standardarbeitskraft Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren. Standardarbeitskräfte werden nach den folgenden Faktoren berechnet: a. Landwirtschaftliche Nutzflache LN (Art. 14) 1. LN ohne Spezialkulturen (Art. 15) SAK pro ha 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in 0.30 SAK pro ha Steil- und Terrassenlagen 3. Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen 1.00 SAK pro ha

17 Art. 3.4 LBV Standardarbeitskraft Landwirtschaftliche Begriffsverordnung b. Nutztiere (Art. 27) 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte Ferkel 3. Zuchtschweine 4. andere Nutztiere SAK pro GVE SAK pro GVE 0.04 SAK pro OVE 0.03 SAK pro GVE c. Zuschläge 1. für Hanglagen im Berggebiet und SAK pro ha in der Hügelzone (18 35 % Neigung) 2. für Steillagen im Berggebiet und 0.03 SAK pro ha in der Hügelzone (mehr als 35 % Neigung) 3. für den Faktoren nach Bst. a plus 20 % biologischen Landbau 4. für Hochstamm-Feldobstbäume SAK pro Baum

18 Art. 2a Standardarbeitskraft Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht 1. Für die Festlegung der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften (SAK) gelten die Faktoren von Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember Ergänzend zu Absatz 1 sind folgende Zuschläge und Faktoren zu berücksichtigen: a. Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb SAK/Normalstoss b. andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb SAK/Normalstoss c. Zuschlag Kartoffeln SAK/ha d. Zuschlag Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen SAK/ha e. Zuschlag Rebbau mit eigener Kelterei SAK/ha f. Zuschlag Gewächshaus mit festen Fundamenten SAK/ha g. Zuschlag Hochtunnel oder Treibbeet SAK/ha h. Pilzproduktion in Hochtunnel oder Geäbuden SAK/Are i. Champignonproduktion in Gebäude SAK/Are j. Brüsselerproduktion in Gebäude SAK/Are k. Sprossenproduktion in Gebäude SAK/Are l. Produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen SAK/ha Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern m. Zuschlag Christbaumkulturen SAK/ha n. betriebseigener Wald SAK/ha 3. Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Gewerbe gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird. 4. Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bereits bestehenden Anlagen bemisst sich der Zuschlag in SAK nach dem effektiven Arbeitsaufwand. 5. Für Kulturen des Gartenbaus sind die SAK-Faktoren und Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 sinngemäss anwendbar.

19 Landwirtschaftliches Gewerbe Voraussetzungen: mindestens 1,0 SAK Einheit von Land, Wohn-, Ökonomiegebäuden und Wald nicht mehr als 6 Jahre Parzellenweise verpachtet Konsequenzen: Realteilungsverbot Übernahme zum Ertragswert Belastungsgrenze LPG: Pachtzins bewilligungspflichtig Pächtervorkaufsrecht RPG: Voraussetzung für nicht landw. Nebenbetrieb Hofauflösung: wenn länger als 6 Jahre Parzellenweise verpachtet wenn zu klein, d.h. kleiner als 1,0 SAK wenn vorhandenes Land überwiegend an Landwirtschaftsbetriebe in der Gegend verkauft wird wenn nötige Investitionen für den Betrieb nicht mehr tragbar sind bei Zwangsverwertung Achtung: SAK-Berechnung ist standardisiert, um Missbräuche zu verhindern. Die SAK für die Direktzahlungen müssen nicht den SAK fürs BGBB entsprechen!

20 Begriffe des BGBB - Selbstbewirtschafter Art. 9 BGBB Voraussetzungen: Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten.

21 Begriffe des BGBB Ertragswert Art. 10 BGBB Voraussetzungen: Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann. Für die Feststellung des Ertrags und des Zinssatzes ist auf das Mittel mehrerer Jahre (Bemessungsperiode) abzustellen. IM GEGENSATZ ZUM Verkehrswert: Marktüblicher Preis, in der Regel das 5 bis 10fache des Ertragswertes, vorbehalten Art. 73 bis 79 BGBB (Verhütung der Überschuldung, höchstzulässige Preise).

