Voraussetzungen der Quasifusion
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- Herta Grosser
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1 Voraussetzungen der Quasifusion Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2015 Eine steuerneutrale Quasifusion liegt nur dann vor, wenn die übernehmende Gesellschaft eine Kapitalerhöhung vornimmt. Eine blosse Einbringung einer Beteiligung zum Nominalwert in eine vollständig beherrschte Gesellschaft ist somit keine Quasifusion, weshalb der Ausnahmetatbestand von Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG nicht anwendbar ist. I Einleitung Im Urteil vom 10. Juni hatte sich das Bundesgericht erstmals mit den Voraussetzungen der Quasifusion unter den am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen neuen Umstrukturierungsnormen zu befassen. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft erforderlich ist, um das Privileg der Quasifusion für die Zwecke der Emissionsabgabe in Anspruch zu nehmen. Die Ausführungen des Bundesgerichts zum Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG sind bei einer Quasifusion aber auch für andere Steuerarten von Bedeutung. II Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2015 A Sachverhalt Herr A. hält in seinem Privatvermögen 100% der Anteile der X. AG sowie 50% der Anteile der Y. AG. Stefan Oesterhelt Rechtsanwalt, LL.M., dipl. Steuerexperte, Partner, Homburger AG, Zürich Die restlichen Anteile der Y. AG werden von zwei weiteren Privatpersonen gehalten. Mit Vertrag vom 15. Juni 2007 verkaufte A. seine Anteile der Y. AG (Aktienkapital: CHF ) zum Nominalwert von CHF an die X. AG. Der Verkehrswert der Y. AG betrug CHF Mio. 50% Y AG (VW CHF 720 Mio.) A Verkauf zum anteiligen Nominalwert von CHF % X AG 50% Y AG Die ESTV erblickte im Verkauf der 50%-Beteiligung an der Y. AG zum Nennwert einen Zuschuss von A. in der Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem höheren Verkehrswert der Beteiligung und erhob darauf die Emis - sionsabgabe im Betrag von CHF 3.6 Mio. Nr. 9/2015 Seite 650
2 Hiergegen setzte sich Y. AG zur Wehr und machte geltend, dass die Umstrukturierung als Quasifusion zu qualifizieren und somit aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG keine Emissionsabgabe geschuldet sei. B Aus den Erwägungen Unbestritten ist, dass der Verkauf der 50%-Beteiligung an der Y. AG durch Herrn A. im Umfang von CHF 360 Mio. (Differenz zwischen Verkehrswert von CHF und Kaufpreis von CHF ) einen Zuschuss i. S. v. Art. 5 Abs. 2 lit. a StG in die Reserven der X. AG darstellt und somit grundsätzlich der Emissionsabgabe von 1% unterliegt. Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG sieht eine Ausnahme für Zuschüsse im Rahmen von wirtschaftlich einer Fusion gleichkommenden Zusammenschlüssen von Gesellschaften vor, womit Quasifusionen gemeint sind. Eine Quasifusion ist die Zusammenführung von Unternehmen zu einer engen wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung der rechtlichen Identität der einzelnen Unternehmen. Der Zusammenschluss erfolgt durch Austausch der Beteiligungsrechte dergestalt, dass die übernehmende Gesellschaft eine Kapitalerhöhung unter Verzicht auf das Bezugsrecht ihrer Anteilsinhaber vornimmt. Die neu ausgegebenen Beteiligungsrechte werden sodann den Anteilsinhabern der zu übernehmenden Gesellschaft gegen Sacheinlage ihrer Beteiligungsrechte in die übernehmende Gesellschaft angeboten. Daneben kann zur Abgeltung auch ein Teil in bar geleistet werden. Die Anteilsinhaber der übernommenen Gesellschaft werden somit dank den neu ausgegebenen Beteiligungsrechten zu Anteilsinhabern der übernehmenden