Abwicklung von beendeten Kleingartenpachtverhältnissen (gesetzliche Situation vertragliche Regelung kann abweichen) Ansprüche

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Transkript:

Abwicklung von beendeten Kleingartenpachtverhältnissen (gesetzliche Situation vertragliche Regelung kann abweichen) Ansprüche des Verpächters des Pächters Herausgabe des Gartens: 556 I, III BGB, 581 II BGB, 4 I BKleingG durch: - Besitzeinräumung bzw. aufgabe - Übergabe aller Schlüssel - kann an Verpächter oder Beauftragten oder Nachpächter geschehen (letzteres, wenn Verpächter zustimmt) Räumung des Gartens - Wegnahme von Anpflanzungen 556 I BGB und Anlagen Entfernung von eingebrachten 547a BGB oder - Entschädigung für vertragsgegen Entgelt übernommenen mäß im Garten zurückgelassene Anpflanzungen und Anlagen Sachen 547 a II BGB 11 BKleingG ggf. Herstellung vertragsgemäßer Zustand 548 BGB (Rekultivierung) wenn nicht Totalberäumung ggf. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 326 BGB - Rückerstattung überzahlten Pachtzinses bzw. Nebenkosten 557 a BGB

Forderungen bei Pächterwechsel (Kreisverband ist Zwischenpächter) Kreisverband Pachtzins ev. Rekultivierung Abtretung alter Pächter Kaufpreis Aufrechnung neuer Pächter Vereinsbeitrag Abtretung Kleingartenverein

Anlage III a Problematische Vertragsgestaltungen Formulierung: 6 Rückgabe des Gegenstandes des Kleingartenpachtverhältnisses (1) Nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist das Grundstück mit seinen gesamten Einrichtungen und Kulturen dem Verpächter in einem ordnungsgemäß bewirtschafteten Zustand zurückzugeben. (2) Die auf dem Grundstück vorhandenen Einrichtungen und Kulturen werden von der Schätzungskommission entsprechend den Richtlinien des Verbandes nach dem zeitwert taxiert und von dem Spartenvorstand nach Zahlung des geschätzten Betrages innerhalb einer angemessenen Frist durch den neuen Nutzer des Grundstückes vergütet. Ein Rechtsverhältnis zwischen abgebendem und neuem Pächter besteht nicht. Rechtsfolgen: - keine Beräumungspflicht durch ehemaligen Pächter - Entschädigungspflicht des Vereines unabhängig vom Nachfolgepächter

Anlage III b Problematische Vertragsgestaltungen Formulierung: 8 Rückgabe des Kleingartens (1) Nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist der Kleingarten mit den darauf befindlichen Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen, soweit diese zur weiteren kleingärtnerischen Nutzung erforderlich sind, dem Vorstand in einem ordnungsgemäß bewirtschafteten Zustand zu übergeben. Alle nicht erforderlichen Einrichtungen sind von den bisher Nutzungsberechtigten zu entfernen. (2) In einem Kaufvertrag zwischen den bisherigen und den nachfolgenden Nutzungsberechtigten sind Festlegungen über die Vergütung der Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen entsprechend des von einer Schätzungskommission des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter festgestellten Wertes zu treffen. Der Kaufvertrag ist vom Vorstand zu bestätigen. Rechtsfolgen: - kein Anspruch auf Totalberäumung, lediglich ungesetzliche oder unbrauchbare Sachen - keine Entschädigungspflicht des Vereines/Verbandes

Anlage III c Problematische Vertragsgestaltungen Formulierung: 9 1. Bei Kündigung oder Erlöschen des Unterpachtverhältnisses müssen die mit Ausnahme der in 8 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen und Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbundene Einrichtungen und Gegenstände wie Gartenlauben, Anbauten, Pumpen, Zäune, Bäume, Sträucher usw. im Kleingarten verbleiben. 2. Dem Unterpächter steht für die gem. Abs. 1 im Kleingarten zurückgelassenen Sachen eine angemessene Entschädigung zu. Das gilt nicht für Inventar. 3. Der Unterpächter hat den Kleingarten mit den in ihm (nach Absatz 1 bezeichneten) zurückgelassenen Sachen dem Verpächter zu übergeben, der die Abschätzung veranlasst. Die Höhe des Schätzwertes wird von einem unabhängigen Sachkundigen/Fachberater vom Bezirksverband als Entschädigungsbetrag festgestellt. Die Schätzung ist für Pächter und Unterpächter verbindlich. Rechtsfolgen: - keine Beräumungsverpflichtung des ausscheidenden Pächters - Entschädigungspflicht des Zwischenpächters, unabhängig vom Vorhandensein Nachfolgepächter

