Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 3. Rechtsverordnung

Ähnliche Dokumente
Stand: B 8. Rechtsverordnung über die Benutzung von Badeseen

Rechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim über die Benutzung des Schertle-Sees

Anlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet:

Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung des Baggersees Grötzingen

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom

SATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände "Garchinger See" vom

Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl

Satzung betreffend die Nutzung der Naherholungsanlage Rotter See vom

Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See

Polizeiverordnung der Stadt Remseck am Neckar über die Benutzung der Bereiche Neckarstrand und Fischlaichgewässer durch die Allgemeinheit

Rechtsverordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs Titisee

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG. über die außerschulische Nutzung des Kleinspielfeldes beim Friedrich-Abel- Gymnasium

Jugend und Soziales 5.510

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen in der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Grünanlagensatzung)

BENUTZUNGSORDNUNG für die öffentlichen Spielplätze der Ortsgemeinde Atzelgift in der Bergstraße, der Ringstraße und an der Grillhütte vom

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau

Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See

Seeordnung der Stadt Ratingen für den Erholungspark Volkardey (VolkardeySeeOR) Inhaltsverzeichnis

Verordnung der Stadt Salzgitter über die Benutzung des Sport-, Freizeit- und Erholungsgebietes Salzgittersee (Salzgittersee-Verordnung)

Verordnung des Altmarkkreises Salzwedel zur Regelung des Gemeingebrauchs am Arendsee (ArendseeVO) Präambel

Rechtsverordnung über die Benützung des Schluchsees und seines Ufers vom 8. Juli 1997

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)

Rechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe

P o l i z e i v e r o r d n u n g

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Satzung (Polizeiverordnung)

1 Begriffsbestimmungen

KRONENBURGER SEE BESUCHER UND BENUTZERORDNUNG

Satzung der Gemeinde Bergkirchen über die Benutzung der Erholungsgebiete/Badeseen in Bergkirchen, Eisolzried und Neuhimmelreich Vom 24.7.

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze

Benutzungsordnung der Großen Kreisstadt Riesa für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Spielanlagen vom 1. August 2007

WOCHENMARKTSATZUNG. 1 Öffentliche Einrichtung

Ortsrechtssammlung der Stadt Pattensen

Gemeinde Waldstetten. Satzung über die Benutzung des Gemeindefreibads Waldstetten vom , zuletzt geändert am

Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover

Freibad Markt Erkheim e.v.

1 Begriffsbestimmungen

Satzung für die Benutzung öffentlicher Grünanlagen, Begegnungsplätze und Straßen

Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen

Satzung. Sondernutzungen in der Fußgängerzone Innenstadt im Stadtbezirk Villingen, Teilbereich Riet-/ Obere Straße und Münsterplatz

B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die öffentlichen Spiel- und Grillplätze sowie Freizeitanlagen der Gemeinde Balgheim

Satzung über die Benutzung des Karl-Otto-Platzes in Schwanau-Ottenheim

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Satzung über die Sondernutzungen an Fußgängerbereichen in der Altstadt (Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung) 1

V E R O R D N U N G zur Regelung des Gemeingebrauchs am Banter See (West- und Zwischenhafen) in Wilhelmshaven

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010

B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die öffentlichen Spielplätze der Stadt Geisenheim - Inhaltsverzeichnis -

SATZUNG. 1 Zweck. (3) Bei Bedarf kann die Stadt Burgdorf Wohnungen oder Häuser als Obdachlosenunterkünfte anmieten und einrichten.

Ortsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand 8.6 Satzung über die Ordnung im Strand- und Kurgebiet in der Gemeinde Timmendorfer Strand

1 Geltungsbereich. 2 Aufsicht und Leinenzwang für Hunde

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Thüringer Feiertagsgesetz Vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221) Geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S.

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES MASCHSEES. - Maschseeordnung -

Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Freiburg i. Br. vom 29.

