Ausschüttungen aus Kapitaleinlagen: Vom Nennwert- zum Kapitaleinlageprinzip
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- Nelly Schreiber
- vor 8 Jahren
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1 Ausgabe 01/ Januar 2011 Sehr geehrte Damen und Herren In Ihrer Hand halten Sie das erste TaxBulletin des Jahres Dieser Newsletter soll Sie regelmässig sowohl über Aktualitäten und Neuigkeiten im Steuerrecht als auch über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten informieren. Ausschüttungen aus Kapitaleinlagen: Vom Nennwert- zum Kapitaleinlageprinzip 1. Im Rahmen der schrittweise eingeführten Unternehmenssteuerreform II gilt ab 1. Januar 2011 das Kapitaleinlageprinzip Unter dem bis anhin geltenden Nennwertprinzip unterlagen sämtliche Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften an ihre Beteiligten der Einkommens- und der Verrechnungssteuer. Ausgenommen davon war einzig die Rückzahlung von Nominalkapital. Zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen ist am 1. Januar 2011 der Wechsel vom Nennwert- zum Kapitaleinlageprinzip erfolgt. Lediglich jene Ausschüttungen einer Gesellschaft an ihre Beteiligten, die nicht eine Rückzahlung von Kapitaleinlagen darstellen, sind nach wie vor steuerbar. Rückzahlungen von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, welche von Anteilsinhabern einbezahlt worden sind, bzw. Reserven aus Kapitaleinlagen werden unter bestimmten Voraussetzungen gleich wie die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital behandelt und können einkommens- und verrechnungssteuerfrei zurückbezahlt werden (Art. 20 Abs. 3 DBG, Art. 5 Abs. 1 bis VStG). Voraussetzungen: Das Kapitaleinlageprinzip findet Anwendung auf Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse, welche: direkt von Inhabern von Beteiligungsrechten stammen; nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind; in der Handelsbilanz der empfangenden Gesellschaft oder Genossenschaft auf einem gesonderten Konto (Reserven aus Kapitaleinlagen) ausgewiesen sind; sofern: die Gesellschaft oder Genossenschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet.
2 2. Reserven aus Kapitaleinlagen und übrige Reserven Mit der Einführung des Kapitaleinlageprinzips können diejenigen Kapitaleinlagen steuerfrei zurückbezahlt werden, die von den Beteiligten nach dem 31. Dezember 1996 direkt geleistet und von der empfangenden Gesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz verbucht und offen als Reserven aus Kapitaleinlagen ausgewiesen worden sind. Ausschüttungen von übrigen Reserven (d.h. laufende und zurückbehaltene Gewinne, verdeckte Kapitaleinlagen) hingegen sind weiterhin steuerbar. 3. Ausschüttung bzw. Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen Ab dem 1. Januar 2011 kann die Generalversammlung jeweils frei bestimmen, ob ausgewiesene Gewinnvorträge und Kapitaleinlagen als steuerbare Dividenden aus den übrigen Reserven oder als steuerfreie Rückzahlung von Kapitaleinlagen aus den Reserven aus Kapitaleinlagen ausgeschüttet werden. Ob eine Ausschüttung eine Rückzahlung aus Kapitaleinlagen darstellt oder als Ausschüttung aus übrigen Reserven gilt, bestimmt sich nach dem entsprechenden Ausschüttungsbeschluss und der Verbuchung in der Handelsbilanz. Ohne ausdrücklichen Beschluss der Generalversammlung wird eine steuerpflichtige Entnahme aus den übrigen Reserven angenommen. 