Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbrauchersch utz des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister

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Transkript:

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbrauchersch utz des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldorf Landtagspräsidentin Nord rhein-westfalen Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-V'l/ESTFALEN 16. \'VAHlPERIODE va LAGE 16/ 4854 ahe Abg. - Luftreinhaltung, EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG NOrVertragsverletzungsverfahren Johannes Remmel 45. März 2016 Seite 1 von 1 Aktenzeichen V-3-8800.3.6 bei Antwort bitte angeben Frau Dr. Termath Telefon 0211 4566-746 Telefax 0211 4566-388 poststelle@mkulnv.nrw.de 60-fach Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, t.jc.. (}.ri'mi. die Europäische Kommission hat gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der seit dem Jahr 2010 anhaltenden Stickstoffdioxid Grenzwertüberschreitun,gen eingeleitet. In Nordrhein-Westfalen sind elf Gebiete betroffen. Hierüber habe,ich mit LT-Vorlage 16/3180 erstmalig berichtet. Am 15. Februar 2017 hat die Europäische Kommission in dieser Angelegenheit ein letztes Mahnschreiben an die Bundesregierung übersandt. Hierzu übersende ich Ihnen meinen aktuellen Bericht. Mit freundlichen Grüßen Anlage

1 N0 2 -Vertragsverletzungsverfahren Zweites Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 15.02.2017 an Deutschland wegen Nichterfüllung der EU Luftq ual itätsrichtl i n ie Die Europäische Kommission ~at gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der anhaltenden Stickstoffdioxid (N02)-Grenzwertüberschreitungen eingeleitet. Die bereits im Jahr 1999 festgelegten N02-Grenzwerte müssen seit dem Jahr 2010 eingehalten werden. In Nordrhein-Westfalen wird der Jahresgrenzwert in Höhe von 40 Jg/m 3 in 31 Kommunen (Stand 2015) noch immer überschritten. Über das N02-Vertragsverletzungsverfahren wurde mit der Landtag-Vorlage 16/3180 erstmalig informiert. Stand des Verfahrens Dem N02-Vertragsverletzungsverfahren vorausgegangen waren in den Jahren 2011 bis 2013 Verfahren zur Verlängerung der Frist der Grenzwerteinhaltung bis zum Jahr 2015. Nordrhein-Westfalen hatte bei der Europäischen Kommission Fristverlängerung für 14 Gebiete angemeldet..von der Europäischen Kommission akzeptiert wurden edoch nur die Gebiete Krefeld und Mönchengladbach, weil nur für diese anerkannt wurde, dass die Grenzwerteinhaltung innerhalb der verlängerten Frist zu erreichen wäre. Mit Pilotschreiben vom 22.09.2014 hat die Europäische Kommission nachgefragt, wann in den Gebieten 'mit Überschreitung der N0 2 -Grenzwert voraussichtlich eingehalten wird. Für die nordrhein-westfälischen Überschreitungsgebietewurde anhand von Abschätzungen die N02-Grenzwerteinhaltung nach dem Jahr 2020

