Regierungsrat des Kantons Schwyz

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1 Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 887/2009 Schwyz, 18. August 2009 / ju Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaft Bericht und Vorlage an den Kantonsrat 1. Übersicht 1.1 Damit die Landwirtschaft auch in Zukunft die in der Bundesverfassung genannten gemeinwirtschaftlichen Leistungen erbringen kann, muss sie ihre Wettbewerbsfähigkeit weiter verbessern. Mit der Agrarpolitik 2011 (AP 2011) sollen die agrarpolitischen Rahmenbedingungen so weiterentwickelt werden, dass in der Landwirtschaft und den vor- und nachgelagerten Stufen die vorhandenen Potenziale zur Kostensenkung sowie zur Verbesserung der Marktleistung und der Ökologie genutzt werden. Die Anpassungen sollen nur so schnell vorangehen, dass die Entwic k- lung sozialverträglich bleibt. 1.2 Zur Umsetzung der AP 2011 hat die Bundesversammlung im Jahre 2007 insbesondere Änderungen des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG), des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sowie des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) beschlossen. 1.3 Die Neuerungen in der Bundesgesetzgebung machen einige Anpassungen des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft erforderlich: Mit der Teilrevision des BGBB wurde der minimale Arbeitsbedarf für ein landwirtschaftliches Gewerbe per 1. September 2008 von 0.75 auf 1.0 Standardarbeitskräfte (SAK) erhöht. Das Bundesrecht ermächtigt die Kantone jedoch, landwirtschaftliche Betriebe, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, dennoch den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe zu unterstellen, wobei 0.75 SAK nicht unterschritten werden dürfen. Im Sinne des vom Kantonsrat erheblich erklärten Postulats P 9/08 sollen Landwirtschaftsbetriebe im Berggebiet, für deren Bewirtschaftung mindestens 0.75 SAK erforderlich sind, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt werden. Aufgrund einer Änderung des LwG kann seit 1. Januar 2008 Betriebshilfe auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehender Investitionskredite oder rückerstattungspflic h- tiger Beiträge in ein zinsloses Darlehen gewährt werden, sofern die Verschuldung nach der Gewährung des Darlehens tragbar ist. Der Einsatz von Bundesmitteln setzt jedoch eine angemessene finanzielle Beteiligung des Kantons voraus. Damit im Kanton Schwyz die Mög-

2 lichkeit besteht, Betriebshilfe künftig auch bei einer Betriebsaufgabe zu gewähren, wird die notwendige Rechtsgrundlage geschaffen. Der Bund richtet neu Beiträge an regionale und branchenspezifische Projekte zu einer Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nutzung natürlicher Ressourcen aus. Die Höhe der Be i- träge richtet sich nach der ökologischen und agronomischen Wirkung des Projekts, namentlich der Steigerung der Effizienz im Einsatz von Stoffen und Energie. Damit der Kanton ergänzende Beiträge an derartige Projekte leisten kann, ist eine Rechtsgrundlage zu schaffen. 2. Ausgangslage 2.1 Agrarpolitik 2011 (AP 2011) Die Agrarpolitik 2011 (AP 2011) ist ein weiterer Schritt in der seit 1992 konsequent verfolgten Reform der Landwirtschaftspolitik. Die neue Etappe folgt der bisherigen Periodizität, welche durch die jeweils für vier Jahre gültigen Zahlungsrahmen für die Landwirtschaft vorgegeben ist. Ziel dieser Politik ist es, die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch die Landwirtschaft (Art. 104 Bundesverfassung [BV; SR 101] vom 18. April 1999) auch unter künftigen Marktverhältnissen mit zunehmendem Preisdruck sicherzustellen. Hierfür muss die Landwirtschaft ihre Wettbewerbsfähigkeit weiter verbessern. Die agrarpolitischen Rahmenbedingungen sollen so weiterentwickelt werden, dass in der Landwirtschaft und den vor- und nachgelagerten Stufen die vorhandenen Potenziale zur Kostensenkung sowie zur Verbesserung der Marktleistung und der Ökologie genutzt werden. Die Anpassungen sollen nur so schnell vorangehen, dass die Entwicklung sozialverträglich bleibt. Die AP 2011 bringt eine Annäherung an den europäischen Binnenmarkt. Da noch unklar ist, welches aussenwirtschaftliche Szenario wann und mit welchen Auswirkungen eintritt, muss die AP 2011 die richtige Vorbereitung für alle Fälle sein. Sie ist zudem Teil der Wachstumsstrategie des Bundes für mehr Wettbewerb auf dem Binnenmarkt Die Strategie der AP 2011 beinhaltet die folgenden fünf Handlungsachsen: Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit von Produktion und Verarbeitung durch Umlagerung von Marktstützungsmitteln in Direktzahlungen und durch Massnahmen zur Kostensenkung; Sicherstellung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft mit einem vereinfachten Direktzahlungssystem sowie unter Einbezug der umgelagerten Mittel; Förderung der Wertschöpfung und der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums durch Erweiterung der Produktdifferenzierungsmöglichkeiten, Straffung der Absatzförderung und Unterstützung landwirtschaftlicher Projektinitiativen; Förderung des Strukturwandels durch eine Lockerung des Boden- und Pachtrechts sowie soziale Abfederung; Vereinfachung der Administration sowie bessere Koordination der Kontrollen. 