Regierungsrat des Kantons Schwyz
|
|
- Kajetan Beyer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 757/2010 Schwyz, 6. Juli 2010 / ju Beiträge für Wohnbausanierungen in der Landwirtschaft Beantwortung der Motion 2/10 1. Wortlaut der Motion Am 5. Januar 2010 haben Kantonsrat Pius Schuler und Mitunterzeichnende folgende Motion eingereicht: Alljährlich veröffentlicht die Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART die Einkommenssituation der Schweizer Landwirtschaft. Darin enthalten sind auch die Ergebnisse von Schwyzer Betrieben. Für das Jahr 2008 wies der Bericht einen durchschnittlichen Arbeitsverdienst pro Familienarbeitskraft im Talgebiet von Fr , in der Hügelregion von Fr und im Berggebiet von Fr aus. Diese tiefen Verdienste wurden notabene in einem Jahr erzielt, in welchem gegenüber den Vorjahren und dem laufenden Jahr gute Produktepreise realisiert werden konnten. Die schwierige Einkommenssituation unserer Landwirtschaft wirkt sich auf künftige und notwendige Investitionen im landwirtschaftlichen Wohnungsbau vor allem in den Hügelregionen und dem Berggebie t aus. Dabei liegt es weniger an der Finanzierung der Bauten, welche mit Investitionskrediten des Bundes und Bankhypotheken oftmals sichergestellt werden kann, als vielmehr an der Tragbarkeit und der Tilgung der Kredite für solche Bauvorhaben. Hohe Investitionskosten aufgrund der oftmals abgelegenen Betriebsstandorte, die laufenden Kosten der Wohnbauten und der Liquiditätsabfluss bei der Kredittilgung stellen ein enormes Problem für unsere Landwirtschaft dar. Es erschwert die wirtschaftliche Situation der Bauernfamilien zusätzlich und gefährdet sie in der Ausführung ihrer verfassungsrechtlichen Aufgaben. Bis zum Jahr 2007 leisteten Bund und Kanton Beiträge an Wohnbausanierungen im Berggebiet, wovon auch zahlreiche Landwirtschaftsbetriebe profitieren konnten. Diese Fördermassnahme, welche landwirtschaftsunabhängig von einkommensschwachen Haushalten beansprucht werden konnte, wird im Kanton Schwyz nicht mehr weitergeführt. Auch sieht der Regierungsrat gemäss seinem Beschluss 972/2009 zur Interpellation über die Ankurbelung der Bauwirtschaft in Randregionen und Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet keinen Handlungsbedarf, dieses Instrument weiter zu führen. Um die Probleme der Wohnbausanierungen bei Landwirtschaftsbetrieben lösen zu können, muss deshalb eine kantonale Massnahme mit neuer Ziels etzung ge-
2 schaffen werden. Die Wohnbauförderung soll sich demnach künftig auf Landwirtschaftsbetriebe im Hügel- und Berggebiet beschränken, welche ein Gewerbe gemäss kantonalem Landwirtschaftsgesetz darstellen und den verfassungsrechtlichen Auftrag des Bundes zu erfüllen haben. Um die Sanierungsproblematik von Wohnbauten auf Landwirtschaftsbetrieben zu verringern, haben die Zentralschweizer Kantone Luzern, Obwalden und Nidwalden bereits eine entsprechende Unterstützungsmassnahme erfolgreich eingeführt und umgesetzt. Im Kanton Uri wurde kein neues Programm geschaffen, dafür die bundesrechtliche Wohnbausanierung weitergeführt, welche der Landwirtschaft ebenfalls dient. Neben der Stärkung der heimischen Landwirtschaft lösen die eingesetzten Mittel auch immer ein beachtliches Investitionsvolumen für das Baugewerbe aus und verschaffen dem lokalen und regionalen Gewerbe wichtige Aufträge. In Anlehnung an die Fördermassnahme der Zentralschweizer Kantone sollen auch die Schwyzer Landwirtschaftsbetriebe auf eine kantonale Unterstützung bei der Sanierung oder Neuerstellung von Wohnbauten zählen dürfen. Wir ersuchen den Regierungsrat, die gesetzliche Grundlage zur Förderung der Wohnbausanierungen auf landwirtschaftlichen Gewerbebetrieben im Hügel- und Berggebiet auszuarbeiten und dem Rat vorzulegen. 