Gesellschaft. Durch die Übernahme der Beteiligung nimmt aktivseitig das Beteiligungskonto der übernehmenden Gesellschaft im Wert zu. Passivseitig erhöht sich durch die Ausgabe neuer Beteiligungsrechte das Eigenkapital. Inhaltsverzeichnis I Einleitung II Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2015 A Sachverhalt B Aus den Erwägungen III Bemerkungen A Kapitalerhöhung kann keine Voraussetzung für eine Quasifusion sein B Joint Venture als Quasifusion? C Konsequenzen des Urteils für die Praxis D Quasifusion im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. i StG E Andere Steuerarten F Einbringung durch juristische Person Eine Quasifusion bedingt somit immer eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Gesellschafter und einen Aktientausch bei den Gesellschaftern der übernommenen Gesellschaft. Wirtschaftlich unterscheidet sich die Quasifusion vom reinen Kauf einer Beteiligung dadurch, dass die bisherigen Aktionäre der übernommenen Gesellschaft weiterhin indirekt an dieser beteiligt bleiben. Die ESTV konkretisiert den offenen Begriff der Quasifusion auf Verwaltungsstufe im Weiteren so, dass die übernehmende Gesellschaft mindestens 50% der Stimmrechte an der übernommenen Gesellschaft halten muss und höchstens 50% des effektiven Werts der übernommenen Beteiligungsrechte bar ausbezahlt werden. Im Lichte der Materialien kann nicht gesagt werden, dass die ESTV für die Anerkennung der Steuerneutralität bei Quasifusionen zu strenge Anforderungen stellt. 1 2C_976/2014. Nr. 9/2015 Seite 651
3 Vorliegend brachte Herr A. seine 50%-Beteiligung an der Y. AG in die von ihm vollständig beherrschte X. AG ein (gemischter Verkauf- und (verdeckter) Einlagetatbestand). Eine Veränderung im Aktionariat fand somit einzig bei der Y. AG, nicht aber bei der X. AG statt. Ein Austausch von Beteiligungen mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft ist somit nicht erfolgt. Eine enge wirtschaftliche Verflechtung der X. AG mit der Y. AG liegt damit nicht vor. Die für die Annahme eines fusionsähnlichen Tatbestands i. S. v. Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG notwendige Bedingung einer wirtschaftlichen, vertraglichen oder beteiligungsmässigen Verflechtung der involvierten Gesellschaften ist nicht erfüllt. Es handelt sich bei der Einbringung der 50%-Beteiligung von Herrn A. an der Y. AG in die X. AG nicht um eine Quasifusion, sondern um ein reines Aktienkaufgeschäft. Soll eine Quasifusion trotz Selbstständigkeit der involvierten Gesellschaften wirtschaftlich einen Unternehmenszusammenschluss bewirken, ist erforderlich, dass auch die Beteiligungsrechte ausgetauscht werden. Die Kapitalerhöhung und Ausgabe neuer Beteiligungsrechte ist daher kein bloss formales Kriterium, sondern die Voraussetzung dafür, dass auf der Beteiligungsebene eine wirtschaftliche Verflechtung der beteiligten Unternehmen stattfinden kann. III Bemerkungen A Kapitalerhöhung kann keine Voraussetzung für eine Quasifusion sein Um es gleich vorwegzunehmen: Die Verweigerung der Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG durch das Bundesgericht ist im vorliegenden Fall im Ergebnis vertretbar, doch die Begründung des Bundesgerichts vermag nicht zu überzeugen. Es ist in keiner Weise ersichtlich, wieso die Durchführung einer Kapitalerhöhung (typischerweise im Umfang einer einzigen Aktie) zu der vom Bundesgericht geforderten «wirtschaftlichen Verflechtung der beteiligten Unternehmen» führen soll 2. Diese hängt nämlich bloss davon ab, ob die übernehmende Gesellschaft die übernommene Gesellschaft stimmrechtmässig beherrscht (was in casu nicht der Fall war, weshalb der Entscheid des