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461 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 2015 ausgegeben zu Saarbrücken, 30. September 2015 Nr. 63 UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Seite Anlage 3 Fachspezifische Bestimmungen für den Aufbaustudiengang Deutsch als Fremd- und Zweitsprache Vom 29. Juli 2015..... Studienordnung für den Aufbaustudiengang Deutsch als Fremd- und Zweitsprache in der Philosophischen Fakultät II der Universität des Saarlandes Vom 29. Juli 2015. 462 465

462 Anlage 3 Fachspezifische Bestimmungen für den Aufbaustudiengang Deutsch als Fremd- und Zweitsprache Vom 29. Juli 2015 Die Fakultät 4 (Philosophische Fakultät II Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften) der Universität des Saarlandes hat auf Grund des 59 Universitätsgesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2014 (Amtsbl. S. 406), als Anlage 3 der Prüfungsordnung der Fakultät 3 (Philosophische Fakultät I Geschichts- und Kulturwissenschaften) und der Fakultät 4 (Philosophische Fakultät II Sprach-, Literaturund Kulturwissenschaften) der Universität des Saarlandes für Bachelor- und Master- Studiengänge sowie Zertifikate vom 5. Juni 2014 (Dienstbl. S. 1056), zuletzt geändert durch Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung der Fakultät 3 (Philosophische Fakultät I Geschichts- und Kulturwissenschaften) und der Fakultät 4 (Philosophische Fakultät II Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften) der Universität des Saarlandes für Bachelorund Master-Studiengänge sowie Zertifikate vom 29. Juli 2015 (Dienstbl. S. 458) folgende Fachspezifische Bestimmungen für den Aufbaustudiengang Deutsch als Fremd- und Zweitsprache erlassen, die nach Zustimmung des Senats der Universität des Saarlandes und des Universitätspräsidiums hiermit verkündet werden. 34 Grundsätze (1) Die Fakultät 4 (Philosophische Fakultät II Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften) der Universität des Saarlandes verleiht auf Grund des in der Prüfungsordnung der Fakultät 3 (Philosophische Fakultät I Geschichts- und Kulturwissenschaften) und der Fakultät 4 (Philosophische Fakultät II Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften) der Universität des Saarlandes für Bachelor- und Master-Studiengänge sowie Zertifikate vom 5. Juni 2014 (Dienstbl. S. 1056) geregelten Prüfungsverfahren bei einem erfolgreichen Studium des Aufbaustudiengangs Deutsch als Fremd- und Zweitsprache nach dieser Ordnung das Zertifikat Deutsch als Fremd- und Zweitsprache. (2) Absolventinnen/Absolventen des Aufbaustudienganges Deutsch als Fremd- und Zweitsprache sind dafür qualifiziert, im Inland oder Ausland Deutsch als Fremd- und Zweitsprache zu unterrichten. (3) Das Studium kann in Vollzeit oder in Teilzeit durchgeführt werden. Das Teilzeitstudium begründet keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines besonderen Studien- und Lehrangebots. (4) Alle Regelungen gelten sowohl für das Vollzeit- als auch das Teilzeitstudium. (5) Das Ablegen von Teilprüfungen setzt eine ordnungsgemäße Einschreibung für den Aufbaustudiengang voraus. 35 Zugangsvoraussetzungen zum Studiengang Der Zugang zum Studium setzt voraus: - den Nachweis eines philologischen oder kulturwissenschaftlichen Hochschulabschlusses mit mindestens sechssemestriger Regelstudienzeit oder einer äquivalenten Qualifikation

