EINWOHNERGEMEINDE GSTEIG

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Transkript:

EINWOHNERGEMEINDE GSTEIG Abfallreglement mit Gebührentarif. Dezember 016 mit Inkraftsetzung per 1.1.017 Änderungen Artikel Beschlossen am:

1 Inhaltsverzeichnis Abfallreglement I. Allgemeines II. Aufgaben der Gemeinde Fachstelle Information Verbote Entsorgung 1. Siedlungsabfälle Begriff Benützungspflicht Separatsammlung Kompostierung Sammlung des Hauskehrichts Sperrgut. Bauabfälle. Ausgediente Sachen 4. Tierkörper 5. Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben 6. Sonderabfälle Begriff Pflichten der Besitzer Sammelstellen und -aktionen für Kleinmengen Benzin-/Ölabscheider Artikel Nr. 1 4 5 6 7 8 9-11 1-1 14 15 16 17 18 19 0 1 III. IV. Weitere Bestimmungen öffentliche Abfallbehälter Übertragung von Aufgaben Finanzierung Finanzierung der Abfallentsorgung Grundsätze für die Bemessung der Gebühren Gebührentarif 4 5 6 V. Schlussbestimmungen Vollzug Rechtspflege Widerhandlungen Ausführungsbestimmungen Inkrafttreten 7 8 9 0 1 Gebührentarif

Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Gsteig erlässt, gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 1 sowie Artikel Absatz 1 Buchstabe e der Abfallverordnung vom 11. Februar 004, folgendes I. Allgemeines A B F A L L R E G L E M E N T : Aufgaben der Gemeinde Art. 1 1 Die Gemeinde übt die Aufsicht über die gesamte Abfallentsorgung in ihrem Gebiet aus. Sie vollzieht das kantonale Abfallgesetz (AbfG), seine Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit der Vollzug nicht dem Kanton obliegt. Sie vollzieht insbesondere die Vorschriften über a die Siedlungsabfälle (Art. 10 AbfG), b kleine Mengen von Sonderabfällen (Art. 1 Abs. AbfG), c die Bauabfälle (Art. 14 AbfG), d die tierischen Abfälle (Art. 15 AbfG), e die ausgedienten Sachen (Art. 16 AbfG). 4 Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, sofern nicht der Kanton dafür zuständig ist. 5 Sie meldet dem AWA a Feststellungen zur Abfallentsorgung, wenn der Kanton für den Vollzug zuständig ist, b Massnahmen von erheblicher Bedeutung, insbesondere Massnahmen nach Artikel 1 Absatz AbfG. 6 Sie fördert Massnahmen zur Verminderung des Abfalls. Fachstelle Information Verbote Art. Die Gemeinde bezeichnet eine Fachstelle für Abfall (Art. 9 Abs. 4 AbfG). Dieser obliegt die technische und administrative Leitung der Abfallentsorgung. Art. 1 Die Gemeinde informiert die Bevölkerung über Abfallfragen, namentlich über die Möglichkeiten zur Verminderung und Verwertung der Abfälle, den Sammeldienst, die Separatsammlungen, die Abfallarten und ihre Eigenschaften. Sie informiert über Abfuhrtage sowie Sammlungen und Sammelstellen für separat gesammelte Abfälle. Sie erteilt Auskünfte über Entsorgungsfragen und gibt besondere Regelungen wie die Abfuhr an Feiertagen, die Durchführung von Separatsammlungen und dergleichen bekannt. Art. 4 1 Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen ist verboten. Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist verboten. Ausgenommen ist das Verbrennen von trockenen natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen, wenn dabei nur wenig Rauch entsteht 4. 1 BSG 170.11 BSG 8.111 BSG 8.1