2. Antwort des Regierungsrates 2.1 Ausgangslage Von 1951 bis Ende 2007 unterstützten Bund und Kantone die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mittels Beiträgen zur Verwirklichung folgender Ziele: Verbesserung der Wohnverhältnisse von einkommensschwachen Haushalten in Bergregionen; Förderung von einfachen und preisgünstigen Wohnungserneuerungen oder Neubauten; Verbesserung des Wohnkomforts und Schaffung gesunder Wohnverhältnisse; Minderung der Abwanderung aus den Berggebieten. Die damals herrschenden Wohnverhältnisse sind heute kaum mehr vorstellbar und der Nachho l- bedarf war über mehrere Jahrzehnte ausgewiesen. Deshalb erstaunt es nicht, dass die von der Bundesversammlung am 20. März 1970 erlassene Bundesgesetzgebung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mehrmals verlängert worden ist, letztmals bis 31. Dezember Das Postulat P 9/06 betreffend die Verlängerung des kantonalen Gesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten wurde vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss Nr. 215 vom 13. Februar 2007 abschlägig beantwortet und vom Kantonsrat an der Sitzung vom 23. Mai 2007 nach kurzer Diskussion oppositionslos abgeschrieben. Knapp zwei Jahre später wurde das Thema mit der Einreichung der Interpellation I 4/09 vom 30. März 2009 erneut aufgegriffen. Dabei wurde argumentiert, dass die Unterstützung der Wohnbausanierungen wieder eingeführt werden müsse, damit die Bauwirtschaft in Randregionen angekurbelt werden könne. Der Regierungsrat hat allerdings gemäss seinem Beschluss Nr. 972 vom 8. September 2009 diesbezüglich keinen Handlungsbedarf festgestellt. Die Interpellationsantwort wurde sodann vom Kantonsrat an der Sitzung vom 21. Oktober 2009 diskussionslos zur Kenntnis genommen. 2.2 Rechtliches Die Unterstützung von Wohnbauvorhaben im Berggebiet mit Wohnbausanierungsbeiträgen gemäss Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet (SR 844) vom 20. März - 2 -
3 1970 wurde per 31. Dezember 2007 aufgehoben. Mit dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1) vom 29. April 1998 und der Strukturverbesserungsverordnung (SVV, SR 913.1) vom 7. Dezember 1998 wurden A-fonds-perdu-Beiträge an Hofsanierungen (Ökonomiegebäude und Wohnbauten als Gesamtprojekt) gestrichen. Es verblieb die Gewährung von zinslosen Investitionskrediten an Wohnbauvorhaben für Landwirtschaftsbetriebe mit mindestens 1.25 Standardarbeitskräften (nachfolgend: SAK). Die Investitionskredite belaufen sich bei Neubauten auf Fr (Altenteil) bis maximal Fr (Betriebsleiterwohnung mit Altenteil) und bei Sanierungen auf max. 50 % der Baukosten (Höchstbetrag = Pauschale für Neubauten). Gemäss der Bundesverordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV, SR ) vom 26. November 2003 können bäuerlichen Betrieben zudem zinslose Darlehen (Betriebshilfedarlehen) gewährt werden, um eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis (Arbeitsbedarf mindestens 1.0 SAK) zu beheben oder eine Umschuldung (Arbeitsbedarf mindestens 1.25 SAK) vorzunehmen. Aufgrund des Energiegesetzes (EnG, SR 730.0) vom 26. Juni 1998 und der Energieverordnung (EnV, SR ) vom 7. Dezember 1998 stellt der Bund zudem jährlich 200 Mio. Franken aus der CO2 -Abgabe für die energetische Erneuerung von Gebäuden zur Verfügung. Im Rahmen des sogenannten Gebäudeprogramms wird die verbesserte Wärmedämmung von Fenstern, Wänden, Böden und Dächern schweizweit einheitlich gefördert. Beitragsberechtigt sind dabei Wohngebä u- de, welche vor dem Jahr 2000 erstellt worden sind. Die diesbezüglichen Fördergelder decken bis zu 10% der Investitionskosten. Das Kantonale Energiegesetz vom 16. September 2009 (Anschlussgesetz) und die dazugehörige Verordnung vom 16. Februar 2010 sind seit 1. April 2010 in Kraft. 