Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter

Ähnliche Dokumente
Elternbeitragsreglement (EBR) nachschulische Kinderbetreuung

Elternbeitragsreglement (EBR) Familienergänzende Kinderbetreuung

Beitragsreglement. der Gemeinde Oetwil am See. über die familienergänzende Kinderbetreuung

Ausführungsbestimmungen zur Rabattverordnung für vorschulische und schulische Kinderbetreuung (RAVO)

familien- und schulergänzende betreuung rabattverordnung/-reglement vom 7. februar 2008 / 1. januar 2011

Beitragsreglement über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter

für Elternbeiträge an die familien- und schulergänzende

Gemeinde Egg Reglement für Elternbeiträge an die Tagesstrukturen

Reglement «Betreuungsgutscheine für Kitas»

Richtlinien zur Abgabe von Betreuungsgutscheinen für die Kinderbetreuung

Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon

PRIMARSCHULE SCHWERZENBACH. Elternbeitragsreglement Familienergänzende Betreuung

Einwohnergemeinde Dornach

REGLEMENT ÜBER DIE AUSRICHTUNG VON BETREUUNGSBEITRÄGEN FÜR DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBE- TREUUNG IM VORSCHULALTER (REBB) vom 24.

Beitragsreglement. für die familienergänzende Betreuung (Kinder im Vorschulalter)

Elternbeitragsreglement der Gemeinde Mönchaltorf

Niederlenz die Gemeinde in der Mitte des Kantons Aargau

Antrag für Betreuungsgutscheine

Reglement Familienergänzende Kinderbetreuung (KiBeR)

ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBE- TREUUNG DER GEMEINDE MUTTENZ

Gültig ab 1. Januar 2017 VERORDNUNG. zum Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Verordnung)

Praxisbeispiel Reglement zur familienergänzenden Kinderbetreuung bei Betreuungsgutschein-Modell (Beispiel Luzern)

Vorname Vorname Geburtsdatum Geburtsdatum

Elternbeitragsreglement zur Festsetzung von Elternbeiträgen (gültig ab 1. Januar 2013)

Gemeinde Dottikon. Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote

Betreuungsgutscheine Fragen und Antworten zu Anspruch und Auszahlung

Einwohnergemeinde Oensingen: Verordnung über die Ausrichtung von Betreuungsgutscheinen Seite 8 von 12

REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL

Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung. vom 19. März 2007

Ausführungsbestimmungen zur Kita-Verordnung 2013

Gemeinde Wallisellen. Gesellschaft. 12. Juni 2012

Stadt Bülach. Ausführungsbestimmungen zur Beitragsverordnung. der Stadt Bülach. über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung / FEB-Reglement

Kinderbetreuung durch die Einwohnergemeinde Zofingen

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Reglement)

Elternbeitragsreglement vom 18. Dezember 2013

Merkblatt Beiträge der Gemeinde an die familienergänzende Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien

G E M E I N D E N E U E N H O F. Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung (KBR)

Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Niederglatt Sitzung vom 14. Oktober 2013

kallern.ch R e g l e m e n t Über die familienergänzende Kinderbetreuung

Ausführungsbestimmungen zur Beitragsverordnung. für die familien- und schulergänzende Betreuung

Stadt Bremgarten. Reglement. über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung (KBR)

Kinderbetreuungs- und Elternbeitragsreglement

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen. Genehmigt von Einwohnergemeindeversammlung Ormalingen am 30. März 1998.

BEITRAGSREGLEMENT FÜR DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG

Reglement über Beiträge der Eltern an die familienergänzende Betreuung (Elternbeitragsreglement, EBR Urdorf 2012) vom 30.

G E M E I N D E V E R W A L T U N G. 1. Personalien der im gleichen Haushalt lebenden Personen

Verordnung über die Elternbeiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen

Reglement über die Unterstützungsbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung - Pilotphase

Gültig ab Schuljahr 2015/16

Beitragsverordnung. der Stadt Bülach. über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter

Stipendiengesuch Musikschule (gemäss Stipendienverordnung der Einwohnergemeinde Zollikofen vom 18. August 2008)

Beitragsverordnung. der Gemeinde Richterswil. zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014

Der Kinderclub wird nicht gewinnorientiert betrieben und steht primär den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Elsau zur Verfügung.