2.2 Postulat P 9/08 Am 29. September 2008 hat KR Marcel Buchmann im Namen der CVP-Fraktion ein Postulat betreffend Standardarbeitskräfte (SAK) für landwirtschaftliche Gewerbe im Berggebiet eingereicht. Darin wurde geltend gemacht, dass die bundesrechtliche Anpassung des Begriffes des Landwirtschaftlichen Gewerbes (neu: 1.0 anstelle 0.75 SAK) negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft habe, namentlich in den Bereichen Erbrecht, Raumplanung und Steuerrecht. Handlungsbedarf bestehe in erster Linie im Berggebiet (ab Bergzone I), d.h. in schwierigen bzw. arbeitsintensiven Lagen (grosser Anteil Hanglagen), wo eine generelle Anhebung der SAK-Grenze auf 1.0 in vielen Fällen dem Anliegen der Stärkung der Berglandwirtschaft und des ländlichen Raums entgegenlaufen würde. Hingegen bestehe im Talgebiet generell und im Berggebiet in La

3 gen ohne grossen Hanganteil kein Anlass, die SAK-Mindestgrenze anders zu umschreiben als dies das Bundesrecht in Art. 7 BGBB vorsehe. Entgegen dem regierungsrätlichen Antrag vom 13. Januar 2009 (RRB Nr. 31/2009) hat der Ka n- tonsrat das Postulat P 9/08 am 18. Februar 2009 erheblich erklärt. 3. Kantonales Landwirtschaftsrecht 3.1 Das kantonale Gesetz über die Landwirtschaft (LG; SRSZ ) vom 26. November 2003 bezweckt, günstige Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft sicherzustellen sowie eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung zu fördern. Es ergänzt die Bundesgesetzgebung und regelt den Vollzug ( 1 LG). Die regierungsrätliche Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Landwirtschaft (LG-VV; SRSZ ) vom 26. Oktober 2004 enthält die erforderlichen Vollzugsbestimmungen. 3.2 Die Landwirtschaftspolitik ist grundsätzlich Sache des Bundes (Art. 104 BV). Insbesondere gilt dies für die Sicherung der bäuerlichen Einkommen. Es gibt aber auch Verbundaufgaben, bei denen die Kantone äquivalente Leistungen erbringen müssen, damit auch der Bund Be i- träge leistet. Dies ist insbesondere bei den Strukturverbesserungen und bei spezifischen Ökoprogrammen der Fall. Den Kantonen ist es freigestellt, weitere Fördermassnahmen zu unterstützen, sofern dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Ausserdem sind auf Kantonsstufe die Zuständigkeiten sowie das Verfahren festzulegen. 4. Vorgehensweise Der aufgrund der AP 2011 und der heutigen Situation in der Landwirtschaft bestehende gesetzgeberische Handlungsbedarf auf Stufe Kanton soll in zwei Phasen eingeteilt werden: 4.1 In einer ersten Phase soll das Gesetz über die Landwirtschaft (LG) den zwischenzeitlichen Änderungen des Bundesrechtes angepasst werden. Gemäss 41 LG unterstehen diese Anpassungen dem fakultativen Referendum. Ausschliesslich diese erste Phase bildet Gegenstand der vorliegenden Teilrevision. 4.2 Mit Blick auf den Handlungsbedarf und die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten wurde eine externe Studie in Auftrag gegeben, welche die betriebswirtschaftliche Ausgangslage und die zu erwartenden Veränderungen des Marktumfeldes in den nächsten Jahren sowie die Auswirkungen auf die Schwyzer Landwirtschaft untersucht. Darauf basierend soll eine Handlungsstrategie für die Schwyzer Landwirtschaft erarbeitet werden. Ergibt sich aus diesen Untersuchungen die Notwendigkeit weiterer Anpassungen des Gesetzes über die Landwirtschaft, sind diese in der zweiten Phase vorzunehmen und dem obligatorischen Referendum zu unterstellen. 5. Anpassungsbedarf aufgrund von Änderungen des Bundesrechts 5.1 Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG) Die am 22. Juni 2007 beschlossenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) vom 29. April 1998, die seit dem 1. Januar 2008 in Kraft sind, haben in folgenden Bereichen Auswirkungen auf den Kanton Schwyz: - 3 -