2.3 Informationen zur Motion Gemäss der Auswertung der Buchhaltungsergebnisse der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART beträgt das Einkommen pro Familienarbeitskraft im Berggebiet lediglich die Hälfte einer Familienarbeitskraft im Talgebiet. In der Motion wird darauf hingewiesen, dass die Finanzierung von Wohnbauvorhaben im Berggebiet zwar meist gefunden werden kann, die Problematik aber in der langfristigen Tragbarkeit und der Tilgung der Kredite liege. Die bedeutend tieferen Einkommen der Familienarbeitskraft im Berggebiet haben u.a. folgende Gründe: Im Durchschnitt bestehen aus topographischen und traditionellen Gründen wesentlich kleinere Betriebsstrukturen, bedeutend grössere Investitionen in wenig ausgelastete Maschinen, teurere Bauweisen bei den Ökonomie- und Wohngebäuden, grössere Aufwendungen für Erschliessungen (Güter-, Bewirtschaftungswege), grössere Betriebsaufwände als Folge der Distanzen und Höhendifferenzen. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass in den vergangenen zwanzig Jahren auf den Landwirtschaftsbetrieben im Berggebiet grosse Investitio nen in Gebäude, Maschinen und Erschliessungen getätigt worden sind, was sich in der Buchhaltung widerspiegelt. Festzustellen ist, dass vor allem die grösseren Ökonomiegebäude die Landwirtschaftsbetriebe massiv belasten und dabei trotz den Investitionshilfen die langfristige Tragbarkeit in Einzelfällen kritisch ist. Bei den Wohnbauten bewirkt der wünschbare Standard (Gebäudevolumen, Nebenräume, Einrichtungen) entsprechend hohe Baukosten. Im Berggebiet des Kantons Schwyz wurden in den Jahren 1980 bis 2007 rund 1280 Wohnungen mit öffentlichen Beiträgen saniert oder durch einen Neubau ersetzt. Die Unterstützung bestand aus nicht rückzahlbaren Beiträgen an die Baukosten. Im Mittel beliefen sich die öffentlichen Be i- träge in dieser Zeitspanne auf durchschnittlich Fr pro Wohnung, was eine Einsparung von rund Fr (bei 3% Zins und 2% Amortisation) pro Wohnung ergibt
4 Zurzeit beläuft sich die Zahl der Landwirtschaftbetriebe mit einem SAK von mindestens 0.75 SAK auf Betriebe im Hügel- und Berggebiet. Zwischen 1980 und 2007 wurden die Wohnverhältnisse in insgesamt 750 Betrieben verbessert. Von 2000 bis 2007 erhielten im Durchschnitt pro Jahr 18 Landwirtschaftsbetriebe finanzielle Unterstützung mittels Wohnbausanierungsbeiträgen und zinslosen Investitionskrediten für Wohnbauvorhaben. In den Jahren 2008 und 2009 wurden durchschnittlich acht Wohnbauvorhaben in Landwirtschaftbetrieben durch zinslose Investitionskredite ohne Wohnbausanierungsbeiträge realisiert. Die Wohngebäude auf den Landwirtschaftsbetrieben weisen heute grundsätzlich einen guten Standard auf. Gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b LwG erhalten Personen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe von mindestens 1.25 SAK Investitionskredite für den Neu-/Umbau von Wohngebäuen, falls sie die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen. 2.4 Stellungnahme zur Motion Von 1951 bis 2007 unterstützten Bund und Kantone gemeinsam die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten. Die angestrebten Ziele (gesunde und hygienische Wohnverhältnisse, Erhöhung des Wohnkomforts, Minderung der Abwanderung) konnten erreicht werden. Durch Wohnungserneuerungen und Ersatzbauten sind die Wohnverhältnisse verbessert und die Chancen für den Verbleib in den Bergregionen erhöht worden. Die Unterschiede zwischen Talregion und Berggebieten haben sich in den letzten Jahrzehnten stark verringert. Auf zahlreichen Landwirtschaftsbetrieben sind fehlende Zweitwohnungen für die abtretenden Generationen realisiert worden. Zudem sind alternative Unterstützungsinstrumente entwickelt worden, so dass auch der Regierungsrat nach Ablauf des entsprechenden Bundesbeschlusses auf eine eigenständige Fortführung verzichtete. Nach dem Postulat P 9/06 vom 7. Juni 2006 und der Interpellation I 4/09 vom 18. März 2009 wurde mittels Motion M 2/10 