Übersicht über einige Grundsatzthemen des Unternehmenssteuerrechts im Rahmen der Vorlesung Mergers & Acquisitions

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1 Übersicht über einige Grundsatzthemen des Unternehmenssteuerrechts im Rahmen der Vorlesung Mergers & Acquisitions Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek Lehrstuhl für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht Herbstsemester 2015 Inhaltsübersicht 1. Grundlagen der Unternehmensbesteuerung 2.1 Besteuerung des Unternehmens (insb. von Kapitalgesellschaften) 2.2 Besteuerung der Beteiligten 2. Grundlagen der Besteuerung eines Unternehmensverkaufs 3. Grundlagen der Besteuerung von Unternehmensumstrukturierungen Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 2 1

2 Subjekte Steuerpflicht Direkte Bundessteuer Persönliche Zugehörigkeit (Art. 50 DBG) Sitz: statutarischer Sitz Tatsächliche Verwaltung: Ort der täglichen operativen Führungsentscheide (im internationalen Verhältnis: Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, Art. 4 Abs. 3 OECD-MA) Wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 51 DBG) Grundstücke, Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten in der Schweiz Betriebsstätte: feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, wie insb. Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen (Art. 51 Abs. 2 DBG) Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 3 Sphärentrennung bei juristischen Personen Grundsatz des Fremdverhaltens im Verhältnis zu Beteiligten oder diesen nahe stehende Personen «Dealing at arm s length-prinzip»; Besonderes Problem: Verrechnungspreisbestimmung und -dokumentation Abschirmwirkung Gewinn der juristischen Person Gewinn der Beteiligten; Ausnahme im internationalen Verhältnis: CFC-Rules verschiedener Staaten (u.a. D, F, UK, USA); keine CFC-Rules in der Schweiz Steuerrechtlicher Durchgriff (?) Kein Konzernsteuerrecht (konzernsteuerrechtliche Überlegungen in einzelnen Gesetzesbestimmungen erkennbar, insb. Vermögensübertragungen im Konzern) Steuerumgehungsvorbehalt (Aberkennung der Steuerrechtsfähigkeit) nur mit grosser Zurückhaltung Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 4 2

3 Beteiligungsermässigung und Holdinggesellschaften (I) Motive der Steuererleichterungen Ausschaltung der Mehrfachbelastung 3 M 2 Holdinggesellschaft Beteiligungsgesellschaft T 1 Überschiessende steuerliche Erleichterung durch Holdingprivileg in den Kantonen Engmaschige harmonisierungsrechtliche Vorgaben (Art. 28 Abs. 2 StHG) Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 5 Beteiligungsermässigung und Holdinggesellschaften (II) Beteiligungsermässigung in Bund und Kantonen Art. 69 DBG (Art. 28 Abs. 1 StHG) Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt oder macht ihre Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens 1 Millionen Franken aus, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Elemente Steuerabzugs-, nicht Freistellungssystem Steuerermässigung im Verhältnis Nettobeteiligungsertrag / Reingewinn Beteiligungsertrag = Ausschüttungen u. Veräusserungsgewinne (Art. 70 DBG); für Veräusserungsgewinne: mind. 10% u. Haltedauer von 1 Jahr Systemumstellung zu einer direkten Freistellung von Beteiligungserträgen und Kapitalgewinnen auf Beteiligungen im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III diskutiert, aber nicht in den Gesetzesentwurf übernommen Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 6 3

4 Beteiligungsermässigung und Holdinggesellschaften (III) Holdingprivileg in den Kantonen Art. 28 Abs. 2 StHG Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten auf dem Reingewinn keine Steuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. Erträge aus schweizerischem Grundeigentum solcher Gesellschaften und Genossenschaften werden zum ordentlichen Tarif besteuert. Dabei werden die einer üblichen hypothekarischen Belastung entsprechenden Abzüge gewährt. Elemente Gewinnsteuerfreiheit für «reine» Holdinggesellschaften auf kantonaler Ebene Reduzierte Kapitalsteuer Unternehmenssteuerreform III: Abschaffung Holdingprivileg (voraussichtlich ab 2019) Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 7 Kapitaleinlagen Begriff und Wesen Geldwerte Leistungen der Beteiligten Verbreiterung der Kapitalbasis der Gesellschaft, aber kein Ertrag Keine Vermögensminderung, d.h. keine Entreicherung der Beteiligten Beispiele: Liberierung Aktienkapital, Agio Steuerfolgen Gewinnsteuerneutral auf Stufe Gesellschaft (Art. 60 lit. a DBG) Emissionsabgabe (Freigrenze von CHF ) Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 8 4

