Das bäuerliche Bodenrecht Fachverband Zusatzleistungen Uster 10. April 2014, Schluefweg, Kloten
|
|
- Hans Koch
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das bäuerliche Bodenrecht Fachverband Zusatzleistungen Uster 10. April 2014, Schluefweg, Kloten
2 1. DER ZBV ALS VERBAND 2. DAS TEAM DES ZBV 3. DIENSTLEISTUNGEN DES ZBV 4. DAS BÄUERLICHE BODENRECHT 5. AKTUELLE THEMEN
3 DER ZBV IN ZAHLEN Gegründet im Jahr 1841 Aktuell ca Landwirte ha landwirtschaftliche Nutzfläche Ca. 1 DGV/ha (eher tierextensiv) Milch, Getreide, Gemüse, Obst und Reben 60% Nebenerwerb
4 DIENSTLEISTUNGEN DES ZBV Kommissionen Beratung Treuhand (AGRO Treuhand Region Zürich) «Zürcher Bauer» Agrisano / Versicherungen Öffentlichkeitsarbeit Offeni Türe
5 Beratungsdienst ZBV Lukas Baur, Markus Zoller, Hansueli Lareida, René Bünter, Christoph Hagenbuch
6 Aufgaben des Beratungsdienstes: Betriebsplanungen: Konzept, Strategie Finanzierungen, Betriebsvoranschlag Hofübergaben Schätzungen Überbetriebliche Zusammenarbeit Bodenrecht und Pachtrecht Vorschriften und Auflagen (TSchG, GSchG, USG) Ökologische Auflagen Erbrecht und Eherecht Gutachten und Expertisen Baufragen und Raumplanung
7 Betriebswirtschaftlicher Beratungsdienst des ZBV Aufträge / Aufgaben Pro Jahr: 420 verrechnete Aufträge ca nicht verrechenbare telefonische und schriftliche Auskünfte
8 Standort Dübendorf Bürogemeinschaft mit AGRO Treuhand Region Zürich und Niklaus Rechtsanwälte sehr positiv sowie wirkungsvoll. Planung und Umsetzung hat sich als zweckmässig und ideal bestätigt. Deutlich mehr Kundenbesuche (Versicherung/Beratung)
9 BGBB - DAS BÄUERLICHE BODENRECHT 1. Einleitung, Entstehung BGBB, Ziele 2. Geltungsbereich BGBB: Landw. Gewerbe und landw. Grundstück 3. Erwerb 4. Realteilungen, Zerstückelungen, Teilungen nach LG 5. Fragen, Diskussion
10 Weshalb das BGBB? Konzentration verschiedener Erlasse EGG (BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes) LEG (BG über die Entschuldung von Landwirtschaftlichen Heimwesen) Art 81 LwG Bestimmungen im ZGB und OR
11 Historische Entwicklung : Botschaft BR : Beschluss Parlament Referendum mit Abstimmung : 53.6 % Ja Anteil : Inkraftsetzung : Änderungen infolge der AP : Änderungen AP 2007 in Kraft Änderungen AP 2011 in Kraft (Gewerbebegriff, Preisbeschr., Pacht) AP 2014 Voraussichtlich Anpassung der Faktoren zur Berechnung SAK
12 Aufbau des BGBB Ziele, Geltungsbereich Art. 1-5 Begriffe Art Privatrechtlicher Teil Art Realteilung und Zerstückelung Art Erwerb Art Zivil- und verwaltungsrechtliche Folgen Art Verhütung der Überschuldung Art Verfahren, Rechtsschutz, Schlussbestimmungen Art
13 Ziele des BGBB: Förderung des bäuerlichen Grundeigentums Erhaltung von leistungsfähigen Familienbetrieben Strukturverbesserung Stellung des Selbstbewirtschafters stärken Übersetzte Preise bekämpfen
14 Geltungsbereich des BGBB 1) Grundstück ausserhalb der Bauzone, für welche landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist, mind. 25aren LN, mind. 15aren Rebland pro Parzelle 2) Grundstück innerhalb der Bauzone mit landw. Gebäuden 3) Waldgrundstücke, die zu einem landw. Gewerbe gehören 4) Gemischtes Grundstück, das zum Teil innerhalb und zum Teil ausserhalb der Bauzone liegt 5) Unüberbautes Grundstück, das vollständig in der Bauzone liegt (fällt nicht in den Geltungsbereich des BGBB)
15 Begriffe des BGBB: Art. 7 BGBB: Definition landwirtschaftliches Gewerbe Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. (...) Achtung! SAK Werte sind an 2 Verschieden Orten geregelt. 1. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 2. Verordnung Bäuerliches Bodenrecht
16 Art. 3.4 LBV Standardarbeitskraft Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren. Standardarbeitskräfte werden nach den folgenden Faktoren berechnet: a. Landwirtschaftliche Nutzflache LN (Art. 14) 1. LN ohne Spezialkulturen (Art. 15) SAK pro ha 2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in 0.30 SAK pro ha Steil- und Terrassenlagen 3. Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen 1.00 SAK pro ha
17 Art. 3.4 LBV Standardarbeitskraft Landwirtschaftliche Begriffsverordnung b. Nutztiere (Art. 27) 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte Ferkel 3. Zuchtschweine 4. andere Nutztiere SAK pro GVE SAK pro GVE 0.04 SAK pro OVE 0.03 SAK pro GVE c. Zuschläge 1. für Hanglagen im Berggebiet und SAK pro ha in der Hügelzone (18 35 % Neigung) 2. für Steillagen im Berggebiet und 0.03 SAK pro ha in der Hügelzone (mehr als 35 % Neigung) 3. für den Faktoren nach Bst. a plus 20 % biologischen Landbau 4. für Hochstamm-Feldobstbäume SAK pro Baum
18 Art. 2a Standardarbeitskraft Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht 1. Für die Festlegung der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften (SAK) gelten die Faktoren von Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember Ergänzend zu Absatz 1 sind folgende Zuschläge und Faktoren zu berücksichtigen: a. Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb SAK/Normalstoss b. andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb SAK/Normalstoss c. Zuschlag Kartoffeln SAK/ha d. Zuschlag Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen SAK/ha e. Zuschlag Rebbau mit eigener Kelterei SAK/ha f. Zuschlag Gewächshaus mit festen Fundamenten SAK/ha g. Zuschlag Hochtunnel oder Treibbeet SAK/ha h. Pilzproduktion in Hochtunnel oder Geäbuden SAK/Are i. Champignonproduktion in Gebäude SAK/Are j. Brüsselerproduktion in Gebäude SAK/Are k. Sprossenproduktion in Gebäude SAK/Are l. Produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen SAK/ha Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern m. Zuschlag Christbaumkulturen SAK/ha n. betriebseigener Wald SAK/ha 3. Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Gewerbe gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird. 4. Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bereits bestehenden Anlagen bemisst sich der Zuschlag in SAK nach dem effektiven Arbeitsaufwand. 5. Für Kulturen des Gartenbaus sind die SAK-Faktoren und Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 sinngemäss anwendbar.