Bundesgerichts im Ergebnis ja auch absolut vertretbar ist 3 ). Zur Abgrenzung der Quasifusion vom reinen Veräusserungsgeschäft ist demgegenüber entscheidend, dass die Barkomponente des Angebots nicht mehr als 50% des Werts der übertragenen Beteiligung beträgt. In casu hätte der Verkaufspreis für die Beteiligung von 50% also maximal CHF betragen dürfen, um diese Voraussetzung zu erfüllen. (Dies hätte allerdings im Umfang von CHF zu einer Transponierung und gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG steuerbarem Einkommen geführt 4.) Richtigerweise hält daher das Bundesgericht im besprochenen Urteil auch fest, dass sich die Quasifusion vom reinen Kauf einer Beteiligung dadurch unterscheide, dass die bisherigen Aktionäre der übernommenen Gesellschaft weiterhin an dieser beteiligt blieben. Auch hierzu ist eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht erforderlich. Da der einbringende Aktionär der Alleinaktionär der übernehmenden Gesellschaft ist, findet auf Stufe der Beteiligungsinhaber überwiegend ein Beteiligungstausch statt: die Beteiligung an der Y. AG wird gegen (nunmehr um CHF wertvollere) Anteile der X. AG getauscht. Dass keine neuen Beteiligungsrechte ausgegeben werden, ändert am wirtschaftlichen Ergebnis (abgesehen von der minimalen Erhöhung des Aktienkapitals um eine Aktie, d. h. im Extremfall um bloss 1 Rappen) nichts. Selbst wenn die Abgrenzung zwischen Veräusserungsgeschäft einerseits und Quasifusion andererseits nicht aus dem Sichtwinkel des übertragenden Aktionärs, sondern aus dem Blickwinkel der Gesellschaft vorgenommen werden soll, was Nr. 9/2015 Seite 652
4 teilweise von der Verwaltungspraxis gefordert wird, kann nicht entscheidend sein, ob die übernehmende Gesellschaft eine Kapitalerhöhung vornimmt oder nicht, sondern ob der Erwerb überwiegend aus Eigenkapital finanziert wird. Dies ist vorliegend der Fall, da ja ein (verdeckter) Zuschuss von CHF 360 Mio. in die Reserven der übernehmenden Gesellschaft stattfand. Ob der Zuschuss offen oder verdeckt erfolgt, ist im Hinblick auf die Quasifusion irrelevant. Da stille Reserven der übertragenen Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft wegen des Erfordernisses der doppelten Buchwertverknüpfung ja nicht aufgedeckt werden dürfen, ist ein Teil des Zuschusses in die Reserven der übernehmenden Gesellschaft immer verdeckt (wenn die übertragene Gesellschaft stille Reserven hat oder ein Goodwill besteht). Dies entspricht (richtigerweise) auch der Verwaltungspraxis, welche einen verdeckten Zuschuss im Rahmen einer Quasifusion akzeptiert. Ob die Transaktion zivilrechtlich als Verkauf (zu maximal 50% des Verkehrswertes) oder als Sacheinlage ausgestaltet wird, kann keine Rolle spielen, da die Anwendung der steuerlichen Umstrukturierungstatbestände ja auf das wirtschaftliche Ergebnis und nicht die zivilrechtliche Ausgestaltung abstellen. Dies gilt für die Quasifusion in besonderem Mass, da es sich ja 2 Gl. A. BVGer, , A-1552/2006, Ziff (mit Bezug auf die Hingabe von Vorratsaktien anstelle von neu emittierten Aktien); André Serge Wirz, Die Quasifusion von Aktiengesellschaften im schweizerischen Steuerrecht, Diss. St. Gallen 1997, 25, 31 f.; Pascal Hinny, Art. 6 N 90 f, in: Oberson/Hinny (Hrsg.), Kommentar Stempelabgaben, Zürich 2006; Marcel Jung, Steuerneutrale Unternehmens-Umstrukturierungen im harmonisierten Steuerrecht, Basel 2004, Rz. 366; Hans-Peter Hochreutener, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, Bern 2013, N 968 ff. 3 Vgl. hierzu unten Ziff. III.B. 4 Vgl. ESTV, KS Nr. 5 vom , Ziff , wonach die Steuerfolgen der Transponierung auch bei der Quasi fusion zu berücksichtigen