Übersicht über einige Grundsatzthemen des Unternehmenssteuerrechts im Rahmen der Vorlesung Mergers & Acquisitions
|
|
- Alexandra Schwarz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Übersicht über einige Grundsatzthemen des Unternehmenssteuerrechts im Rahmen der Vorlesung Mergers & Acquisitions Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek Lehrstuhl für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht Herbstsemester 2012 Inhaltsübersicht 1. Grundlagen der Unternehmensbesteuerung 1.1 Besteuerung des Unternehmens (insb. von Kapitalgesellschaften) 1.2 Besteuerung der Beteiligten 2. Grundlagen der Besteuerung eines Unternehmensverkaufs 3. Grundlagen der Besteuerung von Unternehmensumstrukturierungen Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 2 1
2 Subjekte Steuerpflicht Direkte Bundessteuer Persönliche Zugehörigkeit (Art. 50 DBG) Sitz: statutarischer Sitz Tatsächliche Verwaltung: Ort der täglichen operativen Führungsentscheide (im internationalen Verhältnis: Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, Art. 4 Abs. 3 OECD-MA) Wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 51 DBG) Grundstücke, Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten in der Schweiz Betriebsstätte: feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, wie insb. Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen (Art. 51 Abs. 2 DBG) Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 3 Sphärentrennung bei juristischen Personen Grundsatz des Fremdverhaltens im Verhältnis zu Beteiligten oder diesen nahe stehende Personen «Dealing at arm s length-prinzip»; Besonderes Problem: Verrechnungspreisbestimmung und -dokumentation Abschirmwirkung Gewinn der juristischen Person Gewinn der Beteiligten; Ausnahme im internationalen Verhältnis: CFC-Rules verschiedener Staaten (u.a. D, F, UK, USA); keine CFC-Rules in der Schweiz Steuerrechtlicher Durchgriff (?) Kein Konzernsteuerrecht (konzernsteuerrechtliche Überlegungen in einzelnen Gesetzesbestimmungen erkennbar, insb. Vermögensübertragungen im Konzern) Steuerumgehungsvorbehalt (Aberkennung der Steuerrechtsfähigkeit) nur mit grosser Zurückhaltung Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 4 2
3 Beteiligungsermässigung und Holdinggesellschaften (I) Motive der Steuererleichterungen Ausschaltung der Mehrfachbelastung 3 M 2 Holdinggesellschaft Beteiligungsgesellschaft T 1 Überschiessende steuerliche Erleichterung durch Holdingprivileg in den Kantonen Engmaschige harmonisierungsrechtliche Vorgaben (Art. 28 Abs. 2 StHG) Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 5 Beteiligungsermässigung und Holdinggesellschaften (II) Beteiligungsermässigung in Bund und Kantonen Art. 69 DBG (Art. 28 Abs. 1 StHG) Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt oder macht ihre Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens 1 Millionen Franken aus, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Elemente Steuerabzugs-, nicht Freistellungssystem Steuerermässigung im Verhältnis Beteiligungsertrag / Reingewinn Beteiligungsertrag = Ausschüttungen und Veräusserungsgewinne (Art. 70 DBG) für Veräusserungsgewinne: mind. 10% und Haltedauer von 1 Jahr Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 6 3
4 Beteiligungsermässigung und Holdinggesellschaften (III) Holdingprivileg in den Kantonen Art. 28 Abs. 2 StHG Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten auf dem Reingewinn keine Steuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. Erträge aus schweizerischem Grundeigentum solcher Gesellschaften und Genossenschaften werden zum ordentlichen Tarif besteuert. Dabei werden die einer üblichen hypothekarischen Belastung entsprechenden Abzüge gewährt. Elemente Gewinnsteuerfreiheit für «reine» Holdinggesellschaften Reduzierte Kapitalsteuer Unternehmenssteuerreform III Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 7 Kapitaleinlagen Begriff und Wesen Geldwerte Leistungen der Beteiligten Verbreiterung der Kapitalbasis der Gesellschaft, aber kein Ertrag Keine Vermögensminderung, d.h. keine Entreicherung der Beteiligten Beispiele: Liberierung Aktienkapital, Agio Steuerfolgen Gewinnsteuerneutral (Art. 60 lit. a DBG) Emissionsabgabe Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 8 4
5 Kapitalentnahmen Begriff und Wesen Geldwerte Leistungen der Gesellschaft an die Beteiligten Verminderung der Kapitalbasis der Gesellschaft, aber kein Aufwand Aus wirtschaftlicher Sicht keine Bereicherung der Beteiligten, da nur Umsetzung eines Teils des bisherigen Werts der Aktien in eine andere Form Arten: Kapitalherabsetzung und (offene oder verdeckte) Gewinnausschüttungen Steuerfolgen Auf Ebene der Gesellschaft: Gewinnsteuerneutral bei korrekter Verbuchung Verrechnungssteuer auf Gewinnausschüttungen Auf Ebene der Beteiligten (Einkommens- bzw. Gewinnsteuer) Rückerstattung Kapitaleinlagen oder steuerbarer Beteiligungsertrag Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 9 Ertrag / Kapitalgewinn Bedeutung der Abgrenzung Vermögensertrag Grundsatz: Vermögensertrag ist gemäss DBG und kantonalem StG immer steuerbar Beispiele: Zinsen auf Guthaben, Dividenden auf Aktien, Mietzins aus Liegenschaft Kapitalgewinne Grundsatz: DBG: Kapitalgewinne auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG) Staats- und Gemeindesteuer: Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG) Beispiel: Kapitalgewinn aus Veräusserung von Aktien Ausnahmen: Indirekte Teilliquidation, Transponierung, gewerbsmässiger Wertschriftenhandel, Mantelhandel Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 10 5