19 Landwirtschaftliches Gewerbe Voraussetzungen: mindestens 1,0 SAK Einheit von Land, Wohn-, Ökonomiegebäuden und Wald nicht mehr als 6 Jahre Parzellenweise verpachtet Konsequenzen: Realteilungsverbot Übernahme zum Ertragswert Belastungsgrenze LPG: Pachtzins bewilligungspflichtig Pächtervorkaufsrecht RPG: Voraussetzung für nicht landw. Nebenbetrieb Hofauflösung: wenn länger als 6 Jahre Parzellenweise verpachtet wenn zu klein, d.h. kleiner als 1,0 SAK wenn vorhandenes Land überwiegend an Landwirtschaftsbetriebe in der Gegend verkauft wird wenn nötige Investitionen für den Betrieb nicht mehr tragbar sind bei Zwangsverwertung Achtung: SAK-Berechnung ist standardisiert, um Missbräuche zu verhindern. Die SAK für die Direktzahlungen müssen nicht den SAK fürs BGBB entsprechen!
20 Begriffe des BGBB - Selbstbewirtschafter Art. 9 BGBB Voraussetzungen: Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten.
21 Begriffe des BGBB Ertragswert Art. 10 BGBB Voraussetzungen: Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann. Für die Feststellung des Ertrags und des Zinssatzes ist auf das Mittel mehrerer Jahre (Bemessungsperiode) abzustellen. IM GEGENSATZ ZUM Verkehrswert: Marktüblicher Preis, in der Regel das 5 bis 10fache des Ertragswertes, vorbehalten Art. 73 bis 79 BGBB (Verhütung der Überschuldung, höchstzulässige Preise).
22 Privatrechtlicher Teil BGBB Art. 11 ff BGBB Privatrechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben Zuweisungsanspruch der Erben (Art. 11 BGBB) zur Selbstbewirtschaftung Erbe erscheint als geeignet Falls keine Selbstbewirtschafter Zuweisungsanspruch aller pflichtteilsgeschützten Erben Allenfalls Regelung des Wohnrechtes, falls das Gewerbe nicht an den überlebenden Ehegatten zugewiesen wird. Aufschiebung der Erbteilung, falls nur minderjährige Nachkommen.
23 Anrechnung an den Erbteil Art. 17 ff BGBB Dem selbstbewirtschaftenden Erben ist das Gewerbe zum Ertragswert anzurechnen. Das Inventar ist zum Nutzwert zu übergeben. Das nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe ist zum Verkehrswert anzurechnen. Erhöhung des Anrechnungswertes über Ertragswert Bei Überschuss an Erbschaftspassiven höherer Ankaufswert des Gewerbes abtreterseittig erhebliche Investitionen innerhalb der letzten 10 Jahre
24 Privatrechtlicher Teil BGBB Art. 21 BGBB Privatrechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Grundstücken Ist ein Erbe Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes, so kann er die Zuweisung eines Grundstückes zum doppelten Ertragswert verlangen. Erhöhung des Anrechnungswertes über doppelten Ertragswert Bei Überschuss an Erbschaftspassiven höherer Ankaufswert des Gewerbes abtreterseittig erhebliche Investitionen innerhalb der letzten 10 Jahre
25 Sicherung der Selbstbewirtschaftung Art. 23 BGBB Veräusserungsverbot Während 10 Jahren darf der Übernehmer das Gewerbe nur mit Zustimmung der Miterben veräussern. Kaufsrecht Während 10 Jahren haben Miterben, die geeignet zur Selbstbewirtschaftung sind, ein Kaufsrecht zu den Anlagekosten. Für beides jeweils keine Zustimmung nötig wenn: Übergabe des Gewerbes an selbstbewirtschaftenden Nachkommen (Zwangsweiser) Entzug des Gewerbes zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe Bewilligte Veräusserung von einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücken
26 Kaufsrecht von Verwandten Art. 25 ff BGBB Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so steht, sofern sie geeignete Selbstbewirtschafter sind, ein Kaufsrecht zu: a. jedem Nachkommen, der nicht Erbe ist; b. jedem Geschwister und Geschwisterkind, das nicht Erbe ist, aber beim Verkauf des landwirtschaftlichen Gewerbes ein Vorkaufsrecht geltend machen könnte Konkurrenz mit erbrechtlichem Zuweisungsanspruch: kein Kaufsrecht, wenn ein gesetzlicher Erbe das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen bekommt. kein Kaufsrecht, wenn ein Nachkomme des Erblassers das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen bekommt. Das Kaufsrecht kann zu den gleichen Bedingungen ausgeübt werden, wie das Vorkaufsrecht.
27 Gewinnanspruch der Miterben Art. 31 ff BGBB Wird einem Erben bei der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewebe oder Grundstück zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen, so hat jeder Miterbe bei einer Veräusserung Anspruch auf den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn. während 25 Jahren bei Verkauf, Enteignung, Zuweisung zu einer Bauzone (bei Entlassung aus dem BGBB), Übergang zu einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung (z.b. Golfplatz) Gewinn: Differenz zw. Veräusserungspreis und Anrechnungswert, abzüglich: Wertvermehrende Aufwendungen am landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück, Zeitwert Besitzdauerabzug (2% pro Jahr) Abzug für ertragsmässig gleichwertigen Realersatz Abzug für Ausbesserungen an landw. Baute aus gleicher Erbschaft Abzug für Ersatzbau einer neuen Baute oder Anlage
28 Verfügungsbeschränkungen bei Veräusserungen Art. 40 ff BGBB Der Eigentümer kann ein landw. Gewerbe, das er zusammen mit seinem Ehegatten bewirtschaftet, oder einen Miteigentumsanteil daran nur mit Zustimmung des Ehegatten veräussern. Gesetzliches Gewinnanspruchsrecht Vertragliches Gewinnanspruchsrecht Vertragliches Rückkaufsrecht (z.b. bei Aufgabe der Selbstbewirtschaftung)
29 Vorkaufsrecht der Verwandten Art. 42 ff BGBB Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe veräussert, so haben daran die nachgenannten Verwandten ein Vorkaufsrecht in folgender Rangordnung, wenn sie es selber bewirtschaften wollen und dafür als geeignet erscheinen: jeder Nachkomme jedes Geschwister und Geschwisterkind, wenn der Veräusserer das Gewerbe vor weniger als 25 Jahren ganz oder zum grössten Teil von den Eltern oder aus deren Nachlass erworben hat. Landwirtschaftliche Grundstücke: jeder Nachkomme hat ein Vorkaufsrecht, wenn er Eigentümer eines Gewerbes ist und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Gewerbes liegt. Übernahmepreis: landwirtschaftliches Gewebe zum Ertragswert landwirtschaftliche Grundstücke zum doppelten Ertragswert
30 Vorkaufsrecht Berechtigte im gleichen Rang Art. 46 BGBB Machen mehrere Berechtigte im gleichen Rang ein Vorkaufsrecht geltend, so kann der Veräusserer denjenigen bezeichnen, der in den Kaufvertrag eintreten soll. Verzichtet der Veräusserer darauf, so sind die persönlichen Verhältnisse der Berechtigten für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes massgebend.
31 Pächtervorkaufsrecht Art. 47 ff BGBB Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe veräussert, so hat der Pächter ein Vorkaufsrecht, wenn: er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint und mindestens schon 9 Jahre gepachtet Wird ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert, so hat der Pächter am Pachtgegenstand ein Vorkaufsrecht, wenn: mindestens schon 6 Jahre gepachtet der Pächter = bereits Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist wenn im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Gewerbes Das Vorkaufsrecht der Verwandten geht demjenigen des Pächters vor.
