treuland-weiterbildung 27. November 2015 Landwirtschaftliches Gewerbe als juristische Person Anforderungen des BGBB und deren Folgen

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1 treuland-weiterbildung 27. November 2015 Landwirtschaftliches Gewerbe als juristische Person Anforderungen des BGBB und deren Folgen

2 Einleitung Auch an juristische Personen in der Landwirtschaft müssen wir uns zuerst gewöhnen Folie 2

3 Agenda 1. Rechtliche Grundlagen BGBB 2. BGE 140 II Vorkaufsrecht 4. Realteilung 5. Gewinnanspruchsrecht 6. Exkurs: Umstrukturierung 7. Beispiele Folie 3

4 1. Rechtliche Grundlagen BGBB Art. 4 Abs. 2 BGBB 2 Die Bestimmungen über die landw. Gewerbe gelten auch für eine Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person, deren Aktiven zur Hauptsache aus einem landw. Gewerbe bestehen. Folie 4

5 1. Rechtliche Grundlagen BGBB Art. 7 BGBB: Landw. Gewerbe 1 Als landw. Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landw. Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist ( ). Art. 5 lit. a BGBB: Kantone können SAK auf 0.6 reduzieren. Folie 5

6 1. Rechtliche Grundlagen BGBB Bestimmungen über landw. Gewerbe Zuweisungsrecht Art. 11 Abs. 1 BGBB Kaufsrecht der Nachkommen Art. 25 BGBB Gewinnanspruchsrecht Art. 28 Abs. 1 BGBB Vorkaufsrecht der Verwandten Art. 42 Abs. 1 BGBB Vorkaufsrecht des Pächters Art. 47 Abs. 1 BGBB Realteilungsverbot Art. 58 Abs. 1 BGBB Erwerbsbewilligung Art. 61 ff. BGBB (Verlust Gewerbeeigenschaft Art. 8 BGBB) Folie 6

7 1. Rechtliche Grundlagen BGBB Mehrheitsbeteiligung (1/2) Art. 4 Abs. 2 BGBB verlangt eine Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person (jp). Somit kommen nur solche in Frage, die in Anteilsrechte aufgeteilt werden können: AG, Kommandit-AG, GmbH? Ja Stiftung, Verein? Nein (keine Anteilsrechte) Genossenschaft? Nein (keine Mehrheitsbeteiligung) Diese Beschränkung ist in der Lehre umstritten. Folie 7

8 1. Rechtliche Grundlagen BGBB Mehrheitsbeteiligung (2/2) Urteil BGer 5A.34/2006 Erw. 6.1: «Pour qu'il y ait participation majoritaire, il faut que plus de la moitié de la participation au capital et en outre la majorité des droits de vote se trouvent en main de l'aliénateur (Message, loc. cit., Christoph Bandli, loc. cit.).» Folie 8

9 1. Rechtliche Grundlagen BGBB Deren Aktiven zur Hauptsache Urteil BGer 5A.34/2006 Erw. 6.1: «Savoir à quelles conditions les actifs d'une corporation consistent essentiellement en une entreprise agricole dépend de l'ensemble des circonstances, par exemple de la nature des autres actifs. Elle suppose en tous les cas que ces actifs se trouvent plus près des 100 % que des 50 % de l'ensemble des actifs (Message du Conseil fédéral, p. 915; Christoph Bandli, loc. cit.).» Folie 9

10 1. Rechtliche Grundlagen BGBB Anwendungsbereich Art. 4 Abs. 2 BGBB Gemäss Urteil BGer 5A.34/2006 Erw. 6.1: Mehrheitsbeteiligung (mehr als 50 %) an Kapital und Stimmrechten Aktiven bestehen zur Hauptsache aus einem landw. Gewerbe im konkreten Fall betrugen diese % BGBB gelangte nicht zur Anwendung und Erwerbsbewilligung war nicht erforderlich! Folie 10

11 1. Rechtliche Grundlagen BGBB Art. 61 BGBB 1 Wer ein landw. Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt. 3 Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt. Folie 11

12 1. Rechtliche Grundlagen BGBB Art. 62 BGBB Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb: ( ) g. beim Übergang von Eigentum durch Fusion oder Spaltung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003, wenn die Aktiven des übertragenden oder des übernehmenden Rechtsträgers nicht zur Hauptsache aus einem landw. Gewerbe oder aus landw. Grundstücken bestehen. Folie 12

13 1. Rechtliche Grundlagen BGBB Art. 63 BGBB 1 Die Bewilligung zum Erwerb eines landw. Gewerbes oder Grundstücks wird verweigert, wenn: a. der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist; b. ein übersetzter Preis vereinbart wurde c. (aufgehoben) d. das zu erwerbende Grundstück ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Gewerbes des Erwerbers liegt. Folie 13

14 1. Rechtliche Grundlagen BGBB? Art. 64 BGBB 1 Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist, namentlich wenn: a. der Erwerb dazu dient, ein Gewerbe, das seit langem als Ganzes verpachtet ist, als Pachtbetrieb zu erhalten ( ); f. trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem nicht übersetzten Preis (Art. 66) kein Angebot eines Selbstbewirtschafters vorliegt; Folie 14