Anlage III d Problematische Vertragsgestaltungen Formulierung: 1. Bei Kündigung oder Erlöschen des Unterpachtverhältnisses müssen die mit Ausnahme der in 8 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen und Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbundene Einrichtungen und Gegenstände wie Gartenlauben, Anbauten, Pumpen, Zäune, Bäume, Sträucher usw. im Kleingarten verbleiben. 2. Dem Unterpächter steht für die gem. Abs. 1 im Kleingarten zurückgelassenen Sachen eine angemessene Entschädigung zu. Das gilt nicht für Inventar. 3. Der Unterpächter hat den Kleingarten mit den in ihm (nach Absatz 1 bezeichneten) zurückgelassenen Sachen dem Verpächter zu übergeben, der die Abschätzung veranlasst. Die Höhe des Schätzwertes wird von einem unabhängigen Sachkundigen/Fachberater vom Bezirksverband als Entschädigungsbetrag festgestellt. Die Schätzung ist für Pächter und Unterpächter verbindlich. 4. Der Entschädigungsbetrag ist erst zu zahlen, wenn der Gartennachfolger den Übernahmepreis an den Verpächter gezahlt hat. Rechtsfolgen: - keine Beräumungspflicht des ausscheidenden Pächters - Risiko der Erzielung des Schätzwertes beim Verpächter, ggf. Pflicht zur Erstattung der Differenz zwischen Wertermittlung und gezahltem Kaufpreis - generell bei Ausschluss des Wegnahmerechtes: Gefahr der Zahlungspflicht für Entschädigung bei Verpächter, da Wegnahme nach 547a II nur gegen Zahlung angemessener Entschädigung abgewendet werden darf. (Achtung: Anspruch verjährt dann erst nach 30 Jahren!)

Checkliste Tod Pächter Ist Pachtvertrag mit Ehegatten/Lebenspartner geschlossen? a) Ja 12 BKleingG 1) Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. 2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines Monats nach dem Todesfall in Textform gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Abs. 1 entsprechend. b) Ehegatte/Lebenspartner nicht Pächter wer ist Erbe, ggf. bei Nachlassgericht nachfragen Erbschein zeigen lassen! mit Erben abwickeln, wie mit Pächter bei wertvollem Eigentum auf Parzelle und keinem bekannten Erben Kontaktaufnahme zum Nachlassgericht wegen Pflegschaft für unbekannte Erben

Ein Verein muss einen Vorstand haben Ein eingetragener Verein, so auch ein Kleingärtnerverein muss nach 26 BGB in jedem Falle einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich. Wer konkret Vorstand in einem Verein ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Satzung. Finden sich im Verein keine Personen, die bereit sind, dass Vorstandsamt zu übernehmen, ist der Verein handlungsunfähig. Für diesen Fall ist entweder nach 29 BGB ein so genannter Notvorstand durch das Amtsgericht zu bestellen oder der Verein muss sich auflösen. Die Bestellung eines Notvorstandes durch das Amtsgericht erfolgt auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an der Handlungsfähigkeit des Vereines hat. Dies könnte jedes Mitglied des Vereines sein, ebenso der Stadtverband als Dachorganisation aber auch jede andere Person, die mit dem Verein in einer Rechtsbeziehung steht. Der Notvorstand wird grundsätzlich unter denselben Bedingungen wie der Vorstand des Vereines, also im Zweifel ehrenamtlich tätig. Findet sich jedoch keine Person, die das Notvorstandsamt ehrenamtlich ausübt, bestellt das Gericht einen Notvorstand, der gegen Entgelt arbeitet. Dies können zum Beispiel Rechtsanwälte sein, die dann für jede Tätigkeit eine entsprechende Gebührenrechnung legen. Dies kann unter Umständen die finanziellen Möglichkeiten des Vereines überfordern, insbesondere dann, wenn die Tätigkeit des Notvorstandes über einen längeren Zeitraum reicht. Die Folge wäre unter Umständen eine erhöhte finanzielle Belastung für alle Vereinsmitglieder oder aber die Insolvenz des Vereines, was zu dessen Auflösung führen würde. Eine Auflösung des Vereines hätte unter Umständen erhebliche Nachteile für die einzelnen Kleingärtner. Im Extremfall kann sie dazu führen, dass die Anlage völlig aufgelöst wird, dass heißt, dass die betroffenen Kleingärtner ihre Parzellen entschädigungslos beräumen müssten. Es ist also dringend anzuraten, die Handlungsfähigkeit der Vereine in jedem Fall zu sichern, da ansonsten für jeden einzelnen erhebliche Nachteile drohen. Notvorstand 29 Notbestellung durch Amtsgericht Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

Voraussetzungen zur Unterbrechung der Strom- bzw. Wasserversorgung durch Kleingärtnervereine - Der betroffene Kleingärtnerverein muss selbst direkter Vertragspartner des betreffenden Strom- bzw. Wasserversorgungsunternehmens sein und seinerseits den betroffenen Kleingärtner direkt mit den entsprechenden Medien versorgen. - Es müssen Zahlungsrückstände des Kleingärtners bestehen, die direkt aus der Lieferung mit dem entsprechenden Medium (Strom oder Wasser) herrühren. Keinesfalls möglich ist die Einstellung der Versorgung, um bzgl. anderer Forderungen (etwa Mitgliedsbeitrag, Pacht oder ähnliches) zu erzwingen. - Die Zahlungsrückstände des Kleingärtners müssen in einer solchen Höhe bestehen, dass es dem Verein als Versorger des Kleingärtners nicht zuzumuten ist, die Versorgung auf Kosten seiner Mitglieder fortzuführen. Dieses Interesse des Vereines auf Einstellung der Versorgung muss zumindest bis zur Begleichung der entsprechenden Rückstände schwerer wiegen, als das Interesse des Kleingärtners, in seinem Garten mit den entsprechenden Medien versorgt zu werden. - Die Einstellung der Versorgung sollte analog zu den allgemeinen Lieferbedingungen der öffentlichen Versorger unter einer Fristsetzung von 14 Tagen angedroht werden. - Nach Begleichung der entsprechenden Schulden, ggf. einer angemessenen Bearbeitungsgebühr sollte die Versorgung unverzüglich wieder aufgenommen werden.