TAX FACTS. Fusionsgesetz (Bundesgesetz über Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung) Teil 1-3. TAX EXPERT International AG Zürich =XJ

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1 Zürich =XJ TAX FACTS Ausgabe Nr. 3, Dezember 2000 Fusionsgesetz (Bundesgesetz über Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung) Teil 1-3 Der Bundesrat hat am 13. Juni 2000 die Botschaft über das Fusionsgesetz (FusG) verabschiedet. Sie umfasst sowohl das zivilrechtliche FusG als auch die damit verbundenen Änderungen in den Steuergesetzen. Das FusG findet Anwendung auf Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen, die beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden. Das FusG wird nicht vor dem Jahr 2002 in Kraft treten. 1. Die geltende gesetzliche Ordnung Das Rechtinstitut der Spaltung ist dem schweizerischen Gesellschaftsrecht fremd. Die geltende Regelung der Übernahme eines Vermögens (Art. 181 Obligationenrecht (OR)) vermag den heutigen Anforderungen der Praxis nicht mehr zu genügen, vor allem nicht im Fall der Übernahme einer grossen Anzahl von Vermögenswerten. Art. 181 OR weist zur Zeit keine gesellschaftsrechtliche Komponente auf. Weder besteht eine Pflicht, den Übertragungsvertrag auf die Angemessenheit der Gegenleistung hin prüfen zu lassen, noch müssen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter informiert werden.

2 2. Fusionsgesetz Nachfolgend werden die grundlegenden Änderungen des FusG, die juristischen Personen betreffend, erläutert. 2.1 Fusion Der Entwurf zum FusG sieht eine privatrechtliche Neuregelung der Fusion vor, die an die Stelle der heutigen Vorschriften des OR treten soll. Während das geltende Recht die Fusion lediglich für die Aktiengesellschaft, die Kommanditaktiengesellschaft und die Genossenschaft regelt, soll sie nach dem Entwurf neu für alle Handelsgesellschaften, die Genossenschaften sowie für Vereine und Stiftungen gesetzlich vorgesehen sein. Der Entwurf regelt sowohl die Fusion von Gesellschaften gleicher als auch unterschiedlicher Rechtsform. 2.2 Spaltung Der Entwurf führt das neue Rechtsinstitut einer gesellschaftsrechtlichen Spaltung ein und unterscheidet zwei Formen der Spaltung (Art. 29 FusG):. Aufspaltung Abspaltung Die Aufspaltung unterscheidet sich von der Abspaltung, indem die übergebende Gesellschaft aufgelöst wird, und ihr Vermögen in Teilen auf zwei oder mehrere andere Gesellschaften übergeht. Bei beiden Spaltungsformen können Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft auf eine bereits bestehende oder eine neu zu gründende Gesellschaft übertragen werden. Als Vorteil gegenüber den bestehenden Bestimmungen ist die Regelung zu werten, dass die von der Spaltung erfassten Vermögenswerte übertragen werden, ohne dass die Formvorschriften der Singularsukzession (Einzelübertragung jedes einzelnen Aktivums bzw. Passivums) beachtet werden müssen. Da das Vermögen einer Gesellschaft aufgeteilt wird, erweist sich die Spaltung unter dem Blickwinkel des Schutzes der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie der Gesellschafterinnen und Gesellschafter als weit heikler als die Fusion. Der Entwurf schafft diesbezüglich die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen. Die Vorschriften über die Spaltung werden durch das neue Rechtsinstitut der Vermögensübertragung ergänzt (Art. 69 FusG). 2.3 Vermögensübertragung Der Entwurf sieht vor (Art. 69 ff. FusG), dass im Handelsregister eingetragene Gesellschaften ihr Vermögen oder Teile davon bestehend aus Aktiven und Passiven auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen werden können. 2

3 Die Übertragung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften über den Kapitalschutz und die Liquidation bleiben jedoch vorbehalten. Mit der Eintragung der Vermögensübertragung ins Handelsregister werden sämtliche Aktiven und Passiven, uno actu dem übernehmenden Rechtsträger übertragen, ohne dass die für die einzelnen Vermögensbestandteile geltenden Formvorschriften beachtet werden müssen. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter werden im Anhang zur Jahresrechnung, respektive an der nächsten Generalversammlung über die Vermögensübertragung informiert. Die Gläubigerinnen und Gläubiger der übertragenden Gesellschaft werden dadurch geschützt, dass der bisherige Schuldner während drei Jahren solidarisch mit dem neuen Schuldner haftet. Falls diese solidarische Haftung keinen ausreichenden Schutz bietet, kann zudem die Sicherstellung der Forderungen verlangt werden (Art. 75 FusG). Die Vermögensübertragung ist eine Ergänzung zu Art. 181 OR. Funktional kann sie sowohl als Alternative zu einer Fusion als auch zu einer Spaltung und zu einer Umwandlung dienen, wobei sie allerdings nur die vermögensrechtliche, nicht aber die mitgliedschaftsrechtliche Seite erfasst (unter Vorbehalt der gesellschaftsrechtlichen Informationspflichten). Sie stellt ein eigenständiges Rechtsinstitut des Fusionsgesetzes dar. Die Neuregelung erleichtert die Übertragung von Vermögen und Vermögensteilen erheblich. Die Vermögensübertragung kann für eine Vielzahl verschiedener Restrukturierungsvorhaben verwendet werden, so etwa für die folgenden: Die Gründung einer Tochtergesellschaft: Durch Vermögensübertragung kann eine Gesellschaft einen Teil ihres Vermögens als Sacheinlage (Art. 628 Abs. 1, Art. 634 OR) auf eine neu zu gründende Gesellschaft übertragen. Die Vereinfachung der Liquidation einer Gesellschaft: Durch die Möglichkeit der Übertragung einer Vielzahl von Vermögenswerten mittels einer Vermögensübertragung kann die Liquidation einer aufgelösten Gesellschaft je nach den Umständen stark vereinfacht werden. Die Veräusserung eines Unternehmensteils: Die Vermögensübertragung kann die Veräusserung eines Unternehmensteils erleichtern, vor allem dann, wenn eine grosse Anzahl von Vermögenswerten zu übertragen ist. Die Vermögensübertragung erlaubt weiter, Vorhaben zu verwirklichen, die wirtschaftlich einer Fusion, einer Spaltung oder einer Umwandlung gleichkommen können. 3. Änderungen bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Die zur Änderung der Bundesgesetze über die direkten Bundessteuer (DBG) und der Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) lassen sich wie folgt zusammenfassen: 3

