FALLBEISPIEL 1: KONZERNINTERNE ÜBERTRAGUNG VON BETRIEBLICHEM ANLAGEVERMÖGEN
|
|
- Josef Glöckner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Fallbeispiele Umstrukturierungen: direkte Steuern und MWST LÖSUNGSHINWEISE Zentrale Basis für die Beurteilung der Fallbeispiele bilden das Kreisschreiben Nr. 5 (nachfolgend KsU ) der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben (DVS) vom 1. Juni 2004 mit dem Titel Umstrukturierungen sowie das Merkblatt Nr. 11 (nachfolgend MB Nr. 11 ) der ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (HA MWST) vom Juli 2004 (überarbeitete Neuauflage per ). FALLBEISPIEL 1: KONZERNINTERNE ÜBERTRAGUNG VON BETRIEBLICHEM ANLAGEVERMÖGEN 1. DIREKTE STEUERN Vor dem FusG bzw. der entsprechenden Anpassung der Steuergesetze waren bzw. sind solche Übertragungen mangels Konzernsteuerrecht nur gewinnsteuerneutral (d.h. unter Steueraufschub) möglich, wenn es sich um einen Betrieb oder einen Teilbetrieb handelt. Auch Beteiligungen an operativen Gesellschaften konnten bzw. können stellvertretend für die betrieblichen Aktiven und Passiven in der Regel gewinnsteuerneutral konzernintern verschoben werden. Unmöglich ist dies jedoch für einzelne betriebliche Aktiven. 1.1 Direkte Bundessteuer Die für die direkte Bundessteuer relevanten Bestimmungen traten bekanntlich am 1. Juli 2004 in Kraft. Seither können die folgenden Positionen des betrieblichen Anlagevermögens bundessteuerneutral konzernintern übertragen werden: direkt und indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 % Betriebe oder Teilbetriebe einzelne Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens. Möglich ist diese steuerneutrale Übertragung insbesondere in den folgenden zivilrechtlichen Formen (selbstverständlich immer unter Wahrung des Buchwertprinzips): Verkauf an Schwester- oder Muttergesellschaft Vermögensübertragung an Schwester- oder Muttergesellschaft Abspaltung auf Schwestergesellschaft Naturaldividende an Muttergesellschaft Naturaldividende an Muttergesellschaft und Sacheinlage in Schwestergesellschaft. Die folgenden Bedingungen sind an diese Gewinnsteuerneutralität geknüpft: fünfjährige Veräusserungssperrfrist bezüglich der übertragenen Vermögenswerte fünfjährige Frist für die Aufrechterhaltung der einheitlichen Leitung (Konzern) solidarische Haftung der inländischen Konzerngesellschaften für die gegebenenfalls zu erhebenden Nachsteuern (bei Verlust der einheitlichen Leitung kommt es zu einer vollen und nicht nur zu einer quotalen Abrechnung der seinerzeit übertragenen stillen Reserven; vgl. Ziffer des KsU). Schweizerische Steuertagung 05 1
2 Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Fallbeispiele Umstrukturierungen: direkte Steuern und MWST 1.2 Kantons- und Gemeindesteuern Für die Kantons- und Gemeindesteuern hat man mit diesem neuen Instrument jedoch unter Umständen noch gewisse zusätzliche Problemstellungen: bisher konnten in der Regel nur Betriebe und Teilbetriebe sowie Beteiligungen an operativen Gesellschaften steuerneutral im Konzern verschoben werden Kantone mit einer sehr offenen gesetzlichen Umschreibung der steuerneutralen Umstrukturierungen (vgl. beispielsweise Art. 88 StG SG) sind in der Lage, die neu geschaffene Möglichkeit der Konzernübertragung sofort (bzw. ab 1. Juli 2004) darunter zu subsumieren Kantone mit einer dem DBG nachempfundenen und damit eher einengenden gesetzlichen Regelung müssen ihr Steuergesetz zuerst revidieren. Sie haben dafür eine Frist von drei Jahren erhalten (Art. 72e StHG) eine Grosszahl von Kantonen wird das Steuergesetz bereits per 1. Januar 2005 revidieren; damit wird vermieden, dass bei Umstrukturierungen für die direkte Bundessteuer einerseits und die Kantons- und Gemeindesteuern andererseits unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden müssen. In diesen Kantonen kann das neue Umstrukturierungsinstrument ab 1. Januar 2005 umfassend steuerneutral eingesetzt werden in Kantonen, die ihr Steuergesetz erst später anpassen, kann die konzerninterne Übertragung vorerst nur für die direkte Bundessteuer neutral erfolgen. Für die Kantons- und Gemeindesteuern ist mit einer gewinnsteuerlichen Abrechnung der stillen Reserven zu rechnen. Spätestens nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist (d.h. ab 1. Juli 2007) gilt die Steuerneutralität für beide Steuerhoheiten (selbst wenn ein Kanton sein Steuergesetz noch nicht angepasst haben sollte). 2. VERRECHNUNGSSTEUER Hier kommt grundsätzlich der Ausnahmetatbestand nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a VStG zur Anwendung (Ziffer KsU). 3. STEMPELABGABEN Werden im Zusammenhang mit einer Transaktion der vorliegenden Art Beteiligungsrechte ausgegeben, dann kommt bezüglich der Emissionsabgabe der Ausnahmetatbestand von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a bis StG zum Tragen (Ziffer KsU). Bei Verletzung der vorerwähnten Bedingungen kommt es jedoch zur nachträglichen Erhebung dieser Steuer. Für die Umsatzabgabe gibt es ebenfalls einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand (Art. 14 Abs. 1 Buchstabe j StG). Schweizerische Steuertagung 05 2
3 Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Fallbeispiele Umstrukturierungen: direkte Steuern und MWST 4. MEHRWERTSTEUER Allgemeine Ausführungen Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen inländischen Konzerngesellschaften fällt unter die Bestimmungen von Art. 47 Abs. 3 MWSTG sofern es sich dabei um eine Transaktion nach dem FusG handelt. Sobald es sich um eine konzerninterne Vermögensübertragung nach den Bestimmungen des FusG handelt, ist die Anwendung des Meldeverfahrens nach Art. 47 Abs. 3 MWSTG zwingend, sofern die nachstehenden vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1. Steuerbarkeit der Übertragung 2. Steuerpflicht aller Beteiligten 3. Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens 4. Vorliegen eine Reorganisationstatbestandes Voraussetzung Nr. 1: Steuerbarkeit der Übertragung Es muss sich bei der Übertragung um eine steuerbare Leistung handeln. Für Umsätze nach Art. 18 MWSTG kann das Meldeverfahren nicht angewandt werden. Wird eine Transaktion als Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung gemäss FusG durchgeführt, gelten die Voraussetzungen 3 und 4 hiervor automatisch als erfüllt. Voraussetzung Nr. 2: Steuerpflicht aller Beteiligten Sowohl der Übertragende als auch der Übernehmende müssen mehrwertsteuerpflichtig sein und über eine MWST-Register-Nr. verfügen. Dieses Erfordernis ist auch dann erfüllt, wenn der Übernehmende erst durch die Übertragung der Vermögenswerte die subjektive Steuerpflicht gemäss Art. 21 MWSTG erfüllt. Ebenso gilt die Voraussetzung als erfüllt, wenn der Übertragende nach der Transaktion nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig ist und aus dem MWST-Register gestrichen wird. Voraussetzung Nr. 3: Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens Ein Gesamtvermögen umfasst stets alle Aktiven des Steuerpflichtigen. Von einem Teilvermögen im Sinne des MB Nr. 11 wird dann gesprochen, wenn nicht sämtliche Aktiven eines Steuerpflichtigen übertragen werden. Ein Teilvermögen nach Art. 47 Abs. 3 MWSTG liegt jedoch nur vor, wenn es aus einer Mehrzahl von Gegenständen und/oder Dienstleistungen besteht, die aus Sicht des Übertragenden eine organische Einheit bilden. Letztere ist in folgenden Fällen gegeben: Gesamtheit der jeweils gleichen oder gleichartigen Gegenständen und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens Gesamtheit von verschiedenen Gegenständen und/oder Dienstleistungen, mit denen eine einheitliche Tätigkeit ausgeübt werden kann Fällt die Übertragung unter die Bestimmungen des FusG gilt diese Voraussetzung stets als erfüllt. Ebenso fallen steuerneutrale Umstrukturierungen nach Art. 19 und 61 DBG unter die Bestimmungen des Meldeverfahrens, auch wenn nach der vorstehenden Definition an sich kein Teilvermögen vorliegen würde. Schweizerische Steuertagung 05 3
4 Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Fallbeispiele Umstrukturierungen: direkte Steuern und MWST Voraussetzung Nr. 4: Reorganisationstatbestand Gemäss Art. 47 Abs. 3 MWSTG hat die Übertragung im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation oder einer Umstrukturierung zu erfolgen. Fällt die Übertragung unter die Bestimmungen des FusG gilt diese Voraussetzung stets als erfüllt. Ebenso fallen steuerneutrale Umstrukturierungen nach Art. 19 und 61 DBG unter die Bestimmungen des Meldeverfahrens. Konstellation A Direkte Steuern Gewinnsteuerneutralität ist hier nicht möglich, weil die vorliegende Konstellation nicht der Definition des Konzerns entspricht (siehe Ziffer KsU). Hier ist nämlich festgelegt, dass die fraglichen Beteiligungsrechte direkt oder indirekt von einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ( Muttergesellschaft ) gehalten werden müssen (eine Beherrschung wird angenommen, wenn die Muttergesellschaft über mindestens 50 % der Stimmrechte verfügt oder wenn sie die Gesellschaften auf andere Weise unter einheitlicher Leistung zusammenfasst). Aufgrund der Tatsache, dass hier die Beteiligungsrechte von einer natürlichen Person gehalten werden, ist das Kriterium des Konzerns nicht erfüllt, so dass die Übertragung der stillen Reserven im Markenrecht nicht steuerneutral erfolgen kann. Sie werden bei der übertragenden A-AG abgerechnet und die übernehmende B-AG kann entsprechende versteuerte stille Reserven geltend machen ( Buchung [in Anführungszeichen, weil in der steuerlich massgebenden Anschlussrechnung = Steuerbilanz selbstverständlich keine Buchungen im eigentlichen Sinn erfolgen] in der Steuerbilanz: Markenrecht Reserven). Mehrwertsteuer Es gelten folgende Annahmen: Sowohl die A-AG als auch die B-AG erfüllen die Voraussetzungen der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht. Die Veräusserung von Markenrechten zwischen inländischen Unternehmungen stellt eine zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung im Sinne von Art. 7 MWSTG dar. Die Vermögensübertragung fällt nicht unter die Bestimmungen des FusG. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu prüfen, ob sämtliche Markenrechte, die sich im Eigentum der A-AG befinden, auf die B-AG übertragen werden. Diesfalls kann von einem Teilvermögen, d.h. von einer Gesamtheit der jeweils gleichen oder gleichartigen Gegenstände und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens ausgegangenen werden (vgl. Ziff MB Nr. 11). Bemessungsgrundlage für die Übertragungswerte bilden die Marktwerte (Buchwerte zuzüglich stille Reserven). Für die vorliegende Vermögensübertragung (sämtliche Markenrechte gehen auf die B- AG über) muss das Meldeverfahren gemäss Art. 47 Abs. 3 MWSTG angewandt werden (Formular 764). Schweizerische Steuertagung 05 4
5 Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Fallbeispiele Umstrukturierungen: direkte Steuern und MWST Konstellation B Direkte Steuern Die stillen Reserven im Markenrecht können für die direkte Bundessteuer neutral übertragen werden, sofern die vorerwähnten Voraussetzungen erfüllt werden (wovon wir hier ausgehen). Für die Kantons- und Gemeindesteuern kommt unter Umständen eine offen formulierte Umstrukturierungsbestimmung zur Anwendung. Wenn dies nicht der Fall ist, kommt es bei der A-AG über eine Abrechnung der stillen Reserven, solange das Steuergesetz dieses Kantons noch nicht angepasst ist (oder die entsprechende Übergangsfrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist). Eine Abrechnung stiller Reserven bei der A-AG führt zu einer Erhöhung des Steuerwerts des Markenrechts bei der B-AG (versteuerte stille Reserve). Mehrwertsteuer Die vorliegende Übertragung von Markenrechten gilt als konzerinterne Vermögensübertragung unterliegt den Bestimmungen des FusG. Aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um ein Teilvermögen im Sinne des MB Nr. 11, ungeachtet ob sämtliche Markenrechte oder nur einzelne Immaterialgüterrechte an die Unternehmung B-AG übertragen werden. Die MWST wird mittels Meldung unter Anwendung des Formulars 764 an die ESTV, HA MWST, entrichtet. Bemessungsgrundlage der Deklaration stellen die Übertragungswerte (hier Buchwerte) dar. Bei einer allfälligen späteren Nutzungsänderung wird jedoch auf den Zeitwert abgestellt. Für die vorliegende Vermögensübertragung muss das Meldeverfahren gemäss Art. 47 Abs. 3 MWSTG angewandt werden (Formular 764). Konstellation C Direkte Steuern Direkte Bundessteuer: wie Konstellation B Kantons- und Gemeindesteuern (wir gehen davon aus, dass es sich um einen Kanton handelt, der sein Steuergesetz per 1. Januar 2005 bereits dem FusG angepasst hat): zwar haben wir es klarerweise mit einer konzerninternen Übertragung nach FusG zu tun (weshalb bundessteuerlich der Aufschub ohne weiteres zum Tragen kommt) die im Markenrecht steckenden stillen Reserven wechseln jedoch vom ordentlich steuerbaren Bereich (A-AG) in einen staatssteuerlich privilegierten Bereich (Holdingprivileg der X-Holding) dieser staatssteuerliche Statuswechsel führt dazu, dass die stillen Reserven im Markenrecht inskünftig grundsätzlich nicht mehr besteuert werden können. Es stellt Schweizerische Steuertagung 05 5