32 Gemeinsame Bestimmungen zu den bundesrechtlichen Vorkaufsrechten Art. 51 ff BGBB Umfang des Vorkaufsrechtes, Übernahmepreises Inventar kann vom Verkäufer ausgenommen werden Vorkaufsberechtigter kann auch Zuweisung des nichtlandw. Nebengewerbes verlangen Inventar und Nebengewerbe zum Verkehrswert! Erhöhung des Übernahmepreises, wenn besondere Umstände es rechtfertigen: höherer Ankaufswert des Gewerbes (Abtreterseitig) Wertvermehrende Investitionen (Abtreterseitig) in jedem Fall mindestens gleich hoch wie Grundpfandschulden Gewinnanspruch des Veräusserers Veräusserer hat Anspruch auf den Gewinn bei Übernahme zu einem Wert unter Verkehrswert und anschliessender Weiterveräusserung des Gewerbes. Sicherung der Selbstbewirtschaftung Innert 10 Jahren darf das Gewerbe nur mit Zustimmung des Veräusserers weiterveräussert werden. Rückkaufsrecht zu Gunsten des ehemaligen Veräusserers bei Aufgabe der Selbstbewirtschaftung (auch bei zwischenzeitlicher innerfamiliärer Weitergabe des Betriebs).
33 Öffentlich rechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Art. 58 ff BGBB
34 Das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot Art. 58 ff BGBB Art. 58 Abs. 1: Von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken dürfen nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden. (Realteilungsverbot) Art. 58 Abs. 2: Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren (Reben 10 Aren) Aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot) Generelle Ausnahmen: (Art. 59) Im Rahmen einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt. Grenzverbesserungen/Grenzbereinigungen (< 5 Aren) Enteignung Zwangsverwertung
35 Das Zerstückelungsverbot (BGBB) (im Grundbuch nicht angemerkt) Art. 58 Abs. 2 und 3: Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese Mindestfläche 10 Aren. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke dürfen zudem nicht in Miteigentumsanteile von weniger als einen Zwölftel aufgeteilt werden. bewilligungsfähige Ausnahmen: (Art. 60) Grundstücke die teils innerhalb, teils ausserhalb der Bauzonengrenze liegen Tausch ertragswertgleicher Teilparzellen
36 Realteilung und Zerstückelung: Bewilligungsfähige Ausnahmen: (Art. 60) Tausch Abtrennung in Bauzone Arrondierung nicht-landw. Wohnbauten Baurecht zugunsten Pächter Drohende Zwangsverwertung Öffentliches Interesse Strukturbereinigung Keine Vorkaufs- und zuweisungsberechtigte Person vorhanden, die Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will
37 Die Teilungsbeschränkung (LG) (im Grundbuch angemerkt) 144: Grundstucke, die mit öffentlichen Mitteln zusammen- oder umgelegt worden sind oder die zum Betriebsareal einer mit öffentlichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute gehören, dürfen grundsätzlich nicht geteilt werden. Betrifft die Beschränkung das Areal einer mit öffentlichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute, gilt sie bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung. bewilligungsfähige Teilungen: Nur bei Vorliegen wichtiger Gründe zu erwägen, wobei dadurch: Teilparzellen noch mindestens 3 ha gross sind oder Gesamtanzahl der Parzellen wird nicht erhöht oder Die Bewirtschaftung bereits heute wegen Geländevoraussetzungen getrennt ist (Bach, Hecken etc.). Anmerkung: ca. 70% des Kantonsgebietes
38 Teilungsbeschränkung (EG zum ZGB) 133: Ein landwirtschaftliches Grundstück, welches weniger als 60 Aren umfasst, ist nicht weiter teilbar. Gelangt ein landwirtschaftliches Grundstück von 60 oder mehr Aren zur Teilung, so muss der einzelne Teil mindestens 30 Aren ausmachen
39 Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (über 25 Aren oder zu einem Gewerbe gehörend, Art. 61 ff. BGBB) Keine Bewilligung erforderlich: Erbgang, erbrechtliche Zuweisung Ehegatten, Eltern, Nachkommen, Geschwister, Geschwisterkinder Mit- oder Gesamteigentümer Ausübung eines gesetzlichen Kaufs-, bzw. Rückkaufsrechtes Enteignung oder eine Bodenverbesserung bei der eine Behörde mitwirkt Grenzbereinigung Grundsatz: Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt
40 In allen anderen Fällen ist eine Bewilligung erforderlich; diese wird verweigert wenn: Der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist Ein übersetzter Preis vereinbart wurde Das Grundstück ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches liegt Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung: Erhaltung eines Pachtbetriebes Parzelle verfügt über Baubewilligung für nicht landwirtschaftliche Nutzung Materialgewinnung und Deponien Schutzzone, Erwerb dient dem Schutzziel Natur- oder Heimatschutzobjekt Kein Selbstbewirtschafter interessiert Erwerb zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren
41 Prinzip zur Berechnung des höchstzulässigen Preises für landwirtschaftliche Einzelgrundstücke Preis Fr./m (Preise wurden frei angenommen) Durchschnitt letzte 5 Jahre ( ) +15% Höchstzuläss iger Preis für 2000 Verkehrs- wert 2000 Jahre Hinweis: Bei einer Zwangsversteigerung gilt die Preislimite gemäss Art. 66 BGBB nicht (Art. 63 Abs.2 BGBB
42
43 Öffentlich rechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken Art. 58 ff. BGBB Gretchenfrage: Wann ist «es» ein Gewerbe, wann ein Grundstück?... Kann «es» aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden?
44 1. Abklärungsschritt Ist der Betrieb noch ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB? Voraussetzungen: 1. über 1.0 SAK 2. Hauptbestandteile vorhanden: Wohnung + Ökonomie + Land 3. nicht bereits mehr als 6 Jahre überwiegend Parzellenweise verpachtet nein Innerhalb der Bauzone: Alle Grundstücke des Betriebes sind nicht mehr dem BGBB unterstellt. ja Innerhalb der Bauzone: Alles unterstellt, was betriebsnotwendig. Ausserhalb der Bauzone: Die Betriebsteile werden zu landw. Grundstücken (kein Realteilungsverbot mehr) Ausserhalb der Bauzone: Alle Teile werden als betriebsnotwendig dem Realteilungsverbot unterstellt.