sind. 5 ESTV, KS Nr. 5 vom , Ziff von vornherein um einen wirtschaftlich definierten Sachverhalt handelt, nämlich um Umstrukturierungen, welche «wirtschaftlich einer Fusion gleichkommen». B Joint Venture als Quasifusion? Da das Bundesgericht die Qualifikation der zur Frage stehenden Transaktion als Quasifusion mangels Kapitalerhöhung abgelehnt hat, musste es sich im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob durch die Übertragung auch bei einem Joint Venture (d. h. der Übertragung von einer Beteiligung von 50% der Stimmrechte) die Voraussetzungen der Quasifusion erfüllt sind. Gemäss Kreisschreiben der ESTV vom 1. Juni 2004 genügt es, wenn die übernehmende Gesellschaft nach Abschluss der Transaktion mindestens 50 Prozent der Stimmrechte der übernommenen Gesellschaft hält 5. Mithin ist es nach Auffassung der ESTV nicht erforderlich, dass die übernehmende Gesellschaft stimmrechtmässig beherrscht. Dies ist insofern bemerkenswert, als dass nach früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich war, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft eine «beherrschende Stellung» mit Bezug auf die übernommene Gesellschaft erlangt 6. Auch die vorliegend einschlägige Bot- 6 BGer vom , BGE 102 Ib 140 Erw. 5 = ASA 45 (1976/1977), 30 ff., 37. Das Bundesgericht kam in diesem Urteil zum Schluss, dass eine «beherrschende Stellung» erst dann erlangt sei, wenn die übernehmende Gesellschaft zwei Drittel der Stimmrechte der übernommenen Gesellschaft hält, weil viele wichtigen Beschlüsse nach dem (damals geltenden) Aktienrecht eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmrechte verlangte. Die ESTV hielt am Erfordernis von 2/3 der Stimmrechte zunächst auch im Geltungsbereich des neuen Aktienrechts fest (ESTV vom , in: Praxis der Bundessteuern, Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG, 2. Fusionsähnlicher Zusammenschluss, Nr. 1), was vom Bundesgericht im Urteil vom zumindest obiter dicta geschützt wurde (2A.82/2001, Erw. 4.4), und änderte die Praxis erst mit dem Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni Nr. 9/2015 Seite 653
5 schaft des Bundesrates vom 13. Juni 2000 hält unter Hinweise auf die EU-Fusionsrichtlinie 7 fest, dass durch die Quasifusion eine Mehrheitsbeteiligung an einer anderen Gesellschaft erworben werden muss 8. Vor dem Hintergrund der bisherigen bundes - gerichtlichen Rechtsprechung, der Botschaft des Bundesrates sowie der EU-Fusionsrichtlinie 9 kam das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz im Urteil vom 18. September 2014 zum Schluss, dass eine Quasifusion nur dann vorliegt, wenn die übernommene Gesellschaft stimmrechtmässig beherrscht wird und somit Beschlüsse i. S. v. Art. 703 OR selbstständig gefällt werden können, und setzte sich somit über das Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV hinweg 10. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist nachvollziehbar. Es ist in der Tat fraglich, ob ein «fusionsähnlicher Zusammenschluss» zweier Gesellschaften vorliegt, wenn die übernehmende Gesellschaft bloss 50 Prozent der Stimmrechte der übernommenen Gesellschaft hält. Eine eigentliche Beherrschung findet in einer solchen Situation klarerweise nicht statt 11. Das Bundesgericht hat diesen Aspekt im Urteil vom 10. Juni 2015 nicht beleuchtet. Es hat lediglich ausgeführt, dass das von der ESTV im Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004 aufgestellte erforderliche Quorum von «mindestens 50 Prozent der Stimmrechte» im Lichte der Botschaft des Bundesrates sowie der EU-Fusionsrichtlinie keine «zu strengen Anforderungen» an die Steuerneutralität bei Quasifusionen darstelle. Ob die Auslegung der Voraussetzungen der Quasifusion im Lichte von Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG durch die ESTV dagegen zulässig sei, hat das Bundesgericht offengelassen. Dies ist insofern konsequent, da ja nach Ansicht des Bundesgerichts mangels Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft keine Quasifusion i. S. v. Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG vorlag. Im Sinne der Rechtssicherheit wäre es hingegen zu begrüssen gewesen, wenn das Bundesgericht sich zu dieser Frage geäussert hätte. Nach der hier vertretenen Auffassung ist es bedauerlich, dass das Bundesgericht die Quasifu - sion aufgrund der nicht durchgeführten Kapitalerhöhung abgewiesen hat. Eine Ablehnung der Quasifusion mangels stimmrechtmässiger Beherrschung der übernommenen Gesellschaft wäre demgegenüber im Lichte der vom Bundesgericht an die Quasifusion in materieller Hinsicht aufgestellten Anforderungen («wirtschaftliche Verschmelzung der übernehmenden Gesellschaft mit der übernommenen Gesellschaft») demgegenüber durchaus konsequent gewesen. C Konsequenzen des Urteils für die Praxis Für die Beratungspraxis bedeutet das Urteil, dass bei der Einbringung einer Beteiligung in eine vollständig beherrschte Gesellschaft durch eine natürliche Person bei der übernehmenden Gesellschaft eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden muss, um vom Privileg der Quasifusion zu profitieren und den Ausnahmetatbestand von Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG anrufen zu können. Da es sich um ein rein formales Kriterium handelt, genügt die Kapitalerhöhung im Umfang von einer Aktie. Die entsprechende bereits bisher häufig angewendete Verwaltungspraxis wird somit weitergeführt. Die Hingabe von eigenen Aktien (treasury shares) durch die übernehmende Gesellschaft an den übertragenden Aktionär war nach bisheriger Verwaltungspraxis für eine Qualifikation als Quasifusion nicht ausreichend. Die ESTV bestand vielmehr darauf, dass die übernehmende Gesellschaft eine Kapitalerhöhung vornahm. Das Bundesgericht äussert sich zwar nicht direkt zu dieser Frage. Dennoch muss aber davon ausgegangen werden, dass auch weiterhin die blosse Hingabe von eigenen Aktien nicht genügen wird, um eine Qualifikation als Quasifusion zu erreichen. Dabei werden (steuerlich nicht abgerechnete) eigene Aktien in der Verwaltungspraxis teilweise nicht als Teil der Aktienkomponente, sondern Nr. 9/2015 Seite 654
6 als Teil der Barkomponente angesehen. Mit anderen Worten wird eine Quasifusion nach dieser Auffassung nur dann angenommen, wenn die an die Veräusserer ausgerichtete Entschädigung höchstens zu 50% aus Barabfindung und eigenen Aktien besteht 12. Da der Entscheid der Vorinstanz, welcher eine Quasifusion von der stimmrechtmässigen Beherrschung abhängig machte 13, vom Bundesgericht zumindest im Hinblick auf die Begründung kassiert wurde, ist dieses Verdikt in der Praxis nicht anwendbar. Mithin wird es für das Vorliegen einer Quasifusion auch weiterhin genügen, dass die übernehmende Gesellschaft mindestens 50 Prozent der Stimmrechte der übernommenen Gesellschaft hält 14. Eine stimmrechtmässige Beherrschung ist mithin auch künftig zumindest bis zu einer ausdrücklich anders lautenden Entscheidung des Bundesgerichts oder einer Ankündigung einer Praxisänderung seitens der ESTV nicht erforderlich. Eine Quasifusion wird praxisgemäss somit anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die übernehmende Gesellschaft hält mindestens 50% der Stimmrechte an der übernommenen Gesellschaft; Den Anteilsinhabern der übernommenen Gesellschaft werden höchstens 50% des Wertes der