Regierungsrat des Kantons Schwyz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Regierungsrat des Kantons Schwyz"

Transkript

1 Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 757/2010 Schwyz, 6. Juli 2010 / ju Beiträge für Wohnbausanierungen in der Landwirtschaft Beantwortung der Motion 2/10 1. Wortlaut der Motion Am 5. Januar 2010 haben Kantonsrat Pius Schuler und Mitunterzeichnende folgende Motion eingereicht: Alljährlich veröffentlicht die Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART die Einkommenssituation der Schweizer Landwirtschaft. Darin enthalten sind auch die Ergebnisse von Schwyzer Betrieben. Für das Jahr 2008 wies der Bericht einen durchschnittlichen Arbeitsverdienst pro Familienarbeitskraft im Talgebiet von Fr , in der Hügelregion von Fr und im Berggebiet von Fr aus. Diese tiefen Verdienste wurden notabene in einem Jahr erzielt, in welchem gegenüber den Vorjahren und dem laufenden Jahr gute Produktepreise realisiert werden konnten. Die schwierige Einkommenssituation unserer Landwirtschaft wirkt sich auf künftige und notwendige Investitionen im landwirtschaftlichen Wohnungsbau vor allem in den Hügelregionen und dem Berggebie t aus. Dabei liegt es weniger an der Finanzierung der Bauten, welche mit Investitionskrediten des Bundes und Bankhypotheken oftmals sichergestellt werden kann, als vielmehr an der Tragbarkeit und der Tilgung der Kredite für solche Bauvorhaben. Hohe Investitionskosten aufgrund der oftmals abgelegenen Betriebsstandorte, die laufenden Kosten der Wohnbauten und der Liquiditätsabfluss bei der Kredittilgung stellen ein enormes Problem für unsere Landwirtschaft dar. Es erschwert die wirtschaftliche Situation der Bauernfamilien zusätzlich und gefährdet sie in der Ausführung ihrer verfassungsrechtlichen Aufgaben. Bis zum Jahr 2007 leisteten Bund und Kanton Beiträge an Wohnbausanierungen im Berggebiet, wovon auch zahlreiche Landwirtschaftsbetriebe profitieren konnten. Diese Fördermassnahme, welche landwirtschaftsunabhängig von einkommensschwachen Haushalten beansprucht werden konnte, wird im Kanton Schwyz nicht mehr weitergeführt. Auch sieht der Regierungsrat gemäss seinem Beschluss 972/2009 zur Interpellation über die Ankurbelung der Bauwirtschaft in Randregionen und Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet keinen Handlungsbedarf, dieses Instrument weiter zu führen. Um die Probleme der Wohnbausanierungen bei Landwirtschaftsbetrieben lösen zu können, muss deshalb eine kantonale Massnahme mit neuer Ziels etzung ge-

2 schaffen werden. Die Wohnbauförderung soll sich demnach künftig auf Landwirtschaftsbetriebe im Hügel- und Berggebiet beschränken, welche ein Gewerbe gemäss kantonalem Landwirtschaftsgesetz darstellen und den verfassungsrechtlichen Auftrag des Bundes zu erfüllen haben. Um die Sanierungsproblematik von Wohnbauten auf Landwirtschaftsbetrieben zu verringern, haben die Zentralschweizer Kantone Luzern, Obwalden und Nidwalden bereits eine entsprechende Unterstützungsmassnahme erfolgreich eingeführt und umgesetzt. Im Kanton Uri wurde kein neues Programm geschaffen, dafür die bundesrechtliche Wohnbausanierung weitergeführt, welche der Landwirtschaft ebenfalls dient. Neben der Stärkung der heimischen Landwirtschaft lösen die eingesetzten Mittel auch immer ein beachtliches Investitionsvolumen für das Baugewerbe aus und verschaffen dem lokalen und regionalen Gewerbe wichtige Aufträge. In Anlehnung an die Fördermassnahme der Zentralschweizer Kantone sollen auch die Schwyzer Landwirtschaftsbetriebe auf eine kantonale Unterstützung bei der Sanierung oder Neuerstellung von Wohnbauten zählen dürfen. Wir ersuchen den Regierungsrat, die gesetzliche Grundlage zur Förderung der Wohnbausanierungen auf landwirtschaftlichen Gewerbebetrieben im Hügel- und Berggebiet auszuarbeiten und dem Rat vorzulegen. 2. Antwort des Regierungsrates 2.1 Ausgangslage Von 1951 bis Ende 2007 unterstützten Bund und Kantone die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mittels Beiträgen zur Verwirklichung folgender Ziele: Verbesserung der Wohnverhältnisse von einkommensschwachen Haushalten in Bergregionen; Förderung von einfachen und preisgünstigen Wohnungserneuerungen oder Neubauten; Verbesserung des Wohnkomforts und Schaffung gesunder Wohnverhältnisse; Minderung der Abwanderung aus den Berggebieten. Die damals herrschenden Wohnverhältnisse sind heute kaum mehr vorstellbar und der Nachho l- bedarf war über mehrere Jahrzehnte ausgewiesen. Deshalb erstaunt es nicht, dass die von der Bundesversammlung am 20. März 1970 erlassene Bundesgesetzgebung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mehrmals verlängert worden ist, letztmals bis 31. Dezember Das Postulat P 9/06 betreffend die Verlängerung des kantonalen Gesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten wurde vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss Nr. 215 vom 13. Februar 2007 abschlägig beantwortet und vom Kantonsrat an der Sitzung vom 23. Mai 2007 nach kurzer Diskussion oppositionslos abgeschrieben. Knapp zwei Jahre später wurde das Thema mit der Einreichung der Interpellation I 4/09 vom 30. März 2009 erneut aufgegriffen. Dabei wurde argumentiert, dass die Unterstützung der Wohnbausanierungen wieder eingeführt werden müsse, damit die Bauwirtschaft in Randregionen angekurbelt werden könne. Der Regierungsrat hat allerdings gemäss seinem Beschluss Nr. 972 vom 8. September 2009 diesbezüglich keinen Handlungsbedarf festgestellt. Die Interpellationsantwort wurde sodann vom Kantonsrat an der Sitzung vom 21. Oktober 2009 diskussionslos zur Kenntnis genommen. 2.2 Rechtliches Die Unterstützung von Wohnbauvorhaben im Berggebiet mit Wohnbausanierungsbeiträgen gemäss Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet (SR 844) vom 20. März - 2 -