Das Zerkleinern von Abfällen zwecks Abgabe an die Kanalisation ist verboten. II. Entsorgung 1. Siedlungsabfälle Begriff Art. 5 Als Siedlungsabfälle gelten: a Abfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung, die im Interesse der Sauberkeit und Ordnung regelmässig entfernt werden (Hauskehricht); b in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechende Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die bei der Kehrichtabfuhr üblichen Behälter passen (Sperrgut); c dem Hauskehricht entsprechende Abfälle aus Industrie-, Gewerbeund Dienstleistungsbetrieben; d die im Hauskehricht enthaltenen Wertstoffe, die von der Gemeinde separat gesammelt werden (Art. 7). Benützungspflicht Separatsammlung Kompostierung Sammlung des Hauskehrichts a. Behälter und Gebinde b. Abfuhrtage, Bereitstellung Art. 6 1 Im Rahmen dieses Reglements und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen ist jedermann verpflichtet, Siedlungsabfälle dem öffentlichen Sammeldienst zu übergeben. Vorbehalten sind Artikel 8 (Kompostieren) und Artikel 17 (Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben). Art. 7 1 Die Gemeinde sammelt zwecks Verwertung gesondert: - Altpapier, - Altglas, - Altmetall, Aluminium, Weissblech, - Textilien, - kompostierbare Abfälle, und - weitere, von der Fachstelle bestimmte Abfälle. Die Bereitstellung oder Ablieferung dieser Abfälle hat nach den Weisungen der Fachstelle zu erfolgen. Art. 8 1 Geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sind nach Möglichkeit vom Inhaber zu kompostieren. Die Hauseigentümer sind verpflichtet, auf Begehren der Mehrheit der Mieter einen Kompostplatz zur Verfügung zu stellen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen. Die Gemeinde fördert und unterstützt die Kompostierung geeigneter Abfälle mit flankierenden Massnahmen (z.b. Häckseldienst). Bei Bedarf richtet die Gemeinde Quartierkompostanlagen ein und beschliesst deren Betrieb durch die Gemeinde, falls keine andere Trägerschaft gefunden wird. Art. 9 1 Der Hauskehricht ist in Gebinden zu höchstens 18 kg Gewicht bereitzustellen. Kleinsperrgut bis höchstens 1 m Länge, 50 cm Durchmesser und 18 kg Gewicht ist in fest verschnürten Bündeln oder Schachteln bereitzustellen. Bei Gebäuden oder zusammengehörenden Gebäudegruppen mit mehr als vier Wohnungen, bei Industrie-, Gewerbe- und Bürobauten kann die Fachstelle Container vorschreiben. Art. 10 1 Der Hauskehricht wird mindestens 1 Mal wöchentlich abgeholt. Säcke und Gebinde dürfen erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden. 4 Das Verbrennen von Abfällen in Feuerungsanlagen richtet sich nach den Vorschriften der Luftreinhalteverordnung (Art. 6a).

4 Für Container und grössere Ansammlungen von Kehrichtsäcken kann die Fachstelle den Bereitstellungsort bestimmen; das Gleiche gilt für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften, Weiler oder Ortsteile. c. Ausschluss von der Abfuhr Art. 11 1 Von der ordentlichen Abfuhr sind ausgeschlossen: a Abfälle, für welche Separatsammlungen oder besondere Annahmestellen bestehen; b flüssige, teigige, stark durchnässte, feuergefährliche, giftige oder stark korrosive Abfälle; c Bauabfälle; d Metzgerei- und Schlachtabfälle; e gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Sonderabfälle. Abfälle nach Absatz 1 Buchstaben b - e sind vom Inhaber selbst, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Fachstelle, vorschriftsgemäss zu beseitigen. Sperrgut a. Begriff Art. 1 1 Als Sperrgut gelten, sofern sie nicht den getrennten Sammlungen nach Artikel 7 zugeführt werden können: a metallisches Altmaterial; b grössere Nichteisen-Gegenstände wie Möbel, Matratzen, Kunststoffobjekte und dergleichen; c grössere leere Gebinde (z.b. Kessel). Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Bestimmung. b. Abfuhr Art. 1 1 Sperrgut nach Art. 1 ist vom Besitzer selbst, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Fachstelle, vorschriftsgemäss zu beseitigen.. Bauabfälle Art. 14 Die Entsorgung von Bauabfällen richtet sich nach Artikel 14 des Abfallgesetzes.. Ausgediente Sachen Art. 15 Die Entsorgung von ausgedienten Sachen richtet sich nach Artikel 16 des Abfallgesetzes. 4. Tierkörper Art. 16 1 Tierkörper sind der Tierkörpersammelstelle abzuliefern. Einzelne Tiere bis zehn Kilogramm Gewicht dürfen auf eigenem Grund und Boden vergraben werden, wenn Hygiene und Gewässerschutz gewährleistet sind 5. Im Übrigen gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung. 5. Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben Art. 17 1 Siedlungsabfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind aufgrund einer Vereinbarung mit der Fachstelle zu beseitigen. In Frage kommen namentlich, je nach Art und Menge der Abfälle, - die Abgabe an die ordentliche Hauskehrichtabfuhr; - die direkte Abfuhr in die Abfallentsorgungsanlage oder die Abgabe an einen anderen Verwertungsbetrieb. 5 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)