22 Privatrechtlicher Teil BGBB Art. 11 ff BGBB Privatrechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben Zuweisungsanspruch der Erben (Art. 11 BGBB) zur Selbstbewirtschaftung Erbe erscheint als geeignet Falls keine Selbstbewirtschafter Zuweisungsanspruch aller pflichtteilsgeschützten Erben Allenfalls Regelung des Wohnrechtes, falls das Gewerbe nicht an den überlebenden Ehegatten zugewiesen wird. Aufschiebung der Erbteilung, falls nur minderjährige Nachkommen.

23 Anrechnung an den Erbteil Art. 17 ff BGBB Dem selbstbewirtschaftenden Erben ist das Gewerbe zum Ertragswert anzurechnen. Das Inventar ist zum Nutzwert zu übergeben. Das nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe ist zum Verkehrswert anzurechnen. Erhöhung des Anrechnungswertes über Ertragswert Bei Überschuss an Erbschaftspassiven höherer Ankaufswert des Gewerbes abtreterseittig erhebliche Investitionen innerhalb der letzten 10 Jahre

24 Privatrechtlicher Teil BGBB Art. 21 BGBB Privatrechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Grundstücken Ist ein Erbe Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes, so kann er die Zuweisung eines Grundstückes zum doppelten Ertragswert verlangen. Erhöhung des Anrechnungswertes über doppelten Ertragswert Bei Überschuss an Erbschaftspassiven höherer Ankaufswert des Gewerbes abtreterseittig erhebliche Investitionen innerhalb der letzten 10 Jahre

25 Sicherung der Selbstbewirtschaftung Art. 23 BGBB Veräusserungsverbot Während 10 Jahren darf der Übernehmer das Gewerbe nur mit Zustimmung der Miterben veräussern. Kaufsrecht Während 10 Jahren haben Miterben, die geeignet zur Selbstbewirtschaftung sind, ein Kaufsrecht zu den Anlagekosten. Für beides jeweils keine Zustimmung nötig wenn: Übergabe des Gewerbes an selbstbewirtschaftenden Nachkommen (Zwangsweiser) Entzug des Gewerbes zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe Bewilligte Veräusserung von einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücken

26 Kaufsrecht von Verwandten Art. 25 ff BGBB Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so steht, sofern sie geeignete Selbstbewirtschafter sind, ein Kaufsrecht zu: a. jedem Nachkommen, der nicht Erbe ist; b. jedem Geschwister und Geschwisterkind, das nicht Erbe ist, aber beim Verkauf des landwirtschaftlichen Gewerbes ein Vorkaufsrecht geltend machen könnte Konkurrenz mit erbrechtlichem Zuweisungsanspruch: kein Kaufsrecht, wenn ein gesetzlicher Erbe das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen bekommt. kein Kaufsrecht, wenn ein Nachkomme des Erblassers das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen bekommt. Das Kaufsrecht kann zu den gleichen Bedingungen ausgeübt werden, wie das Vorkaufsrecht.

27 Gewinnanspruch der Miterben Art. 31 ff BGBB Wird einem Erben bei der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewebe oder Grundstück zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen, so hat jeder Miterbe bei einer Veräusserung Anspruch auf den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn. während 25 Jahren bei Verkauf, Enteignung, Zuweisung zu einer Bauzone (bei Entlassung aus dem BGBB), Übergang zu einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung (z.b. Golfplatz) Gewinn: Differenz zw. Veräusserungspreis und Anrechnungswert, abzüglich: Wertvermehrende Aufwendungen am landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück, Zeitwert Besitzdauerabzug (2% pro Jahr) Abzug für ertragsmässig gleichwertigen Realersatz Abzug für Ausbesserungen an landw. Baute aus gleicher Erbschaft Abzug für Ersatzbau einer neuen Baute oder Anlage

28 Verfügungsbeschränkungen bei Veräusserungen Art. 40 ff BGBB Der Eigentümer kann ein landw. Gewerbe, das er zusammen mit seinem Ehegatten bewirtschaftet, oder einen Miteigentumsanteil daran nur mit Zustimmung des Ehegatten veräussern. Gesetzliches Gewinnanspruchsrecht Vertragliches Gewinnanspruchsrecht Vertragliches Rückkaufsrecht (z.b. bei Aufgabe der Selbstbewirtschaftung)