5 Kapitalentnahmen Begriff und Wesen Geldwerte Leistungen der Gesellschaft an die Beteiligten Verminderung der Kapitalbasis der Gesellschaft, aber kein Aufwand Aus wirtschaftlicher Sicht keine Bereicherung der Beteiligten, da nur Umsetzung eines Teils des bisherigen Werts der Aktien in eine andere Form Arten: Kapitalherabsetzung und (offene oder verdeckte) Gewinnausschüttungen Steuerfolgen Auf Ebene der Gesellschaft: Gewinnsteuerneutral bei korrekter Verbuchung Verrechnungssteuer auf Gewinnausschüttungen Auf Ebene der Beteiligten (Einkommens- bzw. Gewinnsteuer) Rückerstattung Kapitaleinlagen oder steuerbarer Beteiligungsertrag Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 9 Ertrag / Kapitalgewinn Bedeutung der Abgrenzung Vermögensertrag Grundsatz: Vermögensertrag ist gemäss DBG und kantonalem StG immer steuerbar Beispiele: Zinsen auf Guthaben, Dividenden auf Aktien, Mietzins aus Liegenschaft Kapitalgewinne Grundsatz: DBG: Kapitalgewinne auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG) Staats- und Gemeindesteuern: Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG) Beispiel: Kapitalgewinn aus Veräusserung von Aktien Ausnahmen: Indirekte Teilliquidation, Transponierung, gewerbsmässiger Wertschriftenhandel, Mantelhandel Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 10 5

6 Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen (I) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationserlös, etc. (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG) Generell steuerbarer Vermögensertrag Alle geldwerten Leistungen der Gesellschaft an Inhaber der Beteiligungsrechte oder nahe stehende Personen Ordentliche wie ausserordentlich Dividenden Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 11 Geldwerte Vorteile aus Beteiligung (II) Nennwertprinzip (bis Ende 2010) Nur Nennwert ist steuerfrei an die Beteiligten rückzahlbar Formale Betrachtungsweise Kapitaleinlageprinzip (ab 2011): Art. 20 Abs. 3 DBG; Art. 7b StHG; Art. 5 Abs. 1 lit. 1 bis VStG Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, die nach dem von den Beteiligten geleistet und handelsrechtlich auf einem besonderen Konto verbucht und ausgewiesen wurden, werden dem Nennwert gleich-gestellt = steuerfrei rückzahlbares Kapital Starke Anknüpfung an handelsrechtliche Verbuchung; Besteuerung von Gratisaktien- und Gratisnennwerterhöhung bleibt für die direkte Bundessteuer bestehen = keine reine wirtschaftliche, sondern weiterhin eine formale Betrachtungsweise Reines Kapitaleinlageprinzip mit ausschliesslicher wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht verwirklicht Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 12 6

7 Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung Begriff: wirtschaftliche Doppelbelastung Gewinnbesteuerung auf Stufe Gesellschaft Einkommensbesteuerung auf Stufe Beteiligte Milderung im Privatvermögen (Art. 20 Abs. 1 bis DBG; Art. 7 Abs. 1 Zweiter Satz StHG) DBG: Milderung im Umfang von 40% Dividende ist nur zu 60% steuerbar (Milderung auf der Ebene der Bemessungsgrundlage) Kantone: Freiraum im Umfang der Ermässigung und in der Methode (teilweise Milderung auf der Steuersatzebene) Voraussetzung gem. StHG: Beteiligung von min. 10% (nach BGer vom 25. September 2009 Verfassungsmässigkeit fraglich, aber Anwendungsgebot nach Art. 190 BV) Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 13 Mergers & Acquisitions Betroffene Steuerarten Einkommens- und/oder Gewinnsteuer auf Stufe des Unternehmens Einkommens- und/oder Gewinnsteuer auf Stufe der Beteiligten Verrechnungssteuer Emissionsabgabe Umsatzabgabe Mehrwertsteuer Kantonale Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 14 7

