Regierungsrat des Kantons Schwyz
|
|
- Albert Bayer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 31/2009 Schwyz, 13. Januar 2009 / ju Standardarbeitskräfte (SAK) für landwirtschaftliche Gewerbe im Berggebiet Beantwortung des Postulats P 9/08 1. Wortlaut des Postulats KR Marcel Buchmann hat am 29. September 2008 im Namen der CVP-Fraktion folgendes Postulat eingereicht: Im Rahmen der Agrarpolitik 2011 (AP 2011) wurde das Erfordernis des minimalen Arbeitsaufwandes für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Standardarbeitskraft (SAK) im Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR ) geändert. Der minimale Arbeitsaufwand, um als landwirtschaftlicher Betrieb den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des BGBB unterstellt zu werden, wurde gemäss Art. 7 BGBB von 0.75 auf 1.00 SAK angehoben. Diese Bestimmung ist seit dem 1. September 2008 in Kraft. Gleichzeitig wurde den Kantonen gemäss Art. 5 lit. a BGBB die Möglichkeit eingeräumt, die Mindestgrösse auf 0.75 SAK herabzusetzen. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt wird, ist für die Landwirtschaft unter verschiedenen Gesichtspunkten von Bedeutung: 1. Erbrecht Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGBB muss ein landwirtschaftlicher Betrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellen, damit ein selbstbewirtschaftender Erbe im Rahmen einer Erbteilung diesen Betrieb zum Ertragswert übernehmen kann. Der Ertragswert spielt bei den Hofübergaben zu Lebzeiten der abtretenden Generation auch eine entscheidende Rolle, weil hier in Vorwirkung auf die künftige Erbteilung vom Ertragswert auszugehen ist. Der Ertragswert ist gegenüber dem im Erbrecht sonst üblichen Verkehrswert viel tiefer. Dieses Preisprivileg ist für den selbstbewirtschaftenden Hofübernehmer äusserst wichtig. Ohne dieses Privileg kann der Hofübernehmer den Landwirtschaftsbetrieb nämlich regelmässig finanziell gar nicht übernehmen, weil mit dem möglichen Ertrag aus der Landwirtschaft der Erwerbspreis zum Verkehrswert nicht verzinst und amortisiert werden kann. Damit Hofübergaben stattfinden können, ist es somit elementar wichtig, dass der Ertragswert angewendet wird, wofür der Landwirtschaftsbetrieb allerdings eine gewisse Grösse haben muss, nämlich die Qualität eines landwirtschaftlichen Gewerbes.
2 2. Raumplanung Gemäss Art. 16a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind, in der Landwirtschaftszone zonenkonform. Art. 34 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) bestimmt, dass Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation, zonenkonform sind. Gemäss den Erläuterungen des Bundes zur RPV werden als landwirtschaftliche Gewerbe ausschliesslich Betriebe gemäss Art. 7 BGBB verstanden. Hier haben die Kantone somit keinen Handlungsspielraum. Wenn ein Landwirtschaftsbetrieb somit die Gewerbequalität nicht hat oder verliert, hat der Grundeigentümer bei der Sanierung, dem Ausbau oder bei einem gewünschten Neubau eines Wohnhauses grösste Probleme, weil das Wohnhaus nicht bzw. nicht mehr zonenkonform ist und nur der bisherige Umfang der Wohnbaute geschützt ist und praktisch nichts mehr erweitert oder neu gemacht werden kann. Gemäss Art. 24b RPG können, sofern landwirtschaftliche Gewerbe ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen können, bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs (Agrotourismus; sozialtherapeutische oder pädagogische Angebote, etc.) in bestehende Bauten und Anlagen bewilligt werden. Art. 40 Abs. 1 lit. d RPV hält ausdrücklich fest, dass hierbei landwirtschaftliche Gewerbe gemäss Art. 5 oder Art. 7 BGBB gemeint sind. Wenn ein Landwirtschaftsbetrieb somit die Gewerbequalität nicht hat oder verliert, kann er nicht mit einem nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb ergänzt werden. 3. Steuerrecht Steuerrechtlich gesehen wird bei einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des BGBB für die Wohnbauten ein tiefer (landwirtschaftlicher) Eigenmietwert und ein tiefer amtlicher Vermögenssteuerwert (landwirtschaftlicher Ertragswert) festlegt. Verliert ein Betrieb hingegen den Gewerbestatus im Sinne des BGBB, ist bei den Wohnbauten grundsätzlich der höhere nichtlandwirtschaftliche Eigenmietwert als Einkommen und der höhere nichtlandwirtschaftliche Vermögenssteuerwert als Vermögen zu versteuern, was zu einer höheren Steuerbelastung führt. Bei Nichtlegiferierung durch den Kanton würden die betroffenen bisherigen Gewerbe mit höheren steuerbaren Einkommens- und Vermögenssteuern belastet. Im ganzen Kanton Schwyz ist für alle Landwirtschaftsbetriebe ab dem 1. September 2008 die untere Grenze von 0.75 SAK auf 1.0 SAK erhöht worden. Durch haben ca. 200 Landwirtschaftsbetriebe, bzw. ca. 13 % aller Landwirtschaftsbetriebe, die bisher vorhandene Gewerbequalität verloren. Handlungsbedarf besteht im Kanton Schwyz in erster Linie im Berggebiet (ab Bergzone I) in schwierigen