4 5.1.1 Weinwirtschaft (Art LwG) Anpassungen werden namentlich bei der Klassifizierung der Weine und bei den Weinbaukontrollen vorgenommen. Diese Änderungen finden Eingang in die laufende Revision der regierungsrätlichen Verordnung über den Weinbau (SRSZ ) vom 19. September Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen (Art. 77a und 77b LwG) Das Programm zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen hat zum Ziel, die für die landwirtschaftliche Produktion benötigten Ressourcen wie Stickstoff, Phosphor und Energie effizienter zu nutzen, den Pflanzenschutz zu optimieren sowie den Boden und die biologische Vielfalt der Landwirtschaft noch besser zu schützen und nachhaltiger zu nutzen. Ergänzend zur Förderung der ökologischen Ausgleichsflächen nach Art. 76 LwG ( 12 LG) und Massnahmen der Landwirtschaft zur Verminderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen nach Art. 62a Gewässerschutzgesetz ( 13 LG) kann der Bund dazu Projekte, welche in den Zielbereichen des Programms Verbesserungen bewirken, mit Beiträgen unterstützen (Art. 77a LwG). Die Höhe der Bundesbeiträge richtet sich nach der ökologischen und agronomischen Wirkung des Projekts, namentlich der Steigerung der Effizienz im Einsatz von Stoffen und Energie. Sie beträgt höchstens 80% der anrechenbaren Kosten für die Realisierung der Projekte und Massnahmen (Art. 77b Abs. 1 LwG). Eine Anpassung des LG erscheint sinnvoll und notwendig, damit auch kantonale Beiträge an de r- artige Projekte geleistet werden können. 90% der Ammoniakemissionen in der Schweiz oder rund Tonnen pro Jahr (Reidy und Menzi 2005) stammen aus der Landwirtschaft. Damit verlieren die Betriebe einerseits wertvollen Stickstoff, andererseits wird das verlorene Ammoniak verfrachtet und führt in empfindlichen Ökosystemen wie Wäldern, Riedflächen oder extensiven Wiesen zu Überdüngung und damit zur Überschreitung der von der UN/ECE international festgelegten Critical loads (BLW 2004). Ammoniak trägt zudem zur Versäuerung der Böden bei, fördert die Bildung von lungengängigem Feinstaub in der Luft und führt zu Geruchsbelästigung. Die Landwirtschaft hat deshalb aus agronomischer, ökonomischer und ökologischer Sicht sowie aus Imagegründen ein Interesse an möglichst geringen Ammoniakemissionen. Im Schweizer Durchschnitt werden 38 kg Ammoniak-Stickstoff pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche emittiert. Gemäss der Vorstudie der AGRIDEA vom 3. Dezember 2007 emittiert die Landwirtschaft des Kantons Uri unterdurchschnittlich, die Landwirtschaft des Kantons Schwyz in etwa im Durchschnitt (37.2 kg Ammoniak-Stickstoff pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche in Berücksichtigung des gealpten Viehs) und die Landwirtschaft der Kantone Nidwalden, Obwalden und Zug überdurchschnittlich Ammoniak. Im Kanton Schwyz sind somit zumindest die Standardmassnahmen wie der Einsatz von emissionsmindernden Gülleausbringtechniken (Schleppschlauchverteiler), die Verdünnung der Gülle, die Abdeckung neuer Güllegruben sowie organisatorische Massnahmen (optimaler Ausbringungszeitpunkt, Berücksichtigung von Witterung und Bodenschutz durch Informations- und Beratungsmassnahmen) umzusetzen. Die Ämter für Landwirtschaft der Zentralschweizer Kantone empfehlen, die Reduktion der Ammoniakverluste und die Verbesserung der Stickstoff-Effizienz im Rahmen eines gemeinsamen Ressourcenprogramms nach Art. 77a und Art. 77b LwG anzupacken. Dies hat den Vorteil, dass die Reduktionsmassnahmen durch den Bund zu 80% mitfinanziert werden, der Aufwand für die Projektarbeit aufgeteilt werden kann und die Landwirte der Zentralschweiz bezüglich der Massnahmen gleich lange Spiesse vorfinden. Der Kanton Luzern hat bereits selbstständig ein Ressourcenprogramm gestartet. Die Umweltschutzämter der Zentralschweiz begrüssen dieses Vorgehen. Am 20. Mai 2008 reichte das Projektteam unter der Leitung des Vorstehers des Amtes für Landwirtschaft und Umwelt des Kantons Obwalden die Projektskizze Gemeinsames Ressourcenprojekt zur Verminderung der Ammoniakemissionen in den Zentralschweizer Kantonen beim Bundesamt - 4 -