3 1970 wurde per 31. Dezember 2007 aufgehoben. Mit dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1) vom 29. April 1998 und der Strukturverbesserungsverordnung (SVV, SR 913.1) vom 7. Dezember 1998 wurden A-fonds-perdu-Beiträge an Hofsanierungen (Ökonomiegebäude und Wohnbauten als Gesamtprojekt) gestrichen. Es verblieb die Gewährung von zinslosen Investitionskrediten an Wohnbauvorhaben für Landwirtschaftsbetriebe mit mindestens 1.25 Standardarbeitskräften (nachfolgend: SAK). Die Investitionskredite belaufen sich bei Neubauten auf Fr (Altenteil) bis maximal Fr (Betriebsleiterwohnung mit Altenteil) und bei Sanierungen auf max. 50 % der Baukosten (Höchstbetrag = Pauschale für Neubauten). Gemäss der Bundesverordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV, SR ) vom 26. November 2003 können bäuerlichen Betrieben zudem zinslose Darlehen (Betriebshilfedarlehen) gewährt werden, um eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis (Arbeitsbedarf mindestens 1.0 SAK) zu beheben oder eine Umschuldung (Arbeitsbedarf mindestens 1.25 SAK) vorzunehmen. Aufgrund des Energiegesetzes (EnG, SR 730.0) vom 26. Juni 1998 und der Energieverordnung (EnV, SR ) vom 7. Dezember 1998 stellt der Bund zudem jährlich 200 Mio. Franken aus der CO2 -Abgabe für die energetische Erneuerung von Gebäuden zur Verfügung. Im Rahmen des sogenannten Gebäudeprogramms wird die verbesserte Wärmedämmung von Fenstern, Wänden, Böden und Dächern schweizweit einheitlich gefördert. Beitragsberechtigt sind dabei Wohngebä u- de, welche vor dem Jahr 2000 erstellt worden sind. Die diesbezüglichen Fördergelder decken bis zu 10% der Investitionskosten. Das Kantonale Energiegesetz vom 16. September 2009 (Anschlussgesetz) und die dazugehörige Verordnung vom 16. Februar 2010 sind seit 1. April 2010 in Kraft. 2.3 Informationen zur Motion Gemäss der Auswertung der Buchhaltungsergebnisse der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART beträgt das Einkommen pro Familienarbeitskraft im Berggebiet lediglich die Hälfte einer Familienarbeitskraft im Talgebiet. In der Motion wird darauf hingewiesen, dass die Finanzierung von Wohnbauvorhaben im Berggebiet zwar meist gefunden werden kann, die Problematik aber in der langfristigen Tragbarkeit und der Tilgung der Kredite liege. Die bedeutend tieferen Einkommen der Familienarbeitskraft im Berggebiet haben u.a. folgende Gründe: Im Durchschnitt bestehen aus topographischen und traditionellen Gründen wesentlich kleinere Betriebsstrukturen, bedeutend grössere Investitionen in wenig ausgelastete Maschinen, teurere Bauweisen bei den Ökonomie- und Wohngebäuden, grössere Aufwendungen für Erschliessungen (Güter-, Bewirtschaftungswege), grössere Betriebsaufwände als Folge der Distanzen und Höhendifferenzen. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass in den vergangenen zwanzig Jahren auf den Landwirtschaftsbetrieben im Berggebiet grosse Investitio nen in Gebäude, Maschinen und Erschliessungen getätigt worden sind, was sich in der Buchhaltung widerspiegelt. Festzustellen ist, dass vor allem die grösseren Ökonomiegebäude die Landwirtschaftsbetriebe massiv belasten und dabei trotz den Investitionshilfen die langfristige Tragbarkeit in Einzelfällen kritisch ist. Bei den Wohnbauten bewirkt der wünschbare Standard (Gebäudevolumen, Nebenräume, Einrichtungen) entsprechend hohe Baukosten. Im Berggebiet des Kantons Schwyz wurden in den Jahren 1980 bis 2007 rund 1280 Wohnungen mit öffentlichen Beiträgen saniert oder durch einen Neubau ersetzt. Die Unterstützung bestand aus nicht rückzahlbaren Beiträgen an die Baukosten. Im Mittel beliefen sich die öffentlichen Be i- träge in dieser Zeitspanne auf durchschnittlich Fr pro Wohnung, was eine Einsparung von rund Fr (bei 3% Zins und 2% Amortisation) pro Wohnung ergibt

