Inhalt Eine Veranstaltung vom Amt für Gesellschaftsfragen der Stadt St.Gallen zusammen mit der regionalen Fachstelle Integration Rorschach St.Gallen Gossau» Kai-Siegrun Kellenberger, Juristin beim kantonalen» Josef Jacober, Anwalt mit Spezialisierung Ausländerrecht» Tilla Jacomet, Leiterin der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St.Gallen/ Appenzell www.integration.stadt.sg.ch
Forumsveranstaltung: Ausländerrechtliche Fragestunde Montag, 7. März 2016 Kai-Siegrun Kellenberger, Juristin beim kantonalen Sicherheits- und Justizdepartement
Inhalt 1. Einreise/Visa 2. Bewilligungen 3. Ausschaffungsinitiative 4. Familiennachzug 5. Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung 6. Einbürgerung 7. Asylsuchende und Vorläufig Aufgenommene 1. 08.03.2016 Seite 3
Allgemeines-für wen gilt welches Gesetz AuG mit VZAE: Drittausländer EU/EFTA-Staatsangehörige sofern keine Regelungen im FZA (u.a. Strafbestimmungen) FZA: EU/EFTA-Staatsangehörige Drittausländer mit Ehegatten aus EU/EFTA-Staat 08.03.2016 Seite 4
EU nach Ländern des Kantons St.Gallen
Touristischer Schengenaufenthalt - Visum
Touristischer Aufenthalt Die maximale Dauer des kurzfristigen Aufenthaltes im Schengen-Raum beträgt 90 Tage je Bezugszeitraum von 180 Tagen Der Tag der Ein- und der Ausreise wird zur Aufenthaltsdauer mitgerechnet
Übersicht Bewilligungskategorien
Umwandlung von Bewilligungen B EG/EFTA C EG/EFTA (mind. 5 Jahre B, ordentl. 10) F B (5 Jahres Aufenthalt, keine Strafakten, Erwerbstätigkeit, keine Betreibungen, gute Integration) B C (5 Jahre Aufenthalt mit CH-Ehepartner) gute Integration Niveau A2, Erwerbstätigkeit, keine Betreibungen 9
Umsetzung Masseneinwanderungsinitiative Noch alles offen.. 08.03.2016 Seite 10
Umsetzung AUSSCHAFFUNGSINITIATIVE ab 1.10.2016 Strafgesetzbuch (Art. 66a ff. nstgb) Katalog mit Auflistung der einzelnen Straftaten. Er umfasst insbesondere alle Verbrechen, bei denen Menschen getötet, schwer verletzt oder (an Leib und Leben) gefährdet werden sowie alle Sexualverbrechen. Umfasst werden auch alle schweren Verbrechen gegen das Vermögen. Landesverweisung von 5 15 Jahren; 20 Jahre im Wiederholungsfall; evtl. lebenslang Ausnahmsweise kann in Härtefällen von der Landesverweisung abgesehen werden. 08.03.2016 Seite 11
Familiennachzüge EU/EFTA Bürger können nebst der eigenen Familie (Ehepartner und (Stief-)Kinder bis 21 Jahre), auch Verwandte in auf- und absteigender Linie nachziehen, sofern sie für diese finanziell aufkommen können. Nicht-EU-Bürger können lediglich ihre eigenen Familienangehörigen nachziehen (Ehepartner und Kinder bis 18 Jahre, sofern Frist eingehalten wird) Schweizer Bürger können ihre Ehepartner sowie ihre eigenen Kinder bis 18 Jahren nachziehen Im Familiennachzug eingereiste Ehegatten und Kinder können ohne neue Bewilligung in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 46 AuG) Seite 10
Erlöschen von Bewilligungen Art. 61 AuG Erlöschen der Bewilligungen 1. Eine Bewilligung erlischt: a) mit der Abmeldung ins Ausland; b) ( ); c) mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; d) ( ) 2. Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten (gilt nur für Drittstaatsangehörige, EU sechs Monate), die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. Art. 79 VZAE: Die Fristen werden durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- der Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen. 08.03.2016 Seite 13
Erlöschen von Bewilligungen Nach 6 Monaten ununterbrochenem Auslandsaufenthalt Nach bei persönlicher Abmeldung. Abmeldung über Drittpersonen nur mit Vollmacht! Ausländerausweis wird eingezogen und von EWA vernichten. 08.03.2016 Seite 14
Aufrechterhaltung Niederlassungsbewilligung Dauer Aufrechterhaltung 6 Monate für alle möglich Dauer Aufrechterhaltung über 6 Monate bis max. 48 Monate: für Ausländer der zweiten Generation (in CH geboren/aufgewachsen oder im FNZ eingereist und hier Schule besucht/ausbildung absolviert) Rentner (AHV und IV Rentner) zur Abklärung Integrations- oder Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatstaat Dauer je nach Beleg, bis max. 48 Mt.: befristete Tätigkeit im Auftrag des schweizerischen Arbeitgebers Militärdienst Studium/Sprachaufenthalt sonstige Bildungszwecke (Aus- und Weiterbildung) besondere medizinische Gründe (Beispiel: Drogentherapie) 08.03.2016 Seite 15