29 Vorkaufsrecht der Verwandten Art. 42 ff BGBB Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe veräussert, so haben daran die nachgenannten Verwandten ein Vorkaufsrecht in folgender Rangordnung, wenn sie es selber bewirtschaften wollen und dafür als geeignet erscheinen: jeder Nachkomme jedes Geschwister und Geschwisterkind, wenn der Veräusserer das Gewerbe vor weniger als 25 Jahren ganz oder zum grössten Teil von den Eltern oder aus deren Nachlass erworben hat. Landwirtschaftliche Grundstücke: jeder Nachkomme hat ein Vorkaufsrecht, wenn er Eigentümer eines Gewerbes ist und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Gewerbes liegt. Übernahmepreis: landwirtschaftliches Gewebe zum Ertragswert landwirtschaftliche Grundstücke zum doppelten Ertragswert

30 Vorkaufsrecht Berechtigte im gleichen Rang Art. 46 BGBB Machen mehrere Berechtigte im gleichen Rang ein Vorkaufsrecht geltend, so kann der Veräusserer denjenigen bezeichnen, der in den Kaufvertrag eintreten soll. Verzichtet der Veräusserer darauf, so sind die persönlichen Verhältnisse der Berechtigten für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes massgebend.

31 Pächtervorkaufsrecht Art. 47 ff BGBB Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe veräussert, so hat der Pächter ein Vorkaufsrecht, wenn: er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint und mindestens schon 9 Jahre gepachtet Wird ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert, so hat der Pächter am Pachtgegenstand ein Vorkaufsrecht, wenn: mindestens schon 6 Jahre gepachtet der Pächter = bereits Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist wenn im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Gewerbes Das Vorkaufsrecht der Verwandten geht demjenigen des Pächters vor.

32 Gemeinsame Bestimmungen zu den bundesrechtlichen Vorkaufsrechten Art. 51 ff BGBB Umfang des Vorkaufsrechtes, Übernahmepreises Inventar kann vom Verkäufer ausgenommen werden Vorkaufsberechtigter kann auch Zuweisung des nichtlandw. Nebengewerbes verlangen Inventar und Nebengewerbe zum Verkehrswert! Erhöhung des Übernahmepreises, wenn besondere Umstände es rechtfertigen: höherer Ankaufswert des Gewerbes (Abtreterseitig) Wertvermehrende Investitionen (Abtreterseitig) in jedem Fall mindestens gleich hoch wie Grundpfandschulden Gewinnanspruch des Veräusserers Veräusserer hat Anspruch auf den Gewinn bei Übernahme zu einem Wert unter Verkehrswert und anschliessender Weiterveräusserung des Gewerbes. Sicherung der Selbstbewirtschaftung Innert 10 Jahren darf das Gewerbe nur mit Zustimmung des Veräusserers weiterveräussert werden. Rückkaufsrecht zu Gunsten des ehemaligen Veräusserers bei Aufgabe der Selbstbewirtschaftung (auch bei zwischenzeitlicher innerfamiliärer Weitergabe des Betriebs).

33 Öffentlich rechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Art. 58 ff BGBB

34 Das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot Art. 58 ff BGBB Art. 58 Abs. 1: Von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken dürfen nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden. (Realteilungsverbot) Art. 58 Abs. 2: Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren (Reben 10 Aren) Aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot) Generelle Ausnahmen: (Art. 59) Im Rahmen einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt. Grenzverbesserungen/Grenzbereinigungen (< 5 Aren) Enteignung Zwangsverwertung

35 Das Zerstückelungsverbot (BGBB) (im Grundbuch nicht angemerkt) Art. 58 Abs. 2 und 3: Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese Mindestfläche 10 Aren. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke dürfen zudem nicht in Miteigentumsanteile von weniger als einen Zwölftel aufgeteilt werden. bewilligungsfähige Ausnahmen: (Art. 60) Grundstücke die teils innerhalb, teils ausserhalb der Bauzonengrenze liegen Tausch ertragswertgleicher Teilparzellen