6 Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Fallbeispiele Umstrukturierungen: direkte Steuern und MWST sich somit die Frage, ob es zwingend zu einer steuersystematischen Abrechnung der stillen Reserven bei der A-AG kommen muss (mit der Begründung einer versteuerten stillen Reserve bei der X-Holding) oder ob die Besteuerung bis zu einer tatsächlichen Realisation (echt und/oder buchmässig) durch die X-Holding aufgeschoben werden kann. Das StHG lässt diese Frage unbeantwortet und überlässt die Beantwortung damit den Kantonen (siehe Artikel 24 Absatz 3 quater lit. b StHG) nutzt der Sitzkanton der A-AG den Freiraum nach StHG und gewährt die Möglichkeit eines Steueraufschubs, dann sind die stillen Reserven im Markenrecht via Revers bzw. Verfügung festzuhalten. Gestützt darauf werden sie bei späterer Realisation mit der Gewinnsteuer erfasst, auch wenn die Gesellschaft im übrigen keine Gewinnsteuern zu entrichten hat (aufgrund des Holdingprivilegs) der Kanton Bern beispielsweise hat eine steuersystematische Abrechnung ausdrücklich in das ab 1. Januar 2005 geltende Steuergesetz aufgenommen und zwar nicht nur für die Fälle der konzerninternen Übertragung von betrieblichen Aktiven, sondern auch für den Fall der Ausgliederung (mit Übergang zu einer Holdingstruktur). Dieser Passus ist in Artikel 88 Absatz 5 StG BE 2005 enthalten und nimmt nur Beteiligungsrechte und Liegenschaften aus. Damit führen alle Fälle, in welchen Aktiven (ohne Beteiligungen und Liegenschaften, d.h. beispielsweise Immaterialgüterrechte und Wertschriften) und Passiven vom ordentlich steuerbaren Bereich unter ein Holding- oder Domizilprivileg gelangen, zu einer steuersystematischen Abrechnung der stillen Reserven (verbunden mit dem Anspruch auf spiegelbildliche Berücksichtigung versteuerter stiller Reserven). Mehrwertsteuer Die Ausführungen zur Konstellation B gelten sinngemäss. Ergänzend sei festgehalten, dass das Meldeverfahren nach Art. 47 Abs. 3 MWSTG selbst dann zur Anwendung gelangt, wenn die X-Holding erst durch die Übertragung der Markenrechte in die Mehrwertsteuerpflicht eintritt (Ziff. 2.3 MB Nr. 11). Für die vorliegende Vermögensübertragung muss das Meldeverfahren gemäss Art. 47 Abs. 3 MWSTG angewandt werden (Formular 764). FALLBEISPIEL 2: SPALTUNG EINER HOLDINGGESELLSCHAFT Direkte Steuern / Stempelsteuern Bezüglich der Gründe, die zum Wunsch nach einer Spaltung einer Holdinggesellschaft führen können, wird auf den aufgelegten Fachartikel des Referenten verwiesen (zum Beispiel Übergang von der Bündelung heterogener Beteiligungsrechte zur Segmentierung homogener Beteiligungen, zwecks Vorbereitung einer Nachfolgelösung). Bis zum 30. Juni 2004 waren Spaltungen von Holdinggesellschaften relativ leicht gewinnsteuerneutral möglich. Erfordernis dafür war grundsätzlich, dass sich die Spaltung der Holding als Spaltung von Betrieben qualifizieren liess (Durchgriff auf die Tochtergesellschaften) und dass eine fünfjährige Sperrfrist beachtet wurde (Ausnahme: Kanton Bern). Hierzu ist anzumerken, dass üblicherweise nur die folgenden Steuerarten betroffen waren: Schweizerische Steuertagung 05 6
7 Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Fallbeispiele Umstrukturierungen: direkte Steuern und MWST direkte Bundessteuer (Kantons- und Gemeindesteuern nicht und zwar wegen dem Holdingprivileg) Emissionsabgabe (hier wurde für die Steuerneutralität gefordert, dass die Spaltung der Holding nach einer erkennbaren Systematik erfolgt) unter Umständen Umsatzabgabe. Seit dem 1. Juli 2004 haben wir zum einen eine Lockerung (indem bei Spaltungen bezüglich der Beteiligungsverhältnisse keine Sperrfrist von fünf Jahren mehr zu laufen beginnt). Zum anderen haben wir jedoch bei Holdingspaltungen eine Verschärfung. Gemäss Ziffer KsU ist nämlich u.a. gefordert, dass die nach der Spaltung bestehenden Holdinggesellschaften tatsächlich eine Holdingfunktion mit eigenem Personal oder über beauftragte Personen wahrnehmen. Die Holdingfunktion wird dabei umschrieben mit der Koordination der Geschäftstätigkeit mehrerer Tochtergesellschaften und der strategischen Führung. Nach Auffassung der ESTV bedeutet ihre Umschreibung Koordination der Geschäftstätigkeit mehrerer Tochtergesellschaften, dass jede aus einer Spaltung hervorgehende Holdinggesellschaft mindestens zwei massgebende Beteiligungen halten muss. Bei einer Spaltung einer einzigen Holding in zwei Holdinggesellschaften müssen mit anderen Worten vorher mindestens vier Beteiligungen existiert haben, die dann hälftig auf die Holdinggesellschaften verteilt werden. Wenn dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, kommt es zur gewinnsteuerlichen Abrechnung stiller Reserven (verbunden mit dem Anspruch auf spiegelbildliche Berücksichtigung versteuerter stiller Reserven) und zur Erhebung der Emissionsabgabe. Es gibt einen mehrstufigen Ausweg und zwar wie folgt: Die X-Holding absorbiert die Aktiven und Passiven der beiden Tochtergesellschaften anschliessend wird eine Spaltung in zwei Betriebe vollzogen letztendlich wechseln beide aus der Spaltung hervorgegangenen Betriebsgesellschaften wieder zu einer Holdingstruktur, indem sie die betrieblichen Aktiven und Passiven in eine neue Tochtergesellschaft ausgliedern Bei diesem Vorgehen ist leider mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Steuerbehörden Steuerumgehung geltend machen werden. Mehrwertsteuer Sämtliche der vorerwähnten Transaktionen fallen unter die Bestimmungen des FusG. In der Annahme, dass sämtliche Beteiligte mehrwertsteuerpflichtig sind (oder durch die Transaktionen erst noch werden), müssen sämtliche Transaktionen im Meldeverfahren abgewickelt werden, wenn es sich nicht ohnehin schon um Gesamt- bzw. Teilvermögen im Sinne des MB Nr. 11 handelt. Dem Formular 764 müssen jeweils sämtliche Übertragungswerte beigelegt werden, aufgeteilt in steuerbare und nicht steuerbare Vermögenswerte. Die Übertragungswerte für die Belange der MWST entsprechen dabei den der Absorption bzw. Spaltung zu Grunde gelegten Werten (Buchwerte). Schweizerische Steuertagung 05 7