5 6. Sonderabfälle Begriff Pflichten der Besitzer Art. 18 Als Sonderabfälle gelten Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemischphysikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert 6. Art. 19 1 Die Entsorgung der Sonderabfälle obliegt den Besitzern. Der Verkehr mit Sonderabfällen richtet sich nach der Verordnung vom. Juni 005 über den Verkehr mit Abfällen. Sammelstellen und - aktionen für Kleinmengen Art. 0 1 Die Gemeinde betreibt für sich oder gemeinsam mit anderen Gemeinden Sammelstellen für Altöl und Speiseöl aus Haushaltungen. Für weitere Sonderabfälle aus Haushaltungen (Medikamente, Chemikalien, Farbreste, Pflanzenschutzmittel und dergleichen aus Haushalt, Garten und Hobby) organisiert die Gemeinde periodische Sammelaktionen. Das Kleingewerbe darf nicht-branchenübliche Sonderabfälle in Mengen, wie sie im Haushalt üblich sind, abgeben. 4 Die Gemeinde informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise über Sammelstellen und -aktionen sowie über die vom Kanton bezeichneten Rücknahmestellen (Drogerien, Apotheken, Fachhandel) für Sonderabfälle aus Haushaltungen. 5 Die Gemeinde organisiert die fachgerechte Entsorgung der von ihr gesammelten Sonderabfälle. Benzin-/Ölabscheider Art. 1 Die Gemeinde organisiert die Leerung der nicht gewerblichen Schlammsammler und Benzin-/Ölabscheider. III. Weitere Bestimmungen Öffentliche Abfallbehälter Art. 1 Die Gemeinde sorgt für die Aufstellung und regelmässige Leerung von Abfallbehältern an stark besuchten Orten wie Plätzen, Aussichtspunkten und Erholungsanlagen. Die Behälter dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht für die Abgabe von Haushaltabfällen oder sperrigen Gegenständen benützt werden. Übertragung von Aufgaben Art. Das zuständige Gemeindeorgan beschliesst über - den Beitritt der Gemeinde zu einem Gemeindeverband oder zu einer anderen Körperschaft der Siedlungsabfallentsorgung sowie die finanziellen Leistungen. - Verträge mit Dritten über die Durchführung des Sammeldienstes oder die Abnahme der Siedlungsabfälle aus dem Gemeindegebiet. IV. Finanzierung Finanzierung der Abfallentsorgung Art. 4 1 Die Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgung erfolgt durch die Gemeinde. Es stehen ihr dazu zur Verfügung: - die Gebühren der Benützer, - die Leistungen der Gemeinde für die Entsorgung von Abfällen aus ihren Anlagen und Liegenschaften - Leistungen Dritter wie Beiträge des Staates und des Bundes, - Erlöse aus dem Verkauf von separat gesammelten Wertstoffen (z.b. Glas, Papier, Altmetall, etc.). 6 Siehe Verordnung UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 005 (SR 814.610.1)