8 Verkauf von Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft (Asset Deal) Steuerfolgen auf Stufe Gesellschaft Realisation der stillen Reserven Entgelt./. Gewinnsteuerwert der verkauften Vermögenswerte Gewinnsteuer direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern Sinnvoll ggf. zur Verrechnung aufgelaufener Verluste Sonderfall Ersatzbeschaffung (Art. 64 Abs. 1 DBG) Steuerfolgen auf Stufe Beteiligte Liquidationserlös ist, soweit er das Nennkapital bzw. die Kapitaleinlagen übersteigt, steuerbarer Beteiligungsertrag Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 15 Verkauf von Anteilen einer Kapitalgesellschaft (Share Deal) Steuerfolgen auf Stufe Gesellschaft Grundsätzlich keine gewinnsteuerlichen Folgen; die Gesellschaft als solche ist davon nicht berührt. Steuerfolgen auf Stufe Beteiligte Anteile im Privatvermögen des Beteiligten: grundsätzlich steuerfreier Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG); Ausnahmen: Indirekte Teilliquidation (Art. 20a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG) Transponierung (Art. 20a Abs. 1 a, Abs. 2 DBG) Verkäufer qualifiziert als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler Übertragung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft Mantelhandel Anteile im Geschäftsvermögens des Beteiligten: steuerbarer Kapitalgewinn (Art. 18 Abs. 2 DBG; Art. 58 Abs. 1 DBG); Teilbesteuerung oder Beteiligungsermässigung? Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 16 8

9 Asset Deal vs. Share Deal: Fiskalischer Zielkonflikt Verkäufer Zielkonflikt Käufer Bevorzugt aus steuerrechtlicher Sicht in aller Regel einen Share Deal Bevorzugt aus steuerrechtlicher Sicht häufiger einen Asset Deal Gründe? Gründe? Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 17 Umstrukturierungen Allgemeines (I) Steuerrechtliche Begriffe, wie bspw. Fusion oder Spaltung, stimmen nicht mit den zivilrechtlichen überein! Steuerrecht richtet sich nicht nach der gewählten zivilrechtlichen Vorgehensweise, sondern nach dem wirtschaftlichen Resultat Umstrukturierung = Vorgang, mit dem ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe auf steuerneutralem Weg seine Rechtsform oder seine rechtliche oder betriebliche Struktur ändert. Darunter fallen in erster Linie: Umwandlung Zusammenschluss/Fusion Spaltung Ausgliederung Konzernübertragung Gesetzliche Bestimmungen: Art. 19 DBG sowie Art. 8 Abs. 3 Abs. 3 f. StHG (Personenunternehmen); Art. 61 DBG sowie Art. 24 Abs. 3 ff. StHG (Kapitalgesellschaften und Genossenschaften); Art. 5 Abs. 1 lit. a VStG; Art. 6 Abs. 1 lit. a bis und Art. 14 Abs. 1 lit. i StG; Art. 39 Abs. 1 lit. a MWStG Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite

10 Umstrukturierungen Allgemeines (II) Steuerrechtliche Hauptfragen bei Umstrukturierungen Unternehmensebene: Realisierung stiller Reserven auf Stufe des Unternehmens (echte, buchmässige oder steuersystematische Realisierung) Allgemeine Voraussetzungen für Steuerneutralität Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz Übernahme der Einkommens- und Gewinnsteuerwerte Transaktionsspezifische Voraussetzungen Betriebserfordernis Sperrfrist Beteiligtenebene: Privatvermögen: Abgrenzung Beteiligungsertrag vs. Kapitalgewinn Geschäftsvermögen/Kapitalgesellschaft: Zulässigkeit der Beteiligungsermässigung Verrechnungssteuer, Emissionsabgabe, Umsatzabgabe Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 19 Umstrukturierungen Allgemeines (III) Art. 61 Abs. 1 DBG Umstrukturierungen 1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden: a. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person; b. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen; c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen; d. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 20 10

11 Umstrukturierungen Allgemeines (IV) Art. 61 Abs. 2 DBG Umstrukturierungen 2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Absätze 3 und 4 regeln die Übertragung von Vermögenswerten im Konzern, d.h. zwischen Gesellschaften, die unter einer einheitlichen Leitung stehen, die nicht Thema dieser Vorlesung ist. Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 21 Umstrukturierungen Allgemeines (V) Art. 5 Abs. 1 lit. a VStG 1 Von der Steuer sind ausgenommen: a. die Reserven und Gewinne einer Kapitalgesellschaft gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a DBG oder Genossenschaft, die bei einer Umstrukturierung nach Artikel 61 DBG in die Reserven einer aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen Unabdingbare Voraussetzung: Erhaltung des Verrechnungssteuersubstrats Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 22 11

12 Umstrukturierungen Allgemeines (VI) Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG 1 Von der Steuer sind ausgenommen: a bis. Beteiligungsrechte, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Spaltungen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften begründet oder erhöht werden Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 23 Fusion mit Zusammenschluss (I) Aktionäre Aktionäre X. AG Y. AG Y. AG Übernahme A + P Y. AG Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 24 12