8 Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Fallbeispiele Umstrukturierungen: direkte Steuern und MWST Es empfiehlt sich für die internen Aufzeichnungen, auch die Zeitwerte im Zeitpunkt der Übertragung festzuhalten. Dies erleichtert die Ermittlung der Zeitwerte bei einer allfälligen späteren Nutzungsänderung. Speziell zu beachten: Im vorliegenden Fall gilt abzuklären, ob es sich aus Sicht der direkten Steuern tatsächlich um eine Steuerumgehung handelt und dies auch in Bezug auf die Mehrwertsteuer Auswirkungen hat. Zum einen werden mit den vorgenommenen Transaktionen wohl Gesamtvermögen übertragen, weshalb die Übertragung ohnehin im Meldeverfahren zu erfolgen hat. Zum andern kann aufgrund der Ausführungen in Ziff MB Nr. 11 (letzter Absatz) davon ausgegangen werden, dass die ESTV, HA MWST, keine nachträgliche Abwicklung der Transaktionen mit Überwälzung der MWST anstelle des Meldeverfahrens verlangen wird, auch wenn es sich nicht um Gesamt- bzw. Teilvermögen nach der allgemeinen Definition des MB Nr. 11 handelt. Für die vorliegende Vermögensübertragung muss das Meldeverfahren gemäss Art. 47 Abs. 3 MWSTG angewandt werden (Formular 764). FALLBEISPIEL 3: ABSORPTION NORMAL ODER ALS REVERSE-MERGER Direkte Steuern Klassische Entstehungsgeschichte von Fusionsgewinn bzw. (unechtem) Fusionsverlust: Fusionsgewinn: Gründung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft (oder Kauf der Beteiligungsrechte) und positive wirtschaftliche Entwicklung der Tochtergesellschaft (ohne Ausschüttungen, so dass das buchmässige Eigenkapital letztlich grösser ist als der in den Büchern der Muttergesellschaft geführte Beteiligungswert) (unechter) Fusionsverlust: Kauf einer Beteiligung mit Bezahlung von stillen Reserven (in den Aktiven und Passiven bzw. in der Form eines Goodwills), weshalb der Buchwert der Aktiven und Passiven der Tochtergesellschaft (bzw. ihres Eigenkapitals) unter dem in den Büchern der Muttergesellschaft geführten Beteiligungswert liegt. Der (unechte) Fusionsverlust muss nicht zwingend sofort über das Eigenkapital der übernehmenden Muttergesellschaft gebucht werden: häufig erfolgt auch eine Aktivierung und kontinuierliche Abschreibung als Goodwill. Steuerlich führt dies zu einer entsprechenden Negativreserve, womit auch der Umstand verbunden ist, dass die verbuchten Goodwillabschreibungen gewinnsteuerlich nicht anerkannt werden (Ziffer KsU). normale Absorption (Mutter übernimmt die Tochter) Ziffer KsU hier übernimmt die Muttergesellschaft (X-Holding) sämtliche Aktiven und Passiven ihrer Tochtergesellschaft (A-AG) gemäss dem dargestellten Zahlenmodell führt dies bei der X-Holding zu einem buchmässigen Fusionsgewinn von CHF 1,9 Mio. (wir unterstellen, dass weder auf der Beteiligung A-AG noch auf den Aktiven und Passiven der A-AG versteuerte Schweizerische Steuertagung 05 8
9 Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Fallbeispiele Umstrukturierungen: direkte Steuern und MWST stille Reserven vorhanden sind, so dass auch der gewinnsteuerlich massgebende Fusionsgewinn CHF 1,9 Mio. beträgt). Dieser Fusionsgewinn unterliegt der Gewinnsteuer (wir gehen davon aus, dass die X-Holding für Kantons- und Gemeindesteuern das Holdingprivileg geniesst, so dass sich die Angelegenheit auf die direkte Bundessteuer beschränkt) sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann die X-Holding bundessteuerlich die Beteiligungsermässigung (Beteiligungsabzug; Art. 69 und 70 DBG) geltend machen. Folgende Nachteile oder Stolpersteine sind oder können damit insbesondere verbunden sein: Kollision mit vorhandenen Verlustvorträgen (steuerlich privilegierter Beteiligungsertrag vernichtet Verlustvortrag), nicht volle Entlastung der Beteiligungsermässigung (infolge Berücksichtigung von Verwaltungskosten und anteiligen Fremdfinanzierungskosten), wiedereingebrachte Abschreibungen (z.b. bei früherer Verbuchung von Sanierungsmassnahmen direkt über die Erfolgsrechnung). Absorption reverse (Tochter übernimmt die Mutter) Ziffer KsU hier übernimmt die Tochtergesellschaft (A-AG) sämtliche Aktiven und Passiven ihrer Muttergesellschaft (X-Holding) unter diesen Aktiven befindet sich auch die Beteiligung an der A-AG, die an Herrn X zu übertragen und demzufolge zulasten der Reserven der übernehmenden A-AG auszubuchen ist brutto geht bei der übernehmenden A-AG ein Aktivenüberschuss von CHF 4 Mio. ein (entsprechend dem buchmässigen Eigenkapital der X-Holding). Davon kommt noch die auszubuchende Beteiligung A-AG im Wert von CHF 100'000 in Abzug, so dass wir bei der A-AG einen netto Aktivenüberschuss von CHF 3,9 Mio. zu verzeichnen haben. Diese Grösse stellt ein Fusionsagio dar, das gemäss Artikel 60 Buchstabe a DBG gewinnsteuerneutral ist (Kapitaleinlage des Aktionärs) bei X geht die Beteiligung an der X-Holding unter und als Ersatz erhält er die Beteiligungsrechte an der A-AG. Wenn X einen Nominalwertzuwachs realisiert und/oder Ausgleichsleistungen erhält, dann unterliegen diese der Einkommenssteuer (wir nehmen an, dass die Beteiligungen dem Privatvermögen von X zuzuordnen sind). Mehrwertsteuer Die Ausführungen in den Fallbeispielen 1 und 2 finden sinngemäss Anwendung. Die Übertragung fällt ungeachtet ob ein up-stream-merger oder ein down-stream-merger stattfindet unter die Bestimmungen von Art. 47 Abs. 3 MWSTG. Das Meldeverfahren muss im vorliegenden Fall angewandt werden. Das Meldeverfahren ist selbst dann anzuwenden, wenn die übertragende Gesellschaft nach erfolgter Absorption im Handelsregister gelöscht wird (Ziff. 2.3 MB Nr. 11) Für die vorliegende Vermögensübertragung muss das Meldeverfahren gemäss Art. 47 Abs. 3 MWSTG angewandt werden (Formular 764). Schweizerische Steuertagung 05 9