6 Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen (I) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationserlös, etc. (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG) Generell steuerbarer Vermögensertrag Alle geldwerten Leistungen der Gesellschaft an Inhaber der Beteiligungsrechte oder nahe stehende Personen Ordentliche wie ausserordentlich Dividenden Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 11 Geldwerte Vorteile aus Beteiligung (II) Nennwertprinzip (bis Ende 2010) Nennwert = steuerfrei rückzahlbares Kapital Formale Betrachtungsweise Kapitaleinlageprinzip Von Aktionärsseite einbezahltes Kapital = steuerfrei rückzahlbares Kapital Einbezahlter Nennwert Aufgelder (Agio) und Zuschüsse Wirtschaftliche Betrachtungsweise Kapitaleinlageprinzip gemäss DBG/StHG ab 2011 Nennwertauszahlungen generell steuerfrei Aufgelder und Zuschüsse steuerfrei, wenn nach erfolgt und handelsrechtlich auf einem besonderen Konto verbucht und ausgewiesen Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 12 6
7 Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung Begriff: wirtschaftliche Doppelbelastung Gewinnbesteuerung auf Stufe Gesellschaft Einkommensbesteuerung auf Stufe Beteiligte Milderung im Privatvermögen (Art. 20 Abs. 1 bis DBG; Art. 7 Abs. 1 Zweiter Satz StHG) DBG: Milderung im Umfang von 40% Dividende ist nur zu 60% steuerbar (Milderung auf der Ebene der Bemessungsgrundlage) Kantone: Freiraum im Umfang der Ermässigung und in der Methode (teilweise Milderung auf der Steuersatzebene) Voraussetzung gem. StHG: Beteiligung von min. 10% (nach BGer vom 25. September 2009 Verfassungsmässigkeit fraglich, aber Anwendungsgebot nach Art. 190 BV) Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 13 Mergers & Acquisitions Betroffene Steuerarten Einkommens- und/oder Gewinnsteuer auf Stufe des Unternehmens Einkommens- und/oder Gewinnsteuer auf Stufe der Beteiligten Verrechnungssteuer Emissionsabgabe Umsatzabgabe Mehrwertsteuer Kantonale Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 14 7
8 Verkauf von Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft (Asset Deal) Steuerliche Folgen auf Stufe der Gesellschaft Realisation der stillen Reserven Entgelt./. Gewinnsteuerwert der verkauften Vermögenswerte Hohe Steuerbelastung Sinnvoll ggf. zur Verrechnung aufgelaufener Verluste Sonderfall Ersatzbeschaffung (Art. 64 Abs. 1 DBG) Steuerliche Folgen Gesellschafter Liquidationserlös ist, soweit er das Nennkapital bzw. die Kapitaleinlagen übersteigt steuerbarer Beteiligungsertrag Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 15 Verkauf von Anteilen einer Kapitalgesellschaft (Share Deal) Steuerfolgen auf Stufe Gesellschaft Grundsätzlich keine gewinnsteuerlichen Folgen Steuerfolgen auf Stufe Gesellschafter Anteile im Privatvermögen des Gesellschafters: grundsätzlich steuerfreier Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG); Ausnahmen: Indirekte Teilliquidation (Art. 20a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG) Transponierung (Art. 20a Abs. 1 a, Abs. 2 DBG) Verkäufer qualifiziert als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler Übertragung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft Mantelhandel Anteile im Geschäftsvermögens des Gesellschafters: steuerbarer Kapitalgewinn (Art. 18 Abs. 2 DBG; Art. 58 Abs. 1 DBG); Teilbesteuerung oder Beteiligungsermässigung? Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 16 8
9 Umstrukturierungen Allgemeines (I) Begriff Umstrukturierung im Steuerrecht Steuerlicher Begriff stimmt nicht mit dem zivilrechtlichen überein Begriff ist nicht abschliessend definiert; Umschreibung: Vorgang, mit dem ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe auf steuerneutralem Weg seine Rechtsform oder seine rechtliche oder betriebliche Struktur ändert. Darunter fallen in erster Linie folgende Vorgänge: Umwandlung Zusammenschluss/Fusion Spaltung Ausgliederung Konzernübertragung Gesetzliche Bestimmungen: Art. 19 DBG (Personenunternehmen) und 61 DBG (Kapitalgesellschaften und Genossenschaften); Art. 5 Abs. 1 lit. a VStG; Art. 6 Abs. 1 lit. a bis und Art. 14 Abs. 1 lit. i StG; Art. 39 Abs. 1 lit. a MWStG Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 17 Umstrukturierungen Allgemeines (II) Steuerrechtliche Hauptfragen bei Umstrukturierungen Unternehmensebene: Realisierung stiller Reserven auf Stufe des Unternehmens (echte, buchmässige oder steuersystematische Realisierung) Allgemeine Voraussetzungen für Steuerneutralität Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz Übernahme der Einkommens- und Gewinnsteuerwerte Transaktionsspezifische Voraussetzungen Betriebserfordernis Sperrfrist Beteiligtenebene: Privatvermögen: Abgrenzung Beteiligungsertrag vs. Kapitalgewinn Geschäftsvermögen/Kapitalgesellschaft: Zulässigkeit der Beteiligungsermässigung Verrechnungssteuer, Emissionsabgabe, Umsatzabgabe Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 18 9