45 2. Abklärungsschritt Was ist betriebsnotwendiger Teil des landwirtschaftlichen Gewerbes? Innerhalb der BZ: Ausserhalb der BZ: 1. Betriebsleiterwohnung + 1 Altenteil 2. Zur Bewirtschaftung notwendige Ökonomie 3. Betriebsnotwendiger Umschwung - Gebäudegrundfläche, Hausgarten, Verkehrsfläche - Landw. Bauentwicklungsfläche - Tierschutz genügende Auslaufflächen (ca Aren) 1. 1 Betriebsleiter-Wohnungen 1 Altenteil evtl. vorhandene Drittwohnung 2. Alle Ökonomie-Gebäude (ausser mit BB zweckentfremdet) 3. Alle Landparzellen 4. Aller Wald (ausser über eigenen Bedarf)
46 Auflösung eines landwirtschaftlichen Gewerbes Land Parzellenweise verpachten Land überwiegend verkaufen (zu Strukturverbesserung anderer Gewerbe) Nach Wartefrist von 6 Jahren kein landwirtschaftliches Gewerbe mehr. Gewerbe sofort aufgelöst Konsequenzen: Innerhalb der Bauzone: Alle Grundstücke nicht BGBB unterstellt Ausserhalb der Bauzone: Nur Wohnbauten nicht BGBB unterstellt (<1 SAK/Jahr) (Ökonomieteile nur im Gebäudekomplex)
47 Feststellungsverfügung Art 2u.6 BGBB dem BGBB unterstellt dem BGBB nicht unterstellt Grundsatz: Alle Grundstücke in der Landwirtschaftszone über 25 Aren (15 Aren Rebland) Alle Grundstücke, die zu einem Gewerbe gehören (kleinere Parzellen, Wald) Ausnahme: Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung bleiben auch bei kleineren Grundstücken anwendbar. Landwirtschaftszone Grundsätzlich sind alle Grundstücke dem BGBB unterstellt. Ausnahmen: Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke (für die Landwirtschaft nicht geeignete Grundstücke) Wald (nur Parzellen, die nicht zu einem Gewerbe gehören) Land in Perimetern, die nicht der Landwirtschaftlichen Nutzung dienen (z. B. Materialgewinnungsgebiete) Bauzone Grundsätzlich sind alle Grundstücke dem BGBB nicht unterstellt. Ausnahmen: Betriebsnotwendige Gebäude, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören Betriebsnotweniger Hofumschwung eines landwirtschaftlichen Gewerbes
48 Geltungsbereich des BGBB 1) Grundstück ausserhalb der Bauzone 2) Grundstück innerhalb der Bauzone mit landw. Gebäuden 3) Waldgrundstücke, die zu einem landw. Gewerbe gehören 4) Gemischtes Grundstück, das zum Teil innerhalb und zum Teil ausserhalb der Bauzone liegt 5) Unüberbautes Grundstück, das vollständig in der Bauzone liegt (fällt nicht in den Geltungsbereich des BGBB)
49 Tendenzen für die Zukunft Agrarpolitik 2014/17 Landwirt als Unternehmer Lockerungen Aufhebung von Höchstpreis-Bestimmungen Aufhebung der Pachtzinskontrolle für einzelne Grundstücke Diskussion über Aufhebung der Belastungsgrenze Strukturwandel weiter fördern Anpassung SAK Faktoren aufgrund technischen Fortschrittes Gewerbebegriff von 0,75 auf 1,5 SAK erhöhen Regelungen in anderen Gesetzen: Steuerrecht, Raumplanungsrecht, Rückerstattungen von Investitionshilfen etc. Koordinationsbedarf mit anderen Gesetzen, speziell Raumplanungsgesetz zunehmend
50 Vorläufiges Ende Fragen?
51 AKTUELLE THEMEN
52 Ernährung: globale Herausforderung! Bevölkerungswachstum+ 1% pro Jahr Klimawandel Ressource Wasser Erosion Ressource Boden Veränderung Konsum
53 Quelle: Agristat, Nahrungsmittelbilanz Wertschöpfung
54 Quellen: Bundesamt für Statistik (BFS), Agristat Wertschöpfung
55 Prozent Veränderung Selbstversorgungsgrad Nettoselbstversorgungsgrad Basis verwertbare Nahrungsmittelenergie Nettoselbstversorgungsgrad Trend Jahr
56 Agrarpolitik: Eine Neuorientierung ist nötig
57 Korrekturen einleiten - Um eine langfristige, massgebliche Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit einheimischen Lebensmitteln sicher zu stellen. - Gegen den Verlust des Kulturlandes zu kämpfen, welches für die landwirtschaftliche Produktion unentbehrlich ist. - Um das hohe Qualitätsniveau unserer Lebensmittel zu erhalten und Wertschöpfung zu generieren. - Um unseren Bauern Planungs- und Investitionssicherheit zu geben.
58 SBV-Initiative: Unterschriftensammlung im Kanton Zürich - Ziel: Unterschriften - Sammeltermine: 15. Februar und 15. März Strategie: Städte Zürich und Winterthur: Landfrauen Bezirke: Bezirksvereine Zürcher Bauer: 2 Beilagen
59 Gewässerschutzgesetz - Gewässerräume Siedlungsgebiet Synthesebericht zur Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet liegt vor (4 Testgemeinden) Gesetzlicher Spielraum voll ausgeschöpft (flexible Umsetzung) Hochwassersicherheit als Voraussetzung bei Korrekturen Nicht-Siedlungsgebiet/Landwirtschaftszone Nationales Merkblatt «Gewässerraum und Landwirtschaft» zurückgewiesen Kompensation der FFF nicht nachgewiesen Synchronisierung der verschiedenen Abstände nicht vollzogen Keine Interessensabwägung bezüglich der FFF Umsetzung unsicher (Motion Bourgeois)
60 Gewässerschutzgesetz - Revitalisierung Vorgabe: 400 km in 80 Jahren (5 km/jahr) Haltung ZBV Nicht möglich: Eingedolte Gewässer Gewässerabschnitte mit beidseitig FFF Gewässerabschnitte ohne mögliche Längsvernetzung Möglich: Revitalisierungen im Siedlungsgebiet und im Wald Bedeutende kantonale Gewässer haben Vorrang Revitalisierungen unter dem Aspekt vom Hochwasserschutz Gewässerabschnitte, die einseitig an FFF angrenzen Wichtig: Frühzeitig auf der Gemeinde Einfluss nehmen.
61 Landschaftsqualitätsbeiträge Kt. Zürich Bekannt Aufgabenteilung Trägerschaft, Betriebe und Kanton Massnahmenplan Zürich (30 Massnahmen): Ackerbau, Grünland, Rebberge, Landschaft und Erholung Start (Bezirke Hinwil, Uster, Pfäffikon, Meilen) 2 Varianten Plafonierung (ZBV: max. Fr /ha LN) Administration über Agricola Aufgaben Bezirke Bildung Trägerschaft (Einbezug Gemeinden) Zusätzliche projektspezifische Massnahmen Landschaftsanalyse/Landschaftsziele/Massnahmen Eingabetermin für 2015: Unterstützung Bezirke durch ZBV/Strickhof
62 Öffentlichkeitsarbeit ZBV Events underwägs vo puur zu puur Züspa, Thema «Hopfen» Regionalmessen 1. August-Brunch Stallvisite Operettenbesuch Projekte & weiteres Schule auf dem Bauernhof (SchuB) Zürcher Bauer Martini Pressekonferenz Branchenverband Zürcher Wein Medienmitteilungen zu diversen Themen
63 Grossanlass «underwägs vo puur zu puur» Sonntag, 21. September 2014 (Bettag) Bezirk Dielsdorf 8 10 Betriebe verschiedene Produktionsschwerpunkte Besucher Velo- und Wanderroute mit ZVV-Shuttlebus
64 Raumplanungsgesetz (RPG) 2. Etappe Änderungen vom : keine Benachteiligung mehr von aktiven Landwirten bei Wohnhauserweiterungen im Vergleich zu Nicht-Landwirten ausserhalb Bauzone. 1. Etappe: Bereich Siedlung und für Pferde am vom Volk angenommen. Inkrafttreten Etappe: Fahrplan unbekannt, Vernehmlassung 2014? Revision in 7 Bereichen, u.a. Bauen ausserhalb Bauzone. Es ist mit weiteren Einschränkungen zu rechnen.