Badeordnung Seite BADEORDNUNG FÜR DAS STÄDTISCHE HALLENBAD - SPORT- UND FREIZEITBAD - UND FÜR DAS STÄDTISCHE FREIBAD WEINGARTEN

1 SChutzgegenstand. (1) Der auf jeweils Teilflächen der Flurstücke 128 und 174, Flur 1 der Gemarkung Stubbendorf,

V e r o r d n u n g über die Bekämpfung des Lärms in der Gemeinde Siegsdorf (Lärmschutzverordnung -LSV-)

Lauftagung Juli SportCongressCenter

Badeordnung für das städtische Freibad Kolbermoor. B a d e o r d n u n g :

Verordnung über das Halten von Hunden im Markt Stadtbergen. S 1 Begriffsbestimmungen

S A T Z U N G. über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung)

L e s e f a s s u n g

VERORDNUNG. vom Erklärung zum Schutzgebiet

Ortsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand 1.3 Satzung über die Erhebung von Hafenabgaben im Kommunalhafen der Gemeinde Timmendorfer Strand

Stadtverordnung der Landeshauptstadt Schwerin über das Führen von Hunden in der Landeshauptstadt Schwerin (Schweriner Hundeverordnung)

Gemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1

Satzung über die Benutzung von Parkplätzen und die Erhebung von Parkplatzgebühren der Stadt Altenberg (Parkplatzsatzung)

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Allgemeines. (2) Ein Rechtsanspruch auf den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgung besteht nicht. Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer

Wassernutzungsordnung für das Rückhaltebecken Freilinger See. Präambel

Verordnung über die Abhaltung von Wochenmärkten in der Stadt Königsbrunn

Satzung. über die Benutzung. der öffentlichen Spielplätze. (Spielplatzsatzung)

Satzung über Märkte im Markt Ottobeuren

Satzung über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen (Benutzungsordnung Abfallentsorgungsanlage) der Stadt Heidelberg

Satzung über die Benutzung der Gemeindebücherei Markt Schwaben

2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg

Inhalt: Kinderspielplatzverordnung

Kinderspielplatzsatzung

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof. vom

Satzung über den Anschluss an die. öffentliche Wasserversorgung (Rumpfsatzung)

Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFtG)

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)

Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Satzung der Stadt Sandersdorf-Brehna zur Umlegung von Beiträgen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer 2. Ordnung

über die Einschränkungen des Gemeingebrauchs an dem der Sondernutzung unterliegenden Ostseestrand im Gebiet der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf.

GESETZ ÜBER DAS SUCHEN UND GEWINNEN VON KRISTALLEN UND MINERALIEN SOWIE DAS WASCHEN VON GOLD

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

Stadtverordnung über das Führen von Hunden in der Hansestadt Stralsund. (Stralsunder Hundeverordnung) vom

Gemeinde Wimsheim Enzkreis

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen in der Stadt Saalfeld

I. Abschnitt. Begriffsdefinitionen. 1 Straßen und öffentliche Anlagen

GESETZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DAS AUSREITEN UND AUSFAHREN IN DEN EINZELNEN BUNDESLÄNDERN - (Stand 01/2016)

Stadt Wasserburg am Inn

Transkript:

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 3 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Rechtsverordnung der Gemeinde Weingarten (Baden) über die Benutzung des Baggersees und den Aufenthalt im Erholungs- und Freizeitgebiet Breitheide - vom 22.05.2006 - Erlass dieser Rechtsverordnung durch Gemeinderat am 22.05.2006 mit Wirkung vom 25. Mai 2006 Veröffentlicht in TBR Nr. 21 vom 24. Mai 2006 15. Erg.Lfg. 07/06 Titelseite