6 Die Kosten für die Anschaffung von Containern und weitere Kosten für die Bereitstellung der Abfälle sind von den Benützern zu tragen. Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung wie eigene Kompostierung, Direktlieferungen in Abfallentsorgungsanlagen, Sonderabfallentsorgung ausser über Sammelstellen oder -aktionen der Gemeinde, tragen die Abfallbesitzer. Grundsätze für die Bemessung der Gebühren Art. 5 Die Gebühren sollen so bemessen werden, dass sie die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt des Sammeldienstes, der Entsorgungsanlagen und -einrichtungen decken und Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen. Gebührentarif Art. 6 Die Gemeindeversammlung erlässt einen Gebührentarif. Dieser regelt - die Bemessungsgrundlagen und die Ansätze der Benützungsgebühren, - die Gebühren für besondere Dienstleistungen, Kontrollen und Verfügungen, - die Gebührenschuldner, Fälligkeit und Bezug der Gebühren. V. Schlussbestimmungen Vollzug Art. 7 1 Das Verfahren zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG). Insbesondere ist die Bestimmung über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 7 VRPG) anwendbar. Bei Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung fallen, richtet sich das Verfahren nach Artikel 46 BauG. Verfügungen erlässt die Fachstelle. Rechtspflege Art. 8 1 Gegen Verfügungen der Gemeindeorgane kann innert 0 Tagen seit Eröffnung schriftlich, mit Antrag und Begründung, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Widerhandlungen Art. 9 1 Widerhandlungen gegen das vorliegende Reglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden durch den Gemeinderat mit Busse bis Fr. 5'000.-- bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen und eidgenössischen Strafbestimmungen. Ausführungsbestimmungen Art. 0 Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. Inkrafttreten Art. 1 1 Das Reglement tritt auf den 1. Januar 017 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Vorschriften, die mit diesem Reglement im Widerspruch stehen, aufgehoben. Insbesondere wird das Abfallreglement vom 10. Dezember 199 mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes aufgehoben.

So beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung in Gsteig vom. Dezember 016. 7 NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: sig. M. Willen Der Sekretär: sig. P. Reichenbach Auflagezeugnis Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt, dass das Abfallreglement mit Tarif der Einwohnergemeinde Gsteig unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit im Amtlichen Anzeiger Saanen vom 1. November 016 publiziert und vorschriftsgemäss 0 Tage vor der Gemeindeversammlung vom. Dezember 016, von der es genehmigt wurde, aufgelegt worden ist. Innerhalb der gesetzlichen Frist von 0 Tagen nach der Gemeindeversammlung sind keine Einsprachen eingereicht worden. Gsteig, 5. Januar 017 Der Gemeindeschreiber: sig. P. Reichenbach Genehmigung Indem keine oberbehördliche Genehmigung des Amtes für Wasser und Abfall des Kantons Bern mehr nötig ist, hat der Gemeinderat das Abfallreglement mit Tarif per 01.01.017 in Kraft gesetzt. Gemäss Artikel 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 wurde diese Genehmigung im Amtlichen Anzeiger Saanen am 10. Januar 017 veröffentlicht. Gebührentarif zum Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Gsteig