36 Realteilung und Zerstückelung: Bewilligungsfähige Ausnahmen: (Art. 60) Tausch Abtrennung in Bauzone Arrondierung nicht-landw. Wohnbauten Baurecht zugunsten Pächter Drohende Zwangsverwertung Öffentliches Interesse Strukturbereinigung Keine Vorkaufs- und zuweisungsberechtigte Person vorhanden, die Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will

37 Die Teilungsbeschränkung (LG) (im Grundbuch angemerkt) 144: Grundstucke, die mit öffentlichen Mitteln zusammen- oder umgelegt worden sind oder die zum Betriebsareal einer mit öffentlichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute gehören, dürfen grundsätzlich nicht geteilt werden. Betrifft die Beschränkung das Areal einer mit öffentlichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute, gilt sie bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung. bewilligungsfähige Teilungen: Nur bei Vorliegen wichtiger Gründe zu erwägen, wobei dadurch: Teilparzellen noch mindestens 3 ha gross sind oder Gesamtanzahl der Parzellen wird nicht erhöht oder Die Bewirtschaftung bereits heute wegen Geländevoraussetzungen getrennt ist (Bach, Hecken etc.). Anmerkung: ca. 70% des Kantonsgebietes

38 Teilungsbeschränkung (EG zum ZGB) 133: Ein landwirtschaftliches Grundstück, welches weniger als 60 Aren umfasst, ist nicht weiter teilbar. Gelangt ein landwirtschaftliches Grundstück von 60 oder mehr Aren zur Teilung, so muss der einzelne Teil mindestens 30 Aren ausmachen

39 Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (über 25 Aren oder zu einem Gewerbe gehörend, Art. 61 ff. BGBB) Keine Bewilligung erforderlich: Erbgang, erbrechtliche Zuweisung Ehegatten, Eltern, Nachkommen, Geschwister, Geschwisterkinder Mit- oder Gesamteigentümer Ausübung eines gesetzlichen Kaufs-, bzw. Rückkaufsrechtes Enteignung oder eine Bodenverbesserung bei der eine Behörde mitwirkt Grenzbereinigung Grundsatz: Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt

40 In allen anderen Fällen ist eine Bewilligung erforderlich; diese wird verweigert wenn: Der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist Ein übersetzter Preis vereinbart wurde Das Grundstück ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches liegt Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung: Erhaltung eines Pachtbetriebes Parzelle verfügt über Baubewilligung für nicht landwirtschaftliche Nutzung Materialgewinnung und Deponien Schutzzone, Erwerb dient dem Schutzziel Natur- oder Heimatschutzobjekt Kein Selbstbewirtschafter interessiert Erwerb zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren

41 Prinzip zur Berechnung des höchstzulässigen Preises für landwirtschaftliche Einzelgrundstücke Preis Fr./m (Preise wurden frei angenommen) Durchschnitt letzte 5 Jahre ( ) +15% Höchstzuläss iger Preis für 2000 Verkehrs- wert 2000 Jahre Hinweis: Bei einer Zwangsversteigerung gilt die Preislimite gemäss Art. 66 BGBB nicht (Art. 63 Abs.2 BGBB

42

43 Öffentlich rechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Art. 58 ff. BGBB Gretchenfrage: Wann ist «es» ein Gewerbe, wann ein Grundstück?... Kann «es» aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden?

44 1. Abklärungsschritt Ist der Betrieb noch ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB? Voraussetzungen: 1. über 1.0 SAK 2. Hauptbestandteile vorhanden: Wohnung + Ökonomie + Land 3. nicht bereits mehr als 6 Jahre überwiegend Parzellenweise verpachtet nein Innerhalb der Bauzone: Alle Grundstücke des Betriebes sind nicht mehr dem BGBB unterstellt. ja Innerhalb der Bauzone: Alles unterstellt, was betriebsnotwendig. Ausserhalb der Bauzone: Die Betriebsteile werden zu landw. Grundstücken (kein Realteilungsverbot mehr) Ausserhalb der Bauzone: Alle Teile werden als betriebsnotwendig dem Realteilungsverbot unterstellt.