vom 5. Januar 2010 zum dritten Mal in der gleichen Sache ein Vorstoss eingereicht. Die Mehrheit des Kantonsrates hat sowohl 2006 als auch 2009 die Argumentation des Regierungsrates geteilt und die Vorstösse abgelehnt. Der Regierungsrat sieht deshalb keinerlei Veranlassung, von der bereits vor Jahren eingeschlagenen Richtung abzuweichen. Der Kantonsrat hat mit dem Erlass des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 26. November 2003 in Art. 16 Abs. 2 eigenständige Massnahmen (ohne Bundesbeteiligung) bei Strukturverbesserungen auf Beiträge an Wiederherstellungen von Schäden aus Unwetterereignissen beschränkt. Die Strukturverbesserung in der Landwirtschaft ist hingegen in den Gesetzen und Verordnungen des Bundes geregelt. Diese sehen indessen keine à-fonds-perdu- Beiträge für Wohnbausanierungen im Berggebiet vor. Es ist nicht sinnvoll, wenn der Kanton von diesen Regelungen abweicht und dadurch die landwirtschaftliche Strukturverbesserung verzerrt. Ein Teil der erheblich höheren Aufwendungen der Landwirtschaft im Hügel- und Berggebiet wird durch die Direktzahlungen abgegolten. Wesentlich für die tieferen Einkommen ist mitunter die topografisch und traditionell begründete Kleinstrukturiertheit der Schwyzer Berglandwirtschaft. Die Schwyzer Landwirtschaft steht vor grossen aussenwirtschaftlichen Herausforderungen. Angesichts dieser Entwicklungen erachtet der Regierungsrat wettbewerbsfähige Strukturen als wichtig und ist der Meinung, dass massvolle und sozialverträgliche Strukturanpassungen zuzulassen sind. Der Regierungsrat empfiehlt daher den zukunftsorientierten Betrieben, die heute bestehenden Möglichkeiten im Bereich der Wohnbautensanierung (Förderbeiträge gemäss kantonaler und schweizerischer Energiegesetzgebung, zinslose Investitionskredite), der privaten Initiativen (z.b. Schweizer Berghilfe), der überbetrieblichen Zusammenarbeit, Diversifizierung und Wertschöpfung zu nutzen. Zudem wird dringend geraten, einen Berater des Amts für Landwirtschaft oder Dritte beizuziehen, bevor grössere Investitionen in Bauten und Maschinen getätigt werden. Die Land
5 wirtschaftsbetriebe können sich mittels der genannten Förderinstrumente für finanziell schwierigere Zeiten vorbereiten. Hinzu kommt, dass die Beitragsdauer für die kantonalen Leistungen nach dem Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (KWEG) mit Volksentscheid vom 25. September 2005 gekürzt und die degressiven Anschlussleistungen aufgehoben wurden. Die Wiederaufnahme einer kantonalen Förderung von Wohnbausanierungen von Landwirtschaftsbetrieben in Hügel- und Berggebieten würde diesem Entscheid zuwiderlaufen und eine erhebliche Ungleichbehandlung darstellen. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass im Parlament mehrfach eine Aufgabenverzichtsplanung, die Beachtung und Respektierung der Finanzperspektiven sowie generell mehr Sparsamkeit gefordert worden sind. Mit diesen Forderungen lassen sich neue Beiträge für Wohnbausanierungen in Landwirtschaftsbetrieben im Hügel- und Berggebiet nicht vereinbaren, schon deshalb nicht, weil hierfür bereits Instrumente zur Verfügung stehen. Beschluss des Regierungsrates 1. Dem Kantonsrat wird beantragt, die Motion M 2/10 nicht erheblich zu erklären. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantons- und des Regierungsrates; Volkswirtschaftsdepartement; Staatskanzlei; Amt für Landwirtschaft. Im Namen des Regierungsrates: Armin Hüppin, Landammann Andreas Luig, Staatsschreiber-Stellvertreter - 5 -
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 349/2012 Schwyz, 27. März 2012 / ju Wohnbauten ausserhalb der Bauzone Beantwortung der Interpellation I 10/11 1. Wortlaut der Interpellation Am 19. September
MehrVerordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung
MehrGebäudeprogramm 2017 Jetzt doppelt profitieren!
