Semesterprüfung vom Direkte Steuern (4. Semester)
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- Benedikt Brodbeck
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1 Semesterprüfung vom Direkte Steuern (4. Semester) Name:. Vorname: Allgemeine Bemerkungen Dauer der Prüfung: 45 Minuten Erreichbare Punktzahl: 25 Wo nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt wird, sind die Antworten mittels genauer Angabe einer rechtlichen Grundlage (z.b. Art. 13 Abs. 3 Bst. a DBG ) zu begründen. Eine richtige Antwort ohne Begründung ergibt nicht die volle Punktzahl. Antworten Sie in Stichworten und schreiben Sie keine Romane (der vorhandene Platz reicht aus). Aufgabe 1 Auswahlfragen (8 Punkte) Für das richtige Ankreuzen erhalten Sie einen halben Punkt. Für eine Begründung (idealerweise die genaue Angabe eines Gesetzesartikels oder eines Umkehrschlusses aus einem solchen) erhalten Sie einen weiteren halben Punkt. Es sind nur Antworten zu begründen, wo eine Begründung vorgesehen ist. Es gibt keine Negativ-Punkte. Verrechnungssteuer P. WETTER gewährt G. BRENNWALD ein Privatdarlehen von CHF 20' G. BRENN- WALD verpflichtet sich, dass Darlehen mit 3% pro Jahr zu verzinsen. Die jährlich wiederkehrenden Zinszahlungen unterliegen der Verrechnungssteuer. Begründung: Keine Obligation im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a VStG (keine kollektive Mittelaufnahme) Das Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer ist auch bei der Ausschüttung von Bardividenden in gewissen Fällen möglich. Begründung: Art. 26a VStV (und internationales Meldeverfahren nach Art. 15 ZBStA) Die Ausgabe von Gratisaktien zulasten von Gewinnreserven unterliegt der Verrechnungssteuer Begründung: Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG / Art. 20 Abs. 1 VStV Eine AG muss die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der ESTV geltend machen. Begründung: Art. 30 Abs. 2 VStG Seite 1
2 Direkte Bundessteuer Der ausländische Teilhaber einer schweizerischen Kollektivgesellschaft (mit noch zwei inländischen Teilhabern) wird für seinen Anteil am Gewinn der Kollektivgesellschaft an der Quelle besteuert. Begründung: Art. 13 Abs. 3 Bst. b DBG (die inländischen Teilhaber haften solidarisch) HANS GUT war während vielen Jahren für die ZÜRICH VERSICHERUNGSGESELL- SCHAFT AG im Aussendienst tätig. Nach seinem Übertritt in den Ruhestand ist er auf die Bermudas ausgewandert. Nebst anderem erhält er von der Pensionskasse seines früheren Arbeitgebers monatlich eine BVG-Rente im Betrag von CHF überwiesen. Diese Rente unterliegt in der Schweiz der Quellensteuer. Begründung: Art. 5 Abs. 1 Bst. e DBG i.v.m. Art. 96 DBG oder Art. 10 Abs. 1 QStV Eine inländische Stiftung, die eine 100%-Beteiligung an einer inländischen AG hält, kann beim Erhalt einer Dividende von dieser AG den Beteiligungsabzug geltend machen. Begründung: Art. 69 DBG (im Umkehrschluss Stiftungen sind keine Kapitalgesellschaften) Beträgt bei natürlichen Personen der Betrag der Einkommenssteuer weniger als CHF 25.-, wird die Steuer nicht erhoben. Begründung: Art. 36 Abs. 3 DBG Seite 2