2 vorhergesagt mit Ausnahme der Gebiete Bielefeld und Münster. Für diese Gebiete, wurde die Grenzwerteinhaltung im Jahr 2015 erwartet. Mit einem ersten Mahnschreiben hat die Europäische Kommission am 19.06.2015 Deutschland schließlich das N0 2 -Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eröffnet. Deutschland hat hierzu zwei Stellungnahmen abgegeben, zuletzt mit Schreiben vom 21.09.2016. In den Stellungnahmen haben Bund und Länder ihre Aktivitäten zur N0 2 -Minderung dargelegt. Am 15.02.2017 ging an Deutschland das zweite und damit letzte Mahnschreiben, mit dem die Kommission Deutschland auffordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den N0 2 -Grenzwert einzuhalten. Deutschland wurde eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme eingeräumt. Nach Auswertung dieser Stellungnahme entscheidet die Kommission, ob Klage vor dem Euro'päischen Gerichtshof gegen Deutschland erhoben wird. Ein letztes Mahnschreiben der Europäischen Kommission ging nicht allein an Deutschland, sondern zeitgleich auch an Frankreich, das Vereinigte Königreich, Italien und Spanien. In Deutschland,hat die Kommission 28 Gebiete mit anhaltender N0 2 -Grenzwertüberschreitung angemahnt, elf davon in Nordrhein-Westfalen. Gebiete in Nordrhein-Westfalen, die Gegenstand des Mahnschreibens sind Gebiete im Sinne der LuftqualitätsrIchtlinie sind Ballungsräume und andere räumlich zusammenhängende Areale. Für NRW sind dies insgesamt 15 Gebiete bzw. Ballungsräume: Aachen, Bielefeld, Dortmund, Duisburg/Mülheim/Oberhausen, Essen, Hagen, Krefeld, Köln, Münster, Mönchengladbach, Rheinisches Braunkohlenrevier, Stollberg, Warstein, Wuppertal, urbane Bereiche und ländlicher Raum. Gegenstand des Mahnschreibens sind folgende elf Gebiete, in denen Kommunen mit N0 2 -Grenzwerüberschreitungliegen:

, " : ".', ~ "". I 3 Tabelle Gebiete in Nordrhein-Westfalen die Gegenstand des N02- Vertragsverletzungsverfahrens sind mit zugehörigen Kommunen mit N02-Grenzwerüberschreitung Gebiet Kommunen innerhalb des. Gebiets'mitNOr Grenzwertüberschreitu l1 9201iS,(Höchster N02-Jahr~swert201Sl..,';;.,.5..,,\,..... '.:,.'.,:' ; ':: ". Aachen Aachen (50 Jg/m 3 ) Dortmund Dortmund (49 Jg/m 3 ), Witten (42 Jg/m 3 ) Duisburg/Mülheim/Oberhausen Dinslaken (41 Jg/m 3 ), Mülheim (42 Jg/m 3 ), Oberhausen (53 J..Ig/m 3 ) Düsseldorf Düsseldorf (59 J..Ig/m 3 ), Neuss (44 Jg/m 3 ) Essen Bochum(47 Jg/m 3 ), Essen (50 Jg/m 3 ), Gelsenkirchen (50 Jg/m 3 ) Gladbeck (41 Jg/m 3 ), Herne (41 Jg/m 3 ), Hagen Hagen (49 Jg/m 3 ), Schwerte (46 Jg/m 3 ) Köln Bonn (51 Jg/m 3 ), Hürth (45 J,Jg/m 3 ), Köln (66 Jg/m 3 ), Langenfeld (41 Jg/m 3 ), Leverkusen (47 Jg/m 3 ) Münster Münster (44 Jg/m 3 ) Wuppertal Remscheid (41 J..Ig/m 3 ), Wuppertal (51 Jg/m 3 ) Rheinische Braunkohlerevier Düren (61 Jg/m 3 ) urbane Bereiche und ländlicher Eschweiler (43 pg/m 3 ), Mettmann (41 Jg/m 3 ), Raum Overath (45 Jg/m 3 ), Paderborn (50 Jg/m 3 ), Siegen (45 Jg/m 3 ) Begründung der Europäischen Kommission für ihr Vorgehen Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass Deutschland keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, die Dauer und das Ausmaß der N02- Grenzwertüberschreitung so kurz wie möglich zu halten. Dies sei daran festzumachen, dass in den meisten Gebieten der N02-Grenzwert voraussichtlich erst