übernommenen Beteiligung in bar gutgeschrieben oder ausbezahlt (wozu u. U. auch steuerlich nicht abgerechnete eigene Beteiligungsrechte der übernommenen Gesellschaft zu rechnen sind); Die übernehmende Gesellschaft nimmt eine Kapitalerhöhung vor. D Quasifusion im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. i StG Die Voraussetzungen der Quasifusion, welche das Bundesgericht im Urteil vom 10. Juni 2015 für die Emissionsabgabe aufstellt, sind auch für den 7 Richtlinie 90/434/EWG vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem bei Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffend. Diese sieht ebenfalls vor, dass die übernehmende Gesellschaft eine «Mehrheit der Stimmrechte» halten muss (Art. 2 lit. d EU-Fusionsrichtlinie). 8 Botschaft des Bundesrates zum FusG vom 13. Juni 2000, 4337 ff., Art. 2 lit. d EU-Fusionsrichtlinie. 10 BVGer vom , A-6592/2013, Erw Analoges gilt mit Bezug auf den Anwendungsbereich von Art. 61 Abs. 3 DBG (konzerninterne Übertragung), bei welcher der Gesetzeswortlaut eine «stimmrechtmässige Beherrschung» verlangt, die Verwaltungspraxis der ESTV aber eine Beherrschung bereits dann annimmt, wenn die Muttergesellschaft mindestens 50% der Stimmrechte vereint (ESTV, KS 5 vom , Ziff ). Auch hier würde eine eigentliche stimmrechtmässige Beherrschung verlangen, dass Beschlüsse i.s.v. Art. 703 OR selbstständig gefällt werden können, was eine Beteiligung von mehr als 50% der Stimmrechte bedingen würde. 12 Ob diese Auffassung zutreffend ist, darf im Lichte des (rechtskräftigen) Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2009 (A-1552/2006) bezweifelt werden. Mit Bezug auf das Kriterium, wie hoch die zulässige Barkomponente ist, kann nämlich nicht die Sichtweise der übernehmenden Gesellschaft relevant sein, sondern die Sichtweise des übertragenden Aktionärs. Dies erklärt sich aus der Abgrenzung der Quasifusion zur Veräusserung, bei welcher der übertragende Aktionär seine Beteiligung versilbert. Bei der Quasifusion tauscht er seine Beteiligung dagegen an der übertragenen Gesellschaft (mindestens zu 50%) gegen eine Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ein. Ob die erhaltenen Anteilsrechte aus einer Kapitalerhöhung (oder einem Anstieg der stillen Reserven) der übernehmenden Gesellschaft stammen oder ob diese von der übernehmenden Gesellschaft auf dem Sekundärmarkt erworben werden, ist diesbezüglich irrelevant. 13 Vgl. dazu oben Ziff. III.B. 14 So wie es in Ziff des Kreisschreibens Nr. 5 vom der ESTV betreffend Umstrukturierungen festgehalten ist. Nr. 9/2015 Seite 655
7 Ausnahmetatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. i StG mit Bezug auf die Umsatzabgabe zu berücksichtigen. Dieser muss immer dann angerufen werden, wenn kumulativ (i) eine Barkomponente ausgerichtet wird bzw. eigene Aktien übertragen werden und (ii) ein Effektenhändler i. S. v. Art. 13 Abs. 3 StG als Partei oder Vermittler involviert ist. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die übernehmende Gesellschaft nach Massgabe ihrer letzten Bilanz vor der Transaktion steuerbare Urkunden (z. B. Beteiligungen) mit einem Buchwert von mehr als CHF 10 Mio. hielt und somit gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. d StG Effektenhändlerin ist. Ob die übertragene Beteiligung hingegen selbst Effektenhändlerin i. S. v. Art. 13 Abs. 3 StG ist, ist unbeachtlich. Die Ausnahmebestimmung von Art. 14 Abs. 1 lit. i StG muss (bei Involvierung eines Effektenhändlers) immer dann angerufen werden, wenn es sich nicht um eine reine Sacheinlage, sondern um ein gemischtes Geschäft (mit einer Barkomponente von bis zu 50% des Verkehrswertes