bzw. arbeitsintensiven Lagen (grosser Anteil Hanglagen), wo eine generelle Anhebung der SAK-Grenze auf 1.00 in vielen Fällen dem Anliegen zur Stärkung der Berglandwirtschaft und des ländlichen Raums entgegenlaufen würde. Hingegen besteht im Talgebiet generell und im Berggebiet in Lagen ohne grossen Hanganteil kein Anlass, die SAK-Mindestgrenze anders zu umschreiben als dies das Bundesrecht in Art. 7 BGBB vorsieht. Die schwyzerische Agrarpolitik soll im Berggebiet die dezentrale Besiedlung aufrechterhalten und die Pflege der touristisch geprägten Landschaften sichergestellt werden. Im Kanton Schwyz sollen die arbeitsintensiven, gleichzeitig aber oft touristisch attraktiven Gebiete weiterhin bewirtschaftet und dadurch gepflegt werden. Das ist besser sic her gestellt, wenn weiterhin die tiefere Gewerbelimite von 0.75 SAK für diese Gebiete Geltung hat. Denn mit dieser Limite können auch kleinere Landwirtschaftsbetriebe überleben. Das sind meist Betriebe, bei denen ein betriebsfremder Nebenverdienst erzielt wird, oder wo ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb geführt wird, de s- wegen aber die Landschaftspflege keineswegs zu kurz kommt. Im Gegenteil. Diese kleineren Ein
3 heiten stellen gerade im betriebswirtschaftlich weniger attraktiven Berggebiet erfahrungsgemäss die bessere Gewähr dar, dass die Kulturlandschaft gepflegt und damit erhalten bleibt. Die Beibehaltung bzw. Senkung der SAK-Grenze auf 0.75 ab der Bergzone I sollte speziell gebietsbezogen beschränkt werden auf betriebswirtschaftlich unattraktive, landwirtschaftlich geprägte Gebiete mit einem grossen Anteil von Hanglagen (z.b. Bezirk Gersau, Riemenstalden, Morschach, Lauerz, Oberiberg, Wäggital, Muotathal, Illgau, Alpthal, Ibergeregggebiet, Rigigebiet, Rossberg und weitere Randregionen). Denn in solchen Gebieten mit kleinen Betrieben und mühsamer Bewirtschaftung ist die landwirtschaftliche Nutzung des landwirtschaftlichen Bodens langfristig nicht gewährleistet, wenn die meist kleineren Betriebe nicht von den Gewerbevorteilen profitieren können. Denkbar wäre auch ein zusätzliches Kriterium mit einem minimalen Hanglagenanteil (z.b. einem Flächenanteil von mindestens 2 ha mit einer Neigung von mindestens 35 %). Die Bevölkerung hat in verschiedener Hinsicht (attraktiver Erholungsraum, Tourismus, Lawinengefahr, dezentrale Besiedlung, Verhinderung übermässiger Erosion, etc.) ein Interesse daran, dass insbesondere auch betriebswirtschaftlich wenig attraktive Landschaften gepflegt werden und nicht der langsamen Vergandung und Erosion preisgegeben werden. Der Regierungsrat wird deshalb eingeladen, den geschilderten Problemkreis örtlich und sachlich genau zu erheben und dem Kantonsrat eine entsprechende Gesetzesänderung des Landwirtschaftsgesetzes (SRSZ ) zu unterbreiten. 2. Antwort des Regierungsrates 2.1 Vom Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR ) vom 4. Oktober 1991 am 1. Januar 1994 bis zur Teilrevision vom 20. Juni 2003 musste die Bewirtschaftung eines Betriebes mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beanspruchen, damit der Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB galt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entsprach dies einem Arbeitsaufwand von 2100 Stunden pro Jahr (BGE 121 III 274). Mit der Teilrevision von 2003 wurde der Begriff der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie durch denjenigen der Standardarbeitskraft (SAK) ersetzt. Die Mindestgrösse für landwirtschaftliche Gewerbe wurde dadurch aber nicht erhöht, d.h. die damals eingeführten 0.75 Standardarbeitskräfte (SAK) entsprechen der vorherigen halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie (Botschaft zur Agrarpolitik 2007, BBl , 4942). 2.2 Die SAK ist nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR ) vom 7. Dezember 1998 eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren. Massgeblich sind die landwirtschaftliche Nutzfläche sowie die Zahl der Nutztiere (Art. 3 Abs. 2 LBV). Betriebe in arbeitsintensiven Lagen erhalten bei der Ermittlung der SAK Zuschläge. Diese betragen für Hanglagen im Berggebiet und in der Hügelzone mit 18 bis 35 % Neigung SAK pro Hektare und für Steillagen von mehr als 35 % Neigung gar 0.03 SAK pro Hektare (Art. 3 Abs. 2 Bst. c LBV). 2.3 Ungeachtet des sowohl in der Tal- als auch in der Berglandwirtschaft erzielten Produktivitätsfortschrittes blieb der für ein landwirtschaftliches Gewerbe erforderliche Mindestarbeitsbedarf seit 1994, d.h. während über 14 Jahren, unverändert. Mit Änderung des BGBB vom 5. Oktober 2007 (AS ; in Kraft seit 1. September 2008) wurde der minimale Arbeitsbedarf für ein landwirtschaftliches Gewerbe von 0.75 auf 1.0 SAK erhöht. Ziel dieser Erhöhung ist es, den Strukturwandel in der Landwirtschaft zu fördern sowie Ungerechtigkeiten unter den - 3 -