10 Umstrukturierungen Allgemeines (III) Art. 61 Abs. 1 DBG Umstrukturierungen 1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden: a. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person; b. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen; c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen; d. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 19 Umstrukturierungen Allgemeines (IV) Art. 61 Abs. 2 DBG Umstrukturierungen 2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Absätze 3 und 4 regeln die Übertragung von Vermögenswerten im Konzern, d.h. zwischen Gesellschaften, die unter einer einheitlichen Leitung stehen, die nicht Thema dieser Vorlesung ist. Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 20 10
11 Umstrukturierungen Allgemeines (V) Art. 5 Abs. 1 lit. a VStG 1 Von der Steuer sind ausgenommen: a. die Reserven und Gewinne einer Kapitalgesellschaft gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a DBG oder Genossenschaft, die bei einer Umstrukturierung nach Artikel 61 DBG in die Reserven einer aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen Unabdingbare Voraussetzung: Erhaltung des Verrechnungssteuersubstrats Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 21 Umstrukturierungen Allgemeines (VI) Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG 1 Von der Steuer sind ausgenommen: a bis. Beteiligungsrechte, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Spaltungen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften begründet oder erhöht werden Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 22 11
12 Fusion mit Zusammenschluss (I) Aktionäre Aktionäre X. AG Y. AG Y. AG Übernahme A + P Y. AG Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 23 Fusion mit Zusammenschluss (II) Gesellschaftsebene - Gewinnsteuer Allgemeine Voraussetzungen einer steuerneutralen Umstrukturierung; Keine transaktionsspezifischen Voraussetzungen Ebene der Beteiligten (Privatvermögen) - Einkommenssteuer Tausch der Beteiligungsrechte = steuerfrei (Vermögensumschichtung) Nennwertzuwachs = steuerbarer Beteiligungsertrag (Beachtung Kapitaleinlageprinzip) Spitzenausgleichszahlungen, Abgeltung für Sonderrechte, Abfindungen sofern von der Gesellschaft kommend: steuerbarer Vermögensertrag (verrechenbar mit Nennwertwertverlust); bei Abfindung und Barfusion unter Abzug des Nennwerts sofern von anderen Gesellschaftern kommend: steuerfrei Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 24 12
13 Fusion mit Zusammenschluss (III) Ebene der Beteiligten (Geschäftsvermögen) Einkommens- /Gewinnsteuer Tausch der Beteiligungsrechte = steuerfrei, sofern Buchwertfortführung Nennwertzuwachs = steuerfrei, sofern nicht verbucht Ausgleichs- und Abfindungszahlungen = steuerbarer Beteiligungsertrag (Prüfung Beteiligungsabzug) Verrechnungssteuer auf Beteiligungsertrag inkl. Nennwertzuwachs Emissions- und Umsatzabgabe grundsätzliche Abgabebefreiung (Art. 6 Abs. 1 lit. a bis, Art. 14 Abs. 1 lit. i StG), vorbehalten übermässiges Schaffung von Nennwertkapital; Missbrauchstatbestände Mehrwertsteuer Meldeverfahren Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 25 Quasifusion Übernahme der Aktien (I) Aktionäre Aktionäre Übernahme Aktien der Y. X. AG Y. AG AG Y. AG Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 26 13
14 Quasifusion Übernahme der Aktien (II) Gesellschaftsebene nicht betroffen Ebene der Beteiligten (Privatvermögen) Tausch der Beteiligungsrechte, Nennwertzuwachs, Ausgleichsleistungen bleiben steuerfrei Ausnahme: Nachfolgende Absorption innert 5 Jahren (BGer , StE 2002 B 24.4 Nr. 66) Ebene der Beteiligten (Geschäftsvermögen) Tausch der Beteiligungsrechte steuerfrei - auch bei Übertragung auf ausländische Gesellschaft Nennwertzuwachs steuerfrei, sofern nicht verbucht Ausgleichsleistungen steuerbar (anteilige Abschreibung, ev. Beteiligungsabzug) Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 27 Spaltung Arten: Aktionäre Symmetrische Spaltung Asymmetrische Spaltung X. AG Betrieb X. Betrieb Y. Übertragung Betrieb Y. Auf Y. AG Y. AG (Betrieb Y. Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 28 14