und/oder der Verwendung von Treasury Shares) handelt. Während für die Differenz zwischen Verkehrswert und Barkomponente (zuzüglich Treasury Shares) der Ausnahmetatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. b StG einschlägig ist, kann auf der Barkomponente sowie im Umfang der Verwendung von Treasury Shares die Umsatzabgabe nur gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. i StG vermieden werden. Wird der Transaktion die Behandlung als Quasifusion versagt, ist auf der Barkomponente sowie im Umfang der Verwendung von Treasury Shares die Umsatzabgabe geschuldet. Im Ausgangsfall beträgt diese somit CHF 75. (0.15% auf CHF ), wenn die X. AG eine Effektenhändlerin i. S. v. Art. 13 Abs. 3 StG ist. Im Umfang der restlichen CHF 360 Mio. (worauf CHF Umsatzabgabe geschuldet wären), kann der Ausnahmetatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. b StG angerufen werden. E Andere Steuerarten Abgesehen von der Emissionsabgabe und der Umsatzabgabe ist das Urteil auch für den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 lit. c DBG (steuerneutraler Beteiligungstausch für natürliche Personen, welche ihre Anteile im Geschäftsvermögen halten) sowie die Umstrukturierungstatbestände der Grundstückgewinnsteuer (Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG i. V. m. Art. 8 Abs. 3 StHG) sowie der Handänderungssteuer (Art. 103 FusG) zu beachten. Qualifiziert sich die Transaktion für die Zwecke der Emissionsabgabe und der Umsatzabgabe nicht als Quasifusion, wird dasselbe mit Bezug auf die Einkommenssteuer, Grundstückgewinnsteuer und Handänderungssteuer gelten. Mit Bezug auf den Umstrukturierungstatbestand von Art. 61 Abs. 1 lit. c DBG (steuerneutraler Beteiligungstausch für juristische Personen) wird das Urteil hingegen keine grosse Bedeutung erlangen, da diesbezüglich in aller Regel der Umstrukturierungstatbestand der Ausgliederung von Beteiligungen angerufen werden kann. Die Steuerneutralität der Quasifusion für den übertragenden Aktionär, welcher die übertragenen Anteile im Privatvermögen hielt, ergibt sich bereits aus Art. 16 Abs. 3 DBG. Der Umstrukturierungstatbestand der Quasifusion muss diesbezüglich nicht angerufen werden. Auch die Steuerneutralität des Zuschusses für die Gewinnsteuer der übernehmenden Gesellschaft, welche sich aus Art. 60 lit. a DBG ergibt, hängt nicht von der Qualifikation als Quasifusion ab. F Einbringung durch juristische Person Bringt dagegen eine juristische Person eine Beteiligung von mindestens 10% in eine von dieser kapitalmässig beherrschte Gesellschaft ein, kann die Anwendung des Ausnahmetatbestands von Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG weiterhin nicht davon abhängen, ob bei der übernehmenden Gesellschaft eine Kapitalerhöhung durchgeführt wird. Nr. 9/2015 Seite 656
8 Y AG A AG Verkauf oder Sacheinlage X AG Quasifusion qualifizieren. Es liegt aber eine Ausgliederung einer Beteiligung vor, welche ebenfalls dazu führt, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG keine Emissionsabgabe bzw. gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b StG (bei einer Sacheinlage) bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. j StG (bei einer Veräusserung) keine Umsatzabgabe zu erheben ist 15. Anwendungsbereich der Ausgliederung von Beteiligungen wird nämlich richtigerweise nicht vom Anwendungsbereich der Quasifusion beschnitten. Die entsprechende Verwaltungspraxis wird fortgeführt. Wird keine Kapitalerhöhung durchgeführt, so wird sich auch eine solche Transaktion nicht als 15 ESTV, KS Nr. 5 vom , Ziff sowie Ziff Nr. 9/2015 Seite 657
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