Raumplanung und Pferdehaltung Aktuelle Gesetzeslage und Entwurf Teilrevision RPV

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1 Raumplanung und Pferdehaltung Aktuelle Gesetzeslage und Entwurf Teilrevision RPV Iris Bachmann, Agroscope Schweizerisches Nationalgestüt

2 Aufgaben Raumplanungsgesetzgebung RPG dient der geordneten Besiedelung des Landes mit dem Zweck der haushälterischen Nutzung des Bodens Sicherung Handlungsspielraum für kommende Generationen Trennt Raum grundsätzlich in Baugebiet und Nicht-Baugebiet

3 Beispiel Zürichseebecken

4 Beispiel Niederbipp ca

5 Aktuelle Gesetzeslage Spezialfall Pferdehaltung Raumplanerisch nicht automatisch eine «landwirtschaftliche Aktivität» da in der Regel keine Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung

6 Aktuelle Gesetzeslage Projekt Verwirklichung Raumplanung

7 Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone zonenkonform beschränkt zonenkonform nicht zonenkonform Landw. Pferdezucht Landw. Pferdepension Nichtlandw. Nebenbetrieb Hobbymässige Pferdehaltung Allgemeine Voraussetzungen: - Landwirtschaftsbetrieb - eigene Futterproduktion - längerfristige Existenzfähigkeit - keine Freizeitlandwirtschaft Raumplanungsgesetz - keine Freizeitlandwirtschaft - keine und überwiegenden entgegenstehenden Verordnung - keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen Besondere Voraussetzungen: - eigene anerkannte Zuchttiere oder Aufzucht von fremden Fohlen - nur Grundausbildung der Jungpferde -geplante Baute oder Anlage ist für die landw. Pferdezucht nötig - ausreichende Fachkenntnisse - Betriebskonzept mind. 1 SAK ohne Pferde Allgemeine Voraussetzungen: - Landwirtschaftsbetrieb - eigene Futterproduktion - längerfristige Existenzfähigkeit - keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen Besondere Voraussetzungen: - landw. Gewerbe ohne Pensionspferde - nur Unterbringung, Fütterung und Pflege - eigene Futterproduktion für Pensionspferde -geplante Baute oder Anlage ist für die landw. Pferdepension nötig - Beschränkung der Anzahl Pensionspferde - kein zusätzliches Personal - nur Nebeneinkommen - Betriebskonzept bei grösseren Vorhaben - bestehende Erschliessung ausreichend - genügend Ausreitmöglichkeiten Allgemeine Voraussetzungen: - Landwirtschaftsbetrieb - längerfristige Existenzfähigkeit - keine Freizeitlandwirtschaft Interessen Besondere Voraussetzungen: - landw. Gewerbe - Angewiesensein auf Zusatzeinkommen (o) - Führung des NB durch Bewirtschafter - keine Angestellten nur für NB (o) - Arbeitserledigung überwiegend durch Bewirtschafterfamilie - NB liegt innerhalb Hofbereich - Bewirtschaftung bleibt gewährleistet - Hofcharakter im Wesentlichen unverändert - keine Wettbewerbsverzerrung Allgemeine Bewilligungsnorm: Art. 24d Abs. 1bis RPG: Die hobbymässige Pferdehaltung ist zulässig, sofern das Umnutzungsobjekt in der Nähe einer Wohnbaute liegt und die Pferde besonders tierfreundlich gehalten werden. Aussenanlagen sind möglich, sofern sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind. Flächen für die hobbymässige Pferdehaltung sind an das Erweiterungspotenzial der Wohnbaute anzurechnen. Besonders tierfreundlich = BTS (Gruppenhaltung) Mögliche Bauten und Anlagen: a) allgemein: - Stall und Allwetterauslauf - Futter-, Einstreu- und Mistlager - Platz für Pferdepflege / Sattel- und Geschirrkammer / Zäune b) spezielle Voraussetzungen: - Ausbildungsplatz / Führanlage Mögliche Bauten und Anlagen: - Stall und Allwetterauslauf - Futter-, Einstreu- und Mistlager - Platz für Pferdepflege - Zäune Mögliche bauliche Massnahmen 2 : -Umnutzung und Umbau von bestehenden, für die Landwirtschaft nicht mehr benötigten Bauten - An- oder Fahrnisbauten bis 100 m 2, sofern kein oder zu wenig Raum vorhanden (m) -ansonsten keine neuen Bauten oder Anlagen max. 4 Pferde od. 6 Ponys Nicht zonenkonform: Bauten und Anlagen für den Reit- und Fahrsport (z. B. Reithallen, Springgärten, Dressurvierecke, Rundbahnen usw.) Nicht zonenkonform: - Bauten und Anlagen für den Reit- und Fahrsport (z. B. Reithallen, Springgärten, ) - Einrichtungen für die Pferdebesitzer (z. B. Reiterstübli, Umkleideräume, Parkplätze,...) Beispiele für bauliche Massnahmen: Einbau von Boxen, Gästezimmern usw. Beispiele für Nebenbetriebe: Reitferien auf dem Bauernhof, Hippotherapie, Pferdepension, Hufschmiede usw. Ab Pferdebestand von 12 Tieren