10 Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Fallbeispiele Umstrukturierungen: direkte Steuern und MWST FALLBEISPIEL 4: QUASIFUSION ALS ANWENDUNGSFALL DER TRANSPONIE- RUNGSTHEORIE Direkte Steuern Bei einem normalen Beteiligungserwerb muss die erwerbende Gesellschaft (A-AG) den Kaufpreis aus eigenen und/oder aus fremden Mitteln finanzieren (Beteiligung B-AG flüssige Mittel). Die Quasifusion hat demgegenüber den Vorteil, dass die liquiden Mittel der A-AG geschont werden können, weil das Entgelt für die übernommenen Aktien der B-AG in Form von bestehenden und/oder neuen Aktien der A-AG erbracht wird (Beteiligung B- AG Aktienkapital). Eine Quasifusion wird steuerlich dann als Quasifusion und nicht als normaler Beteiligungsverkauf behandelt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Ziffer KsU): die übernehmende Gesellschaft muss mindestens 50 % der Stimmrechte der anderen Gesellschaft übernehmen die übernehmende Gesellschaft darf maximal 50 % des effektiven Wertes der übernommenen Beteiligungsrechte gutschreiben oder auszahlen (mit anderen Worten müssen mindestens 50 % des effektiven Wertes der übernommenen Beteiligungsrechte in Beteiligungsrechten der übernehmenden Gesellschaft abgegolten werden). Halten die Aktionäre der übernommenen Gesellschaft (hier B-AG) nach der Transaktion mindestens 50 % der Beteiligungsrechte der übernehmenden Gesellschaft (hier A-AG), dann stellt das eine Transponierung dar (siehe Ziffer KsU). Im vorliegenden Fallbeispiel hält Aktionär B nach der Transaktion 60 % der Aktien der übernehmenden A-AG = Transponierung ( Verkauf an sich selber ). Er muss somit einen Nominalwertzuwachs oder eine Gutschrift unter Umständen als Einkommen versteuern; dies ist dann der Fall, wenn der Nominalwert der erhaltenen A-Aktien und eine allfällige Gutschrift der A-AG höher sind als der Nominalwert der eingelegten Aktien der B-AG. Steuerlicher Vergleich echte Fusion mit Quasifusion Die Quasifusion ist steuerlich vorteilhafter als eine echte Fusion (mit Verschmelzung) und zwar betreffend Nennwerterhöhungen und Ausgleichszahlungen: bei der echten Fusion (mit Verschmelzung) unterliegen Nennwerterhöhungen (Ziffer KsU) und Ausgleichszahlungen (Ziffer KsU) der Einkommenssteuer (im Privatvermögen) die Quasifusion hat selbst dann keine einkommenssteuerlichen Konsequenzen, wenn im Privatvermögen Nennwerterhöhungen stattfinden und Ausgleichsleistungen vereinnahmt werden (Ziffer KsU). Schweizerische Steuertagung 05 10
11 Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Fallbeispiele Umstrukturierungen: direkte Steuern und MWST Vor diesem Hintergrund (d.h. der steuerlichen Privilegierung der Quasifusion gegenüber der Fusion mit Verschmelzung) wird oft versucht, mit dem folgenden zweistufigen Vorgehen zum selben Ziel zu gelangen: Schritt 1: Quasifusion Schritt 2: Fusion im Mutter-/Tochterverhältnis (via Absorption normal oder reverse). Gemäss Ziffer des KsU (Quasifusion mit zeitnaher Absorption) wird ein solches Vorgehen steuerlich wie eine Fusion mit Verschmelzung behandelt, wenn die Fusion innert fünf Jahren nach dem Übernahmeangebot erfolgt. Der Vollständigkeit halber ist dazu auch noch folgendes anzumerken: ohne eine Absorption der übernehmenden mit der übernommenen Gesellschaft fallen die entsprechenden Schuldzinsen oftmals dort an, wo sie steuerlich suboptimal sind (ein Beispiel: die Schuldzinsen müssen bei der übernehmenden Gesellschaften aus Dividendeneinnahmen finanziert werden, womit steuerlich privilegierter Beteiligungsertrag normalen Aufwand kompensiert) mit einer fusionsweisen Zusammenlegung wird erreicht, dass die fraglichen Schuldzinsen vom operativen Ergebnis der übernommenen Gesellschaft in Abzug gebracht werden können dies zeigt, dass Quasifusionen mit anschaffungsnahen Absorptionen nicht immer darauf zurückzuführen sind, dass man die Steuerfolgen einer ordentlichen Fusion mit Verschmelzung zu vermeiden sucht; es können durchaus auch andere Gründe für eine solche Zielsetzung vorliegen. Alternativer Vorgehensweg (Risiko der Annahme einer Steuerumgehung): A-AG kauft die B-Aktien von B gegen Cash (womit wir es mit einem normalen Beteiligungsverkauf und nicht mit einer Quasifusion zu tun haben) B verwendet Cash zur Liberierung einer Kapitalerhöhung bei der A-AG (und erhält dabei 60 %). Mehrwertsteuer a) Verkauf Beteiligungsrechte ( normaler Beteiligungserwerb) Der Verkauf von Beteiligungsrechten stellt einen von der Steuer ausgenommenen Umsatz im Sinne von Art. 18 Ziff. 19 MWSTG dar. Das Meldeverfahren kommt nicht zur Anwendung. Schweizerische Steuertagung 05 11
12 Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Fallbeispiele Umstrukturierungen: direkte Steuern und MWST b) Quasifusion ( 2-Schritt-Verfahren ) Aufgrund der Definition in Ziff. 2.1 MB Nr. 11 kann davon ausgegangen werden, dass die Quasifusion (1. Schritt) grundsätzlich als Transaktion, die dem Meldeverfahren unterliegt, qualifiziert wird. Bei der Quasifusion (1. Schritt) werden jedoch lediglich Beteiligungsrechte übertragen, die unter Umständen durch vorgängige Kapitalerhöhung liberiert wurden. Die Übertragung von Beteiligungsrechten stellt einen von der Steuer ausgenommenen Umsatz nach Art. 18 Ziff. 19 MWSTG dar. Das Meldeverfahren kann hierbei nicht angewandt werden. Es bestehen folgende von der MWST ausgenommene Transaktionen: Übertragung Beteiligungsrechte der B-AG durch den Aktionär B an die A-AG; Erwerb der Beteiligungsrechte B-AG durch die A-AG (keine MWST-Folgen beim Aktionär B, da dieser eine natürliche Person ist und die Aktien in seinem Privatbesitz sind) Ausgabe von neuen Beteiligungsrechten der A-AG an den Aktionär B (Kapitalerhöhung) als Entschädigung für die Übernahme der Beteiligung an der B-AG. Die Liberierung von Aktienkapital (Kapitalerhöhung) stellt einen Finanzierungsumsatz nach Art. 18 Ziff. 19 Bst. e MWSTG dar, die jedoch zu keiner Vorsteuerkürzung bei der A-AG führt. Zu beachten ist diesfalls die Praxisänderung per , wonach die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung neu im Rahmen ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung geltend gemacht werden können. Für die vorliegenden Übertragungen im Rahmen der Quasifusion kommt das Meldeverfahren gemäss Art. 47 Abs. 3 MWSTG nicht zur Anwendung. Für die nachfolgende Absorption (2. Schritt) kommt grundsätzlich das Meldeverfahren nach Art. 47 Abs. 3 MWSTG zur Anwendung. Die Ausführungen zum Fallbeispiel 3 finden sinngemäss Anwendung. Die steuerrechtliche Aberkennung der Quasifusion durch eine Sperrfristverletzung hat keinen Einfluss auf das im Zeitpunkt der Absorption durchgeführte Meldeverfahren (Ziff MB Nr. 11). c) Alternativer Vorgehensweg Es handelt sich im vorliegenden Fall um Umsätze nach Art. 18 Ziff. 19 MWSTG. Das Meldeverfahren kommt nicht zur Anwendung. Schweizerische Steuertagung 05 12