463 - den Nachweis über die erforderlichen Deutschkenntnisse der Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, falls die Muttersprache der Bewerberin/des Bewerbers nicht Deutsch ist. Der Nachweis gilt unter anderem als erbracht, wenn ein TestDaF-Zeugnis mit mindestens der Niveaustufe 4 (in allen Prüfungsteilen) vorliegt oder alternativ ein DSH-Zeugnis mit mindestens der Stufe 2 oder ein UNIcert III Deutsch oder höher. 36 Struktur des Studiums und Studienaufwand Der Aufbaustudiengang Deutsch als Fremd- und Zweitsprache umfasst 60 CP. 37 Art und Umfang der Teilprüfungen (1) Schriftliche Prüfungsleistungen umfassen Arbeitspapiere, Papers, Thesenpapiere, Analyseaufgaben, Protokolle, Portfolios, Projektskizzen, Hausarbeiten und Klausuren. Bei benoteten schriftlichen Gruppenarbeiten müssen die jeweiligen Leistungen der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten erkennbar und eigenständig bewertbar sein. (2) Mündliche Prüfungsleistungen umfassen mündliche Einzel- und Gruppenprüfungen. (3) In besonderen Fällen können durch den Prüfungsausschuss andere Formen der Leistungskontrolle festgelegt werden. (4) Die Prüfungsanforderungen müssen so gewählt werden, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Zeit von den Kandidatinnen und Kandidaten eingehalten werden kann. 38 Bestehen des Aufbaustudiengangs, Gesamtnote, Zertifikat (1) Der Aufbaustudiengang ist bestanden, wenn: 1. jede Teilprüfung gemäß den Regelungen dieser Ordnung bestanden ist; 2. die erforderlichen Credit Points gemäß den Vorgaben dieser Ordnung erreicht sind. (2) Die Gesamtnote des Aufbaustudiengangs errechnet sich aus den Noten der in dieser Ordnung aufgeführten Prüfungsleistungen. (3) Die Berechnung der Endnote erfolgt analog 29 Abs. 4 und Abs. 5 Prüfungsordnung der Fakultät 3 (Philosophische Fakultät I Geschichts- und Kulturwissenschaften) und der Fakultät 4 (Philosophische Fakultät II Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften) der Universität des Saarlandes für Bachelor- und Master-Studiengänge sowie Zertifikate vom 5. Juni 2014 (Dienstbl. S. 1056). (4) Das erfolgreiche Absolvieren des Aufbaustudiengangs Deutsch als Fremd- und Zweitsprache wird durch eine Zertifikats-Urkunde beurkundet. Die Urkunde wird von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Dekan/der Dekanin der Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Philosophischen Fakultäten versehen.

464 39 In-Kraft-Treten, Übergangsregelung (1) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2015/2016 ein Studium im Aufbaustudiengang Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Universität des Saarlandes beginnen oder ein ab dem Wintersemester 2015/2016 an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen aufgenommenes Studium weiterführen. (2) Studierende, die vor dem 1. Oktober 2015 ihr Studium im Aufbaustudiengang Deutsch als Fremdsprache begonnen haben, führen dieses nach den Vorschriften der der Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Deutsch als Fremdsprache vom 14. Juli 1993 (Dienstbl. S. 580) und der Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Deutsch als Fremdsprache vom 8. November 1995 (Dienstbl. 1996, S. 33) fort und können ihr Studium spätestens bis zum Ablauf des Wintersemesters 2018/2019 abschließen. Saarbrücken, 22. September 2015 Der Universitätspräsident Univ.-Prof. Dr. Volker Linneweber