Gebäudeprogramm 2017 Jetzt doppelt profitieren! Förderprogramm zur Sanierung der Gebäudehüllen in den Zentralschweizer Kantonen Medienkonferenz vom 3. Januar 2017 Ablauf Gebäudeprogramm 2017 Regierungsrat
Mehrvom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2008)
Nr. 96 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen vom. Oktober 00 (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung
MehrVerordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
84.5 Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Vom 0. Mai 0 (Stand. Juni 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz und 06a Absatz
MehrVerordnung über land- und forstwirtschaftliche Investitions- und Betriebshilfen
Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Investitions- und Betriebshilfen Vom 14. März 2001 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 35b Abs. 2 und 47 des Gesetzes
MehrNr. 916 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002* (Stand 1. Januar 2008) I. Allgemeine Bestimmungen
Nr. 96 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen vom. Oktober 00* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung
Mehr1 Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner
854.7 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 09..99 (Stand 0.05.003) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 Absatz des Dekrets vom 0. September 99 über die Wohnbau-
MehrNr. 914 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2013)
Nr. 94 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen vom. Oktober 00 (Stand. Januar 03) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 96 Absatz des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes
MehrLKG. Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen
LKG Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen Statuten 2009 Geschäftsadresse Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen Unterstrasse 22 9001 St.Gallen Inhaltsverzeichnis
MehrFinanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach vierzehn Jahren (Stand 1. Februar 2017)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach vierzehn Jahren (Stand 1. Februar 2017) Die Finanzhilfen des
MehrA Bundesbeschluss über die Finanzierung der Schweizerischen Exportförderung für die Jahre
A Bundesbeschluss über die Finanzierung der Schweizerischen Exportförderung für die Jahre 2012 2015 Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der
MehrGesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
1 Gemeinde St. Moritz Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom Art. 1 Die Gemeinde fördert im Rahmen der einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Erlasse den sozialen Wohnungsbau sowie die
MehrAnpassung der Gewerbegrenzen in der Landwirtschaft
Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat 22. Mai 2018 B 130 Anpassung der Gewerbegrenzen in der Landwirtschaft Entwurf Änderung des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes Zusammenfassung Der Regierungsrat
MehrWohnen was Bund und Kantone fördern
Wohnen was Bund und Kantone fördern Josias F. Gasser Chur Inhalt 1. Um was geht s? 2. Das Gebäudeprogramm 3. Statistische Auswertungen mit Fazit 4. Gute Aussichten brauchen Einsichten 5. Ein grosses Potential
Mehr[Signature] des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern
[Signature] [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht
MehrLandwirtschaftliche Einkommen steigen 2007
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Mediendienst Medienrohstoff Datum 04.09.2008 Landwirtschaftliche Einkommen steigen 2007 Die wirtschaftlichen
MehrMerkblatt Strukturverbesserungen Hochbau (SVH) / Starthilfe (SH)
KANTON NIDWALDEN LANDWIRTSCHAFTS- UND UMWELTDIREKTION AMT FÜR LANDWIRTSCHAFT Stansstaderstrasse 59, 6371 Stans Telefon 041 618 40 40, www.nw.ch Merkblatt Strukturverbesserungen Hochbau (SVH) / (SH) Ziele
MehrMerkblatt Strukturverbesserungen Hochbau (SVH) / Starthilfe (SH)
KANTON NIDWALDEN LANDWIRTSCHAFTS- UND UMWELTDIREKTION AMT FÜR LANDWIRTSCHAFT Stansstaderstrasse 59, 6371 Stans Telefon 041 618 40 40, www.nw.ch Merkblatt Strukturverbesserungen Hochbau (SVH) / (SH) Ziele
Mehrs Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung
Ständerat Frühjahrssession 07 e-parl.0.07 7:5 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 9. Juni 06 Beschluss des Ständerates
MehrB e r i c h t und A n t r ä g e des Stadtrates an den Einwohnerrat betreffend Investitionsbeitrag und Darlehen an die Gesellschaft Pro Vindonissa
EINWOHNERRAT BRUGG B e r i c h t und A n t r ä g e des Stadtrates an den Einwohnerrat betreffend Investitionsbeitrag und Darlehen an die Gesellschaft Pro Vindonissa 1. Einleitung Der Einwohnerrat hat mit
MehrVereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes
50.3 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes Vom 2. November 2000 (Stand. Januar 202) Die Kantone
MehrFinanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder: Bilanz nach sechzehn Jahren (Stand 31.
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder: Bilanz nach sechzehn Jahren (Stand 31.
MehrVerordnung des BLW über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen
Verordnung des BLW über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen (PAUV) vom 7. Dezember 1998 Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 19 Absatz 4, 43 Absatz 5 und 46 Absatz
Mehr921.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (kantonales Landwirtschaftsgesetz)
921.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (kantonales Landwirtschaftsgesetz) vom 25. Januar 2008 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juli 2017 649. Wohnbauförderung (Verzinsung der Fördergelder) 1. Bereinigung des Zinssatzes für die Wohnungskategorie II zum
MehrFinanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach dreizehn Jahren (Stand 1. Februar 2016)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach dreizehn Jahren (Stand 1. Februar 2016) Die Finanzhilfen des
MehrKantonsrat des Kantons Schwyz
Kantonsrat des Kantons Schwyz Kommission für die Vorberatung des Steuergesetzes Wangen, 17. April 2014 Keine Steuerprivilegien für Ausländerinnen und Ausländer Für mehr Steuergerechtigkeit Beantwortung
MehrJetzt Wohnqualität steigern!