3 Aufgabe 2 (5 Punkte) Das Ehepaar KNORR (Schweizer Staatsbürger) ist nach längerem berufsbedingten Auslandaufenthalt am des Jahres n wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Beide Ehegatten treten in der Schweiz wieder eine Stelle an. Das Ehepaar hat zwei Kinder im Alter von sechs und acht Jahren. Die Steuerfaktoren der Familie KNORR für das Jahr n sind die folgenden: Steuerbares Einkommen satzbestimmendes Einkommen CHF CHF Berechnen Sie die von der Familie KNORR geschuldete Einkommensteuer für die Steuerperiode n gemäss nachstehendem DBG-Tarif: Steuerbetrag Steuersatz Satzbestimmendes Einkommen 145'000 5' % Steuerbetrag Steuersatz Steuerbares Einkommen 22' % Steuerermässig Kinder pro Jahr -502 anteilig nach Verhältnis steuerbar/satzbestimmend Geschuldete Steuer vgl. KS Nr. 30 vom Seite 3
4 Aufgabe 3 (7 Punkte) KURT KARL, wohnhaft in Winterthur (ZH), ist Teilhaber einer Kollektivgesellschaft in Neuhausen (SH). Folgendes ist bekannt: Geschäftsvermögen (steuerlich akzeptiert): Bilanz Kollektivgesellschaft Umlaufvermögen 150'000 Kurzfr. Fremdkapital 120'000 Bewegliches Anlagevermögen *) 350'000 Langfr. Fremdkapital 260'000 Kapital KARL 60'000 Kapital KELLER 60' ' '000 *) stille Reserven: 50'000 Privatvermögen KURT KARL: Wertschriften 30'000 Bankguthaben 20'000 Ferienwohnung Toggenburg (SG) 400'000 Ferienwohnung Pontresina (GR) 600'000 Hypothek Wohnung Toggenburg (SG) Hypothek Wohnung Pontresina (GR) Privatdarlehen -300' '000-20' '000 Nehmen Sie die Vermögensausscheidung vor. Repartitionsquoten sind der Einfachheit halber ausser Acht zu lassen. Total ZH SH SG GR Anteil Aktiven gemäss Bilanz 250' '000 Wertschriften 30'000 30'000 Bankguthaben 20'000 20'000 Ferienwohnung Toggenburg 400' '000 0 Ferienwohnung Pontresina 600' '000 Total Aktiven 1'300'000 50' ' ' '000./. Anteil Geschäftliche Schulden *) -190'000 Werte für Quotenermittlung (PV) 1'050'000 50' ' '000 Prozentuale Anteile % 4.762% % %./. private Schulden -770'000-36' ' '000 Reinvermögen 340'000 13'333 60' ' '000 *) Kollektivgesellschaften gelten als Sondervermögen (Geschäftsschulden werden objektmässig auf den Geschäftsort zugeordnet und nehmen an der proportionalen Schuldzinsenverteilung nach Lage der Aktiven nicht teil). Bewegliches Geschäftsvermögen wird zum Einkommenssteuerwert (nicht zum Verkehrswert) bewertet Art. 13 Abs. 3 StHG. Seite 4
5 Aufgabe 4 (5 Punkte) Der Jassverein JASSGOLD in Olten präsentiert für die Steuerperiode n den folgenden Abschluss: Verein JASSGOLD Turnieraufwand 62'000 Ertrag aus Turnieren 70'000 Verwaltungskosten/übriges 8'000 Mitgliederbeiträge 5'000 Gewinn 5'000 75'000 75'000 Berechnen Sie den steuerbaren Gewinn und die geschuldete Gewinnsteuer nach DBG. Argumentieren Sie nach DBG. Massgebend sind Art. 66 Abs. 1 und 2 DBG. Berechnung des Gewinns: Ertrag aus Turnieren 70'000./. Turnieraufwand -62'000 Spartengewinn Anlässe 8'000 Mitgliederbeiträge 5'000./. Verwaltungskosten/übriges -8'000 Überschuss -3'000-3'000 Gewinn 5'000 Der Verein JASSGOLD schuldet Gewinnsteuer im Betrag von CHF (Art. 71 Abs. 1 DBG). Seite 5
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