5 für Landwirtschaft (BLW) ein. Mit Schreiben vom 8. August 2008 sicherte das BLW die finanzie l- le Unterstützung für die fachliche Begleitung einer Vorabklärung im Umfang von 50% der Ko s- ten, höchstens aber Fr (inklusive MWST) zu. Damit möglichst viele Landwirte an diesem Förderprogramm freiwillig mitmachen, sind seitens des Bundes und des Kantons Beiträge für den überbetrieblichen Einsatz insbesondere des Schleppschlauches notwendig. Die Beiträge sollen pro Hektare begüllte Fläche gewährt werden. Damit werden auch jene Landwirte belohnt, welche bereits vor Inkrafttreten der Fördermassnahmen nach Art. 77a und 77b LwG ein solches Gerät angeschafft haben. Mit der konsequenten Umsetzung der Massnahmen gemäss Ressourcenprogramm Ammoniak ist in den Kantonen NW, OW, ZG, UR und SZ bis 2015 mit einem jährlichen Einsparpotenzial von 232 Tonnen Ammoniak- Stickstoff (entspricht rund 10% der Bruttoemissionen) zu rechnen. Im Einklang mit Art. 77a und 77b LwG wird eine entsprechende Bestimmung bezüglich der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen in das LG aufgenommen. Gemäss der Richtlinie über die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen des Bundesamts für Landwirtschaft (Version 1.1 vom 1. November 2008) sollen die Beiträge im Sinne einer Starthilfe auf maximal sechs Jahre befristet sein. Es wird erwartet, dass der effiziente Ressourceneinsatz auch nach Ablauf der finanziellen Unterstützung aus wirtschaftlichen Gründen weitergeführt wird. Konkret soll ein gemeinsames Ressourcenprojekt zur Verminderung der Ammoniakemissionen in den Kantonen NW, OW, ZG UR und SZ umgesetzt werden, welches dank optimaler Gülleausbringtechnik die Stic k- stoffeffizienz verbessert und die Geruchsbelästigung vermindert Betriebshilfe (Art. 79 Abs. 1 bis LwG) Aufgrund des Einschubes von Art. 79 Abs. 1 bis LwG kann Betriebshilfe seit 1. Januar 2008 auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehender Investitionskredite oder rückerstattungspflichtiger Beiträge in ein zinsloses Darlehen gewährt werden, sofern die Verschuldung nach der Gewährung des Darlehens tragbar ist. De r Einsatz von Bundesmitteln setzt jedoch eine angemessene finanzielle Beteiligung des Kantons voraus. Leistungen Dritter können angerechnet werden (Art. 78 Abs. 3 LwG). Damit im Kanton Schwyz die Möglichkeit besteht, Betriebshilfe auch bei einer Betriebsaufgabe zu gewähren, ist der heutige 15 LG entsprechend zu ergänzen. 5.2 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) Die am 5. Oktober 2007 beschlossenen Änderungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR ) vom 4. Oktober 1991, welche am 1. September 2008 in Kraft getreten sind, haben folgende Auswirkungen auf die Kantone: Minimale Betriebsgrösse für ein landwirtschaftliches Gewerbe (Art. 5 Bst. a BGBB) In Art. 7 BGBB wird statuiert, unter welchen Voraussetzungen eine landwirtschaftliche Liegenschaft als landwirtschaftliches Gewerbe gilt. Als solches gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient. Bisher waren zu deren Bewirtschaftung mindestens 0.75 Standardarbeitskräfte (SAK) erforderlich. Neu ist der minimale Arbeitsbedarf für ein landwirtschaftliches Gewerbe von 0.75 auf 1.0 SAK erhöht worden. Der Bund gewährt den Kantonen beim Festlegen der Gewerbegrenze jedoch einen gewissen Handlungsspielraum. So können die Kantone nach Art. 5 Bst. a BGBB landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 BGBB hinsichtlich der SAK nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen. Die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer SAK festzulegen und darf 0.75 SAK (bisher 0.5 SAK) nicht unterschreiten

6 Gemäss der Betriebsstrukturdatenerhebung von Mai 2007 weisen 58% der 1802 Landwirtschaftsbetriebe im Kanton Schwyz einen Arbeitsbedarf von 1.0 SAK oder mehr auf. Für 13% oder 227 Betriebe beläuft sich der Arbeitsbedarf auf 0.75 bis 1.0 SAK. Davon befinden sich 181 Betriebe im Berggebiet. 29% der Betriebe benötigen weniger als 0.75 SAK. Die prozentuale Verteilung der Betriebe nach standardisiertem Arbeitsbedarf hat sich im Verlaufe der letzten vier Jahre kaum verändert. Der Strukturwandel der Schwyzer Landwirtschaft im Sinne der Abnahme der Anzahl Betriebe weist im Vergleich zum schweizerischen Durchschnitt von 2.5% einen deutlich tieferen Wert von 1.5% pro Jahr auf. Der Strukturwandel in der Landwirtschaft wird durch die AP 2011 und die Veränderungen im internationalen Umfeld sicherlich weiter verschärft. Überleben werden eher grössere Betriebe. Darum hat der Regierungsrat in Beantwortung des Postulates P 9/08 zur Stärkung der Betriebsstrukturen auch beantragt, die Limite für ein landwirtschaftliches Gewerbe bei einem Arbeitsbedarf von 1.0 Standardarbeitskräfte (SAK) festzulegen. Nachdem der Kantonsrat das Postulat mit einem Mehr von 56 zu 27 Stimmen erheblich erklärt hat, soll das vom Parlament unterstützte Begehren im Gesetz verankert werden Grössere Mindestfläche für Rebgrundstücke (Art. 58 Abs. 2 BGBB) Nach Art. 2 Abs. 3 BGBB gilt das Gesetz nicht für Grundstücke von weniger als 15 Aren Rebland oder 25 Aren anderem Land, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören. Nach der bisherigen Regelung von Art. 58 Abs. 2 BGBB durften