4 Zurzeit beläuft sich die Zahl der Landwirtschaftbetriebe mit einem SAK von mindestens 0.75 SAK auf Betriebe im Hügel- und Berggebiet. Zwischen 1980 und 2007 wurden die Wohnverhältnisse in insgesamt 750 Betrieben verbessert. Von 2000 bis 2007 erhielten im Durchschnitt pro Jahr 18 Landwirtschaftsbetriebe finanzielle Unterstützung mittels Wohnbausanierungsbeiträgen und zinslosen Investitionskrediten für Wohnbauvorhaben. In den Jahren 2008 und 2009 wurden durchschnittlich acht Wohnbauvorhaben in Landwirtschaftbetrieben durch zinslose Investitionskredite ohne Wohnbausanierungsbeiträge realisiert. Die Wohngebäude auf den Landwirtschaftsbetrieben weisen heute grundsätzlich einen guten Standard auf. Gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b LwG erhalten Personen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe von mindestens 1.25 SAK Investitionskredite für den Neu-/Umbau von Wohngebäuen, falls sie die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen. 2.4 Stellungnahme zur Motion Von 1951 bis 2007 unterstützten Bund und Kantone gemeinsam die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten. Die angestrebten Ziele (gesunde und hygienische Wohnverhältnisse, Erhöhung des Wohnkomforts, Minderung der Abwanderung) konnten erreicht werden. Durch Wohnungserneuerungen und Ersatzbauten sind die Wohnverhältnisse verbessert und die Chancen für den Verbleib in den Bergregionen erhöht worden. Die Unterschiede zwischen Talregion und Berggebieten haben sich in den letzten Jahrzehnten stark verringert. Auf zahlreichen Landwirtschaftsbetrieben sind fehlende Zweitwohnungen für die abtretenden Generationen realisiert worden. Zudem sind alternative Unterstützungsinstrumente entwickelt worden, so dass auch der Regierungsrat nach Ablauf des entsprechenden Bundesbeschlusses auf eine eigenständige Fortführung verzichtete. Nach dem Postulat P 9/06 vom 7. Juni 2006 und der Interpellation I 4/09 vom 18. März 2009 wurde mittels Motion M 2/10 vom 5. Januar 2010 zum dritten Mal in der gleichen Sache ein Vorstoss eingereicht. Die Mehrheit des Kantonsrates hat sowohl 2006 als auch 2009 die Argumentation des Regierungsrates geteilt und die Vorstösse abgelehnt. Der Regierungsrat sieht deshalb keinerlei Veranlassung, von der bereits vor Jahren eingeschlagenen Richtung abzuweichen. Der Kantonsrat hat mit dem Erlass des Gesetzes über die Landwirtschaft vom 26. November 2003 in Art. 16 Abs. 2 eigenständige Massnahmen (ohne Bundesbeteiligung) bei Strukturverbesserungen auf Beiträge an Wiederherstellungen von Schäden aus Unwetterereignissen beschränkt. Die Strukturverbesserung in der Landwirtschaft ist hingegen in den Gesetzen und Verordnungen des Bundes geregelt. Diese sehen indessen keine à-fonds-perdu- Beiträge für Wohnbausanierungen im Berggebiet vor. Es ist nicht sinnvoll, wenn der Kanton von diesen Regelungen abweicht und dadurch die landwirtschaftliche Strukturverbesserung verzerrt. Ein Teil der erheblich höheren Aufwendungen der Landwirtschaft im Hügel- und Berggebiet wird durch die Direktzahlungen abgegolten. Wesentlich für die tieferen Einkommen ist mitunter die topografisch und traditionell begründete Kleinstrukturiertheit der Schwyzer Berglandwirtschaft. Die Schwyzer Landwirtschaft steht vor grossen aussenwirtschaftlichen Herausforderungen. Angesichts dieser Entwicklungen erachtet der Regierungsrat wettbewerbsfähige Strukturen als wichtig und ist der Meinung, dass massvolle und sozialverträgliche Strukturanpassungen zuzulassen sind. Der Regierungsrat empfiehlt daher den zukunftsorientierten Betrieben, die heute bestehenden Möglichkeiten im Bereich der Wohnbautensanierung (Förderbeiträge gemäss kantonaler und schweizerischer Energiegesetzgebung, zinslose Investitionskredite), der privaten Initiativen (z.b. Schweizer Berghilfe), der überbetrieblichen Zusammenarbeit, Diversifizierung und Wertschöpfung zu nutzen. Zudem wird dringend geraten, einen Berater des Amts für Landwirtschaft oder Dritte beizuziehen, bevor grössere Investitionen in Bauten und Maschinen getätigt werden. Die Land