4. Ausweis der Reserven aus Kapitaleinlagen 4.1 Offener Ausweis im Jahresabschluss und Verbuchung Damit Kapitaleinlagen, die nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, einkommens- und verrechnungssteuerfrei zurückbezahlt werden können, sind sie in der Handelsbilanz der empfangenden Gesellschaft oder Genossenschaft gesondert als Reserven aus Kapitaleinlagen auszuweisen. Dazu ist in der Buchhaltung ein separates Konto "Reserven aus Kapitaleinlagen" zu führen. Die Verrechnung von erlittenen Verlusten mit Kapitaleinlagen führt zum definitiven Untergang von Letzteren. Es ist mit anderen Worten nicht möglich, die Reserven aus Kapitaleinlagen nach erfolgter Verlustverrechnung mit später erwirtschaftetem Gewinn wieder aufzufüllen. Eine korrekte Verbuchung der Kapitaleinlagen ist deshalb von grosser Bedeutung. 4.2 Erstmalige Festlegung des Bestandes an Reserven aus Kapitaleinlagen Die erstmalige Festlegung des Bestandes an Reserven aus Kapitaleinlagen kann einmalig erfolgen. Die bestehenden Reserven sind in Reserven aus Kapitaleinlagen und in Übrige Reserven aufzuteilen. Dazu sind die Buchhaltungen der Jahre 1997 bis 2010 auf Kapitaleinlagen hin zu überprüfen. Qualifizierende Kapitaleinlagen, die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2011 geleistet worden sind, müssen allenfalls umgebucht oder umbenannt werden. Sind die Kapitaleinlagen in der Vergangenheit mit Verlusten verrechnet worden (wie dies bei Sanierungen wohl regelmässig der Fall gewesen sein dürfte), sind sie definitiv untergegangen und können nicht mehr reaktiviert bzw. den Reserven aus Kapitaleinlagen gutgeschrieben werden. Seite 2 von 5
3 Der Erstbestand der Reserven aus Kapitaleinlagen muss spätestens in der handelsrechtlichen Schlussbilanz des Geschäftsjahres 2011 bzw. 2010/2011 separat ausgewiesen sein. Es ist jedoch empfehlenswert, die Aufarbeitung des Bestandes an Reserven aus Kapitaleinlagen bereits per 31. Dezember 2010 vorzunehmen. Weil der Reservenbestand nachgewiesen werden muss, um von den Vorteilen des Kapitaleinlageprinzips profitieren zu können, ist es wichtig, die erstmalige Deklaration korrekt vorzunehmen. 5. Deklaration für die direkte Bundessteuer Der Bestand der Reserven aus Kapitaleinlagen ist jeweils am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht in der Steuererklärung gesondert auszuweisen. 6. Deklaration für die Verrechnungssteuer 6.1 Ordentliches Verfahren Der ESTV ist unaufgefordert innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung entweder der Geschäftsbericht oder die rechtsgültig unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung einzureichen. Die Reserven aus Kapitaleinlagen müssen darin ausgewiesen sein. Reserven, welche bis zu diesem Zeitpunkt nicht der ESTV gemeldet werden, können künftig nicht mehr steuerfrei zurückbezahlt werden. Veränderungen im Bestand der Reserven aus Kapitaleinlagen (Zugang oder Rückzahlung) sind der ESTV innert 30 Tagen nach der Generalversammlung oder spätestens 30 Tage nach erfolgter Rückzahlung mit dem dafür vorgesehenen Formular 170 unaufgefordert zu melden. Das Formular 170 kann auf der Homepage der ESTV abgerufen werden ( Erfahren die Reserven aus Kapitaleinlagen keine Veränderungen, muss das Formular 170 nicht eingereicht werden. 6.2 Meldung der von 1997 bis 2010 geäufneten Reserven aus Kapitaleinlagen Reserven aus Kapitaleinlagen, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2010 geäufnet worden sind, müssen der ESTV unaufgefordert bis spätestens 30 Tage nach Genehmigung der Jahresrechnung 2011 bzw. 2010/2011 gemeldet werden. Der detaillierte Ausweis des gesamten handelsrechtlich massgebenden Eigenkapitals hat unter Verwendung der auf der Homepage der ESTV ( zur Verfügung stehenden Excel-Datei "Kapitaleinlageprinzip" zu erfolgen. Die ausgefüllte Datei ist innerhalb der oben genannten Frist elektronisch im Format ".xls" als Anlage per an zu senden. Zusätzlich ist ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Formular 170 zur Meldung des Erstbestandes der Reserven aus Kapitaleinlagen zusammen mit den folgenden Belegen zur Excel-Datei "Kapitaleinlageprinzip" bei der ESTV, Hauptabteilung DVS, einzureichen: Handelsbilanz und Erfolgsrechnung ab dem ersten Jahr, in dem eine Einlage in die Reserven aus Kapitaleinlagen erfolgte; Verbuchungsnachweis der Einlage (Kopie Buchhaltungskonto); Seite 3 von 5