15 Spaltung (II) Transaktionsbezogene Voraussetzungen Aufspaltung Aufspaltung in zwei oder mehrere Betriebe Abspaltung Übertragung eines Betriebes oder mehrerer Betriebe Weiterführung eines Betriebes durch die übertragende Gesellschaft Steuerfolge bei Verletzung des Betriebserfordernisses Besteuerung der stillen Reserven auf dem nicht als Betrieb qualifizierenden Vermögenskomplex (nach Praxis) Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 29 Ausgliederung (I) Aktionäre X. AG Y. AG Übertragungen von X. AG an die Y. AG (Art. 61 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 DBG) von Betrieben oder Teilbetrieben von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögen Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 30 15
16 Ausgliederung (II) Transaktionsbezogene Voraussetzungen (Art. 61 Abs. 1 lit. d und 1bis DBG/Art. 24 Abs. 3 lit. d und 3bis StHG) Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine mit einer Beteiligungsquote von mind. 20 % gehaltene Tochtergesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, soweit eine fünfjährige Veräusserungssperrfrist eingehalten wird. Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2012 Seite 31 16
Übersicht über einige Grundsatzthemen des Unternehmenssteuerrechts im Rahmen der Vorlesung Mergers & Acquisitions
Übersicht über einige Grundsatzthemen des Unternehmenssteuerrechts im Rahmen der Vorlesung Mergers & Acquisitions Reto Heuberger Universität Zürich Herbstsemester 2014 Inhaltsübersicht 1. Grundlagen der
MehrÜbersicht über einige Grundsatzthemen des Unternehmenssteuerrechts im Rahmen der Vorlesung Mergers & Acquisitions
Übersicht über einige Grundsatzthemen des Unternehmenssteuerrechts im Rahmen der Vorlesung Mergers & Acquisitions Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek Lehrstuhl für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht
MehrRechtswissenschaftliches Institut Übersicht über einige Grundsatzthemen des Unternehmenssteuerrechts im Rahmen der Vorlesung Mergers & Acquisitions
Übersicht über einige Grundsatzthemen des Unternehmenssteuerrechts im Rahmen der Vorlesung Mergers & Acquisitions Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek Lehrstuhl für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht
MehrVERKAUF EINER BETEILIGUNG AN EINER KAPITALGESELL- SCHAFT ( SHARE DEAL )
VERKAUF EINER BETEILIGUNG AN EINER KAPITALGESELL- SCHAFT ( SHARE DEAL ) STEUERFREIER KAPITALGEWINN? JA, ABER! (Serie Nachfolgeplanung Teil 6) Bei Nachfolgeplanungen wird vom Verkäufer bevorzugt ein Share
MehrSteuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen
Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)
MehrUnternehmensverkauf die wichtigsten Steuerfallen VOSER RECHTSANWÄLTE
Unternehmensverkauf die wichtigsten Steuerfallen VOSER RECHTSNWÄLTE lic. iur. Joachim Huber Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden j.huber@voser.ch 1. genda und Einleitung Seite
Mehrawr Übersicht Referat
Unternehmensnachfolge aus steuerlicher und rechtlicher Sicht Raphael Häring Partner AG für Wirtschaft und Recht, Bern Bern, 4. September 2015 Folie Nr. 1 Übersicht Referat 1. Share AG (Verkauf Aktien)
MehrVerkauf von Immobilienaktiengesellschaften
VOSER RECHTSANWÄLTE Rechtsanwälte Notare Steuerexperten Verkauf von Immobilienaktiengesellschaften Herbstanlass der Schweizerischen Maklerkammer SMK vom 8. November 2007 VOSER RECHTSANWÄLTE Dr. Philip
MehrAnhang I zum Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004
Anhang I zum Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004 Beispiele 1 26 (wenn keine anderen Angaben: Zahlen in tausend CHF) Inhaltsverzeichnis Seite Nr. 1: Nr. 2: Nr. 3: Nr. 4: Übertragung von Vermögenswerten
MehrUnternehmenssteuerreform II. Urs Huser / Beat Ledermann. Einleitung. Einleitung. Partner UTA Treuhand AG Lenzburg. Urs Huser / Beat Ledermann
Unternehmenssteuerreform II Urs Huser / Beat Ledermann Partner UTA Treuhand AG Lenzburg 1 Einleitung 2 Einleitung 3 1 Unternehmenssteuerreform II Übersicht Unternehmenssteuerreform II Seit 01.01.2009 geltende
MehrUniversitätseinheit. Mergers & Acquisitions. Jelmoli Holding AG. Robin Landolt Helin Cigerli
Mergers & Acquisitions Jelmoli Holding AG Robin Landolt Helin Cigerli Inhalt 1. Beteiligte Akteure 2. Ablauf der Transaktion 3. Gesellschaftsrechtliche Aspekte 4. Steuerrechtliche Aspekte 5. Fragen und
MehrSanierung von Kapitalgesellschaften
Steuerseminar 2009 Sanierung von Kapitalgesellschaften Praxisfälle mit den steuerrechtlichen Grundsätzen Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Josef Habermacher 24. September 2009 Vorbemerkung 2 Neues
MehrMerkblatt Holdinggesellschaften
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung Steuern von juristischen Personen Merkblatt Holdinggesellschaften vom 3. Januar 2011 (ersetzt Fassung vom 20. Januar 2009) gilt für Kanton gültig
MehrKapitaleinlageprinzip. Inhaltsverzeichnis
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Verrechnungssteuer Bern, 9. Dezember
Mehr1. Ist A in der Schweiz nach DBG steuerpflichtig? 2. Wenn ja, welches Einkommen muss A in der Schweiz deklarieren bzw. versteuern?