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 3 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Rechtsverordnung der Gemeinde Weingarten (Baden) über die Benutzung des Baggersees und den Aufenthalt im Erholungs- und Freizeitgebiet Breitheide - vom 22.05.2006 - Aufgrund von 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S.1) wird verordnet: 1 Geltungsbereich Diese Rechtsverordnung gilt für die Wasserfläche sowie alle an das Gewässer angrenzenden Flurstücksflächen des Weingartener Baggersees (Erholungs- und Freizeitgebiet Breitheide). Die Grenzen des Seeuferbereichs sowie des Gewässers und die vom Bürgermeisteramt ausgewiesenen Stellen zum Ein- und Ausbringen von Wasserfahrzeugen nach 9 Abs. 6 und zum Tauchen mit technischem Gerät nach 4 Abs. 9 dieser Verordnung sind in einer Karte im Maßstab 1:1500 farbig eingetragen. Sie ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Karte ist beim Bürgermeisteramt Weingarten (Baden) niedergelegt und kann dort während der Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden. 15. Erg.Lfg. 07/06 1

B 3 Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) 2 Verbotene Handlungen (1) Im Seeuferbereich nach 1 sind folgende Handlungen untersagt: 1. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern jeglicher Art einschließlich Mofas außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen; hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge des Baggerbetriebs, des Unfallrettungs- und Aufsichtsdienstes. Das Parken ist nur auf den ausgewiesenen Parkflächen und nach Entrichtung der entsprechenden Parkgebühr gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der gemeindeeigenen Parkplätze gestattet. Soweit eine Parkgebühr nicht erhoben wird, erfolgt das Parken gebührenfrei. 2. das Waschen von Kraftfahrzeugen; 3. das Abbrennen von offenem Feuer und das Grillen außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Feuerstellen; 4. ganzjährig das Laufenlassen von unangeleinten Hunden sowie in der Zeit vom 01.05. bis 30.09. eines jeden Jahres das Mitbringen von Tieren aller Art, ausgenommen hiervon sind Blindenhunde; 5. das Betreten der Böschungen mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Stellen; 6. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; 7. das Befahren mit Kraftfahrzeugen oder Krafträdern jeglicher Art einschließlich Mofas; hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge des Baggerbetriebs, des Unfallrettungs- und Aufsichtsdienstes; 8. das Füttern von Wasservögeln, auch auf dem Gewässer. (2) Im Seeuferbereich sind ferner folgende Handlungen untersagt: 1. Das Reiten; 2. das Fahren mit bespannten Fahrzeugen; 3. das Zelten und 4. das Aufstellen von Wohn- und Campingwagen oder sonstigen Unterkunftseinrichtungen. 3 Gemeingebrauch (1) Der Baggersee darf zum Baden, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Antriebskraft (z.b. Ruder-, Tret-, Paddel- sowie Segelboote und Segelsurfer, Modellboote (ohne Motor) grundsätzlich von jedermann nach Maßgabe dieser Verordnung benutzt werden. Das Baden ist 2 15. Erg.Lfg. 07/06

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 3 nur in der öffentlichen Badezone sowie im Bereich, in dem Tauchen mit technischem Gerät erlaubt ist (vgl. 4), gestattet. Die öffentliche Badezone befindet sich im südwestlichen Bereich des Baggersees. Sie ist in der dieser Rechtsverordnung als Anlage beigefügten Karte markiert und textlich ausgewiesen. (2) Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit des Badens im Baggersee sind Nichtschwimmer von der Benutzung ausgeschlossen. (3) Von der Benutzung des Baggersees sind ebenfalls ausgeschlossen: a) Personen, die unter Einfluss beruhigender Mittel stehen, b) Personen, die Tiere mit sich führen, c) Personen mit anstoßerregenden Krankheiten. (4) Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen ist die Nutzung des Baggersees nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet. (5) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Baggersee nur unter Aufsicht des Erziehungsberechtigten oder eines von diesem beauftragten Erwachsenen benutzen. 4 Beschränkungen (1) Die Benutzung des Baggersees gem. 3 im Bereich der Abbau- und Förderanlagen sowie der ausgewiesenen Schutzzonen ist verboten. (2) Das Betreten oder Benutzen aller dem Baggerbetrieb dienenden Anlagen, Einrichtungen, Maschinen, Geräte und dergleichen ist Unbefugten untersagt. (3) Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit ist das Betreten des zugefrorenen Sees und der Gebrauch des Gewässers als Eisbahn verboten. (4) Das Befahren des Baggersees ist nur mit Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (z.b. Ruder-, Tret-, Paddel- sowie Segelboote), vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2. zulässig. (5) Für das Befahren des Baggersees gelten folgende Einschränkungen: 1. Folgende Segelboottypen sind nicht zugelassen: a) Mehrrumpfboote (Katamarane); b) Boote mit einer Länge von mehr als 7,5 m. 2. Segelboote und Windsurfbretter (= Segelsurfbretter) dürfen den See nur solange befahren, als dies nicht durch Sichtzeichen (Hissen einer roten Fahne) verboten wird. (6) Ein Verbot des Tauchens mit technischem Gerät (d.h. mit Atemgerät) besteht für folgende Bereiche des Baggersees: 15. Erg.Lfg. 07/06 3