15 2. BGE 140 II 233 Ausgangslage Landw. Gewerbe Kanton SZ mit einem zonengemischten Grundstück gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB mit 5.3 ha in der Bauzone Gesuch um Erwerb des landw. Gewerbes durch AG Landwirtschaftsamt lehnt Bewilligung ab Beschwerde gegen Entscheid des Landwirtschaftsamts lehnt das Verwaltungsgericht ab Grund: Überwiegend nicht landw. Aktiven. Folie 15

16 2. BGE 140 II 233 Erwägungen (1/2) Landwirtschaftsrecht verbietet den Betrieb landw. Unternehmen durch jp nicht jp sind Selbstbewirtschafter, wenn Personen, die Mitglieder oder Gesellschafter einer jp sind, über eine Mehrheitsbeteiligung verfügen und die Selbstbewirtschaftung erfüllen Für Konstruktionen, bei denen die Kontrolle der Auflagen gefährdet ist (z.b. Holding), besteht kein Anspruch auf Bewilligung des Erwerbs Folie 16

17 2. BGE 140 II 233 Erwägungen (2/2) Sämtliche Grundstücke sind vom Geltungsbereich des BGBB erfasst (auch das zonengemischte Grundstück) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Zusammensetzung der Aktiven einer jp im Laufe der Zeit ändert (hier Abtrennung Baulandteil) Aber: Jede Übertragung von Aktien einer Gesellschaft, die Eigentümerin eines landw. Gewerbes ist, kommt wirtschaftlich einer teilweisen Eigentumsübertragung gleich und untersteht unabhängig von Art. 4 Abs. 2 BGBB der Bewilligungspflicht nach Art. 61 ff. BGBB Folie 17

18 2. BGE 140 II 233 Fazit Erwerbsbewilligungspflicht nach Art. 61 ff. BGBB gilt für landw. Gewerbe und landw. Grundstücke gleichermassen Nach aktueller Rechtsprechung des BGer ist der Erwerb von Anteilsrechten einer Gesellschaft, die als völlig untergeordnetes Aktivum ein landw. Gewerbe oder Grundstück besitzt, der Bewilligungspflicht unterstellt Ausnahme: Art. 62 lit. g BGBB: Fusion und Spaltung Folie 18

19 2. BGE 140 II 233 Kritik Rechtsprechung BGer ist nicht praktikabel (z.b. Aktienhandel an Börse) BGer hat sich nicht mit Urteil 5A.34/2006 auseinandergesetzt (dieses wohl schlichtweg vergessen, weil in französischer Sprache verfasst) Gemäss den Wertungen und Zielen des Gesetzgebers untersteht nur der Erwerb von Anteilen an jp der Bewilligungspflicht, wenn ein landw. Gewerbe oder wenn landw. Grundstücke Hauptaktiven darstellen Folie 19

20 2. BGE 140 II 233 Erinnerung: Art. 62 BGBB Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb: ( ) g. beim Übergang von Eigentum durch Fusion oder Spaltung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003, wenn die Aktiven des übertragenden oder des übernehmenden Rechtsträgers nicht zur Hauptsache aus einem landw. Gewerbe oder aus landw. Grundstücken bestehen. Folie 20

21 3. Hofübergabe und Vorkaufsrecht Art. 42 Abs. 1 BGBB 1 Wird ein landw. Gewerbe veräussert, so haben daran die nachgenannten Verwandten des Veräusserers ein Vorkaufsrecht in folgender Rangordnung, wenn sie es selber bewirtschaften wollen und dafür als geeignet erscheinen: 1. jeder Nachkomme; 2. jedes Geschwister und Geschwisterkind, ( ). Folie 21

22 3. Hofübergabe und Vorkaufsrecht Landw. Gewerbe als Aktienpaket Art. 4 Abs. 2 BGBB Mehrheitsbeteiligung an jp mit Hauptaktivum landw. Gewerbe wird den Bestimmungen über landw. Gewerbe unterstellt Vorkaufsrecht kann nicht nur an der Sache selbst, sondern auch an Mehrheitsbeteiligung geltend gemacht werden Aktienpaket wird wie landw. Gewerbe behandelt Gilt auch für Pächtervorkaufsrecht Anders: landw. Grundstücke von Art. 4 Abs. 2 BGBB nicht erfasst Folie 22

23 4. Realteilungsverbot Art. 58 Abs. 1 BGBB 1 Von landw. Gewerben dürfen nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden (Realteilungsverbot). Folie 23

24 4. Realteilungsverbot Art. 58 Abs. 1 BGBB Art. 4 Abs. 2 BGBB Mehrheitsbeteiligung an jp mit Hauptaktivum landw. Gewerbe wird den Bestimmungen über landw. Gewerbe unterstellt Realteilungsverbot gilt für Mehrheitsbeteiligung diese darf nicht in mehrere Minderheitsbeteiligungen aufgeteilt werden Gilt nicht, wenn landw. Gewerbe nicht Hauptaktivum von jp Auflagen bei Bewilligung (z.b. muss Hauptaktivum bleiben)? Verstoss gegen BGE 140 II 233 Folie 24