45 2. Abklärungsschritt Was ist betriebsnotwendiger Teil des landwirtschaftlichen Gewerbes? Innerhalb der BZ: Ausserhalb der BZ: 1. Betriebsleiterwohnung + 1 Altenteil 2. Zur Bewirtschaftung notwendige Ökonomie 3. Betriebsnotwendiger Umschwung - Gebäudegrundfläche, Hausgarten, Verkehrsfläche - Landw. Bauentwicklungsfläche - Tierschutz genügende Auslaufflächen (ca Aren) 1. 1 Betriebsleiter-Wohnungen 1 Altenteil evtl. vorhandene Drittwohnung 2. Alle Ökonomie-Gebäude (ausser mit BB zweckentfremdet) 3. Alle Landparzellen 4. Aller Wald (ausser über eigenen Bedarf)

46 Auflösung eines landwirtschaftlichen Gewerbes Land Parzellenweise verpachten Land überwiegend verkaufen (zu Strukturverbesserung anderer Gewerbe) Nach Wartefrist von 6 Jahren kein landwirtschaftliches Gewerbe mehr. Gewerbe sofort aufgelöst Konsequenzen: Innerhalb der Bauzone: Alle Grundstücke nicht BGBB unterstellt Ausserhalb der Bauzone: Nur Wohnbauten nicht BGBB unterstellt (<1 SAK/Jahr) (Ökonomieteile nur im Gebäudekomplex)

47 Feststellungsverfügung Art 2u.6 BGBB dem BGBB unterstellt dem BGBB nicht unterstellt Grundsatz: Alle Grundstücke in der Landwirtschaftszone über 25 Aren (15 Aren Rebland) Alle Grundstücke, die zu einem Gewerbe gehören (kleinere Parzellen, Wald) Ausnahme: Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung bleiben auch bei kleineren Grundstücken anwendbar. Landwirtschaftszone Grundsätzlich sind alle Grundstücke dem BGBB unterstellt. Ausnahmen: Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke (für die Landwirtschaft nicht geeignete Grundstücke) Wald (nur Parzellen, die nicht zu einem Gewerbe gehören) Land in Perimetern, die nicht der Landwirtschaftlichen Nutzung dienen (z. B. Materialgewinnungsgebiete) Bauzone Grundsätzlich sind alle Grundstücke dem BGBB nicht unterstellt. Ausnahmen: Betriebsnotwendige Gebäude, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören Betriebsnotweniger Hofumschwung eines landwirtschaftlichen Gewerbes

48 Geltungsbereich des BGBB 1) Grundstück ausserhalb der Bauzone 2) Grundstück innerhalb der Bauzone mit landw. Gebäuden 3) Waldgrundstücke, die zu einem landw. Gewerbe gehören 4) Gemischtes Grundstück, das zum Teil innerhalb und zum Teil ausserhalb der Bauzone liegt 5) Unüberbautes Grundstück, das vollständig in der Bauzone liegt (fällt nicht in den Geltungsbereich des BGBB)

49 Tendenzen für die Zukunft Agrarpolitik 2014/17 Landwirt als Unternehmer Lockerungen Aufhebung von Höchstpreis-Bestimmungen Aufhebung der Pachtzinskontrolle für einzelne Grundstücke Diskussion über Aufhebung der Belastungsgrenze Strukturwandel weiter fördern Anpassung SAK Faktoren aufgrund technischen Fortschrittes Gewerbebegriff von 0,75 auf 1,5 SAK erhöhen Regelungen in anderen Gesetzen: Steuerrecht, Raumplanungsrecht, Rückerstattungen von Investitionshilfen etc. Koordinationsbedarf mit anderen Gesetzen, speziell Raumplanungsgesetz zunehmend

50 Vorläufiges Ende Fragen?

51 AKTUELLE THEMEN

52 Ernährung: globale Herausforderung! Bevölkerungswachstum+ 1% pro Jahr Klimawandel Ressource Wasser Erosion Ressource Boden Veränderung Konsum

53 Quelle: Agristat, Nahrungsmittelbilanz Wertschöpfung

54 Quellen: Bundesamt für Statistik (BFS), Agristat Wertschöpfung

55 Prozent Veränderung Selbstversorgungsgrad Nettoselbstversorgungsgrad Basis verwertbare Nahrungsmittelenergie Nettoselbstversorgungsgrad Trend Jahr

56 Agrarpolitik: Eine Neuorientierung ist nötig

57 Korrekturen einleiten - Um eine langfristige, massgebliche Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit einheimischen Lebensmitteln sicher zu stellen. - Gegen den Verlust des Kulturlandes zu kämpfen, welches für die landwirtschaftliche Produktion unentbehrlich ist. - Um das hohe Qualitätsniveau unserer Lebensmittel zu erhalten und Wertschöpfung zu generieren. - Um unseren Bauern Planungs- und Investitionssicherheit zu geben.