Kanton Zürich Volkswirtschaftsdirektion Amt für Verkehr Jetzt Wohnqualität steigern! Beratung und Förderbeiträge für einen hochwertigen Schallschutz in der Flughafenregion Förderprogramm Wohnqualität Flughafenregion
MehrRichtlinie für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich Richtlinie für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten vom 1. März 2004 Gestützt auf 123 ff. des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979
MehrEnergie Apéro Schwyz vom 29. März
Energie Apéro vom 29. März 2010 Gebäudehülle und Kantonales Förderprogramm Haustechnik Energie Apéro Schwyz vom 29. März 2010 1 Kantonale Energiepolitik Grundsätze (Regierungsratsbeschluss von 2007)» Senkung
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, klwg) vom 24.
MehrBotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
00.071 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 6. September 2000 Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten
MehrNr. 900 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Investitionshilfe für Berggebiete. vom 19. November 2001* (Stand 1.
Nr. 900 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Investitionshilfe für Berggebiete vom 9. November 00* (Stand. April 004) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates
Mehr1. Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
Abstimmung 24. September 2017 kantonschwyz Erläuterungen 1. Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung 2. Kündigung der Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich
MehrÜbertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden. an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO)
KR.Nr. Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden von der Schätzungskommission an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) Botschaft und Entwurf des
MehrStatistische Auswertungen
Statistische Auswertungen 1. Halbjahr 2010, Gesamtschweizerische Analyse Informationen und Gesuchsformulare: www.dasgebaeudeprogramm.ch 06.07.2010 Nationale Dienstleistungszentrale, Ernst Basler + Partner
MehrGestützt auf 31 Abs. 2 der Schwyzer Kantonsverfassung stellt die CVP des Kantons Schwyz folgendes Initiativbegehren:
Initiativtext: Gestützt auf 31 Abs. 2 der Schwyzer Kantonsverfassung stellt die CVP des Kantons Schwyz folgendes Initiativbegehren: 1. Die kantonale Gesetzgebung ist so abzuändern, dass ab 1. Januar 2018
MehrSeite Fördermöglichkeiten
Seite 1 2011 Fördermöglichkeiten Durch Weisheit wird ein Haus gebaut, durch Umsicht hat es Bestand. (Altes Testament, Sprüche Salomos 24,3) Der Philosoph wie der Hausbesitzer hat immer Reparaturen. (Wilhelm
MehrVerordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) Änderung vom 14. November 2007 Das Bundesamt für Landwirtschaft verordnet: I Die Verordnung des BLW
Mehr5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen
Antrag des Regierungsrates vom 6. Mai 2015 5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen (vom............)
MehrVerordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen
Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die CO2-Verordnung vom 30. November 2012 1 wird wie folgt geändert: Art. 9 Abs.