25 5. Gewinnanspruchsrecht Art. 28 Abs. 1 BGBB 1 Wird einem Erben bei der Erbteilung ein landw. Gewerbe oder Grundstück zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen, so hat jeder Miterbe bei einer Veräusserung Anspruch auf den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn. Folie 25

26 5. Gewinnanspruchsrecht Art. 3 Abs. 3 BGBB 3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Gewinnanspruch gelten für alle Gewerbe und Grundstücke, die der Veräusserer zur landw. Nutzung erworben hat. Folie 26

27 5. Gewinnanspruchsrecht Art. 6 Abs. 2 BGBB 2 Als landw. Grundstücke gelten auch Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen. Folie 27

28 5. Gewinnanspruchsrecht Veräusserung von Anteilen an jp (1/3) Art. 4 Abs. 2 BGBB Mehrheitsbeteiligung an jp mit Hauptaktivum landw. Gewerbe wird den Bestimmungen über landw. Gewerbe unterstellt Gewinnanspruchsrecht gilt für Mehrheitsbeteiligung an landw. Gewerbe Was gilt für Minderheitsbeteiligung und bei landw. Grundstücken? Gewinnanspruchsrecht anwendbar? Folie 28

29 5. Gewinnanspruchsrecht Veräusserung von Anteilen an jp (2/3) Art. 29 Abs. 1 lit. a BGBB: Als Veräusserung im Sinne von Art. 28 gelten der Verkauf und jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt. Ähnlicher Wortlaut wie Art. 61 Abs. 3 BGBB Verkauf von Aktien = wirtschaftliche Handänderung am Grundstück selbst, egal ob Hauptaktivum, Mehroder Minderheitsanteil? Gewinnanspruchsrecht anwendbar, wenn direkt oder indirekt zur landw. Nutzung übernommen (Art. 3 Abs. 3 BGBB)? Folie 29

30 5. Gewinnanspruchsrecht Veräusserung von Anteilen an jp (3/3) Gewinnanspruchsrecht bezieht sich auf landw. Gewerbe und Grundstücke und nicht auf Aktien Aktiendeal soll Gewinnanspruchsrecht nicht aushebeln Daraus folgt meines Erachtens: Gewinnanspruchsrecht anwendbar, wenn Gewinntatbestand bezogen auf die Grundstücke vorliegt Bei Verkauf der Aktien nur anwendbar, wenn Aktiven der jp zur Hauptsache aus einem landw. Gewerbe oder aus Grundstücken bestehen Tipp: Gewinnanspruchsrecht an Aktien vereinbaren. Folie 30

31 6. Exkurs: Umstrukturierung Art. 19 DBG, Art. 8 Abs. 3 StHG 1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden: a. ( ); b. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person; Folie 31

32 7. Beispiele Landwirtschafts-AG als Nachfolgeregelung (Selbstbewirtschafter) Selbstbewirtschafter will im Rahmen der Nachfolgeregelung sein landw. Gewerbe in eine Landwirtschafts-AG einbringen. Fragen: Erwerbsbewilligung erforderlich? Steuerneutrale Umstrukturierung? Privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung (Art. 37b DBG, Art. 11 Abs. 5 StHG)? Folie 32

33 7. Beispiele Landwirtschafts-AG mit Blick auf Erbfolge (Nichtselbstbewirtschafter) Nichtselbstbewirtschafter will mit Blick auf die Erbfolge sein landw. Gewerbe in eine Landwirtschafts-AG einbringen. Fragen: Erwerbsbewilligung erforderlich? Wenn landw. Gewerbe als Ganzes seit langem verpachtet? Wenn Aufgabe der Selbstbewirtschaftung im Zeitpunkt der Gründung? Folie 33

34 7. Beispiele Umstrukturierung von Einzelunternehmen, welches zur Hauptsache aus nichtlandw. Aktiven besteht (Nichtselbstbewirtschafter) Unternehmer will im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturierung sämtliche Aktiven und Passiven in AG einbringen. Darunter befinden sich ein verpachtetes landw. Gewerbe und mehrere verpachtete landw. Grundstücke. Fragen: Erwerbsbewilligung erforderlich? Steuerneutrale Umstrukturierung möglich? Folie 34

35 Literatur zur Thematik Beilagen BGE 140 II 233 Urteil BGer 5A.34/2006 Eduard Hofer/Benno Studer, Landwirtschaftliche Gewerbe juristischer Personen: Neuerungen durch BGE 140 II 233, in: Blätter für Agrarrecht 1/2015 Franz A. Wolf, Landwirtschaftliches Grundeigentum bei der Einbringung in juristische Personen und beim Erwerb von Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften, in: Jusletter Corrado Rampini, Die Bewilligungspflicht nach bäuerlichem Bodenrecht bei Unternehmenskäufen, in: GesKR 2/2015 Folie 35

36 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Studer Anwälte und Notare AG Bahnhofstrasse Möhlin Folie 36

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