Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz)

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1 Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz) 1. Einführung 2. Fusion 3. Spaltung 4. Umwandlung 5. Vermögensübertragung 6. Internationale Verhältnisse 7. Schlussfolgerungen

2 1. Einführung Auf den 1. Juli 2004 trat das Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG, SR ) in Kraft. Durch das FusG werden die Handlungsmöglichkeiten für schweizerische Unternehmen im Bereich der Reorganisation ihrer rechtlichen Struktur wesentlich erweitert. Das FusG regelt insbesondere die Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung von und zwischen Unternehmen. Durch die ausdrückliche Regelung dieser vier Transaktionsformen hat das FusG den verantwortlichen Organen von Kapital und Personengesellschaften sowie von Vereinen und Stiftungen wichtige Instrumente in die Hand gegeben, um ihre Unternehmen auf veränderte wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse vorzubereiten und einzustellen. Zudem hat das FusG bestehende Lücken und Rechtsunsicherheiten des geltenden Rechts geschlossen. Gesellschaften sowie für Vereine und Stiftungen. Geregelt wird sowohl die Fusion von Unternehmungen gleicher wie auch verschiedener Rechtsformen sowie die grenzüberschreitende Fusion (siehe Ziffer 2 und Ziffer 6.); - Mit dem FusG wird das bisher dem schweizerischen Recht unbekannte Rechtsinstitut der Spaltung eingeführt (siehe Ziffer 3); - Die Umwandlung einer Gesellschaft von einer Rechtsform in eine andere ist neu ohne Auflösung der Gesellschaft möglich (siehe Ziffer 4); - Mit dem Institut der Vermögensübertragung ermöglicht das FusG den Übergang eines Vermögens oder Vermögensteils von einem auf einen anderen Rechtsträger, ohne die mit diesem Vermögen verbundenen stillen Reserven steuerlich zu erfassen (siehe Ziffer 5). Dieser Newsletter soll Ihnen einen Überblick über die neuen Möglichkeiten, deren rechtliche Voraussetzung und steuerlichen Folgen geben. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick: - Das FusG enthält eine integrale Neuregelung der Fusion. Es normiert die Fusion für alle 2. Fusion 2.1 Rechtliche Voraussetzungen Unter «Fusion» im Sinne des FusG wird die vertraglich vereinbarte Vereinigung von zwei oder mehreren Gesellschaften zu einer rechtlichen Einheit verstanden[1]. Dabei gehen die Aktiven und Passiven mindestens einer Gesell-

3 schaft auf eine andere über. Die Übertragung im Rahmen einer Fusion erfolgt ohne Liquidation. Die übertragende Gesellschaft wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. Nach dem FusG steht die Fusion grundsätzlich allen Gesellschaftsformen, also den Kapital- und den Personengesellschaften sowie den Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen offen. Die rechtsformübergreifende Fusion ist in gewissen Fällen möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt das FusG auch die Fusion einer Gesellschaft in Liquidation oder die Fusion von Gesellschaften im Fall von Kapitalverlust oder Überschuldung zu. Einzelfirmen bleiben von der Fusion ausgeschlossen. Ihnen steht ausschliesslich der Weg über die Vermögensübertragung offen (siehe Ziffer 5). an der Fusion beteiligten Gesellschaften, bei der AG also der Verwaltungsrat, zuständig. Die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane haben zudem einen schriftlichen Bericht über die Fusion zu verfassen und müssen unter gewissen Voraussetzungen eine Zwischenbilanz erstellen. Nach der Prüfung des Fusionsvertrages und des Fusionsberichtes durch einen besonders befähigten Revisor haben die zuständigen Organe eine Generalversammlung einzuberufen. Der Fusionsbeschluss untersteht je nach Rechtsform der Gesellschaft einem qualifizierten Mehr, bei der AG beispielsweise einem solchen von zwei Dritteln. Der Fusionsbeschluss bedarf der öffentlichen Beurkundung und ist beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden. Im Zentrum jeder Fusion steht der Fusionsvertrag. Dieser regelt die Modalitäten, unter welchen die Aktiven und Passiven der übertrage den Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft überführt werden sollen und welche Abfindung die Eigner der übertragenden Gesellschaft erhalten sollen. Neben der Abfindung in Form von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten der übernehmenden Gesellschaft kann der Fusionsvertrag eine Abgeltung in bar vorsehen. Für den Abschluss des Fusionsvertrages sind die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der Dieses aufwendige Verfahren findet nicht in jedem Fall Anwendung: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können erleichtert fusionieren. Als KMU im Sinne des FusG gelten Gesellschaften, deren Anteilsrechte nicht an einer Börse kotiert sind und die keine Anleihensobligationen ausstehend haben. Überdies darf die Gesellschaft in den zwei Geschäftsjahren, die der Fusion unmittelbar vorangehen, nicht gleichzeitig zwei der drei folgenden quantitativen Kriterien überschritten haben: a) Bilanzsumme von 20 Millionen Franken;