MehrNr. 897 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung. vom 28. Juni 1983 (Stand 1. August 2008)
Nr. 897 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 8. Juni 98 (Stand. August 008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. November 98, beschliesst:
MehrLandwirtschaftliche Einkommen sinken 2009
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Mediendienst Medienrohstoff Datum 31.08.2010 Landwirtschaftliche Einkommen sinken 2009 Die wirtschaftliche
Mehrs Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung
Nationalrat Sondersession Mai 07 e-parl 04.04.07 :06 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge
MehrVerordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen
Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO 2-Verordnung) Änderung vom 22. Juni 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die CO 2-Verordnung vom 30. November 2012 1 wird wie folgt geändert:
MehrEidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW. VSVAK-Tagung Olten. Donnerstag, 19. Juni 2008
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW VSVAK-Tagung Olten Donnerstag, 19. Juni 2008 Übersicht Finanzen: Stand, Ausblick, kantonale Finanzleistung AP 2011: 2. Paket
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz)
Fassung zur Vernehmlassung, 14. November 2006 821.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf
MehrVerordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom 26. November 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung
MehrFinanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach neun Jahren (Stand 1. Februar 2012)
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach neun Jahren (Stand 1. Februar 2012) Die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung entsprechen nach wie vor einem grossen Bedürfnis:
MehrWohneigentum in Zahlen. Ausgabe 2011
Wohneigentum in Zahlen Ausgabe 2011 Zufriedenheit mit Wohnsituation Angaben in % der Wohnbevölkerung 3% 1% 26% 70% sehr zufrieden eher zufrieden eher nicht zufrieden überhaupt nicht zufrieden Quelle: GfS-Bern,
MehrUmsetzung der MuKEn in den Kantonen. Robert Küng Regierungsrat
Umsetzung der MuKEn in den Kantonen Robert Küng Regierungsrat Luzern, 24. November 2016 Energie Aufgaben und Kompetenzen Bund (Art. 89 Abs. 3 BV) Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch
MehrEinführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG)
Vernehmlassungsvorlage 825.1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,
MehrI. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
1 Antrag des Regierungsrates vom 1. Februar 01 4868 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Änderung vom............; Unterstellung der Selbstständigerwerbenden) Der Kantonsrat, nach
MehrGEMEINDE STALDENRIED
GEMEINDE STALDENRIED REGLEMENT ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen die Artikel 69, 75 und 78 der Kantonsverfassung; eingesehen die Art. 2, 17, 146 und 147 des
MehrBundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete
Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete 951.93 vom 6. Oktober 1995 (Stand am 14. August 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel
MehrMaschinenkosten im Futterbau in Abhängigkeit zur Betriebsgrösse
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Maschinenkosten im Futterbau in Abhängigkeit zur Betriebsgrösse Gregor Albisser Vögeli Tagung der Schweizerischen
MehrRichtlinien für die Abgabe von Pachtland
Richtlinien für die Abgabe von Pachtland gültig ab: 01. Juli 2014 Revidiert: Mai / Juni 2014 Vom Gemeinderat erlassen am: 04. Juni 2014 Erste Inkraftsetzung per: 01. November 2011 gestützt auf das Einführungsgesetz
MehrKantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) vom (Stand )
90. Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) vom 6.04.008 (Stand 0.07.008) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 4, 8 und 9 des Kantonalen Gesetzes vom
MehrKantonale Volksabstimmung vom 5. Juni 2016
KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT Kantonale Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 Volksinitiative zur Änderung des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht betreffend das hindernisfreiere Bauen
MehrProjekte zur regionalen Entwicklung eine gesamtschweizerische Übersicht
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Internationale Infrastrukturtagung, 19. Oktober 2017, Chur Projekte zur regionalen Entwicklung eine
MehrAusgewählte Beiträge zur Schweizer Politik
Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik Dossier Neues Verfahren bei Veränderungen von Kantonsgebieten Impressum Herausgeber Année Politique Suisse Institut für Politikwissenschaft Universität Bern Fabrikstrasse
MehrBundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG) 1 vom 4. Oktober 2002 (Stand am 1. Juli 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel
MehrLWG Art. 80 Voraussetzungen
2 LWG Art. 80 Voraussetzungen Betriebshilfedarlehen nach Artikel 79 Absatz werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem
MehrAuf Wanderschaft im Berggebiet
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Auf Wanderschaft im Berggebiet Wahrnehmung von Chancen und Risiken Christine Jurt, Isabel Häberli und
MehrVerordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft
54. Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft Vom 6. Januar 999 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8.
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 234/2018 Schwyz, 27. März 2018 / ju Asyl-Willkommenskultur und die Folgen auf den Kanton Schwyz Beantwortung der Interpellation I 1/18 1. Wortlaut der Interpellation
MehrTiefere Einkommen in der Landwirtschaft im Jahr 2010
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Mediendienst Medienrohstoff Datum 5.9.2011 Tiefere Einkommen in der Landwirtschaft im Jahr 2010 Im Jahr
MehrWohneigentum in Zahlen 2014
Wohneigentum in Zahlen 2014 Anteil der Bauinvestitionen am BIP 14% 12% Mittelwert 1980-2012 =11.3% 10% 8% 6% 4% 2% 0% 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 Anteil bewilligungspfl. Erneuerungs-
MehrVollziehungsverordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet
950.60 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet Vom 5. Oktober 984 (Stand. Januar 008) Gestützt auf Art. 5 des Gesetzes über
MehrREGLEMENT über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (RVW)
REGLEMENT über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (RVW) (vom 11. Dezember 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 25 der Verordnung
MehrSchw. Vereinigung für Strukturverbesserungen und Agrarkredite (VSVAK) Mitgliederversammlung am LBBZ Schüpfheim
Schw. Vereinigung für Strukturverbesserungen Mitgliederversammlung am 9.9.2004 LBBZ Schüpfheim Strukturverbesserungen im Spannungsfeld von Finanzen und Sektoralpolitik Kurzreferat von Nationalrat Ruedi
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 1205/2007 Schwyz, 11. September 2007 / ri BVD Ausrottungsprogramm; Änderung der kant. Vollzugsverordnung zum Tierseuchenpegel Bericht und Vorlage an den Kantonsrat
Mehrüber Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017 Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Änderung vom 16. Juni 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrInterpellation: Hindernisfreies Bauen im Kanton Obwalden; Beantwortung.