Bundessteuerrecht Credit-Prüfungen Febr. 06 Lösungen Fall 1 Sachverhalt A. A hat seinen Wohnsitz in Konstanz (BRD) und ist Inhaber einer Einzelfirma in der Schweiz. B. A hat seinen Wohnsitz in der Schweiz
MehrIndirekte Teilliquidation und Transponierung. Newsletter August 2011
Indirekte Teilliquidation und Transponierung Newsletter August 2011 1. Einleitung 2. Ausgangslage (unzulässige Steueroptimierung) 3. Die indirekte Teilliquidation 4. Die Transponierung 5. Nachfolge und
MehrVorlesung Bernisches Steuerrecht 2011
Lösung zu Bsp. Nr. 33 (Gegenstand der Grundstückgewinnsteuer) Standard Prüfungsprogramm GGSt StG 126: Steuerpflicht: Veräusserer eines Grundstücks im Kanton BE Sowohl bei PV als auch bei GV, deshalb monistisches
MehrMerkblatt zum Beteiligungsabzug und Holdingprivileg
Kanton Zürich Steueramt Merkblatt zum Beteiligungsabzug und Holdingprivileg Gültig ab der im Kalenderjahr 2011 endenden Steuerperiode 72, 72a, 73, 75, 79 und 82 Steuergesetz (StG) Vergleiche auch Änderung
MehrSteuerplanung bei Bauprojekten. Dr. Conrad M. Walther, Rechtsanwalt
Steuerplanung bei Bauprojekten Dr. Conrad M. Walther, Rechtsanwalt Steuerplanung bei Bauprojekten Nötig oder nicht? Wie halte ich eine Liegenschaft? im Geschäftsvermögen - als Privatperson - in einer Gesellschaft
MehrUnternehmensverkauf die wichtigsten Steuerfallen
Unternehmensverkauf die wichtigsten Steuerfallen VOSER RECHTSANWÄLTE Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden Agenda und Einleitung Dr. Philip Funk Rechtsanwalt, Notar, eidg. dipl. Steuerexperte Seite 2 Inhaltsverzeichnis
MehrDie privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz
Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz Bis vor wenigen Jahren waren Dividendenausschüttungen bei kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften in der Schweiz eher selten. Die Gewinne
MehrTRILOGIE STEUERLICHE ASPEKTE DER UNTERNEHMENSNACHFOLGE TEIL III: UNTERNEHMENSUMSTRUKTURIERUNGEN
TRILOGIE STEUERLICHE ASPEKTE DER UNTERNEHMENSNACHFOLGE TEIL III: UNTERNEHMENSUMSTRUKTURIERUNGEN In drei Teilen wird ein Überblick über die steuerlichen Aspekte der Unternehmensnachfolge gegeben, indem
MehrAUSGEWÄHLTE THEMEN IM UNTERNEHMENSSTEUERRECHT. Christian Lingg Fachbereichsleiter Steuern Caminada Treuhand AG Zug
AUSGEWÄHLTE THEMEN IM UNTERNEHMENSSTEUERRECHT Christian Lingg Fachbereichsleiter Steuern Caminada Treuhand AG Zug Themen Kreisschreiben Nr. 27 ESTV (17.12.09) Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen
MehrImmobiliengesellschaft Luxemburg
Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen
MehrCredit-Prüfung im Bundessteuerrecht
Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht Prüfungsdatum: Prüfungsort: Hilfsmittel: Freitag, 1. Juli 2005, 1100 1300 Uhr Hauptgebäude Universität, Hörsaal Nr. 210 AULA DBG, MWStG, StG, VStG, VStV, OR (deutsche,
MehrBundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach
MehrPricewaterhouseCoopers S E C A. Swiss Limited Partnership. Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen
S E C A Swiss Limited Partnership Neuerungen durch das Kollektivanlagengesetz *connectedthinking Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen Victor Meyer AG Birchstrasse 160 8050 Zürich 058 792
MehrUnternehmenssteuerreform II per 1.1.2011. Kapitaleinlageprinzip
Steuerseminar 2010 Unternehmenssteuerreform II per 1.1.2011 Kapitaleinlageprinzip Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Guido Furrer, Abteilung juristische Personen 16. September 2010 1 Steuerseminar
MehrKollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. Zur steuerlichen Gleichstellung eines Sonderlings im Anlagemarkt
Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz Zur steuerlichen Gleichstellung eines Sonderlings im Anlagemarkt Themenüberblick A. B. C. Bedeutung der Immobilienfonds Sonderfragen zur Gewinnbesteuerung
MehrUnternehmenssteuerreform II. Frühstücksveranstaltung t vom 27. Mai 2008
Unternehmenssteuerreform II Steuerplanerische Möglichkeiten Frühstücksveranstaltung t vom 27. Mai 2008 Ablauf Inhalt der Reform Über uns Fragen Zanoni + Aegerter AG für Steuer und Wirtschaftsberatung Folie
MehrDoppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen
MehrKreisschreiben Nr. 39. Besteuerung von Aktionärsoptionen. 1. Einleitung. Direkte Bundessteuer Verrechnungssteuer Stempelabgaben
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Verrechnungssteuer Stempelabgaben
MehrMerkblatt zum Beteiligungsabzug und Holdingprivileg
Kanton Zürich Merkblatt zum Beteiligungsabzug und Holdingprivileg Gültig ab Steuerperiode 2001-72, 72a, 73, 75, 79 und 82 Steuergesetz (StG) A. Grundlagen Im Steuergesetz vom 8. Juni 1997 in der Fassung