Rebgrundstücke nicht in Teilstücke unter 10 Aren aufgeteilt werden. Nun hat der Gesetzgeber diese Mindestfläche in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 3 BGBB auf 15 Aren angehoben. Gleichzeitig erhalten die Kantone die Möglichkeit, grössere Mindestflächen festzulegen. Der Weinbau hat im Kanton Schwyz eine geringe Bedeutung. Daher hat das zuständige Amt praktisch keine Bodenrechtsgesuche im Zusammenhang mit Rebgrundstücken zu beurteilen. Eine Anhebung der Mindestfläche drängt sich somit nicht auf Höhere Flexibilität bei der Höchstpreisfestlegung (Art. 66 Abs. 2 BGBB) Nach Art. 61 BGBB ist der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird unter anderem verweigert, wenn ein übersetzter Preis vereinbart wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. b BGBB). Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als fünf Prozent übersteigt (Art. 66 Abs. 1 BGBB). Neu sieht nun Art. 66 Abs. 2 BGBB vor, dass die Kantone in ihrer Gesetzgebung den vorgenannten Prozentsatz auf maximal 15% erhöhen können. Der Vernehmlassungsentwurf vom 14. September 2005 hatte gar noch eine Aufhebung der Preisbegrenzung vorgesehen. Dies als Beitrag zur Erleichterung der Strukturentwicklung. Diese Idee stiess in der Vernehmlassung allerdings auf breite Ablehnung. Auch der Regierungsrat hat sich dagegen ausgesprochen (RRB Nr vom 13. September 2005). In der Folge hat sich die Bundesversammlung für eine Beibehaltung der Preisobergrenze ausgesprochen. Den Kantonen wurde aber eine grössere Preisflexibilität zugestanden, indem sie in ihrer Gesetzgebung diesen Prozentsatz auf maximal 15% erhöhen können (Art. 66 Abs. 2 BGBB). In den letzten acht Jahren bewegten sich die Bodenpreise im Kanton Schwyz je nach Bodenqualität ziemlich konstant zwischen Fr. 1 pro m 2 für Streueland und Fr pro m 2 für sehr gutes Graswirtschaftsland mit bedingter Ackerfähigkeit. In der Region Küssnacht gelten für sehr gute Bodenqualität tendenziell höhere Preise. Dies unter dem Einfluss höherer Preise im Kanton Luzern. Von 2000 bis 2007 waren 71 freie Verkäufe landwirtschaftlicher Grundstücke zu verzeichnen. Ob die Erhöhung des Zuschlags von fünf auf maximal 15% die Bodenmobilität in gewünschter Richtung erhöhen würde, ist zu bezweifeln. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Querein

7 steiger mit minimaler landwirtschaftlicher Ausbildung freiwerdende Grundstücke jenen aktiven Landwirten streitig machen würden, welche unbedingt auf Flächenwachstum angewiesen sind. Denn solche Käufer verfügen eher über die notwendigen finanziellen Mittel, welche sie ausserhalb der Landwirtschaft erarbeitet haben. Abgesehen davon entstünde eine Kostensteigerung, welche im Umfeld tendenziell sinkender Produktepreise quer in der Landschaft stünde. Zusammenfassend ist daher von der kantonalen Möglichkeit, den Prozentsatz nach Art. 66 Abs. 2 BGBB zu erhöhen, abzusehen Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) Die Änderungen des LPG traten am 1. September 2008 in Kraft. Neu sind Pachtverträge für vollständig in der Bauzone gelegene Grundstücke vom landwirtschaftlichen Pachtrecht ausgenommen (Art. 2a Abs. 1 LPG). Dadurch werden die Eigentümer von Bauland aus den engen Bedingungen des LPG entlassen. Für diese Grundstücke gelten ausschliesslich die Vorschriften über die gewöhnliche Pacht des Obligationenrechts. Die wirksamen Pächterschutzinstrumente, die längere Erstpachtdauer, die Pachterstreckung sowie die Pachtzinskontrolle bleiben als Kerngehalt des LPG erhalten. Die Änderungen des Pachtgesetzes haben keine Auswirkungen auf die Vollzugsaufgaben im Kanton Schwyz. 6. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 6.1 Im Vernehmlassungsverfahren sind 34 Stellungnahmen eingegangen. Grundsätzlich anerkennen die Vernehmlasser den Revisionsbedarf und befürworten die Vorlage. Nachfolgend sind die wesentlichen Einwände aufgezeigt. 6.2 Die im Einklang mit Art. 77a und 77b LwG neu in 12a LG aufgenommene Bestimmung bezüglich der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen wird von den Vernehmla s- sungsteilnehmern begrüsst. Die FDP äusserte sich erstaunt, dass bis 100% der anrechenbaren Kosten geleistet werden können. Sie sei klar der Meinung, dass durch die Landwirte eine gewisse Eigenleistung erbracht werden müsse. 6.3 Die im Vernehmlassungsentwurf vorgesehene Regelung in 15 Abs. 2 und 3 LG, wonach Investitionskredite und rückerstattungspflichtige Beiträge bei einer Betriebsaufgabe in ein Darlehen umgewandelt werden können, wurde begrüsst. Einzig die FDP möchte die Betriebshilfe auf Härtefälle beschränken, da man staatlich finanzierte bzw. unterstützte Betriebsstilllegungen nicht akzeptieren könne. 