4 im Jahr 2020 oder später eingehalten wird. Der Grenzwert würde damit um 10 oder mehr Jahre oach Ablauf der Frist noch immer überschritten. Auch der steigende bzw. gleichbleib~nde Trend der N0 2 -Jahresmittelwerte in der Zeit von 2010 bis einschließlich 2015 (in Nordrhein-Westfalen: die Städte Köln und Aachen) zeige, dass die ergriffenen Maßnahmen unzureichend und/oder ungeeignet sind, die Grenzwertüberschreitung effizient zu beheben. Dies gelte auch bei einem rückläufigen Trend, der aber angesichts des Ausmaßes der Grenzwertüberschreitung nicht stark genug sei (in Nordrhein-Westfalen: alle übrigen betroffenen Städte). In diesen Fällen seien zur Einhaltung des N0 2 -Grenzwertes umfangreiche zusätzliche Maßnahmen notwendig, um den Abwärtstrend zu beschleunigen. Positionen der Europäischen Kommission: Zum Ermessensspielraum der Behörden. Nach Auffassung der Kommission verfügt ein Mitgliedstaat bei der Entscheidung über geeignete Maßnahmen über einen gewissen Ermessensspielraum, doch muss dieses Ermessen so ausgeübt werden, dass Maßnahmen festgelegt und durchgeführt werden, die wirksam und verhältnismäßig sind. Je länger die Nichteinhaltung der Grenzwerte anhält und e gravierender die Lage ist, desto mehr reduziert sich der Ermessenspielraum der Behörden bei der Wahl qer geeigneten Maßnahmen. Der Ermessensspielraum der Behörden bei der Wahl der geeigneten Maßnahmen sei strikt beschränkt durch den Grundsatz der Effizienz,' der durch die Wörter "so kurz wie möglich" zum Ausdruck komme und der der zentrale Grundsatz bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen sein müsse. Zu Maßnahmen, die ernsthaft erwogen werden sollten. Die Kommission weist darauf hin, dass es tatsächlich andere und zusätzlic~e Maßnahmen gibt, die erheblich zur Einhaltung der N0 2 -Grenzwerte beitragen könnten und die ernsthaft erwogen werden sollten, insbesondere wegen der Schwere der Situation in Deutschland und des daraus resultierenden eingeschränkten Ermessens der nationalen Behörden. Die Maßnahmen könnten abzielen "auf das Verkehrsaufkommen, die verwendeten Kraftstoffe und/oder das Fahrverhalten und könnten Umweltzonen oder andere Zufahrtsbeschränkungen für Fahrzeuge (darunter Beschränkungen für Dieselfahrzeuge, die nicht die Euro-6- bzw. Euro-VI-Emissionsnorm erfüllen)

5 umfassen. Denkbar wären weiterhin an NOx-Emissionen gekoppelte Kraftstoff- und Kraftfahrzeugsteuern und die Förderung von hybrid oder elektrisch angetriebenen oder anderen "Null-Emissions"-Fahrzeugen, die sich positiv auf die Senkung sowohl der CO 2 - als auch der NOx-Emissionen auswirken würden. Zum Handeln auf Ebene des Bundes. Aus Sicht der Kommission weist die Tatsache, dass der Gebrauch von Diesel-Pkw durch Steueranreize auf Bundesebene gefördert wird und dass die in Luftqualitätsplänen enthaltenen Maßnahmen, die auf Gemeindeund Länderebene ergriffen werden, nicht ausreichend sind, darauf hin, dass es auch an ausreichendem Handeln auf Bundesebene mangele, das notwendig wäre, um solche lokalen und regionalen Maßnahmen zu ergänzen. In den bislang in Deutschland auf der Grundlage von Rechtsvorschriften des Bundes (35. BlmSchV) eingerichteten Umweltzonen dürfen noch immer Dieselfahrzeuge fahren, die die Emissionsnormen ab Euro 4/Euro IV erfüllen, d. h. die Zufahrt in diese Zonen ist nicht auf die derzeit saubersten Fahrzeuge am Markt (Euro 6/Euro VI) beschränkt. Angesichts der kontinuierlichen und wiederholten Überschreitung der N0 2 - Grenzwertehabe sich diese Maßnahme als nicht ausreichend erwiesen. Zu den Diesel-Pkw, deren hohe NOx-Emissionen im Realbetrieb die Hauptursache für die N0 2 -Überschreitungen sind. Die Kommission beruft sich zum einen auf die Abgasgrenzwerte für Diesel-Pkw, die erheblich höhere NOx-Emissiorien als die entsprechenden, Grenzwerte für Ben'zin-Pkw erlauben (für Euro 3-, Euro 4- und Euro 5-Pkw sind bis zu dreimal höhere NOx-Emissionen zulässig). Nach Ansicht der Europäischen Kommission sei insofern vor dem Hintergrund des stetig wachsenden Anteils der Diesel-Pkw in Deutschland ein Anstieg der NOx-Emissionen und damit der N0 2 -Belastung zu erwarten gewesen. Die Europäische Kommission räumt zum anderen aber ein, dass die NOx-Emissionen von Diesel-Pkw, insbesondere Euro 5 und 6, im Realbetrieb deutlich höhersind, als angesichts der fortlaufenden Verschärfung der Abgasgrenzwerte auf EU-Ebene zu erwarten gewesen wäre. Sie betont allerdings, dass, diese Diskrepanz seit mehreren Jahren bekannt sei und Deutschland das Aufschieben von wirksamen Maßnahmen auf Bundesebene (oder auf Gem.einde- oder Länderebene) gegen NOx-Emissionen aus Dieselfahrzeugen nicht damit rechtfertigen könne. Die Kommission führt an, dass dies auch von deutschen Verwaltungsgerichten in Urteilen im Hinblick auf konkrete Luftqualitätspläne festgehalten worden sei.