13 Fallbeispiele Umstrukturierung: direkte Steuern und MWST T & R AG Steuerberatung Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Schweizerische Steuertagung vom
14 Umstrukturierungen: Grundlagen im MWSTG Grundlagen! Bundesgesetz vom über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG)! Ziff. 2.5 Kreisschreiben Nr. 5 vom der ESTV, HA DVS! Art. 47 Absatz 3 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom (MWSTG)! Merkblatt Nr. 11 der ESTV, HA MWST (überarbeitete Neuauflage per )! Formular 764! Homepage ESTV, HA MWST: T & R AG Steuerberatung Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Schweizerische Steuertagung vom
15 MWST - Merkblatt Nr. 11 Änderungen MB Nr. 11 per (1)! Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung gemäss FusG " Anwendung Meldeverfahren, sofern # steuerbare Umsätze vorliegen # alle Beteiligten mehrwertsteuerpflichtig sind! Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturierung gemäss Art. 19 und 61 DBG " Teilvermögen MB 11! Rechtsformändernde Umwandlung nach FusG " gleiche MWST-Nr. " keine Anwendung des Meldeverfahrens T & R AG Steuerberatung Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Schweizerische Steuertagung vom
16 Änderungen MB Nr. 11 per (2) MWST Merkblatt Nr. 11! Übergangsregelung für Lieferantenrechnungen von 60 Tagen auf 6 Monate ausgedehnt # ab HR-Eintrag oder Vertragsunterzeichnung! Haftungsbestimmungen des FusG werden im Meldeverfahren übernommen! spätere Anwendung der Margenbesteuerung möglich! Nutzungsänderung # keine Unterscheidung des Zeitpunkts der Nutzungsänderung # Nachweis der vormaligen Nutzung bereits anlässlich der Meldung! Sanierungsfusion: Merkblatt Nr. 23 zusätzlich zu beachten T & R AG Steuerberatung Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Schweizerische Steuertagung vom
17 Meldeverfahren nach MB Nr. 11 Die vier kumulativen Voraussetzungen:! Steuerbarkeit der Übertragung! MWST-Pflicht aller Beteiligten! Übertragung von $ Gesamtvermögen $ Teilvermögen $ Vermögenswerten im Rahmen einer Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung nach FusG $ Vermögenswerte im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturierung nach Art. 19 und 61 DBG! Vorliegen eines Reorganisationstatbestandes (bei Transaktionen nach FusG automatisch erfüllt) T & R AG Steuerberatung Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Schweizerische Steuertagung vom
18 Meldeverfahren nach MB Nr. 11 Quelle: MB Nr. 11, Ziff. 2.6 ESTV, HA MWST T & R AG Steuerberatung Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Schweizerische Steuertagung vom
19 Meldeverfahren nach MB Nr. 11 Ablauf des Meldeverfahrens! Selbstveranlagung des Steuerpflichtigen! Formular 764 # Ein Formular oder mehrere # vollständig ausgefüllt # effektive Übertragungswerte! Ausnahme: Transaktionen nach FusG bzw. Art. 19 und 61 DBG # Sämtliche Vermögenswerte! Aufgeteilt in steuerbare und nicht steuerbare Vermögenswerte # Einreichung der Übertragungsbilanz # rechtsverbindliche Unterschrift(en) aller Beteiligter T & R AG Steuerberatung Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Schweizerische Steuertagung vom
20 Fallbeispiel 1: konzerninterne Übertragung von betrieblichem Anlagevermögen Konstellation A Konstellation B Konstellation C Herr X X-Holding X-Holding Markenrecht 100 % 100 % (zu Buchwert) 100 % A-AG B-AG A-AG B-AG A-AG B-AG Markenrecht (zu Buchwert) Markenrecht (zu Buchwert) T & R AG Steuerberatung Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Schweizerische Steuertagung vom
21 Fallbeispiel 2: Spaltung einer Holdinggesellschaft Ausgangslage Spaltung Zielstruktur Herr X Herr X Herr X 100 % 100 % 100 % X-Holding X-Holding 100 % 100 % X-Holding A X-Holding B 100 % 100 % A-AG B-AG A-AG B-AG A-AG B-AG T & R AG Steuerberatung Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Schweizerische Steuertagung vom
22 Fallbeispiel 3: Absorption % normal oder als reverse-merger normale Absorption Absorption reverse Herr X Herr X X-Holding Muttergesellschaft absorbiert Aktiven und Passiven der Tochtergesellschaft X-Holding A-AG A-AG Tochtergesellschaft absorbiert Aktiven und Passiven der Muttergesellschaft T & R AG Steuerberatung Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Schweizerische Steuertagung vom
23 Fallbeispiel 3: Absorption % normal oder als reverse-merger Zahlenmodell Herr X Buchwert Beteiligung A-AG : X-Holding AK buchmässiges Reserve EK CHF 4 Mio. A-AG AK buchmässiges Reserve EK CHF 2 Mio. T & R AG Steuerberatung Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Schweizerische Steuertagung vom
24 Fallbeispiel 4: Quasifusion als Anwendungsfall der Transponierungstheorie Ausgangslage Zielstruktur Aktionär A Aktionär B Aktionär A Aktionär B 100 % 100 % 40 % 60 % A-AG B-AG A-AG 100 % B-AG T & R AG Steuerberatung Thomas Kunz / Daniel Leuenberger Schweizerische Steuertagung vom
Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren
Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren
MehrCredit-Prüfung im Bundessteuerrecht
Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht Prüfungsdatum: Prüfungsort: Hilfsmittel: Freitag, 1. Juli 2005, 1100 1300 Uhr Hauptgebäude Universität, Hörsaal Nr. 210 AULA DBG, MWStG, StG, VStG, VStV, OR (deutsche,
MehrSteuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen
Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)
MehrIndirekte Teilliquidation
Transponierung und Unsere Serie Was ist eigentlich... behandelt aktuelle und viel diskutierte Themen, die beim Nicht-Spezialisten eine gewisse Unsicherheit hinterlassen. Wir wollen das Thema jeweils einfach
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
Mehrawr Übersicht Referat
Unternehmensnachfolge aus steuerlicher und rechtlicher Sicht Raphael Häring Partner AG für Wirtschaft und Recht, Bern Bern, 4. September 2015 Folie Nr. 1 Übersicht Referat 1. Share AG (Verkauf Aktien)
MehrPräzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 01 Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 vom 31. März 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV MWST-Praxis-Info
Mehr1. Ist A in der Schweiz nach DBG steuerpflichtig? 2. Wenn ja, welches Einkommen muss A in der Schweiz deklarieren bzw. versteuern?
