Kontrollfragen: Zeitliche Bemessung
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- Simon Günther
- vor 6 Jahren
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1 Kontrollfragen: 1. WILLY HUNGERBÜHLER zügelt vom Ausland her zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1.3.des Jahres n nach Zürich. Er beginnt seine Tätigkeit am 1.3.n bei der RUTSCHI AG. Bis Ende des Jahres n bezieht er einen monatlichen Lohn von CHF Das übrige Einkommen setzt sich wie folgt zusammen: Bankzinsen Obligationenzinsen 1' Schenkung Zahlung aus privater, mit Monatsprämien finanzierter rückkauffähiger Lebensversicherung Ermitteln Sie das steuerbare und das satzbestimmende Einkommen für die direkte Bundessteuer (ohne Berücksichtigung von allfälligen Abzügen) im System der einjährigen Postnumerandobesteuerung. Seite 1a 2. F. GUGGELHOFER (ledig, keine Kinder) betreibt eine Autogarage in der Rechtsform einer Einzelfirma in Zürich. Er wohnt seit 20 Jahren in Zürich. Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom Im Geschäftsjahr n-1/n erzielte er einen Reingewinn von CHF Er leistet Einzahlungen in die 2. Säule. Daneben erzielte er im Jahr n folgende Einkünfte: Zinsen aus Bankguthaben (brutto) Dividenden aus Aktien (brutto); 5%-Beteiligung an einer AG Zinsen aus Obligationen (brutto) a) Berechnen sie die Steuern der Steuerperiode n für F. GUGGELHOFER nach DBG (als Abzug ist nur der allgemeine Versicherungsabzug zu berücksichtigen (1). Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt: Franken bis 14'400 Franken Einkommen ; für 31'500 Franken Einkommen mehr; für 41'200 Franken Einkommen mehr; für 55'00 Franken Einkommen mehr; für 72'200 Franken Einkommen mehr; für 31'500 Franken Einkommen mehr; für 77'700 Franken Einkommen mehr; für 103'000 Franken Einkommen mehr; b) Wie viel beträgt das Verrechnungssteuerguthaben von F. GUGGELHOFER? Wie erfolgt die Rückerstattung? Seite 1 von 8
2 Kontrollfragen: Seite 2a 3. HANS MAURER ist verheiratet, wohnt in Zug und hat 3 minderjährige Kinder. Sein Jahresverdienst für das Jahr n belief sich netto auf CHF 105' Er arbeitet teilweise im Aussendienst, benützt für den Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel und macht als Fahrkosten den selbst bezahlten Preis des Generalabonnements 1. Klasse von CHF 5'100.- geltend. Er verpflegt sich über Mittag auswärts. Es steht keine Kantine des Arbeitgebers zur Verfügung. Er besuchte im Jahr n auf eigene Kosten einen Weiterbildungskurs und bezahlte dafür CHF 3' Er gibt noch Kurse an einer Marketingschule und hat daraus im Jahr n netto CHF 16'000.- verdient. Weiter fiel im Jahr n ein Wertschriftenertrag von CHF 5'700.- an. Seine Ehefrau IDA MAURER nimmt am 1.10.n eine Teilzeit-Tätigkeit von 3 Tagen in der Woche in einer Damen-Boutique auf und verdient netto CHF 2'200.- pro Monat. Für den Arbeitsweg hat sie auf den Arbeitsbeginn hin für CHF 2'100.- ein Jahres-Regionalabonnement für die öffentlichen Verkehrsmittel gekauft. Da der Arbeitsweg für die Rückkehr über Mittag zu lang ist, verpflegt sie sich auswärts. Ihr steht ebenfalls keine Kantine des Arbeitgebers zur Verfügung. Wie viel beträgt das steuerbare Einkommen von Herrn und Frau MAURER für die Steuerperiode n nach DBG? Ergänzende Angaben für die Steuerperiode n: Jahrespauschale für die auswärtige Verpflegung: CHF 3'200.- Jahrespauschale für Berufsauslagen: 3% des Nettolohns, jedoch höchstens CHF 3'800.- und mindestens CHF 1'900.- Jahrespauschale für die Gewinnungskosten bei einer Nebenerwerbstätigkeit: 20% der Nettoeinkünfte, jedoch höchstens CHF und mindestens CHF Doppelverdienerabzug: 50% des niedrigeren Einkommens, jedoch höchstens CHF und mindest. CHF 8'100.- Jahrespauschale für den allg. Versicherungsabzug: CHF 3'500.- für ein Ehepaar, zusätzlich CHF pro Kind Kinderabzug: CHF 6'400.- pro Kind Verheiratetenabzug: CHF 2'600.- Seite 2 von 8