4 Erben zu beseitigen, die sich ergeben können, wenn ein kleines Gewerbe innerhalb einer Familie zum Ertragswert übernommen und alsdann als Nebenerwerbsbetrieb unter gleichzeitiger Ausübung eines anderen Berufes bewirtschaftet wird (Botschaft zur Agrarpolitik 2011, BBl , 6476 ff.). Gemäss Art. 5 Bst. a BGBB können die Kantone landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0.75 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten. Gemäss Fassung BGBB vom 20. Juni 2003 hatte die für den kantonalen Gesetzgeber verbindliche Untergrenze noch 0.5 Standardarbeitskräfte betragen. Der Kanton Schwyz hat vom Vorbehalt gemäss Art. 5 Bst. a BGBB bis anhin keinen Gebrauch gemacht. 2.4 Gemäss der Betriebsstrukturdatenerhebung von Mai 2007 weisen 58 % der Landwirtschaftsbetriebe im Kanton Schwyz einen Arbeitsbedarf von 1.0 SAK oder mehr auf. Für 13 % oder 227 Betriebe beläuft sich der Arbeitsbedarf auf 0.75 bis 1.0 SAK. Davon befinden sich 181 Betriebe im Berggebiet. 29 % der Betriebe benötigen weniger als 0.75 SAK. Die prozentuale Verteilung der Betriebe nach standardisiertem Arbeitsbedarf hat sich im Verlaufe der letzten vier Jahre kaum verändert. Der Strukturwandel der Schwyzer Landwirtschaft im Sinne der Abnahme der Anzahl Betriebe weist im Vergleich zum schweizerischen Durchschnitt von 2.5 % einen deutlich tieferen Wert von 1.5 % pro Jahr auf. Die Tabelle im Anhang zeigt die Verteilung der Betriebe im Berggebiet mit 0.75 bis 1.0 SAK auf die Gemeinden sowie die entsprechenden landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Anteile an Flächen mit Hangneigung über 35 bzw. über 50 %. 2.5 Wie die Statistik der Wohnbevölkerung der politischen Gemeinden und Bezirke im Kanton Schwyz der Jahre 2000 bis 2007 zeigt, ist die dezentrale Besiedlung nicht gefährdet. Ebenso wenig sind Anzeichen zu erkennen, dass grosse zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzflächen in abgelegenen Gebieten nicht mehr bewirtschaftet würden. Im Berggebiet gibt es überdurchschnittlich grosse Betriebe, welche landschaftspflegerische Leistungen erbringen. Allerdings ist eine leichte Extensivierung festzustellen. Diese Entwicklung ist absolut erwünscht und widerspiegelt sich in der sehr grossen Zahl von qualitativ wertvollen Ökoflächen und den 14 Vernetzungsprojekten in 20 Gemeinden. 2.6 Es trifft zu, dass bei einer Erhöhung von 0.75 auf 1.0 SAK weniger Betriebe in der Familie zum Ertragswert übernommen und dann vom Erwerber neben der Ausübung eines anderen Berufs weitergeführt werden können. Andererseits kommt dadurch Landwirtschaftsland auf den Boden- und Pachtmarkt. Dies erhöht die Bodenmobilität zugunsten wachstumswilliger Betriebe. Die Statistik der Höchstpreise (Art. 66 BGBB) zeigt überdies, dass Landwirtschaftsland und Gebäude wesentlich über dem Ertragswert gehandelt werden. Im Übrigen ist es nach wie vor möglich, die Liegenschaft, welche kein landwirtschaftliches Gewerbe mehr darstellt, mit Zustimmung der Miterben zum einfachen Ertragswert zu übertragen. 2.7 In der Landwirtschaftszone sind Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation, zonenkonform (Art. 34 Abs. 3 Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1] vom 28. Juni 2000). Keine Zonenkonformität ist demgemäss gegeben, wenn kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt. Die Zulässigkeit einer Wohnnutzung ist diesfalls nach Art. 24d RPG i.v.m. 74 Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ ) vom 14. Mai 1987 zu beurteilen. Neubauten oder Erweiterungen sind alsdann grundsätzlich nicht mehr möglich
5 Können landwirtschaftliche Gewerbe ohne eine zusätzliche Einkommensquelle nicht weiterbestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden (Art. 24b Abs. 1 RPG). Zu denken ist beispielsweise an Schlafen im Stroh, Gästezimmer auf dem Bauernhof und Besenbeizen. Bei Betrieben mit einem Arbeitsaufkommen unter 1.0 SAK steht die landwirtschaftliche Tätigkeit jedoch nicht mehr im Vordergrund. Der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb würde gegenüber der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit eine allzu grosse wirtschaftliche Bedeutung erhalten. Damit würde die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet unterlaufen und den raumplanungsrechtlichen Grundsätzen widersprochen. Der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb würde zudem das Gewerbe innerhalb der Bauzonen konkurrenzie ren. Damit die landwirtschaftliche Tätigkeit weiterhin im Vordergrund steht, ist auch unter diesem Aspekt eine Anhebung des Mindestarbeitsbedarfes auf 1.0 SAK gerechtfertigt. 