65 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 1. Abschnitt: Ertragswert. vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1.
Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 211.412.110 vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 86 Absatz 2
MehrVerordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 1. Abschnitt: Ertragswert. vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1.
Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 211.412.110 vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1. Juli 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 86 Absatz 2 des
MehrAbkürzungsverzeichnis... XIII. Literaturverzeichnis... XVII. Artikelverzeichnis...XXIX. Materialienverzeichnis... XXXV
Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII Artikelverzeichnis...XXIX Materialienverzeichnis... XXXV Verzeichnis der Gesetzessammlungen... XXXVII Einleitung...1 1. Kapitel: Rechtshistorische
MehrVerordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) Änderung vom 28. Oktober 2015 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet: I Die Verordnung des
MehrPräsentation bei Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Basel, 12. Januar Bauernland in Bauernhand?
Präsentation bei Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Basel, 12. Januar 2017 Bauernland in Bauernhand? www.ritterkoller.ch Einleitung Traum vom Leben auf dem Land (Bild und Text: Engel & Völkers) Folie 2
MehrDie Grundbuchpraxis zum landwirtschaftlichen Bodenrecht
Die Grundbuchpraxis zum landwirtschaftlichen Bodenrecht Weiterbildungstagung vom 30. / 31. Oktober 2013 VERBAND BERNISCHER NOTARE Universität Bern Institut für Notariatsrecht und Notarielle Praxis 1 Grundbuchpraxis
MehrSAK neue Faktoren und Berücksichtigung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW SAK neue Faktoren und Berücksichtigung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten 03.11.2015 COO.2101.101.7.467327
MehrGESUCH Ausnahmen vom Realteilungsverbot von landw. Gewerben bzw. vom Zerstückelungsverbot von landw. Grundstücken
Landwirtschaft und Wald (lawa) Centralstrasse 33 Postfach 6210 Sursee Telefon 041 925 10 00 Telefax 041 925 10 09 lawa@lu.ch www.lawa.lu.ch GESUCH Ausnahmen vom Realteilungsverbot von landw. Gewerben bzw.
MehrIX D/2/1. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. I. Zuständigkeiten
Kanton Glarus 004 IX D// Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (Erlassen von der Landsgemeinde am. Mai 994) (Genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am.
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
Kanton Glarus 004 IX D// Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (Erlassen von der Landsgemeinde am. Mai 994) (Genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am.
MehrDie öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen
Die öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen Landwirtschaftliches Bodenrecht eine Standortbestimmung aus Sicht des Praktikers Weiterbildungstagung des VBN und des Instituts für Notariatsrecht und
MehrBäuerliches Erbrecht und Gewinnanspruch. Ausgewählte Probleme
Weiterbildungsveranstaltung Das bäuerliche Bodenrecht Bäuerliches Erbrecht und Gewinnanspruch - Ausgewählte Probleme www.studer-law.com I. Einleitung Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze
MehrRechtliche Stellung der Partner und deren Kinder im landwirtschaftlichen Unternehmen in der Schweiz
27. Europäischer Agrarrechtskongress 11.-14. September 2013, Luzern Rechtliche Stellung der Partner und deren Kinder im landwirtschaftlichen Unternehmen in der Schweiz www.studer-law.com Programm I. Wichtige
MehrEvaluation des SAK-Systems Wichtigste Elemente
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Evaluation des SAK-Systems Wichtigste Elemente Tagung suissemelio 18.6.2014 in Olten Johnny Fleury,
Mehr1 Bodenrecht 1.1 Allgemeine Bestimmungen
5.4. Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) vom.06.995 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 5, 56, 58 Absatz und Artikel 90 des Bundesgesetzes vom 4.
MehrEinführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG)
Vernehmlassungsvorlage 825.1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,
Mehrvom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 211.412.11 vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 22 ter,
MehrEigentum und Sachenrecht
Eigentum und Sachenrecht Fachtagung agriexpert vom 12. November 2015 Mit- und Gesamteigentum (inkl. Aufhebung) und Eigentum des Ehegatten im bäuerlichen Bodenrecht (BGBB) Dr. Roger Brändli Rechtsanwalt
MehrVerordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung
MehrBäuerliches Erbrecht
Stiftung Schweizerisches Notariat Weiterbildungsseminar 27. August 2013, Zürich Bäuerliches Erbrecht www.studer-law.com Einleitung: Bauer oder Anwalt? "Landwirte führen ein überaus gesundes Leben, und
MehrGewinnanspruch im ehelichen Güterrecht
Gewinnanspruch im ehelichen Güterrecht 12 14 bd de Pérolles Case postale 720 1701 Fribourg T 026 347 49 47 F 026 323 23 63 office@etude-wgkm.ch 1 Zweck 2 Begründung 3 Veräusserungstatbestand 4 Anspruchsberechtigung
MehrAuswirkungen auf Raumplanung und Boden (-recht)
Auswirkungen auf Raumplanung und Boden (-recht) Martin Würsch, SBV Treuhand und Schätzungen Voraussetzungen Gewinn & Geschäftsvermögen & nicht dem BGBB unterstellt SBV/USP 1 Wirkungen des Urteils sind
MehrKatholische Kirchgemeinde St. Peterzell Verkauf von Pachthöfen im Baurecht
Katholische Kirchgemeinde St. Peterzell Verkauf von Pachthöfen im Baurecht Kirchbürgerversammlung vom 3. November 2015 Dölf Widmer Volkswirtschaftsdepartement 1. Ausgangslage Kirchgemeinde mit 4 Pachtbetrieben
MehrDer Bankier als Landwirt
Andrea nggen Der Bankier als Landwirt BÄUERLICHES BODENRECHT Andrea nggen Liquidation von Gewerben: Das bäuerliche Bodenrecht spielt mit Der Bankier als Landwirt Auch bei der Zwangsverwertung ist die Zahl
MehrMEDIENINFORMATION. Landwirtschaftliches Boden- und Pachtrecht. Das Vorkaufsrecht des Pächters am landwirtschaftlichen Grundstück.
KANTON NIDWALDEN LANDWIRTSCHAFT- UND UMWELTDIREKTION AMT FÜR LANDWIRTSCHAFT MEDIENINFORMATION SPERRFRIST: Keine Landwirtschaftliches Boden- und Pachtrecht. Das Vorkaufsrecht des Pächters am landwirtschaftlichen
MehrVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2010 206 Entscheid vom 20. Januar 2011 Besetzung lic.iur. Werner Bruhin, Präsident lic.rer.pol. Marcel Birchler und Ruth Miksovic-Waldis, Richter lic.iur.