3 Kontrollfragen: Seite 3a 4. Das Ehepaar DUPONT (kinderlos) hat nach jahrelangem Auslandaufenthalt am 1.4. des Jahres n in Delémont Wohnsitz genommen. Herr DUPONT hat auf das gleiche Datum bei der LE SARTRE SA in Delémont eine Stelle als Bereichsleiter angetreten. Er erzielte vom 1.4. bis n ein Salär von CHF 135' Nebenbei erteilt er auf Abruf in einer Fachhochschule in Basel Unterricht und erhielt dafür im Jahr n insgesamt CHF Als Fahrkosten im Zusammenhang mit seinem Haupterwerb sind ihm CHF 1'200.- angefallen. Er kann über Mittag nicht nach Hause zurückkehren. Am Arbeitsplatz können keine verbilligten Mahlzeiten eingenommen werden. In die Säule 3a hat er CHF 6'566.- einbezahlt (maximal möglicher Abzug im Jahr n). Frau DUPONT hat am 1.5.n eine Stelle als Buchhalterin bei der JOBIN SA in Porrentruy angetreten. Bis zum n erhielt sie ein Salär von CHF An Fahrkosten sind bei ihr CHF angefallen. Sie hat sich ebenfalls auswärts verpflegt (keine verbilligten Mahlzeiten). CHF 1'000.- hat sie für einen Weiterbildungskurs ausgegeben. Aus Wertschriften und Bankguthaben resultierten Erträge von CHF 1' Für Lebensversicherungsund Krankenkassenprämien wurden CHF 18'000.- bezahlt. Ergänzende Angaben für die Steuerperiode n: Jahrespauschale für die auswärtige Verpflegung: CHF 3'200.- Jahrespauschale für Berufsauslagen: 3% des Nettolohns, jedoch höchstens CHF 3'800.- und mindestens CHF 1'900.- Jahrespauschale für die Gewinnungskosten bei einer Nebenerwerbstätigkeit: 20% der Nettoeinkünfte jedoch höchstens CHF und mindestens CHF Doppelverdienerabzug: 50% des niedrigeren Einkommens, jedoch höchstens CHF und mindestens CHF 8'100.- Jahrespauschale für den allg. Versicherungsabzug: CHF 3'500.- für ein Ehepaar, zusätzlich CHF pro Kind Kinderabzug: CHF 6'400.- pro Kind Verheiratetenabzug: CHF 2'600.- Welches ist das steuerbare und das satzbestimmende Einkommen des Ehepaares DUPONT in der Steuerperiode n? Seite 3 von 8
4 Kontrollfragen: Seite 4a 5. GIOVANNI CONTE betrieb bis am des Jahres n das Restaurant ZUR BUCHE in Flawil über seine Einzelfirma. Der Gewinn der Einzelfirma vom n betrug CHF 200'000.- (in diesem Gewinn enthalten sind ausserordentliche Kapitalgewinne für das veräusserte Anlagevermögen im Umfang von CHF 350' Ab dem 1.9.n erhält GIOVANNI CONTE eine AHVRente von CHF 2'200.- und eine BVG-Rente von CHF 3'000.- monatlich. Berechnen Sie das steuerbare und satzbestimmende Einkommen von GIOVANNI CONTE nach DBG in der Steuerperiode n, wenn er nach seiner Pensionierung a) in Flawil bleibt b) definitiv in seine Heimat Italien zurückkehrt (Wohnsitznahme in Lecce am 1.9.n) (8) Weitere Einkünfte sowie Abzüge sind der Einfachheit halber nicht zu berücksichtigen. 6. A. SCHMID wohnt seit 10 Jahren in Zürich. Er ist bei der ZKB im Bereich Private Banking tätig. In letzter Zeit kam es immer wieder zu Reibereien mit seinem Vorgesetzten. SCHMID beschliesst, seine Stelle zu kündigen und sich als Vermögensverwalter selbständig zu machen. Das Unterfangen glückt. Seine Einkommensverhältnisse im Jahr n sind: Lohn ZKB ( n) Gewinn Einzelfirma ( n) Auszahlung Penisonskassenguthaben Zinsen Bank Dividenden aus Aktien des Privatvermögens 40' ' ' ' ' Welches ist das steuerbare und satzbestimmende Einkommen von A. SCHMID in der Steuerperiode n und wie erfolgt die Besteuerung? Argumentieren Sie nach DBG. Abzüge sind der Einfachheit halber nicht zu berücksichtigen. Seite 4 von 8