6 Zur Rolle der deutschen Verwaltungsgerichte. Den Verwaltungsgerichten falle eine wichtige Überprüfungsaufgabe zu. Das folgert die Kommission aus Urteilen zu bestimmten Luftreinhalteplänen. Bezüglich der Verwaltungsgerichtsurteile werden im Folgenden vom Landesumweltministerium zwei aktuelle Urteile zu Luftreinhalteplänen kurz erläutert. Im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2016 zur Klage der DeutsGhen Umwelthilf~ (DUH) gegen den Luftreinhalteplan Düsseldorf wird die Bezirksregierung Düsseldorf aufgefordert, diesen Plan so fortzuschreiben, dass der N02-Grenzwert schnellstmöglich eingehalten wird und hierbei Dieselfahrverbote zu prüfen. Unabhängig von diesem Urteil ist der Prozess der Fortschreibung dieses und anderer Luftreinhaltepläne bereits in Arbeit. Aktuell werden weitergehende Maßnahmen auf Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft. Dabei werden die einschlägigen Beschlüsse der Umwelt- und Verkehrsministerkonferenzen, beispielsweise die Einführung emissionsarmer beziehungsweise emissionsfreier Fahrzeuge zu beschleunigen sowie ÖPNV-, Rad- und Fußverkehre zu fördern, mit einbezogen. Aufgabe und Ziel ist' es, den Luftreinhalteplan Düsseldorf bis Ende des Jahres 2017 fortzuschreiben, damit die weitergehenden Maßnahmen, die die Einhaltung des Grenzwertes garantieren, ab 2018 umgesetzt werden können. Damit wird einem Kernanliegen aus dem Urteil bereits Rechnung getragen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil die Ansicht vertreten, dass bei gegebener 'Verhältnismäßigkeit schon nach etziger Rechtslage die Verhängung eines Dieselfahrverbots angeordnet werden ~ann. Diese Frage ist über den Luftreinhalteplan Düsseldorf hinaus von grundlegender Bedeutung und wird derzeit vom Bundesverwaltungsgericht gekl.ärt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Februar 2017 zum Luftreinhalteplan München das Land Bayern zu "konkreten und zeitnahen Vorbereitungen" für Dieselfahrverbote verpflichtet. Noch in diesem Jahr muss das Konzept ausgearbeitet werden. In der vom Gericht veröffentlichten Pressemitteilung äußert das Gericht Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit von Dieselfahrverboten nach etziger Rechtslage, lässt die Frage allerdings!m Ergebnis offen.