Bundessteuerrecht Credit-Prüfungen Febr. 06 Lösungen Fall 1 Sachverhalt A. A hat seinen Wohnsitz in Konstanz (BRD) und ist Inhaber einer Einzelfirma in der Schweiz. B. A hat seinen Wohnsitz in der Schweiz
MehrCredit-Prüfung im Bundessteuerrecht
(S. 1 von 6) Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht Prüfungsdatum: Dienstag, 14. Februar 2006, 0800 1000 Uhr Prüfungsort: Hauptgebäude der Universität Bern, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern, Hörsaal Nr. 110
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
MehrAnhang I zum Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004
Anhang I zum Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004 Beispiele 1 26 (wenn keine anderen Angaben: Zahlen in tausend CHF) Inhaltsverzeichnis Seite Nr. 1: Nr. 2: Nr. 3: Nr. 4: Übertragung von Vermögenswerten
MehrSanierung von Kapitalgesellschaften
Steuerseminar 2009 Sanierung von Kapitalgesellschaften Praxisfälle mit den steuerrechtlichen Grundsätzen Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Josef Habermacher 24. September 2009 Vorbemerkung 2 Neues
MehrKapitaleinlageprinzip. Inhaltsverzeichnis
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Verrechnungssteuer Bern, 9. Dezember
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
MehrVorlesung Bernisches Steuerrecht 2011
Lösung zu Bsp. Nr. 33 (Gegenstand der Grundstückgewinnsteuer) Standard Prüfungsprogramm GGSt StG 126: Steuerpflicht: Veräusserer eines Grundstücks im Kanton BE Sowohl bei PV als auch bei GV, deshalb monistisches
MehrUnternehmensverkauf die wichtigsten Steuerfallen VOSER RECHTSANWÄLTE
Unternehmensverkauf die wichtigsten Steuerfallen VOSER RECHTSNWÄLTE lic. iur. Joachim Huber Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden j.huber@voser.ch 1. genda und Einleitung Seite
MehrWesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen
www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
MehrWir bitten um Entschuldigung für die Umtriebe und wünschen viel Spass und Erfolg beim Lernen und Lehren. Franz Carlen Franz Gianini Anton Riniker
Korrigenda zu Carlen, Gianini, Riniker; Finanzbuchhaltung 3, 12. Auflage 2012 Korrigenda Liebe Leserinnen und Leser Leider schleichen sich bei der Produktion eines Lehrmittels immer wieder kleine Fehler
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrGutachten. Betriebsstätten in Italien
Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte
MehrBesteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34
Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November
MehrBundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrAktienrückkauf der Logitech International S.A. Änderung des Rückkaufprogramms vom 10. August 2010
Aktienrückkauf der Logitech International S.A. Änderung des Rückkaufprogramms vom 10. August 2010 Logitech International S.A., Apples (die "Gesellschaft" oder "Logitech"), hat am 10. August 2010 ein Aktienrückkaufprogramm
Mehr1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001
Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrVorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!
Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /
MehrNeuerungen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Unternehmenssteuerreform II
090 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 6. Dezember 2009 Kreisschreiben
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrPricewaterhouseCoopers S E C A. Swiss Limited Partnership. Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen
S E C A Swiss Limited Partnership Neuerungen durch das Kollektivanlagengesetz *connectedthinking Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen Victor Meyer AG Birchstrasse 160 8050 Zürich 058 792
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrMerkblatt Holdinggesellschaften
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung Steuern von juristischen Personen Merkblatt Holdinggesellschaften vom 3. Januar 2011 (ersetzt Fassung vom 20. Januar 2009) gilt für Kanton gültig
MehrTAXeNEWS. Corporate Tax. Erwerb eigener Aktien Schranken, Fristen, Steuerfolgen
TAXeNEWS Corporate Tax Erwerb eigener Aktien Schranken, Fristen, Steuerfolgen In der Praxis stellen wir immer wieder fest, dass beim Erwerb eigener Aktien Unklarheiten bestehen, die zu unliebsamen Steuerfolgen
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrFinanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung
Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrLEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott
LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott (berücksichtigt die Rechtslage ab 01.01.2014) Der vorliegende Leitfaden zeigt Ihnen eine Möglichkeit auf, wie Sie die geltende Rechtslage
MehrNeuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72
MehrVERKAUF EINER BETEILIGUNG AN EINER KAPITALGESELL- SCHAFT ( SHARE DEAL )
VERKAUF EINER BETEILIGUNG AN EINER KAPITALGESELL- SCHAFT ( SHARE DEAL ) STEUERFREIER KAPITALGEWINN? JA, ABER! (Serie Nachfolgeplanung Teil 6) Bei Nachfolgeplanungen wird vom Verkäufer bevorzugt ein Share
MehrSage50. Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010. Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch
Sage50 Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010 Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch Bei der Einzelunternehmung Bei juristischen Personen Sage Schweiz AG D4 Platz 10 CH-6039 Root
MehrKreisschreiben Nr. 39. Besteuerung von Aktionärsoptionen. 1. Einleitung. Direkte Bundessteuer Verrechnungssteuer Stempelabgaben
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Verrechnungssteuer Stempelabgaben
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrDie privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz
Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz Bis vor wenigen Jahren waren Dividendenausschüttungen bei kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften in der Schweiz eher selten. Die Gewinne
MehrGLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch
GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrUniversitätseinheit. Mergers & Acquisitions. Jelmoli Holding AG. Robin Landolt Helin Cigerli
Mergers & Acquisitions Jelmoli Holding AG Robin Landolt Helin Cigerli Inhalt 1. Beteiligte Akteure 2. Ablauf der Transaktion 3. Gesellschaftsrechtliche Aspekte 4. Steuerrechtliche Aspekte 5. Fragen und
MehrKapitaleinlageprinzip
Kapitaleinlageprinzip Aktuelle Entwicklungen Steuerseminar Kanton LU 13.9.2011 Kapitaleinlageprinzip Agenda Referat behandelt zwei Schwerpunkte: Politische Entwicklungen seit Einführung 1.1.2011 Beispiele
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrKreisschreiben Nr. 31
Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale
MehrFamilienbesteuerung: Konkubinat
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Familienbesteuerung: der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39 III; 10 V u. VI, 36 l, 38 I d, f, h; 63 DBG 214 II; 9, 212 I, 213 1. spaar