4 b) Umsatzerlös von 40 Millionen Franken; c) 200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Die Erleichterung besteht im Wegfall der Pflicht zur Erstellung eines Fusionsberichts. Die Fusionsdokumente müssen zudem nicht durch einen besonders befähigten Revisor geprüft werden. Voraussetzung für dieses erleichterte Verfahren ist allerdings die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Eine Fusion kann zudem auch dann unter erleichterten Bedingungen durchgeführt werden, wenn die übernehmende Gesellschaft mindestens 90 % der stimmberechtigten Anteile der übertragenden Gesellschaft hält (so genannte «Mutter-Tochter-Fusion») oder wenn ein Rechtsträger alle stimmberechtigten Anteile der an der Fusion beteiligten Gesellschaften besitzt (so genannte «Schwestern-Fusion»). 2.2 Steuerliche Folgen Die Fusion löst keine Steuerfolgen auf der Stufe des Unternehmens aus, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die Einkommens bzw. Gewinnsteuerwerte unverändert übernommen werden. Die stillen Reserven der Unternehmung können unter Einhaltung dieser Bedingungen steuerneutral auf die neue Gesellschaft übertragen werden. 3. Spaltung 3.1 Rechtliche Voraussetzungen Eine Gesellschaft wird gespalten, indem sie ihr Vermögen ganz oder teilweise auf eine oder mehrere Gesellschaften überträgt. Die Gesellschafter erhalten dafür Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaften. Ausgleichende Zahlungen in bar bei nicht ganzzahligen Verhältnissen sind zulässig, dürfen aber 10 % des Gesamtwertes aller gewährten Anteile nicht übersteigen. Das FusG unterscheidet zwischen der Aufspaltung und der Abspaltung. Bei der Aufspaltung wird das gesamte Vermögen einer Gesellschaft aufgeteilt und auf eine oder mehrere Gesellschaften übertragen. Die übertragende Gesellschaft wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. Bei der Abspaltung werden nur ein oder mehrere Teile des Vermögens auf eine andere Gesellschaft übertragen. Im Unterschied zur Aufspaltung besteht bei der Abspaltung die übertragende Gesellschaft fort. Bei beiden Spaltungsformen können Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft auf eine bereits bestehende (so genannte «Spaltung zur Übernahme») oder eine neu zu gründende Gesellschaft (so genannte «Spaltung zur Neugründung») übertragen werden.

5 Gemeinsam ist der Auf- wie der Abspaltung, dass das Entgelt für die Gesellschafter der übertragenden Gesellschafter in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft besteht. Die Gesellschaftsformen, die sich an der Spaltung beteiligen können, sind im Gesetz abschliessend definiert: Es können sich nur Kapitalgesellschaften spalten. Die restlichen Gesellschaften werden damit auf das Institut der Vermögensübertragung verwiesen (siehe Ziffer 5). 3.2 Steuerliche Folgen Die Auf- und Abspaltung ist auf der Stufe des Unternehmens steuerneutral. Die stillen Reserven können damit steuerneutral auf die übernehmenden bzw. neu gegründeten Gesellschaften übertragen werden, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die Gewinnsteuerwerte übernommen werden. Zudem müssen nach der Spaltung sowohl im übertragenden wie im übernehmenden Rechtsträger Betriebe oder Teilbetriebe bestehen. Eine Sperrfrist für die Veräusserung von Beteiligungsrechten kennt die Spaltung nicht. Das Spaltungsverfahren ist demjenigen der Fusion ähnlich. Im Zentrum der Spaltung steht der Spaltungsvertrag bzw. im Falle einer Spaltung mit Neugründung der Spaltungsplan. Im Anschluss daran haben die obersten Leitungsoder Verwaltungsorgane einen Spaltungsbericht zu verfassen. Der Spaltungsvertrag ist durch die Gesellschafter zu genehmigen. Der entsprechende Spaltungsbeschluss bedarf der öffentlichen Beurkundung und ist beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden. Für KMUs gilt das zur Fusion Gesagte analog. Sie können auf den Spaltungsbericht und die Revision des Spaltungsvertrags und der Spaltungsbilanz durch einen besonders befähigten Revisor verzichten. 4. Umwandlung 4.1 Rechtliche Voraussetzungen Unter «Umwandlung» im Sinne des FusG wird die Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft verstanden. Die vermögens- und mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen der Gesellschaft unverändert bestehen fort. Im Zusammenhang mit der Umwandlung wird zwischen der «rechtsformändernden Umwandlung» und der «übertragenden Umwandlung» unterschieden. Die rechtsformändernde Umwandlung ist der Standardfall der Umwandlung. Dabei wechselt die Gesellschaft lediglich ihr «Rechtskleid» der Rechtsträger bleibt bestehen. Diese Umwandlungsform,