13 Fusion mit Zusammenschluss (II) Gesellschaftsebene - Gewinnsteuer Allgemeine Voraussetzungen einer steuerneutralen Umstrukturierung; Keine transaktionsspezifischen Voraussetzungen (Art. 61 Ingress DBG) Ebene der Beteiligten (Privatvermögen) Einkommenssteuer Tausch der Beteiligungsrechte = steuerfrei (Vermögensumschichtung) Nennwertzuwachs = steuerbarer Beteiligungsertrag (vorbehalten der Nennwertzuwachs wird aus Kapitaleinlagen finanziert und die Voraussetzungen für die Anwendung des Kapitaleinlageprinzips sind erfüllt) Spitzenausgleichszahlungen, Abgeltung für Sonderrechte, Abfindungen (vorbehalten Kapitaleinlageprinzip) sofern von der Gesellschaft kommend: steuerbarer Vermögensertrag (verrechenbar mit Nennwertwertverlust); bei Abfindung und Barfusion unter Abzug des Nennwerts sofern von anderen Gesellschaftern kommend: steuerfrei Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 25 Fusion mit Zusammenschluss (III) Ebene der Beteiligten (Geschäftsvermögen) Einkommens- /Gewinnsteuer Tausch der Beteiligungsrechte = steuerfrei, sofern Buchwertfortführung Nennwertzuwachs = steuerfrei, sofern nicht verbucht Ausgleichs- und Abfindungszahlungen = steuerbarer Beteiligungsertrag (Prüfung Beteiligungsabzug) Verrechnungssteuer auf Beteiligungsertrag inkl. Nennwertzuwachs (vorbehalten Kapitaleinlageprinzip Emissions- und Umsatzabgabe grundsätzliche Abgabebefreiung (Art. 6 Abs. 1 lit. a bis, Art. 14 Abs. 1 lit. i StG), vorbehalten übermässiges Schaffung von Nennwertkapital; Missbrauchstatbestände Mehrwertsteuer Meldeverfahren Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 26 13

14 Quasifusion Übernahme der Aktien (I) Aktionäre Aktionäre Übernahme Aktien der Y. X. AG Y. AG AG Y. AG Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 27 Quasifusion Übernahme der Aktien (II) Gesellschaftsebene nicht betroffen Ebene der Beteiligten (Privatvermögen) Tausch der Beteiligungsrechte, Nennwertzuwachs, Ausgleichsleistungen bleiben steuerfrei Ausnahme: Nachfolgende Absorption innert 5 Jahren (BGer , StE 2002 B 24.4 Nr. 66) Ebene der Beteiligten (Geschäftsvermögen) Tausch der Beteiligungsrechte steuerfrei - auch bei Übertragung auf ausländische Gesellschaft Nennwertzuwachs steuerfrei, sofern nicht verbucht Ausgleichsleistungen steuerbar (anteilige Abschreibung, ev. Beteiligungsabzug) Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 28 14

15 Spaltung (I) Arten: Aktionäre Symmetrische Spaltung Asymmetrische Spaltung X. AG Betrieb X. Betrieb Y. Übertragung Betrieb Y. Auf Y. AG Y. AG (Betrieb Y. Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 29 Spaltung (II) Transaktionsbezogene Voraussetzungen Aufspaltung Aufspaltung in zwei oder mehrere Betriebe Abspaltung Übertragung eines Betriebs oder mehrerer Betriebe Weiterführung eines Betriebs durch die übertragende Gesellschaft Steuerfolge bei Verletzung des doppelten Betriebserfordernisses Besteuerung der stillen Reserven auf dem nicht als Betrieb qualifizierenden Vermögenskomplex (nach Praxis) Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 30 15

16 Ausgliederung (I) Aktionäre X. AG Y. AG Übertragungen von X. AG an die Y. AG (Art. 61 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 DBG) von Betrieben oder Teilbetrieben von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögen Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 31 Ausgliederung (II) Transaktionsbezogene Voraussetzungen (Art. 61 Abs. 1 lit. d und 1bis DBG/Art. 24 Abs. 3 lit. d und 3bis StHG) Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine mit einer Beteiligungsquote von mind. 20 % gehaltene Tochtergesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, soweit eine fünfjährige Veräusserungssperrfrist eingehalten wird. Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, Universität Zürich, Herbstsemester 2015 Seite 32 16

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