465 Studienordnung für den Aufbaustudiengang Deutsch als Fremd- und Zweitsprache in der Philosophischen Fakultät II der Universität des Saarlandes Vom 29. Juli 2015 Die Fakultät 4 (Philosophische Fakultät II - Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften) der Universität des Saarlandes hat auf Grund des 54 Universitätsgesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2014 (Amtsbl. S. 406), und auf der Grundlage der Prüfungsordnung der Fakultät 3 (Philosophische Fakultät I Geschichts- und Kulturwissenschaften) und der Fakultät 4 (Philosophische Fakultät II Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften) der Universität des Saarlandes für Bachelorund Master-Studiengänge, sowie Zertifikate vom 5. Juni 2014 (Dienstbl. S. 1056), zuletzt geändert durch Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung der Fakultät 3 (Philosophische Fakultät I Geschichts- und Kulturwissenschaften) und der Fakultät 4 (Philosophische Fakultät II Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften) der Universität des Saarlandes für Bachelor- und Master-Studiengänge sowie Zertifikate vom 29. Juli 2015 (Dienstbl. S. 458) folgende Studienordnung für den Aufbaustudiengang Deutsch als Fremd- und Zweitsprache erlassen, die nach Zustimmung des Senats der Universität des Saarlandes hiermit verkündet wird. 1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt Inhalt und Aufbau des Aufbaustudiengangs Deutsch als Fremd- und Zweitsprache auf der Grundlage der Prüfungsordnung der Fakultät 3 (Philosophische Fakultät I Geschichts- und Kulturwissenschaften) und der Fakultät 4 (Philosophische Fakultät II Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften) der Universität des Saarlandes für Bachelor- und Master-Studiengänge sowie Zertifikate vom 5. Juni 2014 (Dienstbl. S. 1056), zuletzt geändert durch Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung der Fakultät 3 (Philosophische Fakultät I Geschichts- und Kulturwissenschaften) und der Fakultät 4 (Philosophische Fakultät II Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften) der Universität des Saarlandes für Bachelor- und Master-Studiengänge sowie Zertifikate vom 29. Juli 2015 (Dienstbl. S. 458). Zuständig für die Organisation von Lehre, Studium und Prüfungen ist die Fakultät 4 (Philosophische Fakultät II Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften) der Universität des Saarlandes. 2 Ziele des Studiums und Berufsfeldbezug (1) Der Aufbaustudiengang Deutsch als Fremd- und Zweitsprache bietet Studierenden mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss oder äquivalenter Qualifikation im Sinne von 35 der Fachspezifischen Bestimmungen für den Aufbaustudiengang Deutsch als Fremdund Zweitsprache die Möglichkeit, eine zusätzliche Qualifikation zu erwerben. (2) Aufbaustudiengang Deutsch als Fremd- und Zweitsprache befähigt, Deutsch als Fremdund Zweitsprache im In- und Ausland an Schulen und im Bereich der Erwachsenenbildung zu unterrichten und als kultureller Mittler/kulturelle Mittlerin tätig zu werden. Das heißt insbesondere - sprach- und kulturbedingte Lehr- und Lernprobleme im Zusammenhang des Faches Deutsch als Fremd- und Zweitsprache zu erkennen und zu analysieren; - Ziele und Methoden des Faches Deutsch als Fremd- und Zweitsprache zu reflektieren und Curricula zu entwickeln;

466 - die deutsche Sprache und Kultur im Kontakt mit anderen Sprachen und Kulturen zu vermitteln; - Kenntnisse in der Landeskunde des deutschen Sprachraums zu erwerben und sie im In- und Ausland zu vermitteln. Zu den Studienzielen gehört außerdem der Erwerb einer Teilkompetenz in mindestens einer bisher noch nicht erlernten Fremd- oder Zweitsprache. 3 Studienbeginn Das Studium kann zum Winter- oder Sommersemester eines Jahres aufgenommen werden. 