MehrImmobilien und Mehrwertsteuer (MWST)
Immobilien und Mehrwertsteuer (MWST) ÜBERBLICK ÜBER DIE MWST-GESTALTUNG UND FOLGEN BEI IMMOBILIEN Sachverhalt Gegenstand Voraussetzungen Vorteil Nachteil Kauf / Erstellung Allgemeines Prüfung, ob auf dem
Mehr3. Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung)
3. Bemessungsgrundlage Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung) Anwendung der vollumfänglichen sänderung: Unternehmen werden neu steuerpflichtig oder aus der Steuerpflicht entlassen; Gegenstände
MehrIWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur
3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII Internationale Rechnungslegung IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 3. Musterklausur 1 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII
MehrGemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch
Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem
MehrIndirekte Teilliquidation und Transponierung. Newsletter August 2011
Indirekte Teilliquidation und Transponierung Newsletter August 2011 1. Einleitung 2. Ausgangslage (unzulässige Steueroptimierung) 3. Die indirekte Teilliquidation 4. Die Transponierung 5. Nachfolge und
MehrKanton Basel-Stadt Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt
Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt Claudio Bertini Steuerverwaltung Basel-Stadt Abteilung Juristische Personen Leiter Veranlagungsgruppe 1 Befreiung von der Handänderungssteuer
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrKonzernrechnung Modul 3
Konzernrechnung Modul 3 Dr. Aldo C. Schellenberg Universität Bern HS 2007 Mittwoch 12-14 Uhr schellenberg@iuc.unibe.ch 1 Agenda > Übungen zu Modul 1 und 2 2 Aufgabe 1 Ausgangslage Die Elektro Holding AG
MehrGrundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.
ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass
MehrWohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge
Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrImmobiliengesellschaft Luxemburg
Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen
MehrGestaltungsbeispiel Holdingstruktur
Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt
ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrVerkauf von Immobilienaktiengesellschaften
VOSER RECHTSANWÄLTE Rechtsanwälte Notare Steuerexperten Verkauf von Immobilienaktiengesellschaften Herbstanlass der Schweizerischen Maklerkammer SMK vom 8. November 2007 VOSER RECHTSANWÄLTE Dr. Philip
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrVerlustverrechnung ( 70 StG bzw. Art. 67 DBG) und Mantelhandel
Entscheid der kantonalen Steuerkommission / Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 4. Mai 2009 i.s. D. GmbH (StKE 64/06) Verlustverrechnung ( 70 StG bzw. Art. 67 DBG) und Mantelhandel Der sog. Mantelhandel
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrSpesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO)
Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO) Auszug aus Kreisschreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 18. Januar 2008 Spesenreglemente für Non-Profit-Organisationen (NPO) Rahmenbedingungen
Mehr2.1 Erstellung einer Gutschrift über den vollen Rechnungsbetrag
1. Einführung Manchmal ist es notwendig, dem Kunden eine Gutschrift zu einer bestimmten Rechnung, über einzelne Positionen oder auch völlig frei von einer Basis-Rechnung zu erstellen. Die verschiedenen
MehrErbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen
Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen
MehrUmstrukturierungen Teil 2 (Umstrukturierungen Juristische Personen)
Treuhandexpertenkurs Umstrukturierungen Teil 2 (Umstrukturierungen Juristische Personen) [ F usionen / Spaltu n gen / Au s g liede runge n / Vermögens ü bertra g unge n ] Lösungen 6. Mai 2008 Christoph
MehrTAXeNEWS. Corporate Tax. Sanierung
Sanierung TAXeNEWS Corporate Tax Aufgrund der gegenwärtigen Wirtschaftslage sehen sich Gesellschaften, darunter auch Gruppengesellschaften etablierter Schweizer Konzerne, zunehmend in finanzieller Schieflage
MehrBetrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte
Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser
MehrGleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV
Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Anleitung 23. Dezember 2014 www.vsaa.ch www.aost.ch www.ausl.ch info@vsaa.ch info@aost.ch info@ausl.ch Genfergasse 10 3011 Bern 031 310 0890 Inhalt 1 Einleitung...
MehrVereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrFuttereinheiten können noch über die Handelsplattform von Van Lanschot gehandelt werden.
A: Allgemeines 1. Was bedeutet die öffentliche Börsennotierung von ForFarmers für mich als Inhaber von Zertifikaten, Beteiligungskonto und/oder Futtereinheiten? Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Aktien von
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrLassen Sie sich dieses sensationelle Projekt Schritt für Schritt erklären:
Lassen Sie sich dieses sensationelle Projekt Schritt für Schritt erklären: Gold Line International Ltd. Seite 1 STELLEN SIE SICH VOR: Jeder Mensch auf der Erde gibt Ihnen 1,- Dollar Das wäre nicht schwer
MehrCorporate Actions in epoca
in epoca Einführung Die können in Bezug auf die Buchhaltung zu den komplexesten und anspruchsvollsten Transaktionen gehören. Sie können den Transfer eines Teils oder des ganzen Buchwerts einer Position
MehrNeue Steuererklärung 2013 erstellen
Neue Steuererklärung 2013 erstellen Bitte klicken Sie im Startmenü auf die Schaltfläche Steuererklärung 2013 NEU Anschliessend wird der folgende Dialog angezeigt. Wenn Sie die letztjährige Steuererklärung
MehrKorrigenda Handbuch der Bewertung
Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz
MehrMerkblatt über die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen
1/5 S TEU ER V ER W A LTU N G FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen Inhalt I. Besteuerung von Mitarbeiteraktien 1.2 Arten von Mitarbeiteraktien
MehrSeite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen
Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig DVR-Nr.: 0426130 Teil 3 TrainerInnen Genauso wie Sportler (siehe voriges Heft) zählen auch Trainer zum Kreis jener Personen, bei denen die pauschale Reisekostenentschädigung
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrUnternehmenssteuerreform II per 1.1.2011. Kapitaleinlageprinzip
Steuerseminar 2010 Unternehmenssteuerreform II per 1.1.2011 Kapitaleinlageprinzip Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Guido Furrer, Abteilung juristische Personen 16. September 2010 1 Steuerseminar
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
MehrSenkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes
Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen
Mehr11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller
MehrSanochemia Pharmazeutika AG
Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der
Mehr