2.8 Die Postulantin macht geltend, dass bei Verlust des Gewerbestatus im Sinne des BGBB bei Wohnbauten der höhere nichtlandwirtschaftliche Eigenmietwert als Einkommen und der höhere nichtlandwirtschaftliche Vermögenssteuerwert als Vermögen zu versteuern ist, was zu einer höheren Steuerbelastung führt. Gemäss 12 Bst. b Verordnung über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzV; SRSZ ) vom 21. April 2004 wird jedoch die gesamte Betriebsleiterwohnung zum landwirtschaftlichen Eigenmietwert bewertet, sofern das Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit mindestens 20 % des gesamten Erwerbseinkommens von Ehemann und Ehefrau beträgt. Aufgrund dieser Bestimmung führt die Änderung des Arbeitsbedarfs von 0.75 SAK auf 1.0 SAK nur in ganz seltenen Fällen dazu, dass ein nichtlandwirtschaftlicher Eigenmietwert festzulegen ist. Bei der Festlegung des Vermögenssteuerwertes sind bei Verlust des Gewerbestatus Land und Ökonomiegebäude weiterhin zum landwirtschaftlichen Ertragswert und nur das Wohngebäude neu zum höheren Verkehrswert gemäss der jeweils gültigen kantonalen nichtlandwirtschaftlichen Schätzungsanleitung festzulegen (vgl. 17 Abs. 2 LSchätzV). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass eine generelle Neuschätzung 2004 erfolgt ist. Die SAK-Erhöhung löst keine erneute generelle Neuschätzung aus und hat demzufolge nur Auswirkung auf künftige individuelle Schätzungen gemäss 7 LSchätzV. 2.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Regierungsrat in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2005 (RRB Nr. 1641/2005) zum Vernehmlassungsentwurf vom 14. September 2005 der AP 2011 einer moderaten Erhöhung der Gewerbegrenze von 0.75 auf 1.0 SAK zugestimmt hat. Auch die kantonale Bauernvereinigung hat im Rahmen der Vernehmlassung zur AP 2011 eine geringfügige Erhöhung auf maximal eine Standardarbeitskraft befürwortet. Durch die Erhöhung des Mindestarbeitsbedarfes für ein landwirtschaftliches Gewerbe von 0.75 auf 1.0 SAK wird die Strukturentwicklung in der Landwirtschaft gefördert. Die Landwirtschaft steht vor grossen aussenwirtschaftlichen Herausforderungen. Der Regierungsrat erachtet wettbewerbsfähige Strukturen daher als wichtig und ist der Meinung, dass mit einer Herabsetzung des Mindestarbeitsbedarfes der Landwirtschaft kein Dienst erwiesen würde. Auch die dezentrale Besiedlung sowie die Bewirtschaftung von Hangflächen sind dennoch weiterhin gewährleistet. Es ist durchaus richtig, dass sich im raumplanungsrechtlichen und erbrechtlichen Bereich durch die Erhöhung von 0.75 auf 1.0 SAK Einschränkungen ergeben. Diese Einschränkungen sind jedoch wie dargelegt durchaus berechtigt. Steuerrechtliche Mehrbelastungen hingegen fallen entgegen den Ausführungen der Postulantin im Bereich der Einkommenssteuer nicht an. Der Regierungsrat beantragt demgemäss, das Postulat nicht erheblich zu erklären
6 Beschluss des Regierungsrates 1. Dem Kantonsrat wird beantragt, das Postulat P 9/08 nicht erheblich zu erklären. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantons- und Regierungsrates; Staatskanzlei; Finanzdepartement; Volkswirtschaftsdepartement (3, unter Rückgabe der Akten). Im Namen des Regierungsrates: Peter Gander, Staatsschreiber - 6 -
Anpassung der Gewerbegrenzen in der Landwirtschaft
Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat 22. Mai 2018 B 130 Anpassung der Gewerbegrenzen in der Landwirtschaft Entwurf Änderung des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes Zusammenfassung Der Regierungsrat
MehrBestehende Bestimmungen und Auswirkungen der Anpassung der Gewerbegrenze für Landwirtschaftsbetriebe
Milchstrasse 9 Postfach 3072 Ostermundigen Tel 031 938 22 22 Fax 031 938 22 50 info@bernerbauern.ch www.bernerbauern.ch Bestehende Bestimmungen und Auswirkungen der Anpassung der Gewerbegrenze für Landwirtschaftsbetriebe
MehrVerordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 1. Abschnitt: Ertragswert. vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1.
Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 211.412.110 vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 86 Absatz 2
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 349/2012 Schwyz, 27. März 2012 / ju Wohnbauten ausserhalb der Bauzone Beantwortung der Interpellation I 10/11 1. Wortlaut der Interpellation Am 19. September
MehrZukunft Raumplanung Tourismus / Agrotourismus in der alpinen Brache
Tagung IG Kleingemeinde des Kantons GR Zukunft Raumplanung Tourismus / Agrotourismus in der alpinen Brache Richard Atzmüller Amtsleiter ARE GR 1 Über was spreche ich Alpine Brache? Wer, Beweggründe, Chancen?
MehrPferdehaltung ausserhalb der Bauzone
Pferdehaltung ausserhalb der Bauzone Dr. Iris Bachmann, Agroscope, Schweizerisches Nationalgestüt, Avenches Weiterbildungsveranstaltung der Schweizerischen Gesellschaft für Agrarrecht (SGAR), Luzern, 12.9.2014
MehrBauen ausserhalb der Bauzonen. Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24b Abs. 1 und 2 RPG und Art. 24 RPG.
Bauen ausserhalb der Bauzonen. Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24b Abs. 1 und 2 RPG und Art. 24 RPG. Ausstattung einer Besenbeiz mit einem Aussichtslift (Kasuistik). BRKE I Nr. 0117/2010 vom 4. Juni 2010
MehrVerordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 1. Abschnitt: Ertragswert. vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1.
Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 211.412.110 vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1. Juli 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 86 Absatz 2 des
MehrFachtagung Raumplanung
Fachtagung Raumplanung Geltende Bestimmungen für Bauten in der Paralandwirtschaft Stefan Heller Geschäftsführer Tagungsprogramm Allgemein und Bedeutung Bestimmungen im Allgemeinen SAK Berechnung für landwirtschaftsnahe
MehrEinführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG)
Vernehmlassungsvorlage 825.1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,
MehrBotschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 84. über eine Standesinitiative zur Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung
Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 84 über eine Standesinitiative zur Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung 28. Januar 2005 Übersicht Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat eine
MehrVerordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung
Mehrgestützt auf 22 Abs. 3 und 42 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG) 2 9. Februar 2000,
7.0 Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzG) (Vom. April 004) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Abs. und 4 Abs. des Steuergesetzes
MehrDer Begriff landwirtschaftliches Gewerbe
Der Begriff landwirtschaftliches Gewerbe und seine Auswirkungen auf das bäuerliche Erbrecht Frédéric Brand Leiter des Landwirtschaftsamtes SGAR-SSDA Vortrag vom 8. September 2017 FBD/AFR/WFI/EMI Ein Bild
Mehr1. Modifikationen in der Raumplanungsverordnung (RPV)
Modifikationen in der Raumplanungsverordnung (RPV), im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) und im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) Sehr geehrte Damen und Herren Die
Mehrvom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2008)
Nr. 96 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen vom. Oktober 00 (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung
MehrEvaluation des SAK-Systems Wichtigste Elemente
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Evaluation des SAK-Systems Wichtigste Elemente Tagung suissemelio 18.6.2014 in Olten Johnny Fleury,
MehrDie Treuhandstelle für Bäuerinnen und Bauern aus Luzern, Zug und Umgebung.
Die Treuhandstelle für Bäuerinnen und Bauern aus Luzern, Zug und Umgebung. 1 Neue Anleitung Ertragswert und Änderung Pachtzins-Verordnung Ruedi Amrein, Agro-Treuhand Sursee 2 Inhalt Definition Ertragswert
MehrAuswirkungen auf Raumplanung und Boden (-recht)
Auswirkungen auf Raumplanung und Boden (-recht) Martin Würsch, SBV Treuhand und Schätzungen Voraussetzungen Gewinn & Geschäftsvermögen & nicht dem BGBB unterstellt SBV/USP 1 Wirkungen des Urteils sind
MehrPräsentation «Luzerner Tierhaltung am Scheideweg» Innere Aufstockung aus rechtlicher Optik (Art. 16a RPG und 36 RPV)
Präsentation «Luzerner Tierhaltung am Scheideweg» aus rechtlicher Optik (Art. 16a RPG und 36 RPV) RA Pius Koller www.ritterkoller.ch Einleitung RA Pius Koller Folie 2 Urteil BGer 1C_426/2016 vom 23.08.2017
MehrNr. 916 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002* (Stand 1. Januar 2008) I. Allgemeine Bestimmungen
Nr. 96 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen vom. Oktober 00* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung
MehrGrundlagenpapier Standardarbeitskräfte (SAK)
Grundlagenpapier Standardarbeitskräfte (SAK) Inhaltsverzeichnis 1. ZIEL 2 2. BESONDERE SITUATION IM RIGI-GEBIET 2 3. VERWENDUNGSBEREICHE STANDARDARBEITSKRÄFTE (SAK) 2 3.1. A. Direktzahlungen 2 3.2. B.
MehrWelche Bauten und Anlagen sind heute bewilligungsfähig?
Herausforderungen: den unterschiedlichen Ansprüchen an landwirtschaftliche Bauten gerecht werden Welche Bauten und Anlagen sind heute bewilligungsfähig? Dr. Jürg Niklaus Weiterbildungskurs für Baufachleute
MehrRechtliche und raumplanerische Rahmenbedingungen für Hirtenunterkünfte auf Schafalpen
Rechtliche und raumplanerische Rahmenbedingungen für Hirtenunterkünfte auf Schafalpen «Hirtenunterkünfte auf Schafalpen» Agridea Informationstag zum Unterkunftsprogramm «SchafAlp» 29. August 2018 Marcus
MehrSAK neue Faktoren und Berücksichtigung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW SAK neue Faktoren und Berücksichtigung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten 03.11.2015 COO.2101.101.7.467327
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 442/2014 Schwyz, 23. April 2014 / bz Sind die Steuerwerte der Liegenschaftsschätzungen noch aktuell? Beantwortung der Interpellation I 4/14 1. Wortlaut der
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
Kanton Glarus 004 IX D// Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (Erlassen von der Landsgemeinde am. Mai 994) (Genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am.
MehrI. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
1 Antrag des Regierungsrates vom 1. Februar 01 4868 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Änderung vom............; Unterstellung der Selbstständigerwerbenden) Der Kantonsrat, nach
MehrRaumplanung und Pferdehaltung Aktuelle Gesetzeslage und Entwurf Teilrevision RPV
Raumplanung und Pferdehaltung Aktuelle Gesetzeslage und Entwurf Teilrevision RPV Iris Bachmann, Agroscope Schweizerisches Nationalgestüt Aufgaben Raumplanungsgesetzgebung RPG dient der geordneten Besiedelung
MehrIX D/2/1. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. I. Zuständigkeiten
Kanton Glarus 004 IX D// Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (Erlassen von der Landsgemeinde am. Mai 994) (Genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am.
MehrWohnbauten ausserhalb der Bauzone gemäss RPG und RPV
Wohnbauten ausserhalb der Bauzone gemäss RPG und RPV Grangeneuve, den 5. November 2018 Richard R. Hollenweger, Amt für Raumentwicklung Kanton Waadt 1 Regeln für landwirtschaftliche Wohnbauten Raumplanungsgesetz
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 887/2009 Schwyz, 18. August 2009 / ju Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaft Bericht und Vorlage an den Kantonsrat 1. Übersicht 1.1 Damit die Landwirtschaft
MehrBAUTEN IM LANDWIRTSCHAFTLICHEN UMFELD
BAUTEN IM LANDWIRTSCHAFTLICHEN UMFELD 1. BAUTEN IN DER LANDWIRTSCHAFTSZONE... 1 1.1. GEBUNDEN AN DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE BEWIRTSCHAFTUNG...1 1.1.1. Zonenkonform mit der Landwirtschaftszone...1 1.1.1.1.