MehrBÄUERLICHES ERBRECHT
Schweizerischer Anwaltsverband (SAV) Weiterbildungstage 16.-17. September 2016, Bern BÄUERLICHES ERBRECHT Rechtsanwalt und Urkundsperson Fachanwalt SAV Erbrecht CAS Agrarrecht Uni Luzern Baarerstrasse
MehrVerordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung
MehrSeite 2. Infoveranstaltung BGBB 2011 Montag, 28. Februar 2011, KBZ Zug
Seite 1 Seite 2 Infoveranstaltung BGBB 2011 Montag, 28. Februar 2011, KBZ Zug Seite 3 1. Kontaktpersonen & Zuständigkeiten 2. Zielsetzung & Geltungsbereich 3. Realteilungs- & Zerstückelungsverbot 4. EW
MehrPachtrecht in der Praxis
Pachtrecht in der Praxis Fragen und Antworten rund um die landwirtschaftliche Pacht Daniel Felder, BBZN Schüpfheim Schüpfheim, 5. Februar 2014 Programm / Ablauf Zeit Thema Referent 13.00 Begrüssung / Organisatorisches
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Geleitwort... 9 Inhaltsverzeichnis... 11 Abkürzungsverzeichnis... 19 Literaturverzeichnis... 27 1 Das Grundbuch... 29 1.1 Die Rechtsgrundlagen...
MehrErbrechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge (Prävention, Ausgleichung, Herabsetzung, Intertemporalrecht 1
Erbrechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge (Prävention, Ausgleichung, Herabsetzung, Intertemporalrecht 1 Dr. iur. Benno Studer Fürsprecher und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht, Studer Anwälte und Notare,
Mehr«Betriebsübergabe zum Ertragswert, wenn kein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt»
Fachtagung agriexpert Weitergabe des landwirtschaftlichen Familienunternehmens «Betriebsübergabe zum Ertragswert, wenn kein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt» Donnerstag, 6. November 2014, 13.35 14.00
MehrPferdehaltung ausserhalb der Bauzone
Pferdehaltung ausserhalb der Bauzone Dr. Iris Bachmann, Agroscope, Schweizerisches Nationalgestüt, Avenches Weiterbildungsveranstaltung der Schweizerischen Gesellschaft für Agrarrecht (SGAR), Luzern, 12.9.2014
MehrWeiterbildungskurs für Baufachleute AP 2011 Neuerungen bei den Investitionshilfen 2008
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Weiterbildungskurs für Baufachleute AP 2011 Neuerungen bei den Investitionshilfen 2008 www.blw.admin.ch ART Tänikon / 20.
MehrRevision der Schätzungsanleitung und der Pachtzinsverordnung und andere Neuigkeiten
Revision der Schätzungsanleitung und der Pachtzinsverordnung und andere Neuigkeiten Informationsveranstaltungen für die Verpächter zu den Änderungen des BGBB, des LPG und des ZGB im Rahmen von AP 2007
MehrGewinnanspruchsrecht der Miterben
Gewinnanspruchsrecht der Miterben SLTV Weiterbildungsveranstaltung Olten, 2. November 2012 RA Pius Koller Agenda worüber wir heute sprechen 0. Vorstellung Referent 1. Berührungspunkte Gewinnanspruchsrecht
MehrObergericht, 11. März 2005, OG V Aus den Erwägungen:
Nr. 33 Bäuerliches Bodenrecht. Art. 47 Abs. 2 BGBB i.v.m. Art. 7 Abs. 1 LGP. Art. 61, Art. 62 lit. a, Art. 63 Abs. 1 lit. b, Art. 70, Art. 72 Abs. 1 und 3, Art. 73 ff., Art. 81, Art. 84 BGBB. Art. 15 Abs.
MehrDas Vorkaufsrecht am mitveräusserten Betriebsinventar im bäuerlichen Bodenrecht
Franz A. Wolf Das Vorkaufsrecht am mitveräusserten Betriebsinventar im bäuerlichen Bodenrecht Anmerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 2C_964/2012 vom 10. Juni 2013 Anlass zum vorliegenden Aufsatz gibt
MehrDas Kaufsrecht der Verwandten am landwirtschaftlichen Gewerbe nach Art. 25 BGBB
Das Kaufsrecht der Verwandten am landwirtschaftlichen Gewerbe BGE 5A_292/2014* Franz A. Wolf ** Inhaltsverzeichnis I. Sachverhalt und Prozessuales II. Erwägungen des Bundesgerichts A. Umstrittener Fristenlauf
MehrReglement. über. die Nutzung der Schwellänä
Reglement über die Nutzung der Schwellänä 2 Vorbemerkung Bei den Schwellänä handelt es sich um Land, das in mehreren Etappen von den damaligen Losbesitzern unter Mithilfe der Gemeinde Grüsch urbarisiert
MehrRichtlinie für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich Richtlinie für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten vom 1. März 2004 Gestützt auf 123 ff. des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979
MehrWeiterbildungstagung 2013 Privatrechtliche Aspekte des landwirtschaftlichen Bodenrechts, insbesondere aus der Sicht des Notars
Weiterbildungstagung 2013 Privatrechtliche Aspekte des landwirtschaftlichen Bodenrechts, insbesondere aus der Sicht des Notars Martin Bichsel Notar und Anwalt Fachanwalt SAV Erbrecht 1 BGBB-Rechtsgeschäfte
MehrRaumplanung und Pferdehaltung Aktuelle Gesetzeslage und Entwurf Teilrevision RPV
Raumplanung und Pferdehaltung Aktuelle Gesetzeslage und Entwurf Teilrevision RPV Iris Bachmann, Agroscope Schweizerisches Nationalgestüt Aufgaben Raumplanungsgesetzgebung RPG dient der geordneten Besiedelung
MehrGrundlagenpapier Standardarbeitskräfte (SAK)
Grundlagenpapier Standardarbeitskräfte (SAK) Inhaltsverzeichnis 1. ZIEL 2 2. BESONDERE SITUATION IM RIGI-GEBIET 2 3. VERWENDUNGSBEREICHE STANDARDARBEITSKRÄFTE (SAK) 2 3.1. A. Direktzahlungen 2 3.2. B.
MehrTeilrevision Planungs- und Baugesetz. Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland
Teilrevision Planungs- und Baugesetz Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland Kurt Zibung, Regierungsrat Thomas Huwyler, Vorsteher ARE Stefan Beeler, Rechtsdienst ARE Rothenthurm,
MehrBewirtschaftungs- und Nutzungsreglement der Ortsgemeinde Vättis
Bewirtschaftungs- und Nutzungsreglement der Ortsgemeinde Vättis Der Ortsverwaltungsrat der Ortsgemeinde Vättis erlässt gestützt auf Art. 13 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 1 sowie Art. 27 der Gemeindeordnung
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG)
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) (Vom...) Die Landsgemeinde gestützt auf das Bundesgesetz
MehrWelche Bauten und Anlagen sind heute bewilligungsfähig?