MehrStB 50 Nr. 2. Halbsatzverfahren. 1. Rechtsgrundlage
Halbsatzverfahren 1. Rechtsgrundlage Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Gesellschaft und Beteiligungsinhabern werden ab 1.1.2007 ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften und
MehrUnternehmenssteuerreform II Eine Reform auch für die Landwirtschaft
Unternehmenssteuerreform II Eine Reform auch für die Landwirtschaft 1 Aufbau Wandel in der Landwirtschaft Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform II (USTR II) Beispiele Gewinnbesteuerung Fazit 2 Die
MehrTAXeNEWS. Corporate Tax. Erwerb eigener Aktien Schranken, Fristen, Steuerfolgen
TAXeNEWS Corporate Tax Erwerb eigener Aktien Schranken, Fristen, Steuerfolgen In der Praxis stellen wir immer wieder fest, dass beim Erwerb eigener Aktien Unklarheiten bestehen, die zu unliebsamen Steuerfolgen
MehrCredit-Prüfung im Bundessteuerrecht
(S. 1 von 6) Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht Prüfungsdatum: Dienstag, 14. Februar 2006, 0800 1000 Uhr Prüfungsort: Hauptgebäude der Universität Bern, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern, Hörsaal Nr. 110
Mehr1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001
Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.
MehrNeuerungen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Unternehmenssteuerreform II
090 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 6. Dezember 2009 Kreisschreiben
MehrKanton Basel-Stadt Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt
Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt Claudio Bertini Steuerverwaltung Basel-Stadt Abteilung Juristische Personen Leiter Veranlagungsgruppe 1 Befreiung von der Handänderungssteuer
MehrMerkblatt zum Beteiligungsabzug und Holdingprivileg
Kanton Zürich Merkblatt zum Beteiligungsabzug und Holdingprivileg Gültig ab der im Kalenderjahr 2011 endenden Steuerperiode 72, 72a, 73, 75, 79 und 82 Steuergesetz (StG) Vergleiche auch Änderung gemäss
MehrIndirekte Teilliquidation
Transponierung und Unsere Serie Was ist eigentlich... behandelt aktuelle und viel diskutierte Themen, die beim Nicht-Spezialisten eine gewisse Unsicherheit hinterlassen. Wir wollen das Thema jeweils einfach
MehrMit Immobilien Steuern sparen?
Mit Immobilien Steuern sparen? Ein Referat zu ausgewählten Aspekten zum Thema Immobilien und Steuern für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) anlässlich der 1. Oberwalliser Tischmesse vom 21. Januar 2010
MehrKreisschreiben Nr. 31
Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale
MehrFirmengründung in Österreich. Tax l Accounting l Audit l Advisory
Tax l Accounting l Audit l Advisory Firmengründung in Österreich Bei der Errichtung einer Holdinggesellschaft sind Überlegungen in Zusammenhang mit Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen
MehrMeldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren
Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren
MehrVerkauf von Beteiligungsrechten aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen eines Dritten ( indirekte Teilliquidation )
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 6. November 2007 Kreisschreiben
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34
Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November
MehrMusterlösungen zur Prüfung Unternehmenssteuerrecht I 15. Januar 2015
Prof. Dr. Julia von Ah Herbstsemester 2014 Musterlösungen zur Prüfung Unternehmenssteuerrecht I 15. Januar 2015 Aufgabe 1 (11 Punkte) 1. Wann ist eine Ausgabe aktivierungsfähig? Eine Ausgabe ist aktivierungsfähig,
MehrGLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch
GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck
MehrKapitaleinlageprinzip
Kapitaleinlageprinzip Aktuelle Entwicklungen Steuerseminar Kanton LU 13.9.2011 Kapitaleinlageprinzip Agenda Referat behandelt zwei Schwerpunkte: Politische Entwicklungen seit Einführung 1.1.2011 Beispiele
MehrSTEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN
STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN Referent: Dipl.-Kfm. Harald Braschoß WP, StB Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) Partner der BWLC Partnerschaft, Steuerberatungsgesellschaft
MehrAusschüttungen aus Kapitaleinlagen: Vom Nennwert- zum Kapitaleinlageprinzip
Ausgabe 01/ Januar 2011 Sehr geehrte Damen und Herren In Ihrer Hand halten Sie das erste TaxBulletin des Jahres 2011. Dieser Newsletter soll Sie regelmässig sowohl über Aktualitäten und Neuigkeiten im
MehrMANAGEMENT BUY-OUT QUALIFIZIERTE GRÜNDUNG?