erlässt gestützt auf Artikel 6 des Abfallreglements vom. Dezember 016 folgenden 8 GEBÜHRENTARIF I Haushaltungen Gebührenart Art.1 Die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Sack- oder Markengebühr. a) Grundgebühr Art. 1 Pro Wohnung ist, ungeachtet deren Grösse, eine einheitliche Grundgebühr zu entrichten. Diese deckt die Sammel- und Transportkosten sowie die Kosten für Separatsammlungen, soweit diese nicht durch die Sackgebühr oder Gebührenmarke gedeckt sind. Wohnwagen und Wohnmobile auf Residenzplätzen gelten als eine Wohnung. Diese Grundgebühr wird jährlich pro Wohnung erhoben und beträgt: Pro Wohnung Fr. 80.-- bis Fr. 40.--. b) Sackgebühr Bemessungsgrundlagen Art. 1 Die Sackgebühr wird durch die Verkaufsstelle pro Sack, erhoben. Nicht offizielle Säcke der Gemeinde bzw. der von ihr beauftragten Entsorgungsunternehmung sind mit einer Gebührenmarke zu versehen. Die Ansätze betragen: von Fr. 17 Liter -.85 5 Liter 1.-- 60 Liter 1.65 110 Liter.90 bis Fr..55.-- 4.95 8.70 Öffentliche Container sind ausschliesslich mit gebührenpflichtigen Säcken oder mit Gebührenmarken versehenen Gebinden zu beschicken. c) Markengebühren Art. 4 1 An nicht offizielle Säcke und andere Gebinde sind der Grösse entsprechende Gebührenmarken zu befestigen. Markengebühren von Fr. 17 Liter -.85 5 Liter 1.-- 60 Liter 1.65 110 Liter.90 bis Fr..55.-- 4.95 8.70 II. Kleingewerbe Definition Art. 5 Als Kleingewerbe gelten Gewerbebetriebe mit bescheidenem Kehrichtaufkommen. Die Einreihung in die Kleingewerbe-Stufe vollzieht die Kommission. Bei

9 Grenzfällen entscheidet der Gemeinderat über die Einreihung. Bemessungsgrundlagen Art. 6 Das Kleingewerbe wird gleich behandelt wie die Haushaltungen. Die Abfallgebühr setzt sich aus einer Grundgebühr und einer Sack- oder einer Markengebühr mit den entsprechenden Ansätzen von Art. bis Art. 4 dieses Tarifes, oder in Abweichung zu den Haushaltungen pro Containerleerung, einer Containergrundgebühr oder einer gleichwertigen Betriebsgrundgebühr zusammen. Containerplombe- und Grundgebühr Art. 7 1 Die Container sind für jede Leerung mit einer Containerplombe zu versehen. Die Ansätze der Containerplomben betragen für Container ohne Presse 400 l 800 l von Fr. 9.-- 18.-- bis Fr. 7.-- 54.-- Container mit Presse 400 l 800 l 18.-- 6.-- 54.-- 108.-- Pro Container und Jahr ist zusätzlich eine Containergrundgebühr oder eine gleichwertige Betriebsgrundgebühr von Container 400 l 800 l von Fr. 100.-- 00.-- bis Fr. 00.-- 600.-- geschuldet. Wer eine Containergrundgebühr entrichtet, ist vom Kleingewerbetarif (Wohnungstarif) befreit. Bei Bezahlung der Grundgebühr wird ein Kleber abgegeben, welcher gut sichtbar am Container aufzukleben ist. Container, auf denen dieser Kleber fehlt, dürfen nicht geleert werden. III. Uebriges Gewerbe Bemessungsgrundlagen Art. 8 Die Abfallgebühr für die übrigen Gewerbe- und Industriebetriebe werden pro Containerleerung sowie mit einer jährlichen Grundgebühr pro Container erhoben. Ansätze Art. 9 Die Gebührenansätze pro Containerleerung sowie für die Grundgebühr sind gleich wie beim Kleingewerbe. Direktlieferungen Art. 10 Bei Direktlieferungen von grösseren Mengen Industrie- und Gewerbekehricht an die Umladestationen AVAG und/oder SORSAG sind sowohl die Transport- als auch die Entsorgungskosten vom Kehrichtlieferanten direkt zu bezahlen.