MehrRichtlinien für die Abgabe von Pachtland
Richtlinien für die Abgabe von Pachtland gültig ab: 01. Juli 2014 Revidiert: Mai / Juni 2014 Vom Gemeinderat erlassen am: 04. Juni 2014 Erste Inkraftsetzung per: 01. November 2011 gestützt auf das Einführungsgesetz
MehrVerordnung des BLW über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen
Verordnung des BLW über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen (PAUV) vom 7. Dezember 1998 Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 19 Absatz 4, 43 Absatz 5 und 46 Absatz
MehrRichtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen
Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vom. Juli 007 (Stand. September 007) 70. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 6a und 0 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung
MehrSchätzungsanleitung für die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (Schätzungsanleitung)
Schätzungsanleitung für die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (Schätzungsanleitung) (Vom 24. August 2005) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 20 der Verordnung
MehrNr. 686 Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen. (Stand 3. Juni 2008)
Nr. 686 Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen vom 4. Juni 983* (Stand 3. Juni 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 3 Absatz des Gebührengesetzes vom 4. September 993, 48 Absatz
MehrBAB-Verfahren. Lösung Fallbeispiel 1: Mobilfunkantennenmast. Fallbeispiel 1: Mobilfunkantennenmast. Lösung
BAB-Verfahren Lösung Fallbeispiel 1: Mobilfunkantennenmast Fallbeispiel 1: Mobilfunkantennenmast Ausserhalb der Bauzone soll im Wald ein ca. 40m hoher Mobilfunkantennenmast mit einem Betonsockel von ca.
Mehr(Änderung vom...; juristische Personen mit ideellen Zwecken) nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 3.
1 Antrag des Regierungsrates vom 3. Februar 2016 5252 Steuergesetz (Änderung vom...; juristische Personen mit ideellen Zwecken) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom
MehrLandwirtschaftlicher Ertragswert Revision auf das Jahr 2018
Martin Würsch Leiter Agriexpert Landwirtschaftlicher Ertragswert Revision auf das Jahr 2018 Brugg, 25.08.2017 Bedeutung des Ertragswertes Verkauf landwirtschaftliches Gewerbe zu Lebzeiten an ein selbstbewirtschaftendes
MehrBauen ausserhalb der Bauzonen. Standortgebundenheit von in der Landwirtschaftszone zonenkonformen Bauten in den übrigen Nichtbauzonen.
Bauen ausserhalb der Bauzonen. Standortgebundenheit von in der Landwirtschaftszone zonenkonformen Bauten in den übrigen Nichtbauzonen. Standortgebundenheit eines Rebbaubetriebes mit Lohnkeltereianteil
MehrVerordnung des Regierungsrates über die Steuerschätzung der Grundstücke (Schätzungsverordnung)
640. Verordnung des Regierungsrates über die Steuerschätzung der Grundstücke (Schätzungsverordnung) vom 4. November 99 (Stand. Januar 07). Allgemeine Bestimmungen Begriff Gegenstand der Bewertung sind
MehrVerordnung des Regierungsrates über die Steuerschätzung der Grundstücke (Schätzungsverordnung)
640. Verordnung des Regierungsrates über die Steuerschätzung der Grundstücke (Schätzungsverordnung) vom 4. November 99 (Stand. Januar 0). Allgemeine Bestimmungen Begriff Gegenstand der Bewertung sind die
MehrErläuterungen zu Artikel 42a der Raumplanungsverordnung 1
_ìåçéëü~ìë=kçêç= = hçåüéêö~ëëé=nm= `ejpmmp=_éêå= qéäk= HQN=EMFPN=POO=QM=SM= c~ñ= HQN=EMFPN=POO=TU=SV= ïïïk~êékåü= rsbh= báçöéå ëëáëåüéë=aéé~êíéãéåí=ñωê=rãïéäíi= séêâéüêi=båéêöáé=ìåç=hçããìåáâ~íáçå= _ìåçéë~ãí=ñωê=o~ìãéåíïáåâäìåö=
MehrVollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Vom. August 998) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8. Mai 98, in Ausführung
MehrDer Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben durch Nichtselbstbewirtschafter
www.studer-law.com Der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben durch Nichtselbstbewirtschafter I. Einleitung Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) ist seit dem 1. Januar
MehrAgrarpolitik an der Liebegg Innovation in der Landwirtschaft: Was geht, was geht nicht?
DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Agrarpolitik an der Liebegg Innovation in der Landwirtschaft: Was geht, was geht nicht? 11. Januar 2017 Alfred Frey, Sektionsleiter Inhaltsverzeichnis 1. Bauen ausserhalb
MehrVerordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung
MehrÜbertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden. an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO)
KR.Nr. Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden von der Schätzungskommission an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) Botschaft und Entwurf des
MehrSind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv? Ein Vergleich zum benachbarten Alpenraum
MAS-Programm Raumplanung 2007/09 Sind die raumplanerischen Rahmenbedingungen für den Agrotourismus in der Schweiz zu restriktiv? Ein Vergleich zum benachbarten Alpenraum MAS-Thesis Karine Markstein 03.