6.4 Eine grosse Mehrheit der Vernehmlasser begrüsst in 22 Abs. 2 LG die Festlegung der Gewerbelimite auf 0.75 SAK für Betriebe im Berggebiet. Die SVP vertritt die Ansicht, die Gewerbegrenze von 0.75 SAK sei, wie in andern Kantonen auch, auf das ganze Kantonsgebiet auszudehnen. Im Kanton Schwyz sei die eher kleinbäuerliche Struktur nicht allein auf das Berggebiet beschränkt. Des Weiteren entfalle mit der Festlegung einer einzigen Gewerbelimite für alle Betriebe im ganzen Kantonsgebiet ein unnötiger administrativer Aufwand. Die FDP hingegen machte geltend, sie sei im Grundsatz für die Umsetzung der Bundesvorgabe (mindestens 1.0 SAK) und könne den kantonalen Vorschlag von generell mindestens 0.75 SAK im Berggebiet nicht unterstützen. Da der Kanton Schwyz aber in landwirtschaftlicher Hinsicht sehr unterschiedliche Verhältnisse aufweise, werde vorgeschlagen, dass der Regierungsrat ermächtigt werde, die SAK in bestimmten Ausnahmefällen auf 0.75 SAK festzulegen. Die Gemeinde Steinen hielt fest, die Senkung der SAK-Limite für die Anerkennung von landwirtschaftlichem Gewerbe stelle keine strukturelle Verbesserung der Betriebe im Berggebiet dar. Es werde vorgeschlagen, 22 Abs. 2 LG ersatzlos zu streichen

8 6.5 Mehrere Vernehmlasser waren überdies der Auffassung, dass die Förderung der Wohnbausanierung im Berggebiet für zukunftsfähige Bauernbetriebe ins kantonale Landwirtschaftsgesetz aufgenommen werden solle. 7. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen 12a 8a. Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen Gemäss Art. 77a und b LwG richtet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite neu Beiträge an regionale und branchenspezifische Projekte zu einer Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nutzung natürlicher Ressourcen aus. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der ökologischen und agronomischen Wirkung des Projekts, namentlich der Steigerung der Effizienz im Einsatz von Stoffen und Energie. Sie beträgt höchstens 80% der anrechenbaren Kosten für die Realisierung der Projekte und Massnahmen. Gewährt der Bund für die gleiche Leistung auf derselben Fläche Beiträge oder Abgeltungen nach dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, so werden diese Beiträge oder Abgeltungen von den anrechenbaren Kosten abgezogen (Art. 77b Abs. 2 LwG). Eine doppelte Subventionierung bleibt dadurch ausgeschlossen. In Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz wird eine entsprechende Bestimmung in die kantonale Gesetzgebung aufgenommen. Mit 12a Abs. 1 LG kann der Kanton in Zukunft regionale und branchenspezifische Projekte zur Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nutzung natürlicher Ressourcen (Art. 77a LwG) unterstützen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt. Die Gesamtleistungen von Bund und Kanton decken höchstens die anrechenbaren Kosten (Art. 77b LwG). Die Anforderungen an die Gewährung von Finanzhilfen an Ressourcenprojekte gemäss Art. 77a und Art. 77b LwG ist durch die entsprechende Richtlinie des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) geregelt. Die Lancierung eines Projekts sowie die Teilnahme sind freiwillig. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft die Landwirtschafts- oder Umweltgesetzgebung derart angepasst wird, dass heute freiwillige Massnahmen verbindlich werden. Gerade das Ressourcenprojekt ist ein Beitrag dazu, dass Gesetzesverschärfungen nicht verwirklicht werden, weil mit der ökologischen Massnahme die Grenzwerte freiwillig und zudem mit Unterstützung der öffentlichen Hand eingehalten werden. Die Gewährung von Beiträgen an die Landwirtschaftsbetriebe ist ebenso von der Einhaltung von Vorgaben des Bundes abhängig und wird vertraglich geregelt. Dem Anliegen der FDP bezüglich der anrechenbaren Kosten wird entsprochen und 12a Abs. 3 LG neu gefasst: Die Gesamtleistungen von Bund und Kanton decken höchstens die anrechenbaren Kosten für die Realisierung der Projekte und Massnahmen (Art. 77b LwG). 15 Abs. 2 Betriebshilfe Aufgrund des Einschubes von Art. 79 Abs. 1 bis LwG kann Betriebshilfe seit 1. Januar 2008 grundsätzlich auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehender Investitionskredite oder rückerstattungspflichtiger Beiträge in ein zinsloses Darlehen gewährt werden, sofern die Verschuldung nach der Gewährung des Darlehens tragbar ist. Der Einsatz von Bundesmitteln setzt jedoch eine angemessene finanzielle Beteiligung des Kantons voraus. Leistungen Dritter können angerechnet werden (Art. 78 Abs. 3 LwG). Damit im Kanton Schwyz die Möglichkeit besteht, - 8 -