58 SBV-Initiative: Unterschriftensammlung im Kanton Zürich - Ziel: Unterschriften - Sammeltermine: 15. Februar und 15. März Strategie: Städte Zürich und Winterthur: Landfrauen Bezirke: Bezirksvereine Zürcher Bauer: 2 Beilagen

59 Gewässerschutzgesetz - Gewässerräume Siedlungsgebiet Synthesebericht zur Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet liegt vor (4 Testgemeinden) Gesetzlicher Spielraum voll ausgeschöpft (flexible Umsetzung) Hochwassersicherheit als Voraussetzung bei Korrekturen Nicht-Siedlungsgebiet/Landwirtschaftszone Nationales Merkblatt «Gewässerraum und Landwirtschaft» zurückgewiesen Kompensation der FFF nicht nachgewiesen Synchronisierung der verschiedenen Abstände nicht vollzogen Keine Interessensabwägung bezüglich der FFF Umsetzung unsicher (Motion Bourgeois)

60 Gewässerschutzgesetz - Revitalisierung Vorgabe: 400 km in 80 Jahren (5 km/jahr) Haltung ZBV Nicht möglich: Eingedolte Gewässer Gewässerabschnitte mit beidseitig FFF Gewässerabschnitte ohne mögliche Längsvernetzung Möglich: Revitalisierungen im Siedlungsgebiet und im Wald Bedeutende kantonale Gewässer haben Vorrang Revitalisierungen unter dem Aspekt vom Hochwasserschutz Gewässerabschnitte, die einseitig an FFF angrenzen Wichtig: Frühzeitig auf der Gemeinde Einfluss nehmen.

61 Landschaftsqualitätsbeiträge Kt. Zürich Bekannt Aufgabenteilung Trägerschaft, Betriebe und Kanton Massnahmenplan Zürich (30 Massnahmen): Ackerbau, Grünland, Rebberge, Landschaft und Erholung Start (Bezirke Hinwil, Uster, Pfäffikon, Meilen) 2 Varianten Plafonierung (ZBV: max. Fr /ha LN) Administration über Agricola Aufgaben Bezirke Bildung Trägerschaft (Einbezug Gemeinden) Zusätzliche projektspezifische Massnahmen Landschaftsanalyse/Landschaftsziele/Massnahmen Eingabetermin für 2015: Unterstützung Bezirke durch ZBV/Strickhof

62 Öffentlichkeitsarbeit ZBV Events underwägs vo puur zu puur Züspa, Thema «Hopfen» Regionalmessen 1. August-Brunch Stallvisite Operettenbesuch Projekte & weiteres Schule auf dem Bauernhof (SchuB) Zürcher Bauer Martini Pressekonferenz Branchenverband Zürcher Wein Medienmitteilungen zu diversen Themen

63 Grossanlass «underwägs vo puur zu puur» Sonntag, 21. September 2014 (Bettag) Bezirk Dielsdorf 8 10 Betriebe verschiedene Produktionsschwerpunkte Besucher Velo- und Wanderroute mit ZVV-Shuttlebus

64 Raumplanungsgesetz (RPG) 2. Etappe Änderungen vom : keine Benachteiligung mehr von aktiven Landwirten bei Wohnhauserweiterungen im Vergleich zu Nicht-Landwirten ausserhalb Bauzone. 1. Etappe: Bereich Siedlung und für Pferde am vom Volk angenommen. Inkrafttreten Etappe: Fahrplan unbekannt, Vernehmlassung 2014? Revision in 7 Bereichen, u.a. Bauen ausserhalb Bauzone. Es ist mit weiteren Einschränkungen zu rechnen.

65 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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