B 3 Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) 1. in der Regenerationszone (nördliches Ufer, Wasserfläche abgetrennt durch Bojen) 2. im Kiesabbaubereich Die vorstehenden Tauchverbotsbereiche sind in der dieser Rechtsverordnung in der Anlage beigefügten Karte markiert und textlich ausgewiesen. (7) Ein Verbot des Tauchens mit technischem Gerät im gesamten Baggersee besteht außerdem: 1. im Zeitraum zwischen dem 15. Dezember und 15. April eines Jahres (Ruhe- und Schonzeit für Fische) 2. im übrigen täglich ab Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Nachttauchverbot) (8) Soweit Tauchen mit technischem Gerät zulässig ist, dürfen jeweils nur maximal zehn Taucher mit technischem Gerät gleichzeitig tauchen. (9) Taucher mit technischem Gerät haben nur über den hierfür vor Ort ausgewiesenen Teil des öffentlichen Badebereichs im südlichen des Baggersees Zugang zum See. Auf der dieser Rechtsverordnung in der Anlage beigefügten Karte ist dieser Zugang markiert und textlich ausgewiesen. (10) In der öffentlichen Badezone (vgl. 1) ist das Auftauchen außer in Notfällen nur im Wasserbereich vor dem ausgewiesenen Zugang (vgl. 4 Abs. 6) gestattet. Dieser Bereich ist durch zwei Bojen im Wasser vor dem Zugang markiert. (11) Tarierübungen (Gleichgewichtsübungen) sind verboten. Ausnahmsweise sind sie zulässig über einer unter Wasser befindlichen Tauchplattform, die ggf. vorbehaltlich einer zu prüfenden wasserrechtlichen Genehmigung im Baggersee angebracht wird. (12) Die Absätze 6-11 gelten nicht für Übungs- oder Ausbildungszwecke des DLRG. (13) Auf Antrag können von dem Nachttauchverbot des 4 Abs. 7 Nr. 2 durch die Untere Wasserbehörde Ausnahmen zugelassen werden, wenn sie mit den öffentlichen Belangen, insbesondere dem öffentlichen Gemeingebrauch vereinbar sind. Hierbei dürfen jedoch pro Kalenderjahr höchstens vier Nachttauchgänge unter Beteiligung von maximal zehn Tauchern zugelassen werden. 5 Besondere Gefahrenquellen Auf folgende mit der Benutzung des Baggersees verbundene Gefahren wird besonders hingewiesen: 4 15. Erg.Lfg. 07/06