4 Art der Lehrveranstaltungen (1) Vorlesungen (VL) vermitteln einen Überblick über einen größeren Gegenstandsbereich des Faches und seine theoretischen und methodischen Grundlagen oder Kenntnisse über ein spezielles Stoffgebiet und seine Forschungsprobleme. Die vorrangige Lehrform ist der Vortrag der jeweiligen Lehrkraft. (2) Seminare (S) vermitteln durch das Studium von Primär- und Sekundärliteratur in Seminargesprächen, Referaten oder Seminararbeiten einen vertieften Einblick in einen Forschungsbereich. (3) Übungen (Ü) dienen der vertiefenden Vermittlung fachspezifischer Techniken und Methoden wissenschaftlichen Arbeitens und der Vertiefung erworbener Kenntnisse. (4) Freiwillige Zusatztutorien (T) sind in der Regel begleitende Veranstaltungen zu einführenden Lehrveranstaltungen (S, VL) und werden von fortgeschrittenen Studierenden abgehalten. Sie unterstützen die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, vermitteln Techniken wissenschaftlichen Arbeitens und/oder eröffnen Zugänge zu fachspezifischen Forschungsgegenständen. (5) Die in Absatz 1 bis Absatz 4 aufgeführten Veranstaltungsformen erfordern regelmäßige Teilnahme sowie eine eingehende Vor- und Nachbereitung. Nach Maßgabe des Dozenten kann die Teilnahme an der Lehrveranstaltung von weiteren Leistungen wie beispielsweise Referat, Arbeitspapier, Sitzungsgestaltung, Protokoll, Übungsaufgaben, Analyseaufgaben abhängig gemacht werden. 5 Aufbau und Inhalte des Studiums (1) Gegenstand des Aufbaustudiengangs sind Sprache, Literatur und Kultur des deutschen Sprachraums, ihre Geschichte und ihre Vermittlung. Es umfasst Veranstaltungen aus den Teilgebieten des Fachs: Pädagogische Grundlagen des Unterrichtens, Didaktik des Deutschen als Fremd- und Zweitsprache, Sprachwissenschaftliche Grundlagen/ Grundlagen des Spracherwerbs, Deutsche Literatur aus eigener und fremder Perspektive, Landeskunde und Interkulturelles Lernen. Zudem umfasst das Studium den Erwerb einer bisher noch nicht erlernten Fremdsprache sowie ein obligatorisches Praktikum. (2) Detaillierte Informationen zu den Inhalten der Module und Modulelemente werden im Modulhandbuch gegeben, das in geeigneter Form bekannt gemacht wird. Änderungen an den Festlegungen des Modulhandbuchs, die nicht in dieser Ordnung geregelt sind, sind dem zuständigen Studiendekan/der zuständigen Studiendekanin anzuzeigen und in geeigneter Form zu dokumentieren.

467 6 Studien- und Prüfungsleistungen Im Rahmen des Aufbaustudiengangs Deutsch als Fremd- und Zweitsprache müssen folgende Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt 60 Credit Points nach dem European Credit Transfer and Accumulation System i.d.r. in 4 Semestern erbracht werden: Pflichtmodule Modulelemente Veranst. typ SWS CP Turnus Studien- und Prüfungsleistungen; Benotung Einführungs-modul Grundzüge des Faches DaF/DaZ S 2 3 WS/SS Spracherwerbstheorien und VL 2 2 WS Mehrsprachigkeit Übung zur Vorlesung Ü 2 2 WS Gesamt 6 7 Pädagogische Grundlagen der Pädagogik S 2 3 WS Grundlagen für die Sprach-förderung und den Umgang mit Deutsch als Zusammenhang von Bildung S 2 3 SS Zweitsprache und Gesellschaft Portfolio, u Lerntagebuch, u Gesamt 4 6 Sprachwissenschaftliche Grundlagen Sprachwissenschaftliche Grundbegriffe Ü 2 4 WS Klausur, b Mehrsprachigkeit und Sprachkontakt S 2 4 SS Kurzreferat + Ausarbeitung oder Hausarbeit oder Portfolio**, b Gesamt 4 8 DaF/DaZ-Didaktik Einführung in die DaF/DaZ- S 2 3 WS Studienleistung*, u Didaktik Ausgewählte Themen der DaF/DaZ-Didaktik S 2 4 SS Kurzreferat + Ausarbeitung oder Hausarbeit oder Portfolio**, b Gesamt 4 7 Literaturwissenschaftliche Grundlagen Literaturwissenschaftliche Grundbegriffe für den Unterricht in DaF/DaZ Literatur im DaF/DaZ- Unterricht S 2 3 WS Studienleistung*, u S 2 4 SS Kurzreferat + Ausarbeitung oder. Hausarbeit oder Portfolio**, b Gesamt 4 7 Landeskunde/ Interkulturelles Lernen Sozialwissenschaftliche Grundlagen für den DaF/DaZ-Unterricht S 2 3 WS Studienleistung*, u Landeskunde/ Interkulturelles Lernen S 2 4 SS Kurzreferat + Ausarbeitung oder. Hausarbeit oder Portfolio**, b Gesamt 4 7 Praktikum Praktikumsvorbereitung Ü 2 3 WS Praktikum (4 Wochen) 6 Praktikumsnachbereitung Ü 2 3 SS Gesamt 4 12 Kenntnisse einer Sprachkurs A Ü/S 2 3 WS/SS modernen Sprachkurs B Ü/S 2 3 WS/SS Fremdsprache Gesamt 4 6 Gesamt 34 60 Praktikumsbericht, b