MehrAnalyse zum Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2011 (2C_11/2011) - Besteuerung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Bauzone
Vorstand Vereinigung der schweiz. Steuerbehörden Union des autorités fiscales suisses Associazione delle autorità svizzere Analyse zum Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2011 (2C_11/2011) - Besteuerung
MehrKanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna
Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN (kommunales Zweitwohnungsgesetz) (komzwg) Gemeinde Celerina / Kommunales Zweitwohnungsgesetz / Stand Dezember 2017 INHALTSVERZEICHNIS
MehrVerordnung zum Sozialhilfegesetz
1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Änderung vom 4. Dezember 2012) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung
MehrSchutz des Kulturlandes
Beat Röösli Raumplanungspolitik Schutz des Kulturlandes SGAR Tagung Uni Luzern 12.09.2014 Inhalt Verfassungsauftrag Veränderung der Bodennutzung Sachplan FFF RPG Revision 1 und 2 Richtplananpassungen Fazit
MehrLAND Forum für Landmanagement. Bauernland in Bauernhand?
LAND Forum für Landmanagement Bauernland in Bauernhand? www.studer-law.com Einleitung Folie 2 Agenda 1. Wer ist Selbstbewirtschafter? 2. Wer kann Landwirtschaftsland erwerben? 3. Freistellung vom Geltungsbereich
MehrNr. 914 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2013)
Nr. 94 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen vom. Oktober 00 (Stand. Januar 03) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 96 Absatz des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes
MehrNeue Schatzungsanleitung Ertragswert
Neue Schatzungsanleitung Ertragswert Anhang zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht Dienststelle Steuern, Kanton Luzern 2 Daniel Aregger, Teamleiter Immobilienbewertung (Landwirtschaft) Dienststelle
MehrEvaluation des Systems der Standardarbeitskräfte SAK und Entwurf zur Anpassung des SAK- Systems in Anhörung
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Evaluation des Systems der Standardarbeitskräfte SAK und Entwurf zur Anpassung des SAK- Systems in
Mehr!"#$%&'(#)*"#*+",*-,."/"0#/.0'12),*-34*5
!"#$%&'(#)*"#*+",*-,."/"0#/.0'12),*-34*5!"#$%&'()$"*+,%'"*('-(."/00#$%.&1-'"2*34'#(5067108.-)09:6;50
Mehrvom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001)
Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) 1 836.11 vom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes
MehrFelicitas Agrarpolitik Siebert, an Abteilungsleiterin Abteilung Raumplanung für Baubewilligungen
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Felicitas Agrarpolitik Siebert, an Abteilungsleiterin der Liebegg Abteilung Raumplanung für Baubewilligungen - Wo liegen die Grenzen für innovative Betriebe? 11. Januar
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 757/2010 Schwyz, 6. Juli 2010 / ju Beiträge für Wohnbausanierungen in der Landwirtschaft Beantwortung der Motion 2/10 1. Wortlaut der Motion Am 5. Januar
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. März 2016 KR-Nr. 331/2015 187. Anfrage (Steuerliche Behandlung von Auslandsverlusten) Die Kantonsräte Alex Gantner, Maur,
MehrINDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG
INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG UND OBLIGATORIUMSKONTROLLE IM KANTON SCHWYZ Hintergrundbericht Jahr 2016 INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG Drei wichtige Aufträge des Bundes an die Kantone Individuelle
MehrDer Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat. Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen
Thurgau\ Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat Frauenfeld, 6. Juni 2017 464 Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen Sehr geehrte Frau Präsidentin
MehrGesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) (Änderung)
Anträge des Regierungsrates und der Kommission Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG) (Änderung) Volkswirtschaftsdirektion C:\Program Files (x86)\pdf Tools AG\3-Heights(TM) Document Converter
MehrINDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG
INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG UND OBLIGATORIUMSKONTROLLE IM KANTON SCHWYZ Hintergrundbericht Jahr 2017 INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG Drei wichtige Aufträge des Bundes an die Kantone Individuelle
MehrVerordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses
Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung, PZV) 1 221.213.221 vom 11. Februar 1987 (Stand am 1. April 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die
Mehrn Bauspar-Initiative sowie Eigene vier Wände dank Bausparen. Volksinitiativen
Ständerat Sommersession 00 e-parl 30.04.00 - - 08:5 09.074 n Bauspar-Initiative sowie Eigene vier Wände dank Bausparen. Volksinitiativen Entwurf des Bundesrates vom 8. September 009 Beschluss des Nationalrates
Mehrgestützt auf 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirtschaft vom 23. Juni ),
9. Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft Vom 9. Dezember 000 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Abs., 5, und 8 des EG Landwirtschaft vom. Juni 000 ), beschliesst:
Mehr2 Verordnung über die Bemessung der landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung)
2 Verordnung über die Bemessung der landwirtschaftlichen Pachtzinses 3.8.2017 (Pachtzinsverordnung) 2.1 Ausgangslage Die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (Schätzungsanleitung;
MehrPferdehaltung und Raumplanung
Bundesamt für Raumentwicklung ARE Office fédéral du développement territorial ARE Ufficio federale dello sviluppo territoriale ARE Uffizi federal da svilup dal territori ARE Pferdehaltung und Raumplanung
MehrTOTALREVISION DER GESETZGEBUNG ÜBER DEN BÄUERLICHEN GRUNDBESITZ
KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans Telefon 041 618 79 02, www.nw.ch TOTALREVISION DER GESETZGEBUNG ÜBER DEN BÄUERLICHEN GRUNDBESITZ Bericht zur Vernehmlassung Stans,
MehrNeubau Weinkellereigebäude mit Wohnhaus und Wohnothek; Projektänderung