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 3 1. Die Uferböschungen fallen zum Teil plötzlich steil ab, die Wassertiefe beträgt bis zu 22 Meter. 2. Der meist kiesige Untergrund bietet keinen festen Halt (Abrutschgefahr). 3. Es muss mit Untiefen gerechnet werden. 4. Die Wassertemperatur ist stark unterschiedlich (kalte Strömungen, Temperaturschichtungen). 5. Es bestehen Verletzungsmöglichkeiten an Hindernissen im Wasser, die noch vom Baggerbetrieb herrühren oder an sonstigen Fremdkörpern, die später eingebracht wurden. 6. Schlingpflanzen können Schwimmer gefährden. 6 Haftung (1) Die Benutzung des Baggersees geschieht grundsätzlich auf eigenes Risiko. (2) Eine evtl. Haftung der Gemeinde bestimmt sich ausschließlich nach öffentlichem Recht. Dies gilt auch für die Verkehrssicherungspflicht. Die Haftung ist in jedem Fall auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 7 Gewerbliche Einrichtungen Der Betrieb von Segel- und Surfschulen oder ähnlichen Einrichtungen bedarf der vertraglichen Regelung mit der Gemeindeverwaltung. Das gleiche gilt für jegliche Einrichtungen des Reisegewerbes. 8 Ausschluss Das Bürgermeisteramt kann Personen, die erheblich oder wiederholt 1. die Sicherheit, Ruhe oder Ordnung gefährden, 2. andere Besucher belästigen 3. trotz Ermahnung gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, von der Benutzung des Baggersees zeitweise oder dauernd ausschließen. 9 Vorsichtsmaßnahmen (1) Über die Vorschriften dieser Rechtsverordnung hinaus haben die Benutzer des Baggersees alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, 15. Erg.Lfg. 07/06 5

B 3 Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die berufliche Übung gebietet, um insbesondere a) die Gefährdung oder Belästigung von Menschen, b) Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Uferbereich, c) eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu vermeiden. (2) Für Wasserfahrzeuge gelten folgende besondere Verhaltensregeln: Folgende Abstände sind einzuhalten: 1. Mit in Fahrt befindlichen Segelbooten vom Ufer mindestens 30 Meter; dies gilt nicht an den zum Ein- und Ausbringen der Wasserfahrzeuge bestimmten Plätzen, wie sie in der Karte nach 1 eingezeichnet sind, sowie grundsätzlich nicht für zu Fischereizwecken eingebrachte Wasserfahrzeuge. 2. mit allen Wasserfahrzeugen von Schwimmern und von erkennbar ausgelegten Angeln und Netzen mindestens 10 Meter. (3) Boote ohne Segel und Schwimmer dürfen sich in Fahrt befindlichen Segelbooten nicht so weit nähern, dass diese zu einer plötzlichen Änderung der Fahrtrichtung gezwungen werden. Boote ohne Segel oder Schwimmer haben in Fahrt befindlichen Segelbooten auszuweichen. (4) Segelboote und Windsurfbretter haben die Fahrregeln des Kapitels 6 der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Anlage zur Verordnung vom 8. Oktober 1998, BGBl.I Nr.69 vom 13. Oktober 1998, S.3148) zu beachten. (5) Die Eigentümer von Segelbooten und Windsurfbrettern dürfen die Boote bzw. Surfbretter nur solchen Personen überlassen, die ausreichende Fähigkeiten zum Führen eines Segelboots bzw. Windsurfbretts haben und denen die Ausweich- und Sicherheitsvorschriften bekannt sind. (6) Wasserfahrzeuge und Windsurfbretter dürfen nur an den vom Bürgermeisteramt festgelegten Plätzen zu Wasser oder an Land gebracht oder an wasserrechtlich zugelassenen Bojen befestigt werden. (7) In der Zeit ab Einbruch der Dunkelheit bis morgens 08.00 Uhr sowie bei stürmischem Wetter (8 Beaufort) oder Sichtbehinderung ist das Befahren des Baggersees mit Wasserfahrzeugen nicht gestattet. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die zu Fischereizwecken eingebracht werden. (8) Das Baden von Tieren im See ist verboten. 6 15. Erg.Lfg. 07/06