Herausforderungen: den unterschiedlichen Ansprüchen an landwirtschaftliche Bauten gerecht werden Welche Bauten und Anlagen sind heute bewilligungsfähig? Dr. Jürg Niklaus Weiterbildungskurs für Baufachleute
MehrProf. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 12 Auflösung der. Erbengemeinschaft / Teilung der Erbschaft
Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Erbrecht 12 Auflösung der Erbengemeinschaft / Teilung der Erbschaft I. Allgemeines zur Teilung und zum Teilungsanspruch Unter der Teilung wird die Überführung des Gesamteigentums
MehrBewertung landwirtschaftliche Grundstücke für Vermögenssteuern DA 14/2015 vom 19. August 2015 (ersetzt 14/2011)
Dienstanleitung zum Steuergesetz Art. 45 / 47 StG Bewertung landwirtschaftliche Grundstücke für Vermögenssteuern DA 14/2015 vom 19. August 2015 (ersetzt 14/2011) 1. Grundsatz Das StG OW unterscheidet für
MehrDer Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken oder Gewerben durch das Gemeinwesen oder dessen Anstalten
Franz A. Wolf Der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken oder Gewerben durch das Gemeinwesen oder dessen Anstalten Voraussetzungen im bäuerlichen Bodenrecht (BGBB) Die öffentliche Hand beansprucht
MehrLandwirtschaftliche Betriebe - Aufschubstatbestand bei Verpachtung
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 22. Dezember 2010 Kreisschreiben
MehrPACHTREGLEMENT DER ORTSBÜRGERGEMEINDE WALTENSCHWIL
PACHTREGLEMENT DER ORTSBÜRGERGEMEINDE WALTENSCHWIL Ausgabe 2011 Pachtreglement der Ortsbürgergemeinde Waltenschwil 2 Einleitung Berechtigung zur Pacht 1 Die Ortsbürgergemeinde Waltenschwil erlässt nachfolgendes
MehrInstrumente des Landmanagements als Lösungsansatz
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Übersicht IRL-Tagung ETH-Zürich Instrumente des Landmanagements als Lösungsansatz Jörg Amsler, Dipl. Kult. Ing. ETH / SIA
MehrNr. 914 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2013)
Nr. 94 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen vom. Oktober 00 (Stand. Januar 03) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 96 Absatz des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes
MehrSCHWEIZERISCHES ZIVILGESETZBUCH DAS ERBRECHT 2.ABTEILUNC DER ERBGANG ARTIKEL ZGB ZWEITE AUFLAGE DES KOMMENTARS VON. PROFESSOR DR.
SCHWEIZERISCHES ZIVILGESETZBUCH DAS ERBRECHT 2.ABTEILUNC DER ERBGANG ARTIKEL 537-640 ZGB ZWEITE AUFLAGE DES KOMMENTARS VON PROFESSOR DR. PETER TUOR f BEARBEITET UND NACHGEFÜHRT VON PD DR.VITO PICENONI
MehrRichtlinien für die Abgabe von Pachtland
Richtlinien für die Abgabe von Pachtland gültig ab: 01. Juli 2014 Revidiert: Mai / Juni 2014 Vom Gemeinderat erlassen am: 04. Juni 2014 Erste Inkraftsetzung per: 01. November 2011 gestützt auf das Einführungsgesetz
MehrAgrarpolitik : Änderungen im Boden- und Pachtrecht
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Betriebsentwicklung Artikel für Blätter für Agrarrecht 2014 Agrarpolitik 2014 2017: Änderungen
MehrGESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ
23. Mai 2016 grün = inhaltliche Änderungen gegenüber Fassung vom 15. Februar 2016 (Version erste Mitwirkungauflage) GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ (kommunales Zweitwohnungsgesetz) I.
Mehrzum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
.4. Ausführungsgesetz vom 4. Februar 987 zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 985 über die landwirtschaftliche
MehrVerordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2016) Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf
MehrVerordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom 23. Oktober 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung
MehrBesteuerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 57 und 56; 19, 56, 110 II lit. b DBG 18 Inhaltsverzeichnis 1. Gegenstand dieser Praxisfestlegung... 1 2. Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks...
MehrNutzungsreglement. Burgergemeinde Brienz. Burgergemeinde Brienz 3855 Brienz. Telefon Fax
Burgergemeinde Brienz 3855 Brienz Telefon 033 95 34 49 Fax 033 95 44 73 b u r g e r g e m e i n d e. b r i e n z @ b l u e w i n. c h 6.300. Nutzungsreglement Burgergemeinde Brienz vom.03.00 (Stand 06.06.04)
MehrÜbersicht. 1 Allgemeiner Teil 1.1 Ausgangslage
Teil III: Änderungen im bäuerlichen Bodenrecht (BGBB) und im landwirtschaftlichen Pachtrecht (LPG) sowie Anpassung des Immobiliarsachenrechts im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) Übersicht Die Änderungen
Mehr913.211 Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2014) Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf
MehrBAUTEN IM LANDWIRTSCHAFTLICHEN UMFELD
BAUTEN IM LANDWIRTSCHAFTLICHEN UMFELD 1. BAUTEN IN DER LANDWIRTSCHAFTSZONE... 1 1.1. GEBUNDEN AN DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE BEWIRTSCHAFTUNG...1 1.1.1. Zonenkonform mit der Landwirtschaftszone...1 1.1.1.1.
MehrNr. 916 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002* (Stand 1. Januar 2008) I. Allgemeine Bestimmungen
Nr. 96 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen vom. Oktober 00* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung
MehrEigentum und Bodenschätze, Deponien
Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 Eigentum und Bodenschätze, Deponien Dr. Mischa Berner, Rechtsanwalt Bärengasse 10 Bahnhofstrasse 24 Adlermatte 17 office@advokatur whb.ch 4800 Zofingen 6210
MehrLand für öffentliche Zwecke - Zu welchem Preis?
Markus Ritter Präsident Schweizer Bauernverband Land für öffentliche Zwecke - Zu welchem Preis? Universität Luzern 04.09.2015 Disposition Ausgangslage / Übersicht Enteignen nur wenn und was nötig ist!