4 Die Möglichkeit, stille Reserven im Zuge einer Umstrukturierung ohne Steuerfolgen zu übertragen, soll sämtlichen juristischen Personen, d.h. auch den Vereinen und Stiftungen, eingeräumt werden. Alle Steueraufschubtatbestände sollen nicht bloss bei den ordentlichen Einkommens- und Gewinnsteuern greifen, sondern auch bei der Grundstückgewinnsteuer. Der mit einer Fusion oder einem fusionsähnlichen Zusammenschluss verbundene Beteiligungsaustausch soll auf der Stufe des Aktionärs nicht zur Besteuerung eines Kapitalgewinns führen, selbst wenn der Aktionär eine juristische Person oder eine natürliche Person mit Geschäftsvermögen ist. Stille Reserven sollen auch bei der im innerschweizerischen Konzernverhältnis vorgenommenen Übertragung von massgeblichen Beteiligungen oder von Betrieben nicht besteuert werden. Die Steuerneutralität wird von zwei grundlegenden Voraussetzungen abhängig gemacht: Aktiven und Passiven werden zu den bisher für die Einkommens- oder Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen. Die Steuerpflicht besteht in der Schweiz weiter. Die Aufzählung der steuerneutralen Umstrukturierungsformen (Fusion, Spaltung, Umwandlung) im vorliegenden Gesetzesentwurf ist nicht abschliessend. Umstrukturierungen, die auf einer Vermögensübertragung beruhen, können daher ebenfalls ohne Steuerfolgen durchgeführt werden, sofern sie der Fusion, der Spaltung oder der Umwandlung wirtschaftlich gleichkommen. 4. Verrechnungssteuer und Stempelabgaben Unterschiedliche Wertverhältnisse können es bei einer Fusion notwendig machen, dass die Aktionäre der übernommenen Gesellschaft mit Aktien der übernehmenden Gesellschaft abgefunden werden, die einen höheren Nennwert aufweisen, oder dass ihnen ein Spitzenausgleich vergütet wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 FusG). In beiden Fällen wird nach geltender Gesetzgebung und Praxis die Verrechnungssteuer erhoben, damit der entsprechende Betrag beim privaten Aktionär als Einkommen im Sinn von Artikel 20 Abs. 1 lit. c DBG erfasst werden kann. An diesem Konzept ändert auch der Entwurf nichts. Befindet sich unter den von einer Umstrukturierung erfassten Unternehmen ein Effektenhändler im Sinn von Art. 13 Abs. 3 Bundesgesetz über die Stempelabgaben, so kann zur Zeit die Eidgenössische Steuerverwaltung nach der vom Bundesgericht geschützten Praxis zur Erhebung der Umsatzabgabe schreiten, sofern im Zuge der Umstrukturierung Eigentum an Wertpapieren übergeht und zudem Schulden gegenüber Dritten übernommen werden; das für die Berechnung der Umsatzabgabe massgebende Entgelt besteht in diesen Fällen in dem Anteil an den übernommenen Verpflichtungen, welcher dem Verhältnis des Werts zu 4

5 Buchwerten der übertragenen Wertpapiere zum Total der übernommenen Aktiven entspricht. Der Entwurf sieht vor, diese Besteuerung abzuschaffen, weil die mit einer Umstrukturierung verbundene Übertragung von Vermögenswerten nicht auf einem Veräusserungsgeschäft beruht. 5. Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern Die Auslegung von Artikel 129 der Bundesverfassung ergibt, dass der Bund eine Harmonisierung der Handänderungssteuern nicht anordnen kann; denn die Handänderungssteuern sind nach herrschender Meinung zu den indirekten Steuern zu zählen. Bei Umstrukturierungen kann es somit je nach Kanton zu einer Besteuerung des gesamten Grundeigentums mit der Handänderungssteuer kommen. Die wesentliche Erleichterung des vorliegenden Gesetzesentwurfs besteht darin, dass in den Fällen der Umstrukturierung die oft nicht unbeträchtlichen stillen Reserven auf Liegenschaften - im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer - nicht abgerechnet werden müssen. Autoren: Richard J. Wuermli und Christoph Busin, Partner bei TAX EXPERT International AG Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte unsere Steuerexperten unter folgender Adresse: TAX EXPERT International AG Löwenstrasse Zurich Tel.+41 (1) Fax+41 (1) taxexpert@taxexpert.ch 5

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