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 3 10 Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Rechtverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 11 Aufsicht Eine ständige Aufsicht seitens der Gemeinde wird nicht geführt, auch wenn gelegentlich DLRG- und DRK-Helfer anwesend sind. 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 120 Abs. 1 Nr. 19 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeuge oder Krafträder jeglicher Art einschließlich Mofas außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen abstellt oder die entsprechende Parkgebühr nicht entrichtet hat; 2. entgegen 2 Abs. 1 Nr. 2 Kraftfahrzeuge wäscht; 3. entgegen 2 Abs. 1 Nr. 3 offenes Feuer außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Feuerstellen abbrennt oder grillt; 4. entgegen 2 Abs. 1 Nr. 4 Hunde unangeleint laufen lässt oder in der Zeit vom 01.05. bis 30.09. eines jeden Jahres Tiere aller Art mitbringt; 5. entgegen 2 Abs. 1 Nr. 5 die Böschungen außerhalb der gekennzeichneten Flächen betritt; 6. entgegen 2 Abs. 1 Nr. 6 mit wassergefährdenden Stoffen umgeht; 7. entgegen 2 Abs. 1 Nr. 7 mit motorisierten Kraftfahrzeugen oder Krafträdern jeglicher Art einschließlich Mofas fährt; 8. entgegen 2 Abs. 1 Nr. 8 Wasservögel füttert; 9. entgegen 2 Abs. 2 Nr. 1 reitet; 10. entgegen 2 Abs. 2 Nr. 2 mit bespannten Fahrzeugen fährt; 11. entgegen 2 Abs. 2 Nr. 3 zeltet; 12. entgegen 2 Abs. 2 Nr. 4 Wohn- und Campingwagen oder sonstige Unterkunftseinrichtungen aufstellt; 13. entgegen 4 Abs. 1 den Baggersee in dem Bereich der Abbau- und Förderanlagen sowie in der ausgewiesenen Schutzzone benutzt; 14. entgegen 4 Abs. 2 die dem Baggerbetrieb dienenden Anlagen, Einrichtungen, Maschinen, Geräte und dergleichen unbefugt betritt oder benutzt; 15. Erg.Lfg. 07/06 7

B 3 Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) 15. entgegen 4 Abs. 3 das zugefrorene Gewässer betritt oder als Eisbahn benutzt; 16. entgegen 4 Abs. 5 Nr. 1 den Baggersee mit nicht zugelassenen Segelbooten befährt; 17. entgegen 4 Abs. 5 Nr. 2 den Baggersee mit Segelbooten oder Windsurfbrettern befährt, obwohl dies durch ein Sichtzeichen verboten wurde; 18. entgegen 4 Abs. 6 Nr. 1 in der Regenerationszone mit technischem Gerät taucht; 19. entgegen 4 Abs. 6 Nr. 2 im Kiesabbaubereich mit technischem Gerät taucht; 20. entgegen 4 Abs. 7 Nr. 1 im Zeitraum zwischen dem 15. Dezember und 15. April eines Jahres mit technischem Gerät taucht; 21. entgegen 4 Abs. 7 Nr. 2 ab Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit technischem Gerät taucht; 22. entgegen 4 Abs. 8 im See taucht, obwohl sich schon zehn Taucher darin befinden; 23. entgegen 4 Abs. 10 in der öffentlichen Badezone ohne Notfall nach oben taucht; 24. entgegen 4 Abs. 11 Tarierübungen ausführt; 25. die in 9 Abs. 1 6 geforderten Vorsichtsmaßnahmen und Verhaltensregeln nicht beachtet bzw. einhält; 26. entgegen 9 Abs. 7 den See in der Zeit von Einbruch der Dunkelheit bis morgens 08.00 Uhr, bei stürmischem Wetter oder bei Sichtbehinderung mit einem Wasserfahrzeug befährt; 27. entgegen 9 Abs. 8 Tiere im See baden lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu 100.000, wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geldbuße bis 50.000 geahndet werden. 13 Inkrafttreten (1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die frühere Rechtsverordnung über die Benutzung des Baggersees und den Aufenthalt im Erholungs- und Freizeitgebiet Breitheide vom 22.07.2002 außer Kraft. Scholz Bürgermeister 8 15. Erg.Lfg. 07/06

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 3 15. Erg.Lfg. 07/06 9

B 3 Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) Seite nicht bedruckt 10 15. Erg.Lfg. 07/06