468 * Die Form der Studienleistung legt der/die Seminarleiter/in fest und gibt sie rechtzeitig bekannt. ** Welcher der genannten Leistungsnachweise zu erbringen ist, legt der/die Seminarleiter/in fest. 7 Praktikum Studierende des Aufbaustudiengangs Deutsch als Fremd- und Zweitsprache müssen ein Unterrichtspraktikum von mindestens vier Wochen Dauer in einer geeigneten Institution (z. B. Goethe-Institut, Schulen und Universitäten im In- und Ausland, Ausländerstudienkolleg an Universitäten oder gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschulen) absolvieren. In ihnen sollen die Studierenden vor allem lernen, theoretische Erkenntnisse und Methodenkenntnisse des Bereiches Deutsch als Fremd- und Zweitsprache für ihr praktisches Handeln in Bildungsinstitutionen zu nutzen und wissenschaftlich zu reflektieren. Zudem lernen sie das gesamte Tätigkeitsfeld der Vermittlung des Deutschen als Fremd- und Zweitsprache (einschl. Unterricht, institutionelle Regelungen, Arbeitsfelder und Arbeitsleistungen der Lehrkraft, Organisation, Verwaltung, rechtliche Grundlagen) auch vor dem Hintergrund der außerschulischen Bedingungen des Spracherwerbs frühzeitig kennen. Durch die eigene Unterrichtstätigkeit erhalten sie die Gelegenheit, ihr individuelles Handlungsrepertoire zu erweitern und zu erproben. Um die genannten Ziele zu erreichen, wird das Praktikum systematisch vor- und nachbereitet. 8 Studienplan und Modulhandbuch (1) Auf der Grundlage dieser Ordnung und des Modulhandbuches wird ein Studienplan erstellt. Dieser beinhaltet: a. die zu studierenden Module und Modulelemente, b. den Umfang der Module/Modulteile in Credit Points und Semesterwochenstunden, c. eine Empfehlung über die Aufteilung der Module/Modulelemente auf die Studiensemester, in denen sie belegt werden sollten. Der Studienplan und das Modulhandbuch werden in geeigneter Form bekannt gegeben. (2) Änderungen an den Festlegungen des Studienplanes und des Modulhandbuches, die nicht in dieser Ordnung geregelt sind, sind dem zuständigen Studiendekan/der Studiendekanin anzuzeigen und in geeigneter Form zu dokumentieren. 9 Studienberatung Die Studienberatung erfolgt durch den Studienfachberater/die Studienfachberaterin des Lehrstuhls "Deutsch als Fremd- und Zweitsprache" und darüber hinaus durch alle Lehrenden des Aufbaustudiengangs sowie durch die Zentrale Studienberatung. 10 In-Kraft-Treten, Übergangsregelung (1) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2015/2016 ein Studium im Aufbaustudiengang Deutsch als Fremdund Zweitsprache an der Universität des Saarlandes beginnen oder ein ab dem Wintersemester 2015/2016 an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen aufgenommenes Studium weiterführen. (2) Studierende, die vor dem 1. Oktober 2015 ihr Studium im Aufbaustudiengang Deutsch als Fremdsprache begonnen haben, führen dieses nach den Vorschriften der

469 Studienordnung für den Aufbaustudiengang Deutsch als Fremdsprache vom 14. Juli 1993 (Dienstbl. S. 593) und der Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Aufbaustudiengang Deutsch als Fremdsprache vom 8. November 1995 (Dienstbl. 1996, S. 32) fort und können ihr Studium spätestens bis zum Ablauf des Wintersemesters 2018/2019 abschließen. Saarbrücken, 22. September 2015 Der Universitätspräsident Univ.-Prof. Dr. Volker Linneweber