8

9 RPG (Raumplanungsgesetz) Änderung vom 22 März 2013

10 Änderungen RPG (vom 22. März 2013) Art. 16a bis (neu) Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, werden auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt. Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden. Mit der Nutzung der Pferde zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume werden bewilligt. mind. 1 SAK (kantonale Unterschiede)

11 Änderungen RPG (vom 22. März 2013) Art. 24 e (neu) Keine BTS-konforme Haltung mehr vorgeschrieben Aussenanlagen können grösser als die gesetzlichen Mindestmasse dimensioniert werden (soweit mit Anliegen der Raumplanung vereinbar). Sie dürfen zum hobbymässigen Reiten/Arbeiten benutzt werden, falls hierzu keine baulichen Veränderungen notwendig sind. Weidezäune werden auch dann bewilligt, wenn die Tiere in der Bauzone gehalten werden und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaft entstehen.

12 E-RPV(Entwurf Raumplanungsverordnung) In Vernehmlassung bis zum 30. November 2013

13 Entwurf Teilrevision RPV (in Vernehmlassung bis zum 30. November 2013) Art. 34b E-RPV Allwetterauslauf muss unmittelbar an Stall angrenzen / max. doppelte Mindestfläche gemäss Tierschutzverordnung (falls keine Fruchtfolgeflächen betroffen) Reitplätze: 800 m 2 erst ab 8 Pferden / auf halbe Fläche zu reduzieren, falls Fruchtfolgeflächen betroffen sind

14 Landwirtschaftliches Gewerbe Fam. K. aus B. 45 ha LN: 1.26 SAK 30 Kühe: 1.29 SAK 30 Jungvieh: 0.60 SAK 8 Pensionspferde: SAK TOTAL: SAK

15 Landwirtschaftliches Gewerbe Fam. K. aus B. 45 ha LN: 1.26 SAK 30 Kühe: 1.29 SAK 30 Jungvieh: 0.60 SAK 8 Pensionspferde: SAK TOTAL: SAK

16 Entwurf Teilrevision RPV (in Vernehmlassung bis zum 30. November 2013) Art. 42b E-RPV In der Regel max. 2 Pferde Gruppenhaltung nicht zwingend Allwetterauslauf unmittelbar an Stall angrenzend / max. doppelte Mindestfläche gemäss Tierschutzverordnung (falls keine Fruchtfolgeflächen betroffen)

17 Bäuerliche Pferdezucht Fam. R. aus W. 15 ha LN: 0.42 SAK 5 Rinder: SAK 30 Schafe: SAK 3 Zuchtstuten mit 2 Fohlen: 0.09 SAK 6 Aufzuchtpferde: 0.09 SAK 2 Pferde im Beritt: SAK TOTAL: SAK

18 Hobbyhaltung nur noch 2 Pferde Bäuerliche Pferdezucht Fam. R. aus W. 15 ha LN: 0.42 SAK 5 Rinder: SAK 30 Schafe: SAK 3 Zuchtstuten mit 2 Fohlen: 0.09 SAK 6 Aufzuchtpferde: 0.09 SAK 2 Pferde im Beritt: SAK TOTAL: SAK