5 wirtschaftsbetriebe können sich mittels der genannten Förderinstrumente für finanziell schwierigere Zeiten vorbereiten. Hinzu kommt, dass die Beitragsdauer für die kantonalen Leistungen nach dem Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (KWEG) mit Volksentscheid vom 25. September 2005 gekürzt und die degressiven Anschlussleistungen aufgehoben wurden. Die Wiederaufnahme einer kantonalen Förderung von Wohnbausanierungen von Landwirtschaftsbetrieben in Hügel- und Berggebieten würde diesem Entscheid zuwiderlaufen und eine erhebliche Ungleichbehandlung darstellen. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass im Parlament mehrfach eine Aufgabenverzichtsplanung, die Beachtung und Respektierung der Finanzperspektiven sowie generell mehr Sparsamkeit gefordert worden sind. Mit diesen Forderungen lassen sich neue Beiträge für Wohnbausanierungen in Landwirtschaftsbetrieben im Hügel- und Berggebiet nicht vereinbaren, schon deshalb nicht, weil hierfür bereits Instrumente zur Verfügung stehen. Beschluss des Regierungsrates 1. Dem Kantonsrat wird beantragt, die Motion M 2/10 nicht erheblich zu erklären. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantons- und des Regierungsrates; Volkswirtschaftsdepartement; Staatskanzlei; Amt für Landwirtschaft. Im Namen des Regierungsrates: Armin Hüppin, Landammann Andreas Luig, Staatsschreiber-Stellvertreter - 5 -

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft [Signature] [QR Code] Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 349/2012 Schwyz, 27. März 2012 / ju Wohnbauten ausserhalb der Bauzone Beantwortung der Interpellation I 10/11 1. Wortlaut der Interpellation Am 19. September

Mehr

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft [Signature] [QR Code] Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung

Mehr

Gebäudeprogramm 2017 Jetzt doppelt profitieren!

Gebäudeprogramm 2017 Jetzt doppelt profitieren! Gebäudeprogramm 2017 Jetzt doppelt profitieren! Förderprogramm zur Sanierung der Gebäudehüllen in den Zentralschweizer Kantonen Medienkonferenz vom 3. Januar 2017 Ablauf Gebäudeprogramm 2017 Regierungsrat

Mehr

vom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2008)

vom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2008) Nr. 96 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen vom. Oktober 00 (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung

Mehr

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus 84.5 Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Vom 0. Mai 0 (Stand. Juni 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz und 06a Absatz

Mehr

Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Investitions- und Betriebshilfen

Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Investitions- und Betriebshilfen Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Investitions- und Betriebshilfen Vom 14. März 2001 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 35b Abs. 2 und 47 des Gesetzes

Mehr

Nr. 916 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002* (Stand 1. Januar 2008) I. Allgemeine Bestimmungen

Nr. 916 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002* (Stand 1. Januar 2008) I. Allgemeine Bestimmungen Nr. 96 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen vom. Oktober 00* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung

Mehr

1 Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner

1 Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner 854.7 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 09..99 (Stand 0.05.003) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 Absatz des Dekrets vom 0. September 99 über die Wohnbau-

Mehr

Nr. 914 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2013)

Nr. 914 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2013) Nr. 94 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen vom. Oktober 00 (Stand. Januar 03) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 96 Absatz des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes

Mehr

LKG. Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen

LKG. Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen LKG Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen Statuten 2009 Geschäftsadresse Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen Unterstrasse 22 9001 St.Gallen Inhaltsverzeichnis

Mehr

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach vierzehn Jahren (Stand 1. Februar 2017)

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach vierzehn Jahren (Stand 1. Februar 2017) Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach vierzehn Jahren (Stand 1. Februar 2017) Die Finanzhilfen des

Mehr

A Bundesbeschluss über die Finanzierung der Schweizerischen Exportförderung für die Jahre

A Bundesbeschluss über die Finanzierung der Schweizerischen Exportförderung für die Jahre A Bundesbeschluss über die Finanzierung der Schweizerischen Exportförderung für die Jahre 2012 2015 Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der

Mehr

Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung

Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung 1 Gemeinde St. Moritz Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom Art. 1 Die Gemeinde fördert im Rahmen der einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Erlasse den sozialen Wohnungsbau sowie die