9 Betriebshilfe auch bei einer Betriebsaufgabe zu gewähren, ist der heutige 15 LG entsprechend zu ergänzen. Betriebshilfe ist ein Umfinanzierungsinstrument in finanzieller Notlage. Eine Ergänzung von 15 Abs. 2 LG in dem Sinne, dass Betriebshilfe nur in Härtefällen gewährt werden soll, ist daher bereits erfüllt. 22 Abs Geltungsbereich Die Agrarpolitik 2011 will in erster Linie die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft stärken, dies im Hinblick auf verschärfte Marktbedingungen im Inland und auf die sich öffnenden, internationalen Handelsbeziehungen. Insofern wird sich der Strukturwandel weiter akzentuieren. Die in der Bundesverfassung festgelegten Zweckbestimmungen der Kulturlandschaftpflege und der dezentralen Besiedlung sollen auch bei verbesserter Marktleistung erbracht werden können. Zur Förderung des Strukturwandels in der Landwirtschaft wurde deshalb mit der Teilrevision des BGBB der minimale Arbeitsbedarf für ein landwirtschaftliches Gewerbe per 1. September 2008 von 0.75 auf 1.0 SAK erhöht. Das vom Kantonsrat erheblich erklärte Postulat P 9/08 vom 29. September 2009 verlangt jedoch eine Herabsetzung des Mindestarbeitsbedarfs für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Berggebiet (Bergzone I - IV), insbesondere in schwierigen bzw. arbeitsintensiven Lagen. 181 Betriebe im Berggebiet weisen einen Arbeitsbedarf von 0.75 bis 1.0 SAK auf (Betriebsstrukturdatenerhebung 2007). Diese Betriebe verteilen sich, mit Ausnahme von fünf Gemeinden, auf das gesamte Kantonsgebiet und bewirtschaften durchschnittlich 2.23 Hektaren in Hanglagen mit über 35% Neigung. Die Anwendung von Art. 5 Bst. a BGBB ausschliesslich auf bestimmte Ausnahmefälle, zu beschränken stellt sich als ausserordentlich schwierig und administrativ sehr aufwändig heraus, da Betriebe dieser Kategorie keineswegs nur in Randregionen angesiedelt sind. Zudem ist es äussert schwierig, geeignete Kriterien zu finden, um die Ausnahmefälle zu definieren. Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, dass zur Vermeidung eines unverhältnismässigen adm i- nistrativen Mehraufwandes alle landwirtschaftlichen Betriebe im Berggebiet gemäss Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen vom 7. Dezember 1998 (landwirtschaftliche Zonen-Verordnung, SR 912.1) den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt werden sollen, sofern für ihre Bewirtschaftung mindestens 0.75 SAK nötig sind (Art. 5 Bst. a BGBB). Nach Art. 2 Abs. 5 der landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung sind die Betriebe dann dem Berggebiet zugeteilt, wenn der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Berggebiet liegt. Eine Ausdehnung der tieferen SAK-Mindestgrenze auf das Tal- und Hügelgebiet, respektive auf den ganzen Kanton, ist abzulehnen. Während für das Berggebiet die Argumente der Pflege der Kulturlandschaft in schwierigem Gelände, die Vernetzung mit dem Tourismus sowie die erhöhten Naturgefahren nachvollziehbar sind, gelten sie in den tieferen Zonen nicht. Auch zeigt sich hier keine Gefahr der Abwanderung. Im Übrigen sind gerade in den tiefer gelegenen Gebieten die Produktivitätsfortschritte seit der letzten Anpassung im Jahre 1994 erheblich gestiegen, was sich in der moderaten Erhöhung der SAK-Limite ausdrücken soll. Die Privilegierung ist hier unangebracht und aufgrund der Situation im Kanton Schwyz (rund 40 Betriebe in der Tal- und Hügelzone) nicht gerechtfertigt. Sie würde auch der Landwirtschaftsstrategie des Bundes widersprechen und den gewünschten Strukturwandel unnötig behindern. Da die Verarbeitung heute elektronisch erfolgt, kann auch das Argument der administrativen Mehrbelastung nicht gehört werden. Spezifische Begleitmassnahmen zu dieser Anpassung drängen sich nicht auf. Die Limite für den Erhalt von Direktzahlungen liegt nach Art. 18 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR ) vom 7. Dezember 1998 bei 0.25 SAK und die kantonalen Beiträge an besonders ökologische und erschwerte Produktionsformen richten sich nach der DZV. Die Gewährung von Investitionshilfedarlehen bedingt einen minimalen Arbeitsbedarf von 1.25 SAK (Art. 3 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998, SR 913.1)