Ausländerrechtliche Fragestunde Josef Jacober, Anwalt mit Spezialisierung Ausländerrecht 08.03.2016 Seite 16
Einbürgerung Das dreistufige Bürgerrecht Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist nur mit der Einbürgerung in einer Gemeinde und einem Kanton möglich Der Bund legt im eidg. Bürgerrechtsgesetz die Mindestvoraussetzungen fest Die Kantone können eigene Wohnsitzfristen und weitergehende Voraussetzungen bestimmen 08.03.2016 Seite 17
Einbürgerung Einbürgerungsarten Bund a) ordentliche Einbürgerungen b) erleichterte Einbürgerungen (Ehegatten von Schweizer/innen) c) Wiedereinbürgerungen Kanton a) Besondere Einbürgerungen (Erleichterungen für ausländische und staatenlose Jugendliche; seit 1.1.2003 - wie bisher) b) Einbürgerungen im Allgemeinen 08.03.2016 Seite 18
Einbürgerung Ablauf des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens; Einbürgerung im Allgemeinen/ Besondere Einbürgerung I. Erteilung des Gemeindebürgerrecht (einschliesslich Ortsbürgerrecht) II. Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung III. Erteilung des Kantonsbürgerrechts Rechtswirksamkeit der Einbürgerung 08.03.2016 Seite 19
Einbürgerung Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht (BRG) 2.1 Wohnsitzvoraussetzungen - 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (bisher) - 8 Jahre Wohnsitz im Kanton, davon mindestens - 4 Jahre ununterbrochen Wohnsitz in der Gemeinde - C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung) neu (in Kraft treten BüG noch offen): - 10 Jahre in CH, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuchs - 2-5 Jahre Wohnsitz in Kanton und Gemeinde (BRG) - C-Bewilligung 08.03.2016 Seite 20
2.2 Einbürgerungseignung bisher: Verweis auf Eidg. Bürgerrechtsgesetz neu: konkretisiert im Kant. Bürgerrechtsgesetz: - Erfolgreiche Integration - Vertrautheit mit Schweizer Lebensverhältnisse - Keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der CH 08.03.2016 Seite 21
Ausländerrechtliche Fragestunde Tilla Jacomet, Leiterin der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St.Gallen/ Appenzell Tellstrasse 4, 9000 St.Gallen, 071 222 22 79 08.03.2016 Seite 22
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St.Gallen/Appenzell Tellstrasse 4 St.Gallen 071 222 22 79 Offene Sprechstunde: Dienstags 13.30-16.30 Uhr 260 juristische Stellenprozente Budget 2016: CHF 444 000 Finanziert durch: HEKS, Kirchen, Parteient-schädigungen und Spenden
Unsere Arbeit Rechtsberatung Begleitung im Asylverfahren Rechtsvertretung in komplexen Fällen Zahlen 2015: 3051 Beratungen 370 Rechtsschriften 231 neue Mandate In über 75% aller Fälle konnten wir positive Entscheide bewirken.
Das Asylverfahren
Aktuelle Brennpunkte: Prekäre Situationen in Herkunftsstaaten Prekäre Situationen in Transitstaaten Management der aktuellen Flüchtlingszahlen Verschärfungen und Abschottungen innerhalb Europas Strikte Wegweisungspraxis der Schweiz (Dublin-Out) Beschleunigung des Asylverfahrens (laufende Asylgesetzesrevision) Verschärfung der CH - Praxis betreffend Asylerteilung (B), Familienasyl oder Erteilung vorläufiger Aufnahmen als Flüchtlinge Schnell ist gut, aber bitte nicht falsch.
Ausländerrechtliche Fragestunde Wichtige Adressen: Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St.Gallen/ Appenzell Tellstrasse 4, 9000 St.Gallen, 071 222 22 79 rbs-ostschweiz@heks.ch Informationsstelle für AusländerInnen (mehrsprachig) ARGE Integration Ostschweiz Rorschacher Strasse 1 9004 St. Gallen Telefon: 071 228 33 99 sekretariat@integration-sg.ch Oberer Graben 38 CH-9001 St. Gallen +41 58 229 31 11 / +41 58 229 88 77 www.integration.stadt.sg.ch (Stadt St.Gallen) www.integration.sg.ch () 08.03.2016 Seite 29