4 Kopie der Beschlussfassung der Generalversammlung; Kopien von massgeblichen Verträgen (Sacheinlagevertrag, Verträge über Sanierungen, Vermögensübertragungen, Spaltungen usw.). 6.3 Meldung von Rückzahlungen zwischen dem 1. Januar 2011 und der ordentlichen Erstmeldung Werden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2011 und der ordentlichen Erstmeldung mit dem Jahresabschluss 2011 bzw. 2010/2011 Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen getätigt, sind sämtliche Veränderungen der Reserven aus Kapitaleinlagen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2011 bis zur Rückzahlung innert 30 Tagen nach dem Generalversammlungsbeschluss, spätestens 30 Tage nach der Rückzahlung ebenfalls mittels Formular 170 der ESTV zu melden. Zusätzlich zum Formular 170 ist wiederum die Excel-Datei "Kapitaleinlageprinzip" in elektronischer Form spätestens zu diesem Zeitpunkt als Anlage per (im Format ".xls") an zu senden, falls sie bis dahin noch nicht eingereicht worden ist. 6.4 Rückmeldung der ESTV Die ESTV überprüft die gemeldeten Reserven aus Kapitaleinlagen und teilt der Gesellschaft oder deren Vertretung anschliessend den zulässigen Bestand an Reserven aus Kapitaleinlagen mit. 7. Handlungsbedarf Um von den steuerlichen Vorteilen des Kapitaleinlageprinzips profitieren zu können, sind die folgenden Schritte notwendig: Zunächst ist abzuklären, welche Reservepositionen seit dem 1. Januar 1997 aus Kapitaleinlagen und welche aus anderen Quellen (z.b. erwirtschaftete Gewinne) stammen; Die so ermittelten Reserven aus Kapitaleinlagen müssen in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen und allenfalls umgebucht bzw. umbenannt werden; Die Reserven aus Kapitaleinlagen müssen spätestens in der Schlussbilanz des Geschäftsjahres 2011 bzw. 2010/2011 ausgewiesen und bis 30 Tage nach der Genehmigung der entsprechenden Jahresrechnung der ESTV unaufgefordert gemeldet werden. Eine spätere Nachdeklaration ist nicht mehr möglich; Veränderungen im Bestand der Reserven aus Kapitaleinlagen sind der ESTV künftig jeweils innert 30 Tagen nach der Generalversammlung oder spätestens 30 Tage nach der Rückzahlung mit speziellem Formular unaufgefordert zu melden. Da in späteren Jahren voraussichtlich keine Nachdeklaration von privilegierten Reserven mehr vorgenommen werden kann, ist eine detaillierte Analyse der Entwicklung der Reserven wichtig. Sowohl Umstrukturierungen, Fusionen oder Spaltungen als auch Veränderungen der Eigenkapitalstruktur in der Vergangenheit können zu erheblichen zukünftigen Steuereinsparungen führen. Sehr gerne unterstützen wir Sie bei der Aufbereitung und der Aufbewahrung der entsprechenden Dokumente und Unterlagen. Seite 4 von 5
5 8. Ergebnis Das Kapitaleinlageprinzip bietet sowohl den Gesellschaften oder Genossenschaften als auch den Anteilsinhabern interessante Steuerplanungsmöglichkeiten, da die Kapitaleinlagereserven künftig einkommens- und verrechnungssteuerfrei zurückbezahlt werden können. Es lohnt sich deshalb, die Aufarbeitung des Bestandes an Reserven aus Kapitaleinlagen rechtzeitig anzugehen und sorgfältig aufzubereiten. Tax Advisors & Associates AG ist das Beratungsunternehmen für komplexe steuerliche Angelegenheiten national und international. Der Fokus liegt dabei nicht auf Standardprodukten, sondern wir konzentrieren uns auf vielschichtige Sachverhalte, welche flexible, strukturierte und individuell ausgearbeitete Lösungen erfordern. Für Rückfragen zum Kapitaleinlageprinzip stehen Ihnen Herr Christoph Nef und Herr Matthias Erik Vock unter der Telefonnummer gerne zur Verfügung. Seite 5 von 5
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