19 Eierproduzent Fam. Q. aus W. 0.8 ha LN: SAK 2 Reitpferde SAK 2 Zuchtstuten mit Fohlen 0.06 SAK 2 Ponys SAK 600 Legehennen 0.18 SAK TOTAL: SAK

20 Hobbyhaltung nur noch 2 Pferde Eierproduzent Fam. Q. aus W. 0.8 ha LN: SAK 2 Reitpferde SAK 2 Zuchtstuten mit Fohlen 0.06 SAK 2 Ponys SAK 600 Legehennen 0.18 SAK TOTAL: SAK

21 Hobbypferdehalter Fam. S. aus L. 1.5 ha LN: SAK 2 Reitpferde SAK 2 Ponys SAK 1 Gnadenbrotpferd SAK 5 Hühner, 2 Katzen, 1 Hund: SAK (TOTAL: SAK)

22 Hobbyhaltung nur noch 2 Pferde Hobbypferdehalter Fam. S. aus L. 1.5 ha LN: SAK 2 Reitpferde SAK 2 Ponys SAK 1 Gnadenbrotpferd SAK 5 Hühner, 2 Katzen, 1 Hund: SAK (TOTAL: SAK)

23 Zusammenfassung

24 Änderungen RPG / RPV Bescheidene Erleichterungen Wenige Betriebe, die von den Änderungen profitieren Gewerbliche Pferdehaltung ist nur noch möglich auf Betrieben mit mind. 1 SAK 1) auf kleineren Betrieben wird nur noch Hobbypferdehaltung möglich sein (in der Regel max. 2 Pferde, keine Pensionspferde). Status der bäuerlichen Pferdezucht existiert nicht mehr kein Recht mehr auf Erstellen eines Ausbildungsplatzes 1) (mit gewissen kantonalen Ausnahmen)

25 Quelle, Publikationsjahr BFS (2013) Erhebungsjahr 2012 pferdehaltende Betriebe mit > 1 SAK Anzahl betroffene Pferdehalter pferdehaltende Betriebe mit < 1 SAK Andere pferdehaltenden Einheiten (nicht mehr unter Definition «Landwirtschaftsbetrieb» oder Nicht-Landwirte mit < 1 ha LN) mind Total mit total Equiden Fam. K. aus B. Fam. R. aus W. Fam. S. aus L.

26 Anpassung der SAK-Faktoren «Die Standardarbeitskraft (SAK) pro Betrieb entscheidet über Sein oder Nichtsein». (Goldenberger M., UFA Revue 9, 2012) Standardarbeitskraft SAK Andere Nutztiere (= Pferde), pro GVE aktuell vorgeschlagen Quelle: Bundesamt für Landwirtschaft, AP auf BGBB und LPG, Samuel Brunner, SAK pro Adultpferd SAK pro Adultpferd

27 Anpassung der SAK-Faktoren Auf Grund der Anpassung der SAK-Faktoren werden viele Betriebe den Status «landwirtschaftliches Gewerbe» verlieren. Konsequenzen (unter anderem) : Wesentlich weniger Betriebe profitieren von den vorgeschlagenen Erleichterungen des RPG s (denn Voraussetzung ist der Status Landwirtschaftliches Gewerbe) Noch weniger Betriebe erhalten Bewilligungen für einen paralandwirtschaftlichen Betriebszweig wie z.b. gîte d etappe Therapie mit Pferden, etc (denn Voraussetzung für nicht-landwirtschaftlichen Nebenerwerb ist ebenfalls der Status landwirtschaftliches Gewerbe)

28 Regelungen sind notwendig für den Schutz der Kulturflächen

29 Szenario Kulturlandverlust durch Pferdehaltung (Kt AG) Quelle Datenbank von Landwirtschaft Aargau LWAG Erhebungsjahr 2012 Landwirtschaftliche Nutzfläche Kt AG pferdehaltende Betriebe Kt AG Anzahl Pferde Kt AG Falls jeder Betrieb mit 800 m 2 Reitplatz = 68 ha (0.11% der gesamten landw. Nutzfläche) Falls für jedes Pferd die empfohlenen 150 m 2 Auslauf = 94 ha (0.15% der gesamten landw. Nutzfläche) 61'433 ha 850 Betriebe (davon 396 mit mind. 1 SAK) Equiden

30 Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit

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