MANAGEMENT BUY-OUT QUALIFIZIERTE GRÜNDUNG? MANAGEMENT BUY-OUT QUALIFIZIERTE GRÜNDUNG? www.haeusermann.ch Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS Management Buy-out Begriff und Umsetzung Qualifizierte Gründung einer
MehrGutachten. Betriebsstätten in Italien
Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte
MehrKauf nicht kotierter Aktien. Mergers & Acquisitions Herbstsemester 2015 Präsentation Manuel Frei
Kauf nicht kotierter Aktien Mergers & Acquisitions Herbstsemester 2015 Präsentation Manuel Frei Sachverhalt Beteiligung im PV Seller 1 Seller 2 100% Verkauf der Anteile der Z. AG Geschäftsführer H Z. AG
MehrAktuelle Entwicklungen im Unternehmenssteuerrecht. lic. iur. Martin Plüss, Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
Aktuelle Entwicklungen im Unternehmenssteuerrecht lic. iur. Martin Plüss, Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte Gliederung 1. Lohn oder Dividende 2. Unternehmensfinanzierung 2 Ausgangslage Wie kann sich der
MehrPersonengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrBesteuerung kollektiver Kapitalanlagen
Departement Wirtschaft Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen Ein tours d horizon und einige Sonderfragen Dr. iur. Toni Hess, Chur Begriffliches Kollektive Kapitalanlagen: Begriff Arten der kollektiven
MehrMilderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung und ihre Auswirkungen auf die interkantonale Steuerausscheidung
SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 32 Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung und ihre Auswirkungen auf die interkantonale Steuerausscheidung Kreisschreiben 32 vom 01. Juli 2009 Dieses Kreisschreiben
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
MehrReglement betreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe
Übersetzung 1 Reglement betreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen Vermögensabgabe 0.642.045.41 Erlassen am 11. Dezember 1956 durch die ständige
MehrFallstudie: Bewertung von Aktien ohne Kurswert für die Vermögenssteuer
Thema Dokumentart Fallstudie: Bewertung von Aktien ohne Kurswert für die Vermögenssteuer Übungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 4 Unternehmensbewertung
MehrWir bitten um Entschuldigung für die Umtriebe und wünschen viel Spass und Erfolg beim Lernen und Lehren. Franz Carlen Franz Gianini Anton Riniker
Korrigenda zu Carlen, Gianini, Riniker; Finanzbuchhaltung 3, 12. Auflage 2012 Korrigenda Liebe Leserinnen und Leser Leider schleichen sich bei der Produktion eines Lehrmittels immer wieder kleine Fehler
MehrAktie als Beteiligungs- und Finanzierungsinstrument bei der AG
Aktie als Beteiligungs- und Finanzierungsinstrument bei der AG Inhaltsverzeichnis Beteiligungsfinanzierung bei der AG - Allgemeines - Aktien - Wertpapierbörsen - Aktienarten - Kapitalerhöhung in Form der
MehrDirekte Bundessteuer. Transponierung
Direkte Bundessteuer Transponierung Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. September 1999 Der Aktionär, der Beteiligungsrechte aus seinem Privatvermögen zu einem über dem Nominalwert liegenden
MehrMontenegro. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems
Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Euro (pl.: Euro) = 100 Cent (ISO-Code: EUR) Landeswährung Mattig Management
MehrHoldinggesellschaften
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 89, 92 im Sinne von StG 89 I sind juristische Personen, deren Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der
MehrSteuerliche Aspekte bei der Finanzierung von Auslandsaktivitäten.
Steuerliche Aspekte bei der Finanzierung von Auslandsaktivitäten. Dr. Thomas Scheipers Partner Deloitte München 06.11.2008 1. Einleitung 1.1 Ausgangssituation Inländisches Unternehmen Kapital Deutschland
MehrSteuerrechtliche Aspekte des Fusionsgesetzes
Steuerrechtliche Aspekte des Fusionsgesetzes Peter Riedweg, Zürich 1 1. Einleitung Am 1. Juli 2004 ist das Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz,
MehrD. Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) im Kanton Glarus
D. Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) im Kanton Glarus (Vom...) (Erlassen von der Landsgemeinde am... Mai 2019) I. GS VI C/1/1, Steuergesetz (StG) vom 7.