6 welche zum Beispiel bei der Umwandlung von der GmbH zur AG vorliegt, bedingt keine Rechtsnachfolge und führt zu keiner Übertragung von Rechtsbeziehungen. Die übertragende Umwandlung, auch Umgründung genannt, stellt die Ausnahme dar. Wird beispielsweise eine Personengesellschaft (Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft) in eine juristische Person (AG, GmbH) umgewandelt, kommt es zu einem Übergang von Rechten und Pflichten von den ursprünglichen Gesellschafter auf die neue Gesellschaft. Die Umwandlung wird anhand eines zu erstellenden Umwandlungsplans und eines Umwandlungsberichts vollzogen. Ein Umwandlungsvertrag ist hingegen nicht vorgesehen. Sowohl der Umwandlungsplan als auch der Umwandlungsbericht sind von einem besonders befähigten Revisors zu prüfen. Für KMU s stehen wiederum die bereits im Abschnitt zur Fusion erwähnten Erleichterungen analog verfügbar. Der Umwandlungsbeschluss ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen. 4.2 Steuerliche Folgen Die Umwandlung einer Gesellschaft löst keine Steuerfolgen aus, sofern die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer massgebenden Werte übernommen werden. Bei der Umgründung einer Personenunternehmung in eine juristische Person ist zusätzlich eine Sperrfrist von fünf Jahren zu beachten. Die Verletzung dieser Sperrfrist führt zur nachträglichen Besteuerung der übertragenen stillen Reserven. 5. Vermögensübertragung 5.1 Rechtliche Voraussetzungen Aufgrund dieser neuen Regeln können Aktiven und Passiven nach Massgabe eines Inventars als Ganzes auf andere Rechtsträger übertragen werden. Sämtliche im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven werden in einem Akt auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen. Die für die einzelnen Vermögensbestandteile geltenden Formvorschriften müssen nicht erfüllt werden. Die Vermögensübertragung beinhaltet keine mitgliedschaftsrechtliche Komponente. Erhalten die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft, so finden die Vorschriften über die Spaltung Anwendung (siehe Ziffer 3). Vermögensübertragungen gemäss den Vorschriften des FusG dürfen sämtliche im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften sowie Einzelunternehmen vornehmen. Für Letztere

7 stellt die Vermögensübertragung gleichzeitig die einzige Umstrukturierungsmöglichkeit dar. Schweiz fortbesteht und die Einkommens bzw. Gewinnsteuerwerte übernommen werden. Das Verfahren der Vermögensübertragung ist einfach ausgestaltet: Zunächst haben die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane einer Gesellschaft einen schriftlichen Übertragungsvertrag abzuschliessen. Dieser Vertrag enthält unter anderem ein Inventar, in welchem die zu übertragenden Aktiven und Passiven bezeichnet werden. Daraus hat zwingend ein Aktivenüberschuss zu resultieren. Eine Beschlussfassung durch die Gesellschafter ist nicht nötig. Letztere werden lediglich im Rahmen der Jahresrechnung oder des Geschäftsberichts informiert. Mit der Eintragung der Vermögensübertragung im Handelsregister wird die Vermögensübertragung rechtswirksam. 6. Internationale Verhältnisse Bis zum Inkrafttreten des FusG bestanden im schweizerischen Recht kaum Vorschriften zu grenzüberschreitenden Umstrukturierungen. Durch die Anpassung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht[1] wurden die Besonderheiten der grenzüberschreitenden Fusion, der Spaltung und der Vermögensübertragung geregelt. Zudem wurden die Voraussetzungen zur Löschung einer Gesellschaft im schweizerischen Handelsregister und die Voraussetzungen der Anerkennung von Umstrukturierungen ausländischer Gesellschaften festgelegt. 5.2 Steuerliche Folgen Die Vermögensübertragung ist nur in folgenden Fällen steuerneutral möglich: - Übertragung von qualifizierten Beteiligungen, Betrieben oder Teilbetrieben und Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens innerhalb eines Konzerns - Übertragungen unter Personengesellschaften und/oder Einzelunternehmen. Die steuerneutrale Übertragung der stillen Reserven setzt zudem voraus, dass die Steuerpflicht in der Die Spielvarianten sind dabei derart vielfältig und zudem von den entsprechenden Regelungen des ausländischen Rechts abhängig, sodass an dieser Stelle auf eine vertiefte Analyse der Transaktionen verzichtet wird. Sie sollten in jedem Fall nur mit fachkundiger Beratung und Begleitung durchgeführt werden. [1] Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. September 1987, SR Schlussfolgerungen

8 - Das FusG hat die Rechtssicherheit im Bereich der Umstrukturierungen deutlich verbessert. - Positiv hervorzuheben sind die zahlreiche Erleichterungen für KMU s und die dadurch tieferen Transaktionskosten. - Durch das neu geschaffene Institut der Vermögensübertragung haben auch der Einzelunternehmer und die Einzelunternehmerin die Möglichkeit erhalten, unter gewissen Bedingungen steuerneutral umzustrukturieren. - Wird die Transaktion sorgfältig geplant und erfüllen die beteiligten Unternehmen di entsprechenden Bedingungen, so können die hiervor beschriebenen Umstrukturierungen steuerneutral durchgeführt werden. Die vorstehenden Ausführungen stellen eine kurze Zusammenfassung der neuen geltenden Normen dar. Sie sollen Ihnen einen ersten Einblick in die Thematik geben. Für weitergehende Erläuterungen oder ein persönliches Gesprächstehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung

9 Gerhard Roth, Partner Bruno Hunziker, Partner

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