10 IV. Gemeinsame Bestimmungen Gebührenansätze Art. 11 Unter Einhaltung des Gebührenrahmens, setzt der Gemeinderat die jeweils gültigen Gebührenansätze, die auf den diesbezüglichen Berechnungen der AVAG basieren, fest und passt sie periodisch den Kapital- und Betriebskosten an. Abgabe der Säcke Art. 1 1 Die AVAG schliesst mit dem Lieferanten Vereinbarungen über die Abgabe, das Sortiment und (in Absprache mit der Gemeinde) die Kennzeichnung der Säcke, Gebührenmarken und Containerplomben, die Einkaufspreise, die Ablieferung der Gebühren, die Entschädigung für den Vertrieb und weitere Einzelheiten ab. Die Säcke, Gebührenmarken und Containerplomben können bei den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. Die Lieferanten schliessen mit den Verkaufsstellen Vereinbarungen über den Bestell- und Lieferablauf sowie die Zahlungskonditionen ab. 4 Verantwortlich für die Versorgung der Feriengäste mit Gebührensäcken- und Marken sind die Vermieter bzw. Liegenschaftseigentümer. Ausschluss von der Abfuhr Art. 1 1 Abfallsäcke und andere Gebinde ohne Gebührenkennzeichnung werden vom Sammeldienst nicht abgeführt. Container, die nicht ausschliesslich gebührenpflichtige Säcke und Gebinde mit Gebührenmarken enthalten, werden nicht geleert. Hievon ausgenommen sind Container mit Plomben (Art. 7). Altwaren Art. 14 Für die Entsorgung von anderen Materialien und Abfällen gemäss Art. 11, Absatz 1, Buchstaben b-e des Abfallreglementes werden den Besitzern die effektiven Kosten (Entsorgungs- und Transportkosten) überbunden. Sammelstellen und Aktionen Art. 15 Für Abfälle, die in Sammelstellen der Gemeinde gebracht oder von getrennten Sammlungen erfasst werden (wiederverwertbare Abfälle wie Glas, Alu, Alteisen etc.) und für Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushaltungen wird keine besondere Gebühr erhoben. Weitere gebührenpflichtige Tätigkeiten Art. 16 1 Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen und für besondere Dienstleistungen, zu denen die Gemeinde reglementarisch nicht verpflichtet ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, wobei der jeweilige Stundenansatz der Einwohnergemeinde Gsteig zur Anwendung kommt.

11 Für Verfügungen im Sinne von Artikel 7 des Abfallreglementes wird eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 000.-- je nach Aufwand erhoben. Geschuldet sind ferner die Auslagen wie Beseitigungskosten, Expertenhonorare, Post- und Telefongebühren und dergleichen. Bezug Art. 17 1 Die Grundgebühren werden jährlich fällig und sind innert 0 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. Zahlungspflichtig ist der rechtsmässige Liegenschaftseigentümer oder Baurechtsberechtigte am 1. Januar des Jahres, in dem Rechnung gestellt wird. Für Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum wird dem Hauseigentümer, bzw. Verwalter, für die ganze Liegenschaft Rechnung gestellt. Gewerbebetrieben und Verkaufsgeschäften wird direkt Rechnung gestellt. Gebühren für besondere Dienstleistungen und für Kontrollen sind der Gemeinde innert 0 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. 4 Gebühren für Verfügungen der Gemeinde werden mit der Rechtskraft der Entscheide fällig und sind innert 0 Tagen zu bezahlen. 5 Nach Ablauf der Fälligkeit ist ein Verzugszins in Höhe der Zinsen für die jeweiligen Staats- und Gemeindesteuern geschuldet. 6 Die vom Grundeigentümer zu bezahlende Gebühr kann auf die Mieter anteilsmässig abgewälzt werden. Inkrafttreten Art. 18 1 Dieser Tarif tritt auf den 1. Januar 017 in Kraft. Der Gebührentarif vom 10. Dezember 199 wird mit dem Inkrafttreten dieses Tarifs aufgehoben. So beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung in Gsteig am. Dezember 016. NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: sig. M. Willen Der Sekretär: sig. P. Reichenbach