Mehr

Anpassung der Gewerbegrenzen in der Landwirtschaft

Anpassung der Gewerbegrenzen in der Landwirtschaft Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat 22. Mai 2018 B 130 Anpassung der Gewerbegrenzen in der Landwirtschaft Entwurf Änderung des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes Zusammenfassung Der Regierungsrat

Mehr

Wohnen was Bund und Kantone fördern

Wohnen was Bund und Kantone fördern Wohnen was Bund und Kantone fördern Josias F. Gasser Chur Inhalt 1. Um was geht s? 2. Das Gebäudeprogramm 3. Statistische Auswertungen mit Fazit 4. Gute Aussichten brauchen Einsichten 5. Ein grosses Potential

Mehr

[Signature] des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern

[Signature] des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern [Signature] [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht

Mehr

Landwirtschaftliche Einkommen steigen 2007

Landwirtschaftliche Einkommen steigen 2007 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Mediendienst Medienrohstoff Datum 04.09.2008 Landwirtschaftliche Einkommen steigen 2007 Die wirtschaftlichen

Mehr

Merkblatt Strukturverbesserungen Hochbau (SVH) / Starthilfe (SH)

Merkblatt Strukturverbesserungen Hochbau (SVH) / Starthilfe (SH) KANTON NIDWALDEN LANDWIRTSCHAFTS- UND UMWELTDIREKTION AMT FÜR LANDWIRTSCHAFT Stansstaderstrasse 59, 6371 Stans Telefon 041 618 40 40, www.nw.ch Merkblatt Strukturverbesserungen Hochbau (SVH) / (SH) Ziele

Mehr

Merkblatt Strukturverbesserungen Hochbau (SVH) / Starthilfe (SH)

Merkblatt Strukturverbesserungen Hochbau (SVH) / Starthilfe (SH) KANTON NIDWALDEN LANDWIRTSCHAFTS- UND UMWELTDIREKTION AMT FÜR LANDWIRTSCHAFT Stansstaderstrasse 59, 6371 Stans Telefon 041 618 40 40, www.nw.ch Merkblatt Strukturverbesserungen Hochbau (SVH) / (SH) Ziele

Mehr

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Ständerat Frühjahrssession 07 e-parl.0.07 7:5 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 9. Juni 06 Beschluss des Ständerates

Mehr

B e r i c h t und A n t r ä g e des Stadtrates an den Einwohnerrat betreffend Investitionsbeitrag und Darlehen an die Gesellschaft Pro Vindonissa

B e r i c h t und A n t r ä g e des Stadtrates an den Einwohnerrat betreffend Investitionsbeitrag und Darlehen an die Gesellschaft Pro Vindonissa EINWOHNERRAT BRUGG B e r i c h t und A n t r ä g e des Stadtrates an den Einwohnerrat betreffend Investitionsbeitrag und Darlehen an die Gesellschaft Pro Vindonissa 1. Einleitung Der Einwohnerrat hat mit

Mehr

Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes

Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes 50.3 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes Vom 2. November 2000 (Stand. Januar 202) Die Kantone

Mehr

Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder: Bilanz nach sechzehn Jahren (Stand 31.

Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder: Bilanz nach sechzehn Jahren (Stand 31. Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder: Bilanz nach sechzehn Jahren (Stand 31.

Mehr

Verordnung des BLW über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen

Verordnung des BLW über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen Verordnung des BLW über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen (PAUV) vom 7. Dezember 1998 Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 19 Absatz 4, 43 Absatz 5 und 46 Absatz

Mehr

921.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (kantonales Landwirtschaftsgesetz)

921.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (kantonales Landwirtschaftsgesetz) 921.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft sowie zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht (kantonales Landwirtschaftsgesetz) vom 25. Januar 2008 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juli 2017 649. Wohnbauförderung (Verzinsung der Fördergelder) 1. Bereinigung des Zinssatzes für die Wohnungskategorie II zum

Mehr

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach dreizehn Jahren (Stand 1. Februar 2016)

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach dreizehn Jahren (Stand 1. Februar 2016) Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach dreizehn Jahren (Stand 1. Februar 2016) Die Finanzhilfen des

Mehr

Kantonsrat des Kantons Schwyz

Kantonsrat des Kantons Schwyz Kantonsrat des Kantons Schwyz Kommission für die Vorberatung des Steuergesetzes Wangen, 17. April 2014 Keine Steuerprivilegien für Ausländerinnen und Ausländer Für mehr Steuergerechtigkeit Beantwortung

Mehr

Jetzt Wohnqualität steigern!

Jetzt Wohnqualität steigern! Kanton Zürich Volkswirtschaftsdirektion Amt für Verkehr Jetzt Wohnqualität steigern! Beratung und Förderbeiträge für einen hochwertigen Schallschutz in der Flughafenregion Förderprogramm Wohnqualität Flughafenregion

Mehr

Richtlinie für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten

Richtlinie für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich Richtlinie für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten vom 1. März 2004 Gestützt auf 123 ff. des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979

Mehr

Energie Apéro Schwyz vom 29. März

Energie Apéro Schwyz vom 29. März Energie Apéro vom 29. März 2010 Gebäudehülle und Kantonales Förderprogramm Haustechnik Energie Apéro Schwyz vom 29. März 2010 1 Kantonale Energiepolitik Grundsätze (Regierungsratsbeschluss von 2007)» Senkung

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, klwg) vom 24.