10 35 4. Strafbestimmungen Mit der Streichung der Haftstrafe wird die bisherige Strafbestimmung mit dem geltenden Strafenkatalog des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) in Einklang gebracht. 40 Bst.c 5. Änderungen des bisherigen Rechts Da die Verordnung über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzV; SRSZ ) vom 21. April 2004 verschiedentlich den Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 BGBB enthält und dabei teilweise auch die veraltete Höhe der SAK nennt (0.75) sind entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Es empfiehlt sich, nur noch auf Art. 7 Abs. 1 BGBB zu verweisen. Zudem muss auch die kantonale Neuregelung für Betriebe im Berggebiet (Art. 5 Bst. a BGBB i.v.m. 22 Abs. 2 LG) Eingang in die LSchätzV finden. 40a 5.a Übergangsbestimmung Landwirtschaftliche Betriebe im Berggebiet mit einem Arbeitsbedarf zwischen 0.75 und 1.0 SAK unterstehen mit Inkrafttreten des revidierten LG den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe (Art. 7 BGBB). Die Übergangsbestimmungen von Art. 94 und 95 BGBB, die auf die Änderung des BGBB vom 5. Oktober 2007 Anwendung finden (Art. 95b BGBB), gelten sinngemäss auch für die Teilrevision des LG. 8. Wohnbausanierung im Berggebiet Einige Vernehmlasser beantragten, die Förderung der Wohnbausanierung im Berggebiet für zukunftsfähige Bauernbetriebe ins kantonale Landwirtschaftsgesetz aufzunehmen. Der Regierungsrat beantragte dem Kantonsrat mit Beschluss Nr. 215 vom 13. Februar 2007, das Postulat P 9/06 betreffend die Verlängerung des kantonalen Gesetzes über die Verbesserung des Wohnverhältnisse in Berggebieten nicht erheblich zu erklären. Dabei lehnte er eine eigenständige Weiterführung der Beitragsgewährung zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit einer ausführlichen Begründung ab. An der Kantonsratssitzung vom 23. Mai 2007 wurde das Postulat nicht erheblich erklärt und abgeschrieben. Ein volkswirtschaftlich wie ökologisch sinnvoller Beitrag zur Sanierung von Altbauten kann mit einer Förderung im Bereich der Energieeffizienz erreicht werden. Der Regierungsrat zeigte sich bei der Beantwortung des Postulats bereit, im Rahmen der Teilrevision der kantonalen Verordnung über das Energiesparen bei Bauten und Anlagen (SRSZ ) vom 15. Dezember 1993 eine solche Förderung der Energieeffizienz zu prüfen. Der räumliche Geltungsbereich dieser Massnahme würde sich dann auf das ganze Kantonsgebiet erstrecken. Mit Beschluss Nr. 562 vom 26. Mai 2009 hat der Regierungsrat dem Kantonsrat zwischenzeitlich Bericht und Vorlage zum kantonalen Energiegesetz unterbreitet. Auf die beantragte Aufnahme der Förderung der Wohnbausanierung im Berggebiet ins kantonale Landwirtschaftsgesetz ist zu verzichten. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass mit der vorliegenden Teilrevision des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes ausschliesslich Anpassungen an die Änderungen des Bundesrechts vorgenommen werden sollen bzw. können (fakultatives Referendum)

11 9. Personelle und finanzielle Auswirkungen 9.1 Finanzielle Auswirkungen Einzig die Starthilfebeiträge zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen ( 12a) haben Mehrkosten zur Folge. Es soll ein gemeinsames Ressourcenprojekt zur Verminderung der Ammoniakemissionen in den Kantonen NW, OW, ZG UR und SZ gestartet werden. Davon ausgehend, dass rund Hektaren landwirtschaftliche Nutzfläche mit dem Schleppschlauch begüllbar sind und im Jahre 2010 die Landwirte mit rund 25% sowie im Jahre 2015, dem letzten Jahr des Ressourcenprojekts, mit rund 60% ihrer Flächen mitmachen, ist bei einem Beitrag von Fr pro Hektare bei maximal drei Güllegaben mit Bruttokosten inklusive organisatorischen Massnahmen von Fr (2010) bzw. Fr (2015) zu rechnen. Die Kosten des Kantons Schwyz betragen somit Fr im ersten bis maximal Fr im letzten Jahr des Projekts. 9.2 Personelle Auswirkungen Die vorliegende Anpassung des LG führt zu keinem höheren Personalbedarf. 9.3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Gemeinden und Bezirke sowie Umwelt Durch die vorliegende Teilrevision des LG ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf die Wirtschaft. Die Gemeinden und die Bezirke werden als Mitfinanzierer nicht einbezogen. Für die Umwelt bewirken die Massnahmen zur Senkung der Ammoniakemmissionen sowie allenfalls spätere Projekte nur positive Effekte, und sind entsprechend zu begrüssen. Beschluss des Regierungsrates 1. Dem Kantonsrat wird beantragt, die beiliegende Vorlage anzunehmen und das Postulat P 9/08 abzuschreiben. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantons- und Regierungsrates; Volkswirtschaftsdepartement (2, unter Rückgabe der Akten); Amt für Landwirtschaft. Im Namen des Regierungsrates: Dr. Georg Hess, Landammann Peter Gander, Staatsschreiber

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