Mehr1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)
40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches
MehrUmstrukturierungen Teil 2 (Umstrukturierungen Juristische Personen)
Treuhandexpertenkurs Umstrukturierungen Teil 2 (Umstrukturierungen Juristische Personen) [ F usionen / Spaltu n gen / Au s g liede runge n / Vermögens ü bertra g unge n ] Lösungen 6. Mai 2008 Christoph
MehrStB 92 Nr. 1. Holdinggesellschaften
Holdinggesellschaften Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften können das sogenannte Holdingprivileg nach Art. 92 StG beanspruchen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen dazu erfüllen. Dies
MehrMerkblatt zur Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften gültig ab 1. Januar 2011 / Steuerperiode 2011
FINANZDIREKTION Merkblatt zur Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften gültig ab 1. Januar 2011 / Steuerperiode 2011 1 Gesellschaften mit Beteiligungen... 2 1.1 Gesetzliche
MehrErbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen
Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen
MehrSteuern im Kanton Zürich
Kantonales Steueramt Konsulent Unternehmenssteuern Steuern im Kanton Zürich Ansprechpartner: bei Steuerfragen Kantonales Steueramt Fachsupport Unternehmenssteuern (oder zuständige Division) Bändliweg 21
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrHolding in Liechtenstein
I. Begriff der Holding II. Holdinggesellschaft in Liechtenstein III. Formen von Holdinggesellschaften 1. Operative Holding bzw. Stammhauskonzern 2. Management-Holding bzw. Strategie-Holding 3. Finanzholding
MehrDividendenentlastung
STEUERAMT DES KANTONS AARGAU Bd. I Reg. 4.4 www.ag.ch/steuern Merkblatt Ausgabedatum: 14. Juli 2008 Änderungen: 31. Januar 2011 Gültig ab: 2007 Inhalt 1. Gegenstand / Einleitung...2 2. Gesetzliche Grundlagen...2
MehrEinführung des Kapitaleinlageprinzips zum 1. Januar 2011
Einführung des Kapitaleinlageprinzips zum 1. Januar 2011 Neue steuerliche Optionen bei der Ausschüttung von Dividenden aus der Schweiz nach Deutschland Sehr geehrte Damen und Herren, in der Schweiz wurde
MehrII entschieden. Diese Unternehmenssteuerreform II ist. auf die klassischen KMU-Betriebe der Schweiz zugeschnitten und mildert
Oktober 2009 PUNKTO Am 24. Februar 2008 hat sich das Schweizer Stimmvolk für die Unternehmenssteuerreform II entschieden. Diese Unternehmenssteuerreform II ist auf die klassischen KMU-Betriebe der Schweiz
MehrDEUTSCHE BUNDESBANK Juli 2009 Zentrale S 2 Merkblatt. Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr. Direktinvestitionen
DEUTSCHE BUNDESBANK Juli 2009 Zentrale S 2 Merkblatt Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr Direktinvestitionen I. Vorbemerkung Das Merkblatt behandelt Meldepflichten für Zahlungsmeldungen nach 59 AWV für
MehrTransocean. Sitzverlegung in die Schweiz: Struktur der Transaktion. Mergers and Acquisitions FS Zielstruktur. Ausgangsstruktur.
Mergers and Acquisitions FS 2018 Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Frühlingssemester 2018 Seite 1 Sitzverlegung in die Schweiz: Struktur der Transaktion Ausgangsstruktur Zielstruktur
MehrCheckliste Gesellschaftsformen / 14.08.2015. Einzelfirma Kollektiv- Gesellschaft mit Aktiengesellschaft
Checkliste sformen / 14.08.2015 Rechtliche Aspekte Einzelfirma Kollektiv- mit Aktiengesellschaft Gründer: eine natürliche Person zwei oder mehrere natürliche eine oder mehrere natürliche oder eine oder
MehrBasiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit
Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus
MehrBeilage 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Personengesellschaften Kapitalgesellschaften
Seite 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesesetzliche Grundlage OR 552 ff. OR 594 ff. OR 620 ff. OR 772 ff. Zweck Wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich Wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich
MehrTarif für die Einkommenssteuer 2014
Tarif für die ssteuer 2014 Gemäss Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 Änderung vom 22. Mai 2012 (Teilrevision) Gültig für Steuerperiode 2014 Herausgeber Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt
MehrBesteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines
MehrDAS KAPITALEINLAGEPRINZIP Ein Systemwechsel mit weitreichenden Folgen (2. Teil) *
JÜRG ALTORFER JÜRG B. ALTORFER Dieser 2. Teil befasst sich mit konkreten Fragestellungen. Die Qualifikation als Kapitaleinlage und Umstrukturierungen werden analysiert. Einzelfragen wie Wandel- und Optionsanleihen,
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrAktionärsbindungsvertrag
Aktionärsbindungsvertrag Zwischen Einwohnergemeinde Birr, (im folgenden: Gemeinde Birr genannt), Einwohnergemeinde Birrhard, (im folgenden: Gemeinde Birrhard genannt), Einwohnergemeinde Brugg, handelnd
MehrGrundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.
ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass
MehrFamilienbesteuerung: Konkubinat
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Familienbesteuerung: der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39 III; 10 V u. VI, 36 l, 38 I d, f, h; 63 DBG 214 II; 9, 212 I, 213 1. spaar
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrUmwandlung von Unternehmen
INSTITUT FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE LEIBNIZ UNIVERSITÄT HANNOVER Umwandlung von Unternehmen - Aufgabensammlung - Umwandlung von Unternehmen - 1 - Aufgaben zur Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
MehrSchweizer Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.
MehrPräzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 01 Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 vom 31. März 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV MWST-Praxis-Info
Mehr