Mehr

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten 00.071 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 6. September 2000 Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten

Mehr

Nr. 900 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Investitionshilfe für Berggebiete. vom 19. November 2001* (Stand 1.

Nr. 900 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Investitionshilfe für Berggebiete. vom 19. November 2001* (Stand 1. Nr. 900 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Investitionshilfe für Berggebiete vom 9. November 00* (Stand. April 004) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates

Mehr

1. Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung

1. Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung Abstimmung 24. September 2017 kantonschwyz Erläuterungen 1. Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung 2. Kündigung der Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich

Mehr

Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden. an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO)

Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden. an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) KR.Nr. Übertragung der Zuständigkeit für Submissionsbeschwerden von der Schätzungskommission an das Verwaltungsgericht; Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) Botschaft und Entwurf des

Mehr

Statistische Auswertungen

Statistische Auswertungen Statistische Auswertungen 1. Halbjahr 2010, Gesamtschweizerische Analyse Informationen und Gesuchsformulare: www.dasgebaeudeprogramm.ch 06.07.2010 Nationale Dienstleistungszentrale, Ernst Basler + Partner

Mehr

Gestützt auf 31 Abs. 2 der Schwyzer Kantonsverfassung stellt die CVP des Kantons Schwyz folgendes Initiativbegehren:

Gestützt auf 31 Abs. 2 der Schwyzer Kantonsverfassung stellt die CVP des Kantons Schwyz folgendes Initiativbegehren: Initiativtext: Gestützt auf 31 Abs. 2 der Schwyzer Kantonsverfassung stellt die CVP des Kantons Schwyz folgendes Initiativbegehren: 1. Die kantonale Gesetzgebung ist so abzuändern, dass ab 1. Januar 2018

Mehr

Seite Fördermöglichkeiten

Seite Fördermöglichkeiten Seite 1 2011 Fördermöglichkeiten Durch Weisheit wird ein Haus gebaut, durch Umsicht hat es Bestand. (Altes Testament, Sprüche Salomos 24,3) Der Philosoph wie der Hausbesitzer hat immer Reparaturen. (Wilhelm

Mehr

Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) Änderung vom 14. November 2007 Das Bundesamt für Landwirtschaft verordnet: I Die Verordnung des BLW

Mehr

5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen

5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen Antrag des Regierungsrates vom 6. Mai 2015 5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen (vom............)

Mehr

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die CO2-Verordnung vom 30. November 2012 1 wird wie folgt geändert: Art. 9 Abs.

Mehr

Nr. 897 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung. vom 28. Juni 1983 (Stand 1. August 2008)

Nr. 897 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung. vom 28. Juni 1983 (Stand 1. August 2008) Nr. 897 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 8. Juni 98 (Stand. August 008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. November 98, beschliesst:

Mehr

Landwirtschaftliche Einkommen sinken 2009

Landwirtschaftliche Einkommen sinken 2009 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Mediendienst Medienrohstoff Datum 31.08.2010 Landwirtschaftliche Einkommen sinken 2009 Die wirtschaftliche

Mehr

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Nationalrat Sondersession Mai 07 e-parl 04.04.07 :06 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge

Mehr

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO 2-Verordnung) Änderung vom 22. Juni 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die CO 2-Verordnung vom 30. November 2012 1 wird wie folgt geändert:

Mehr

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW. VSVAK-Tagung Olten. Donnerstag, 19. Juni 2008

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW. VSVAK-Tagung Olten. Donnerstag, 19. Juni 2008 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW VSVAK-Tagung Olten Donnerstag, 19. Juni 2008 Übersicht Finanzen: Stand, Ausblick, kantonale Finanzleistung AP 2011: 2. Paket

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) Fassung zur Vernehmlassung, 14. November 2006 821.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf

Mehr

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom 26. November 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung

Mehr

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach neun Jahren (Stand 1. Februar 2012)

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach neun Jahren (Stand 1. Februar 2012) Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach neun Jahren (Stand 1. Februar 2012) Die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung entsprechen nach wie vor einem grossen Bedürfnis:

Mehr

Wohneigentum in Zahlen. Ausgabe 2011

Wohneigentum in Zahlen. Ausgabe 2011 Wohneigentum in Zahlen Ausgabe 2011 Zufriedenheit mit Wohnsituation Angaben in % der Wohnbevölkerung 3% 1% 26% 70% sehr zufrieden eher zufrieden eher nicht zufrieden überhaupt nicht zufrieden Quelle: GfS-Bern,

Mehr

Umsetzung der MuKEn in den Kantonen. Robert Küng Regierungsrat

Umsetzung der MuKEn in den Kantonen. Robert Küng Regierungsrat Umsetzung der MuKEn in den Kantonen Robert Küng Regierungsrat Luzern, 24. November 2016 Energie Aufgaben und Kompetenzen Bund (Art. 89 Abs. 3 BV) Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch

Mehr

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG)

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) Vernehmlassungsvorlage 825.1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,

Mehr

I. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

I. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen 1 Antrag des Regierungsrates vom 1. Februar 01 4868 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Änderung vom............; Unterstellung der Selbstständigerwerbenden) Der Kantonsrat, nach

Mehr

GEMEINDE STALDENRIED

GEMEINDE STALDENRIED GEMEINDE STALDENRIED REGLEMENT ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen die Artikel 69, 75 und 78 der Kantonsverfassung; eingesehen die Art. 2, 17, 146 und 147 des

Mehr

Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete 951.93 vom 6. Oktober 1995 (Stand am 14. August 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel

Mehr

Maschinenkosten im Futterbau in Abhängigkeit zur Betriebsgrösse

Maschinenkosten im Futterbau in Abhängigkeit zur Betriebsgrösse Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Maschinenkosten im Futterbau in Abhängigkeit zur Betriebsgrösse Gregor Albisser Vögeli Tagung der Schweizerischen

Mehr

Richtlinien für die Abgabe von Pachtland

Richtlinien für die Abgabe von Pachtland Richtlinien für die Abgabe von Pachtland gültig ab: 01. Juli 2014 Revidiert: Mai / Juni 2014 Vom Gemeinderat erlassen am: 04. Juni 2014 Erste Inkraftsetzung per: 01. November 2011 gestützt auf das Einführungsgesetz

Mehr

Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) vom (Stand )

Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) vom (Stand ) 90. Kantonale Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHV) vom 6.04.008 (Stand 0.07.008) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 4, 8 und 9 des Kantonalen Gesetzes vom

Mehr

Kantonale Volksabstimmung vom 5. Juni 2016

Kantonale Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT Kantonale Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 Volksinitiative zur Änderung des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht betreffend das hindernisfreiere Bauen

Mehr

Projekte zur regionalen Entwicklung eine gesamtschweizerische Übersicht

Projekte zur regionalen Entwicklung eine gesamtschweizerische Übersicht Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Internationale Infrastrukturtagung, 19. Oktober 2017, Chur Projekte zur regionalen Entwicklung eine

Mehr

Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik

Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik Ausgewählte Beiträge zur Schweizer Politik Dossier Neues Verfahren bei Veränderungen von Kantonsgebieten Impressum Herausgeber Année Politique Suisse Institut für Politikwissenschaft Universität Bern Fabrikstrasse

Mehr

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG) 1 vom 4. Oktober 2002 (Stand am 1. Juli 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel

Mehr

LWG Art. 80 Voraussetzungen

LWG Art. 80 Voraussetzungen 2 LWG Art. 80 Voraussetzungen Betriebshilfedarlehen nach Artikel 79 Absatz werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem

Mehr

Auf Wanderschaft im Berggebiet

Auf Wanderschaft im Berggebiet Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Auf Wanderschaft im Berggebiet Wahrnehmung von Chancen und Risiken Christine Jurt, Isabel Häberli und

Mehr

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft 54. Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft Vom 6. Januar 999 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8.

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 234/2018 Schwyz, 27. März 2018 / ju Asyl-Willkommenskultur und die Folgen auf den Kanton Schwyz Beantwortung der Interpellation I 1/18 1. Wortlaut der Interpellation

Mehr

Tiefere Einkommen in der Landwirtschaft im Jahr 2010

Tiefere Einkommen in der Landwirtschaft im Jahr 2010 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Mediendienst Medienrohstoff Datum 5.9.2011 Tiefere Einkommen in der Landwirtschaft im Jahr 2010 Im Jahr

Mehr

Wohneigentum in Zahlen 2014

Wohneigentum in Zahlen 2014 Wohneigentum in Zahlen 2014 Anteil der Bauinvestitionen am BIP 14% 12% Mittelwert 1980-2012 =11.3% 10% 8% 6% 4% 2% 0% 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 Anteil bewilligungspfl. Erneuerungs-

Mehr

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet 950.60 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet Vom 5. Oktober 984 (Stand. Januar 008) Gestützt auf Art. 5 des Gesetzes über

Mehr

REGLEMENT über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (RVW)

REGLEMENT über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (RVW) REGLEMENT über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (RVW) (vom 11. Dezember 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 25 der Verordnung

Mehr

Schw. Vereinigung für Strukturverbesserungen und Agrarkredite (VSVAK) Mitgliederversammlung am LBBZ Schüpfheim

Schw. Vereinigung für Strukturverbesserungen und Agrarkredite (VSVAK) Mitgliederversammlung am LBBZ Schüpfheim Schw. Vereinigung für Strukturverbesserungen Mitgliederversammlung am 9.9.2004 LBBZ Schüpfheim Strukturverbesserungen im Spannungsfeld von Finanzen und Sektoralpolitik Kurzreferat von Nationalrat Ruedi

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 1205/2007 Schwyz, 11. September 2007 / ri BVD Ausrottungsprogramm; Änderung der kant. Vollzugsverordnung zum Tierseuchenpegel Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

Mehr

über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017 Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Änderung vom 16. Juni 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Interpellation: Hindernisfreies Bauen im Kanton Obwalden; Beantwortung.