5 Kontrollfragen: LÖSUNGEN Seite 1b 1. WILLY HUNGERBÜHLER steuerbar Satz Lohn ' ' Bankzinsen Obligationenzinsen ' ' Total ' ' Gerundet ' ' Bei unterjähriger Steuerpflicht im System der einjährigen Postnumerandobesteuerung werden regelmässig fliessende Einkünfte für die Satzbestimmung auf ein ganzes Jahr umgerechnet. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden nicht umgerechnet (DBG Art. 40 Abs. 3). Schliesslich wird das steuerbare Einkommen auf die nächsten CHF abgerundet. Nicht steuerbar sind Schenkung (DBG Art. 24 Bst. a) und Rückzahlung der Kapitalversicherung (DBG Art. 24 Bst. b). 2. F. GUGGELHOFER Ist das Geschäftsjahr von selbständig Erwerbenden nicht identisch mit dem Kalenderjahr, ist der Reingewinn des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. Einkünfte Gewinn Einzelfirma (DBG 41/2) ' Bankzinsen (DBG 20/1/a) Dividenden (DBG 20/1/c) ' Obligationenzinsen (DBG 20/1/a) Abzüge: Versicherungsabzug (DBG 33/1/g) ' Steuerbares Einkommen ' Gerundet 71' ' Steuerberechnung nach DBG Art. 36 Abs. 1 Fr b) Wie viel beträgt das Verrechnungssteuerguthaben von F. GUGGELHOFER? Wie erfolgt die Rückerstattung? Das Verrechnungssteuerguthaben von F. GUGGELHOFER beträgt CHF (35% von CHF ). Die Verrechnungssteuer wurde von den Schuldnern der Vermögenserträge an der Quelle abgezogen (VStG Art. 10 Abs. 1). Als Inländer hat Guggelhofer das Recht auf Rückerstattung (VStG Art. 22/23; bei ordnungsgemässer Deklaration der Einkünfte). Die Rückerstattung erfolgt durch Anrechnung an die zu entrichtende Einkommenssteuer (VStG Art. 31). Seite 5 von 8
6 Kontrollfragen: LÖSUNGE Seite 2b 3. HANS MAURER Faktoren n DBG Art. Herr HANS MAURER: Lohneinkünfte netto: 105' /. Fahrkosten (GA) -5' /. Auswärtige Verpflegung -3' /. Berufsauslagen (3% des Nettolohns, max. 3'800) -3' /. Weiterbildungskosten -3' Einkommen aus Nebenerwerb 16' /. Gewinnungskosten (pauschal 20%, max. 2'400) -2' Total Erwerbseinkünfte netto Herr HANS MAURER ' Frau IDA MAURER: Lohneinkünfte netto: ' /. Fahrkosten (Jahresabo 2'100 :12 x 3) /. Auswärtige Verpflegung (3'200 :12 x 3 x 60 %) (2) 26./. Berufsauslagen (3) 26 Total Erwerbseinkünfte netto Frau MAURER 5' /. Doppelverdienerabzug -5' /2 Wertschriftenertrag /1/c 5' /1/c /. Versicherungsabzug /1/g -5' /1/g./. Kinderabzug /1/a -19' /1/a./. Verheiratetenabzug /1/c -2' /1/c Steuerbares Einkommen Ehepaar MAURER ' (2) entsprechend dem 60%igem Arbeitspensum (3) 6'600.- : 3 x 12 = 26'400.- (Jahresgehalt). Davon 3 % = Somit ist der Mindestansatz von CHF 1'900.- nicht erreciht. Deshalb wird der Mindestansatz von CHF 1'900.- für die Weiterberechnung verwendet: CHF 1'900.- : 12 x 3 Monate = CHF 475 Seite 6 von 8
7 Kontrollfragen: LÖSUNGE Seite 3b 4. Das Ehepaar DUPONT Steuerberechnung gemäss DBG Art. 40 Abs. 3, der Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen und der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer: Faktoren Steuerbar Satz Salär Herr DUPONT 135' '000 :9x12= 180'000 ( n) Nebenerwerb Herr DUPONT 12'000 12'000 12'000 Salär Frau DUPON 56'000 56'000 :9x12= 74'666 Wertschriftenertrag 1'300 1'300 1'300 Fahrtkosten Herr DUPONT -1'200-1'200 :9x12= -1'600 Auswärtige Verpflegung Herr DUPONT. - 3'200 p.a. (:12x9) -2'400 :9x12= -3'200 übrige Berufskosten Auslagen Nebenerwerb 3% min. 1' % pausch Herr DUPONT (4) (5) Herr DUPONT. 