BirdLife Luzern Pro Natura Luzern WWF Luzern 6000 Luzern Denkmalstrasse 1, 6006 Luzern Brüggligasse 9, 6000 Luzern 7 www.birdlife-luzern.ch www.pronatura-lu.ch www.wwf-zentral.ch maria.jakober@birdlife-luzern.ch
MehrTeilrevision Planungs- und Baugesetz. Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland
Teilrevision Planungs- und Baugesetz Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland Kurt Zibung, Regierungsrat Thomas Huwyler, Vorsteher ARE Stefan Beeler, Rechtsdienst ARE Rothenthurm,
MehrGesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung)
Entwurf (Vernehmlassung) Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (Änderung) Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion 1 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des Gesetzes über
MehrKantonale Strategie für die Schwyzer Landwirtschaft Kurz-Präsentation Teil 1
Kantonale Strategie für die Schwyzer Landwirtschaft Kurz-Präsentation Teil 1 Schwyz, 26. Januar 2010 1 Ausgangslage Voraussichtlich starke Umfeldveränderungen für die gesamte Schweizer Landwirtschaft mit
MehrNebenerwerbslandwirtschaft in der Schweiz
Nebenerwerbslandwirtschaft in der Schweiz Zusammenfassung Knapp ein Drittel der landwirtschaftlichen Betriebe in der Schweiz werden im Nebenerwerb geführt. Das heisst, die Bewirtschaftenden dieser Betriebe
MehrDie ergänzende Vermögenssteuer wird aber wie bei der Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben
Ergänzende Vermögenssteuer 1. Grundsatz Aus Gründen der landwirtschaftlichen Existenzsicherung werden Grundstücke selbst dann zum Ertragswert besteuert, wenn ihr Wert auf dem Markt nicht mehr bloss durch
MehrVereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes
50.3 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes Vom 2. November 2000 (Stand. Januar 202) Die Kantone
MehrUnter dem Begriff Paralandwirtschaft werden heute landwirtschaftsnahe Tätigkeiten verstanden. Diese Tätigkeiten haben einen Bezug zum
Unter dem Begriff Paralandwirtschaft werden heute landwirtschaftsnahe Tätigkeiten verstanden. Diese Tätigkeiten haben einen Bezug zum Landwirtschaftsbetrieb, sie können unabhängig von einem Landwirtschaftsbetrieb
MehrArt. 18a RPG - Bewilligung von Solaranlagen
Art. 18a RPG - Bewilligung von Solaranlagen Bedeutung und Tragweite der Norm aus rechtlicher h Sicht Dr. iur. Christoph Jäger, Rechtsanwalt 18. November 2010 Dienstag, 9. Oktober 2012 1 1. Einleitung 2.
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 1205/2007 Schwyz, 11. September 2007 / ri BVD Ausrottungsprogramm; Änderung der kant. Vollzugsverordnung zum Tierseuchenpegel Bericht und Vorlage an den Kantonsrat
MehrPräsentation bei Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Basel, 12. Januar Bauernland in Bauernhand?
Präsentation bei Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Basel, 12. Januar 2017 Bauernland in Bauernhand? www.ritterkoller.ch Einleitung Traum vom Leben auf dem Land (Bild und Text: Engel & Völkers) Folie 2
MehrKapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen
Solothurner Steuerbuch Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen 24 StG b) Kapital- und Liquidationsgewinne
MehrWald 2.7. Landschaft. 2.7 Wald. Planungsgrundsätze
Der soll nachhaltig Nutz-, Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen ausüben. Pflege und Nutzung des es sollen naturnah erfolgen. Die in den Regionalen plänen verankerten funktionen sind mit dem kantonalen sentwicklungskonzept
MehrDirekte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000
Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale
Mehr213.7 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz)
.7 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) vom 6. Oktober 006 (Stand. Januar 07) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung
MehrMartin Goldenberger. Leiter Bewertung & Recht. Bewertungsfragen. Schweizer Bauernverband Familienrechtstagung
Martin Goldenberger Leiter Bewertung & Recht Bewertungsfragen Familienrechtstagung 13.11.2013 Themenübersicht Grundlagen Bewertung Definition Definition landwirtschaftlicher Ertrags-/ Nutzwert landw.
MehrDie öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen
Die öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen Landwirtschaftliches Bodenrecht eine Standortbestimmung aus Sicht des Praktikers Weiterbildungstagung des VBN und des Instituts für Notariatsrecht und
MehrLandwirtschaftliche Betriebe - Aufschubstatbestand bei Verpachtung
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 22. Dezember 2010 Kreisschreiben
Mehrzum Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen
Der Bundesrat 31. März 2010 Beilage zum Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-11 (rechtliche Umsetzung) Finanzausgleichsgesetz FiLaG (Teilrevision) Bundesbeschluss über
MehrRichtlinie für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich Richtlinie für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten vom 1. März 2004 Gestützt auf 123 ff. des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979
MehrGESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ
23. Mai 2016 grün = inhaltliche Änderungen gegenüber Fassung vom 15. Februar 2016 (Version erste Mitwirkungauflage) GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ (kommunales Zweitwohnungsgesetz) I.
MehrBäuerliches Erbrecht und Gewinnanspruch. Ausgewählte Probleme
Weiterbildungsveranstaltung Das bäuerliche Bodenrecht Bäuerliches Erbrecht und Gewinnanspruch - Ausgewählte Probleme www.studer-law.com I. Einleitung Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze
MehrDas Wohnhaus bei der Ertragswertschätzung
Ruedi Streit, dipl. Ing.-Agr. ETH 1 Inhalt 1. Einleitung... 114 2. Das Wohnhaus als Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes... 115 2.1 Landwirtschaftliches Gewerbe gem. Art. 7 BGBB... 115 2.2 Wohnhaus
MehrSteuerverwaltung. Merkblatt. Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften. vom 30. Januar (Fassung vom 25.
Steuerverwaltung Merkblatt Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften vom 30. Januar 2007 (Fassung vom 25. April 2012) Steuerverwaltung Schwyz Nutzniessung und Wohnrecht bei Privatliegenschaften
Mehr