Interpellation: Hindernisfreies Bauen im Kanton Obwalden; Beantwortung. Regierungsrat Sitzung vom: 25. Oktober 2016 Beschluss Nr.: 132 Interpellation: Hindernisfreies Bauen im Kanton Obwalden; Beantwortung. Der Regierungsrat beantwortet die Interpellation Hindernisfreies Bauen

Mehr

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Gesetzliche Grundlagen. Förderprogramm Kanton Aargau. Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Gesetzliche Grundlagen. Förderprogramm Kanton Aargau. Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Gesetzliche Grundlagen Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene Förderprogramm

Mehr

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts http://www.admin.ch/bundesrecht/00567/in

Mehr

Milchproduzenten in Not - was unternimmt der Kanton Bern?

Milchproduzenten in Not - was unternimmt der Kanton Bern? Kanton Bern Canton de Berne Parlamentarische Vorstösse Interventions parlementaires I 043-2013 I 046-2013 Vorstoss-Nr: 043-2013 Vorstossart: Interpellation Eingereicht am: 24.01.2013 Eingereicht von: Fuchs

Mehr

Änderung der Kantonsverfassung: Erneuerbare Energien in die kantonale Verfassung

Änderung der Kantonsverfassung: Erneuerbare Energien in die kantonale Verfassung KR.Nr. Änderung der Kantonsverfassung: Erneuerbare Energien in die kantonale Verfassung Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom....., RRB Nr...... Vernehmlassungsentwurf

Mehr

Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Bundesgesetz über die Bundesversammlung Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2018 Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts) Änderung vom 15. Juni 2018 Die Bundesversammlung

Mehr

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 31/2009 Schwyz, 13. Januar 2009 / ju Standardarbeitskräfte (SAK) für landwirtschaftliche Gewerbe im Berggebiet Beantwortung des Postulats P 9/08 1. Wortlaut

Mehr

Die Bedeutung des Einkommens in der Schweizer Agrarpolitik

Die Bedeutung des Einkommens in der Schweizer Agrarpolitik Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Die Bedeutung des Einkommens in der Schweizer Agrarpolitik Manfred Bötsch, Direktor BLW SGA-Tagung in Tänikon, 26. März

Mehr

Wohneigentum in Zahlen 2016

Wohneigentum in Zahlen 2016 Wohneigentum in Zahlen 2016 11% 1% 38% sehr gut Preis-Leistungs-Verhältnis Mietwohnungen Kanton Zürich eher gut Aussagen der Mieter zur gemieteten Wohnung (in %) eher schlecht 11% 1% sehr schlecht 50%

Mehr

Vernehmlassung: Kantonsratsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Vernehmlassung: Kantonsratsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung Vernehmlassung Pfäffikon, 26. Februar 2017 Vernehmlassung: in der Krankenversicherung Sehr geehrter Herr Landammann Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Sehr geehrte Herren Regierungsräte Sehr geehrte Damen

Mehr

Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) Änderung vom 23. Oktober 2013 I Die Verordnung des BLW vom 26. November 2003 1 über Investitionshilfen

Mehr

Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz

Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz vom. Februar 06 (Stand. Juli 06) 7. Art. Die Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden arbeiten im Bereich des

Mehr

Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen

Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vom. Juli 007 (Stand. September 007) 70. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 6a und 0 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung

Mehr

Ein Blick über die Grenze: Klimaschutz in Basel und der Schweiz

Ein Blick über die Grenze: Klimaschutz in Basel und der Schweiz Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Amt für Umwelt und Energie Ein Blick über die Grenze: Klimaschutz in Basel und der Schweiz Matthias Nabholz, Dipl. Natw. ETH Leiter

Mehr

Richtlinie für die Berechnung von Beiträgen in PRE

Richtlinie für die Berechnung von Beiträgen in PRE Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Ländliche Entwicklung Projekte zur Regionalen Entwicklung Richtlinie für die Berechnung

Mehr

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom 23. Oktober 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung

Mehr

Förderprogramm «Wohnqualität Flughafenregion»

Förderprogramm «Wohnqualität Flughafenregion» Kanton Zürich Volkswirtschaftsdirektion Amt für Verkehr Förderprogramm «Wohnqualität Flughafenregion» Schallschutz- und Energie beratung Förderbeiträge für hochwertigen Schallschutz Informationsbroschüre

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 278/2005 Sitzung vom 6. Dezember 2005 1759. Anfrage (Staatliche Leistungen ins Ausland) Kantonsrätin Barbara Steinemann, Regensdorf,

Mehr

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2016)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2016) Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen (Infrastrukturfondsgesetz, IFG) vom 6. Oktober 2006

Mehr