Satzung Tierschutzverein Meerbusch e. V. Tierschutzverein Meerbusch e. V. Satzung Name und Sitz

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Tierschutzverein Meerbusch e. V. Satzung 31.10.2012 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Meerbusch e. V. Er hat seinen Sitz in Meerbusch. 2 Vereinszweck Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes sowie die Errichtung und Unterhaltung eines Tierheims in Meerbusch. Er strebt den Zusammenschluss aller Tierfreunde, denen der Schutz der Tiere ein ernstes Anliegen ist, an. Er hält es daher für seine Pflicht, alle Tiere vor leichtsinniger, mutwilliger oder boshafter Verfolgung, Misshandlung und Quälerei zu schützen sowie den Gedanken des Tierschutzes in Wort und Schrift zu verbreiten. Er führt alle Maßnahmen durch, die ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinen. 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Mitgliedern Auslagenersatz gewähren. 4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1998. 1

5 Mitgliedschaft und Beiträge Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlicher Rechts werden, die sich im Sinne der Satzung zum Tierschutz bekennt und sich zur Zahlung eines Mindestjahresbeitrages bereit erklärt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand (zum Schluss eines Kalenderjahres, Kündigungsfrist 3 Monate), durch Ausschluss aus dem Verein (wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach zweimaliger Aufforderung durch Beschluss mit 2/3 bzw. 3/5 Mehrheit des Vorstands). Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und endgültig. Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Organe des Vereins sind: 6 Organe 1) Vorstand 2) Beirat 3) Mitgliederversammlung. 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder erschienen ist. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder möglich. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand muss sich eine Zuständigkeitsordnung geben und kann darüber hinaus eine Geschäftsordnung beschließen und diese ändern. Jedes Mitglied hat das Recht, diese einzusehen oder diese anzufordern. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden. 2

Er ist zuständig vor allem für die laufenden Geschäfte des Vereins die Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und die Durchführung der Mitgliederversammlung die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Aufstellung eines Haushaltsplanes, die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins, die Erstellung des Jahresberichts Berufung von Beiratsmitgliedern Vorschläge zur Ernennung von Ehrenvorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtstätigkeit aus, wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Vorstandsmitgliedes gilt bis zur nächsten Wahl durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden. 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder auf andere geeignete Weise einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung Festlegung des Mitgliedsbeitrags Ernennung von Ehrenmitgliedern Weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und dem Gesetz ergeben. 3

Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen soweit diese Satzung keine andere Regelung vorschreibt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen werden bei der Ermittlung der anwesenden Mitglieder nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der geschäftsführende Vorstand muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich, mit Grund und Zweck, fordern. Er kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben. 9 Beirat Der geschäftsführende Vorstand beruft einen Beirat, der aus mindestens drei natürlichen oder juristischen Personen besteht. Diese müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Berufung erfolgt auf zwei Jahre. Die Mitglieder des Beirats sind in beratender, sachverständiger und unterstützender Form für den Verein tätig. Sie sind durch den Vorstand über alle wichtigen Belange des Vereins zu unterrichten. 10 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische und sachliche Richtigkeit überprüft. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. In jedem Jahr wird von der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer neu gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. 11 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögen Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 4

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Tierschutzverein für den Kreis Neuss e. V. mit angeschlossenem Tierheim Oekoven, Neurather Straße 1 3, 41569 Rommerskirchen. Das Vereinsvermögen soll unmittelbar und ausschließlich für den Erhalt, An- bzw. Umbau der Hunde-bzw. Katzenhäuser verwendet werden. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen an den neuen Rechtsträger über. Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger muss gewährleistet sein. 5