Regierungsrat Sitzung vom: 25. Oktober 2016 Beschluss Nr.: 132 Interpellation: Hindernisfreies Bauen im Kanton Obwalden; Beantwortung. Der Regierungsrat beantwortet die Interpellation Hindernisfreies Bauen
MehrTitelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Gesetzliche Grundlagen. Förderprogramm Kanton Aargau. Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau
Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Gesetzliche Grundlagen Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Förderprogramm
MehrVerordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts http://www.admin.ch/bundesrecht/00567/in
MehrMilchproduzenten in Not - was unternimmt der Kanton Bern?
Kanton Bern Canton de Berne Parlamentarische Vorstösse Interventions parlementaires I 043-2013 I 046-2013 Vorstoss-Nr: 043-2013 Vorstossart: Interpellation Eingereicht am: 24.01.2013 Eingereicht von: Fuchs
MehrÄnderung der Kantonsverfassung: Erneuerbare Energien in die kantonale Verfassung
KR.Nr. Änderung der Kantonsverfassung: Erneuerbare Energien in die kantonale Verfassung Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom....., RRB Nr...... Vernehmlassungsentwurf
MehrBundesgesetz über die Bundesversammlung
Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2018 Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts) Änderung vom 15. Juni 2018 Die Bundesversammlung
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 31/2009 Schwyz, 13. Januar 2009 / ju Standardarbeitskräfte (SAK) für landwirtschaftliche Gewerbe im Berggebiet Beantwortung des Postulats P 9/08 1. Wortlaut
MehrDie Bedeutung des Einkommens in der Schweizer Agrarpolitik
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Die Bedeutung des Einkommens in der Schweizer Agrarpolitik Manfred Bötsch, Direktor BLW SGA-Tagung in Tänikon, 26. März
MehrWohneigentum in Zahlen 2016
Wohneigentum in Zahlen 2016 11% 1% 38% sehr gut Preis-Leistungs-Verhältnis Mietwohnungen Kanton Zürich eher gut Aussagen der Mieter zur gemieteten Wohnung (in %) eher schlecht 11% 1% sehr schlecht 50%
MehrVernehmlassung: Kantonsratsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Vernehmlassung Pfäffikon, 26. Februar 2017 Vernehmlassung: in der Krankenversicherung Sehr geehrter Herr Landammann Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Sehr geehrte Herren Regierungsräte Sehr geehrte Damen
MehrVerordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) Änderung vom 23. Oktober 2013 I Die Verordnung des BLW vom 26. November 2003 1 über Investitionshilfen
MehrVereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz
Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz vom. Februar 06 (Stand. Juli 06) 7. Art. Die Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden arbeiten im Bereich des
MehrRichtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen
Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vom. Juli 007 (Stand. September 007) 70. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 6a und 0 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung
MehrEin Blick über die Grenze: Klimaschutz in Basel und der Schweiz
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Amt für Umwelt und Energie Ein Blick über die Grenze: Klimaschutz in Basel und der Schweiz Matthias Nabholz, Dipl. Natw. ETH Leiter
MehrRichtlinie für die Berechnung von Beiträgen in PRE
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Ländliche Entwicklung Projekte zur Regionalen Entwicklung Richtlinie für die Berechnung
MehrVerordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom 23. Oktober 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung
MehrFörderprogramm «Wohnqualität Flughafenregion»
Kanton Zürich Volkswirtschaftsdirektion Amt für Verkehr Förderprogramm «Wohnqualität Flughafenregion» Schallschutz- und Energie beratung Förderbeiträge für hochwertigen Schallschutz Informationsbroschüre
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 278/2005 Sitzung vom 6. Dezember 2005 1759. Anfrage (Staatliche Leistungen ins Ausland) Kantonsrätin Barbara Steinemann, Regensdorf,
Mehrvom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2016)
Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen (Infrastrukturfondsgesetz, IFG) vom 6. Oktober 2006
Mehr