20% min. 3' min. 800 max. 2' '850-2'400 :9x12= -3'800-2'400 Säule 3a Herr DUPONT -6'566-6'566-6'566 Fahrtkosten Frau DUPONT :9x12= -600 Verpflegung Frau DUPONT p.a. (:12x8) -2'133 :9x12= -2'844 übr.berufskosten Frau DUPONT (6) 3% min. 1' min. 3' '680 :9x12= -2'240 Weiterbildung Frau DUPONT -1'000-1'000-1'000 Versicherungs-+Sparzinsenabzug -3'500 pauschal (:12x9) -2'650 :9x12= -3'500 Zweiverdienerabzug (7) - 13'200 (:12x9) -9'900 :9x12= -13'200 Verheiratetenabzug - 2'600 (:12x -1'950 :9x12= -2'600 Total 168' ' Ergänzende Bemerkungen Wenn bei unterjähriger Steuerpflicht die unselbständige Erwerbstätigkeit (wie bei Frau DUPONT) nicht während der ganzen Dauer der Steuerpflicht andauert, werden die Pauschalen für die Berufskosten bei der Bestimmung des steuerbaren Einkommens anteilmässig nach der Dauer der Berufsausübung und nicht wie bei den übrigen Abzügen nach der Dauer der Steuerpflicht gewährt. In diesem Fall betrifft dies die Verpflegungskosten und die übrigen Berufskosten von Frau DUPONT. (4) Für das steuerbare Einkommen wird die maximale Limite von CHF 3'800.- pro Jahr (beim auf ein Jahr umgerechneten Erwerbseinkommen) überschritten für die anteilige Gewährung des Abzugs ist also vom Maximalbetrag von CHF 3'800.- pro Jahr auszugehen CHF / 12 x 9 = 2'850.- (5) Für das satzbestimmende Einkommen ist der Maximalabzug von CHF 3'800.- anzuwenden (6) Die Minimal-Limite wird nicht unterschritten / 8 x 12 = x 3% = / 12 x 8 = (7) Maximalabzug Seite 7 von 8
8 Kontrollfragen: LÖSUNGE Seite 4b 5. a) in Flawil bleibt Die unbeschränkte Steuerpflicht nach DBG Art. 3 Abs. 1 besteht das ganze Jahr über n fort. Eine Umrechnung für die Satzbestimmung erübrigt sich demnach (Umkehrschluss aus DBG Art. 40 Abs. 3). Faktoren Steuerbar Satz Ordentlicher Gewinn Einzelfirma ' '000 AHV-Rente 8'800 8'800 BVG-Rente 12'000 12'000 Total 120' '800 Der ausserordentliche Gewinn von CHF wird getrennt von den übrigen Einkünften nach DBG Art. 37b besteuert. b) definitiv in seine Heimat Italien zurückkehrt Die Steuerpflicht endet am 31.8.n (DBG Art. 8 Abs. 2) und besteht damit nicht während der gesamten Steuerperiode. Regelmässige Einkünfte sind damit für die Satzbestimmung auf ein ganzes Jahr umzurechnen. Ordentliche Besteuerung: Faktoren Steuerbar Satz Ordentlicher Gewinn Einzelfirma 100'000 :8x12 150'000 Der ausserordentliche Gewinn von CHF wird getrennt von den übrigen Einkünften nach DBG Art. 37b besteuert. (8) aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Italien, steht das Recht zur Besteuerung der Renten ausschliesslich Italien zu (es ist also davon auszugehen, dass GIOVANNI CONTE nach seinem Wegzug in der Schweiz nicht mehr steuerpflichtig ist) 6. Im System der zweijährigen Pränumerandobesteuerung war der Wechsel von der unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätigkeit ein Zwischenveranlagungsgrund (DBG Art. 45). Im System der Postnumerandobesteuerung entfallen Zwischenveranlagungen generell. SCHMID ist das ganze Jahr n unbeschränkt steuerpflichtig, womit auch keine Einkünfte zwecks Satzbestimmung umgerechnet werden müssen. SCHMID erzielt in der Steuerperiode n ein steuerbares Einkommen von CHF Davon werden CHF nach den allgemeinen Grundsätzen besteuert. Die Kapitalleistung aus Vorsorge im Betrag von CHF unterliegt, gesondert von den übrigen Einkünften, einer separaten Jahressteuer. Die direkte Bundessteuer erhebt einen Fünftel des üblichen Tarifs (DBG Art. 38; massgebend für das Jahressteuerverfahren ist der Tarif gemäss DBG Art. 36). Seite 8 von 8
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