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung... 1
Vorwort zur 2. Auflage... V Verzeichnis der Autorinnen und Autoren.... VII Inhaltsverzeichnis...... XI Verzeichnis der Formulierungsvorschläge, Berechnungsbeispiele, Formeln und Muster.........XXIII Abkürzungsverzeichnis.........XXXI
Mehrs Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen)
Ständerat Herbstsession 009 e-parl 8.06.009 - - :30 07.9 s Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen) Entwurf der für Umwelt, Energie und Raumplanung des Bundesrates
MehrZürcher Bauernverband. Im Dienste der Zürcher Landwirtschaft. Dienstleistungen
Zürcher Bauernverband Im Dienste der Zürcher Landwirtschaft Dienstleistungen Zürcher Bauernverband Im Dienste der Zürcher Landwirtschaft Der Zürcher Bauernverband ist die Organisation der Zürcher Bauernbetriebe
MehrDie Praxis zum landwirtschaftlichen Bodenrecht aus Sicht der Bewilligungsbehörde
Die Praxis zum landwirtschaftlichen Bodenrecht aus Sicht der Bewilligungsbehörde Markus Grossenbacher, Regierungsstatthalter Verwaltungskreis Emmental Weiterbildungstagung Verband Bernischer Notare, Mittwoch
MehrVerpachtung von landwirtschaftlichen Gemeindeboden
Verpachtung von landwirtschaftlichen Gemeindeboden Vom Gemeinderat genehmigt am 07.03.2017, mit Wirkung ab 07.03.2017. Die neue Version ersetzt das Reglement von 08.05.2013. Reglement Nr. 038 Version 03
MehrGEMEINDE SALOUF. Reglement über den Verkauf und die Abgabe von Grundstücken im Baurecht in den Gebieten DAVOS-CLAVO UND GNEIDA
GEMEINDE SALOUF Reglement über den Verkauf und die Abgabe von Grundstücken im Baurecht in den Gebieten DAVOS-CLAVO UND GNEIDA A. Allgemeines 1. Das vorliegende Reglement regelt die generellen Voraussetzungen,
MehrDie ergänzende Vermögenssteuer wird aber wie bei der Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben
Ergänzende Vermögenssteuer 1. Grundsatz Aus Gründen der landwirtschaftlichen Existenzsicherung werden Grundstücke selbst dann zum Ertragswert besteuert, wenn ihr Wert auf dem Markt nicht mehr bloss durch
MehrGESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ
GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ (kommunales Zweitwohnungsgesetz (KZWG)) Von der Urnenabstimmung beschlossen am: 27. November 2016 Sigi Asprion Gemeindepräsident Gabi Bogner Gemeindeschreiberin-Stellvertreterin
MehrErbrecht. Nachlassplanung Nachlassabwicklung. Prozessführung. Daniel Abt. Thomas Weibel. Helbing Lichtenhahn Verlag PRAXIS KOMMENTAR
PRAXIS KOMMENTAR Erbrecht Nachlassplanung Nachlassabwicklung Willensvollstreckung Prozessführung 3. Auflage Herausgegeben von Daniel Abt und Thomas Weibel Helbing Lichtenhahn Verlag Vorwort zur 3. Auflage
MehrHauskauf. Wie kauft man eine Liegenschaft? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar.
Hauskauf Wie kauft man eine Liegenschaft? Fragen Sie Ihre Notarin oder Fragen Ihren Sie Notar. Ihre Notarin oder Ihren Notar. Wer ein Haus, eine Eigentumswohnung oder Land kauft, benötigt mehr als eine
Mehrvom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001)
Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) 1 836.11 vom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes
MehrGesuch für eine Bürgschaft
Landwirtschaftliche Bürgschaftsgenossenschaft des Kantons St.Gallen (LBG) Unterstrasse 22, 9001 St.Gallen Tel. 058 229 74 80 Fax 058 229 74 88 www.lkg.sg.ch info.lkg@sg.ch LBG Nr. LKG Nr. Früheres Gesuch
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 349/2012 Schwyz, 27. März 2012 / ju Wohnbauten ausserhalb der Bauzone Beantwortung der Interpellation I 10/11 1. Wortlaut der Interpellation Am 19. September
MehrVereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes
50.3 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes Vom 2. November 2000 (Stand. Januar 202) Die Kantone
MehrUrteil vom 1. Dezember 2009 III. VERWALTUNGSGERICHTSHOF
603 2009-25 Urteil vom 1. Dezember 2009 III. VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESETZUNG Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Josef Hayoz, Michel Wuilleret PARTEIEN X. Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
MehrKanton Bern. 30. Juni 2015 VOL/LANAT/ADZ
Themen: AGFF-Alpwirtschaftstagung 2015 1. Direktzahlungen 2014 Sömmerungsgebiet 2. Direktzahlungsverordnung 3. Alpungsbeiträge / Sömmerungsbeiträge 4. Fragen Direktzahlungen 2014 Sömmerungsgebiet Sömmerungsbeiträge
MehrSchweizerische Gesellschaft für Agrarrecht 2012 Thema: Besteuerung des landwirtschaftlichen Grundeigentums
Schweizerische Gesellschaft für Agrarrecht 2012 Thema: Besteuerung des landwirtschaftlichen Grundeigentums Freitag, 7. September, Luzern Werner Salzmann, Chefexperte Landwirtschaft Steuerverwaltung Inhalt
MehrPachtvertrag für landwirtschaftliche Grundstücke
Pachtvertrag für landwirtschaftliche Grundstücke H., Verpächter Tel : verpachtet an H., Pächter Tel : 1. Dauer des Pachtvertrages, Kündigung, Pachtverlängerung Der Vertrag beginnt am und wird abgeschlossen
MehrKulturlandreglement der Bürgergemeinde Bennwil
G E M E I N D E B E N N WIL Kanton Basel-Landschaft Gemeinde Bennwil Kulturlandreglement der Bürgergemeinde Bennwil Exemplar Beschluss des Gemeinderates: 30. Juni 2010 Beschluss der Gemeindeversammlung:
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (EG LwG)
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (EG LwG) Vom unbekannt (Stand unbekannt) Die Landsgemeinde gestützt auf das Bundesgesetz vom
MehrSicht Schweizer Bauernverband
Ruedi Streit stv. Leiter Bewertung & Recht, Agriexpert Gewässerraum und Landwirtschaftsland Sicht Schweizer Bauernverband Schweizer Bauernverband Brugg, 03.11.2016 1 Inhalt Was steht im Gesetz (Art. 36a
Mehrtreuland-weiterbildung 27. November 2015 Landwirtschaftliches Gewerbe als juristische Person Anforderungen des BGBB und deren Folgen
treuland-weiterbildung 27. November 2015 Landwirtschaftliches Gewerbe als juristische Person Anforderungen des BGBB und deren Folgen www.studer-law.com Einleitung Auch an juristische Personen in der Landwirtschaft
MehrArt. 18a RPG - Bewilligung von Solaranlagen
Art. 18a RPG - Bewilligung von Solaranlagen Bedeutung und Tragweite der Norm aus rechtlicher h Sicht Dr. iur. Christoph Jäger, Rechtsanwalt 18. November 2010 Dienstag, 9. Oktober 2012 1 1. Einleitung 2.
MehrKantonale Strategie für die Schwyzer Landwirtschaft Kurz-Präsentation Teil 1
Kantonale Strategie für die Schwyzer Landwirtschaft Kurz-Präsentation Teil 1 Schwyz, 26. Januar 2010 1 Ausgangslage Voraussichtlich starke Umfeldveränderungen für die gesamte Schweizer Landwirtschaft mit
MehrInformationsveranstaltung
Regionales Landschaftsqualitätsprojekt: Informationsveranstaltung 29.08.2014 Ausgangslage: Neue Agrarpolitik 2014-17 Bund Landschaft als Teil der Lebensqualität Landschaft unter Druck Neue Agrarpolitik
MehrREGLEMENT. über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994
GEMEINDE ISENTHAL REGLEMENT über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994 Die Gemeindeversammlung Isenthal, gestützt auf Artikel 106 und 110 der Kantonsverfassung,
MehrTeilrevision der bernischen Baugesetzgebung (Änderung BauG und BewD)
Teilrevision der bernischen Baugesetzgebung (Änderung BauG und BewD) Medienkonferenz vom 18. September 2015 Regierungsrat Christoph Neuhaus, Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor Agenda Ausgangslage und
MehrKurzbericht zur Gewässerraumfestlegung
Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung Gewässername, öffentliches Gewässer Nr. XY, Gemeinde XY Hochwassersicherer Ausbau, Revitalisierung, Offenlegung etc. Bauprojekt 201X Gewässerraumfestlegung nach Art.
Mehr