Gemeinde Flurlingen KITA-Verordnung

Elternbeitragsreglement Gemeinde Volken zur Verordnung über die Beiträge an die familienergänzende, vorschulische Kinderbetreuung (KITA-Verordnung)

Gemeinde Oberengstringen. Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung

Antragsformular Subventionen familienergänzende Kinderbetreuung

A. Allgemeine Bestimmungen 2

ELTERNBEITRAGSREGLEMENT DER STADT USTER VEREIN TAGESFAMLIEN ZÜRCHER OBERLAND

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen der Gemeinde Bennwil

Beitragsverordnung. für die familien- und schulergänzende Betreuung

Reglement über die Unterstützungsbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung

Vollziehungsverordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich und im Primarschulbereich (Kindergarten und Primarschule)

Elternbeitragsreglement. zur Verordnung über familienergänzende Betreuungsverhältnisse in Kinderkrippen und in Tagesfamilien (KIBE-Verordnung)

Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden

EINWOHNERGEMEINDE SISSACH. Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung

Tagesschulverordnung. Einwohnergemeinde Grindelwald

Elternbeitragsreglement

BEITRAGSREGLEMENT AN KOSTEN FAMILIENERGÄNZENDER KINDERBETREUUNG

Reglement. der Primarschulgemeinde Benken ZH. über Unterstützungsbeiträge in der schulergänzenden Kinderbetreuung (Tagesstrukturen)

Reglement über die Berechnung der massgeblichen Einkommen für einkommensabhängige Gemeindebeiträge der Gemeinde Allschwil

Antrag für Betreuungsgutscheine

Reglement über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Reglement) vom 3.

Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern

Reglement über Beiträge der Eltern an die schul- und familienergänzende

2. Tagesstrukturen Grundlagen Geltungsbereich Grundsätze Beiträge 4

vom 27. Januar 2009 Aufgrund von Art. 107 des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl Nr. 29 1, verordnet die Regierung:

Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbeiträge

Departement Gesundheit und Soziales Kantonaler Sozialdienst

BETREUUNGSVERORDNUNG VOM 13. MÄRZ

REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993

Gesuch um Betreuungsgutschein für die Periode Referenz-Nr.

GEMEINDE VILLMERGEN KITA-VERORDNUNG

Erhebungsbogen Tagesstätten für Schulkinder

KITA-Verordnung. vom 6. Juni Seite 1 von 5

Unterjährige Steuerpflicht. (Stand per 1. Januar 2013)

Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen

Verordnung zum Elternbeitragsreglement Krippenpool der Gemeinden Baden, Ennetbaden, Obersiggenthal und Wettingen (VO EBR Krippenpool)

Ausführungsbestimmungen zum Reglement über den Fonds zur Förderung des Späteinstiegs in die Ausbildung Pflege HF sowie MTT-Berufe HF

Reglement Tagesstrukturen für die von der Schule Wildberg subventionierten schulergänzenden Angebote

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

Gemeinderat. Die Gemeindeversammlung, gestützt auf Art. 12 Ziff. 7 der Gemeindeordnung vom 27. September 2009 beschliesst:

Transkript:

Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter vom 24. März 2015

INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeines Artikel Zweck 1 Grundsatz 2 B. Voraussetzungen für die Geltendmachung von Beiträgen Finanzierte Kinderbetreuung 3 Wohnsitzprinzip 4 Erwerbstätigkeit 5 Betreuungskosten-/tarife 6 C. Berechnung der Elternbeiträge Grundsatz Elternbeitrag 7 Massgebendes Einkommen 8 Höhe des Beitrags 9 D. Geltendmachung des Beitrags Antrag und Änderungen 10 Überweisung des Beitrags 11 Härtefälle 12 Neuberechnung des Beitrags 13 Fehlende oder falsche Angaben 14 Unrechtmässiger Bezug 15 Wegzug 16 Vollzug 17 E. Rechtsschutz, Übergangsbestimmung und Inkraftsetzung Rechtsschutz 18 Inkraftsetzung 19 Übergangsbestimmung 20 2

Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter Gestützt auf Art. 13 Ziff. 1 der Gemeindeordnung vom 22. Juni 2005 erlässt die Gemeindeversammlung folgende Verordnung: A. Allgemeines Art. 1 Zweck Die Gemeinde Hochfelden unterstützt die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter, um die Entwicklung und Integration der Kinder zu fördern und um den Eltern zu ermöglichen, Familie und Arbeit miteinander zu vereinbaren. Art. 2 Grundsatz Die Gemeinde Hochfelden bietet keine eigenen Einrichtungen für die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter an. Sie unterstützt deshalb Erziehungsberechtigte, welche auf eine Betreuungseinrichtung angewiesen sind, mit Beiträgen gemäss dieser Verordnung. B. Voraussetzungen für die Geltendmachung von Beiträgen Art. 3 Finanzierte Kinderbetreuung Beiträge werden geleistet für die Betreuung von Kindern im Vorschulalter in - Kinderkrippen-/horte, sofern - die Institution über eine Bewilligung nach übergeordnetem eidgenössischen und kantonalen Recht verfügt; - die Institution nach den kantonalen Richtlinien betrieben wird; - die Institution Praktikumsplätze und/oder Lehrstellen anbietet, soweit dies betrieblich zumutbar ist. - Tagesfamilien, sofern diese über die notwendigen Bewilligungen verfügen und der kommunalen Aufsicht unterstellt sind. Die Leistung von Beiträgen für die Betreuung in nicht bewilligten privaten Betreuungseinrichtungen ist ausgeschlossen. Art. 4 Wohnsitzprinzip Anspruch auf Beiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter haben nur Erziehungsberechtigte, die ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde Hochfelden haben. 3

Art. 5 Erwerbstätigkeit Anspruch auf Beiträge für familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter haben erwerbstätige Erziehungsberechtigte unter folgenden Voraussetzungen: - Erwerbstätigkeit durch - zwei Erziehungsberechtigte von mindestens 120 % oder - alleinerziehenden Elternteil und im gleichen Haushalt lebende Partnerin oder Partner von mindestens 120 % oder - alleinerziehenden Elternteil von mindestens 20 %. Die Erwerbstätigkeit wird aufgrund der Selbstdeklaration der Erziehungsberechtigten ermittelt und stichprobenweise überprüft. Der Gemeinderat ist befugt, für erziehungsberechtigte Personen in Ausnahmefällen spezielle Regelungen zu bewilligen. Art. 6 Betreuungskosten-/tarife Der Betreuungstarif darf einen Maximalansatz von Fr. 140.00 pro Tag nicht übersteigen. C. Berechnung der Elternbeiträge Art. 7 Grundsatz Elternbeitrag Beträgt das steuerbare Vermögen der mit den Kindern in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten Fr. 150 000.00 oder mehr, so sind die Betreuungskosten vollumfänglich von den Erziehungsberechtigten zu tragen. Massgebend ist das steuerbare Vermögen der mit den zu betreuenden Kindern in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten und deren Lebenspartnern. Das steuerbare Vermögen von Konkubinatspartnern wird in die Berechnung einbezogen. Art. 8 Massgebendes Einkommen Das massgebende Einkommen (Pos. 199 Steuererklärung) ergibt sich aus den Einkünften der mit den zu betreuenden Kindern in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten und deren Lebenspartnern. Konkubinatspartner sind bei der Berechnung des Einkommens Ehepartnern gleichgestellt. Zu den Einkünften gehören Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, Nebenerwerb, Sozial- und anderen Versicherungen, Leibrenten, Wertschriftenerträgen, Unterhaltsbeiträgen usw. Art. 9 Höhe des Beitrags Die Höhe des Beitrags bemisst sich einerseits nach dem massgeblichen Einkommen, der Anzahl der betreuten Kinder und anderseits nach dem Pensum der Erwerbstätigkeit. Es werden Beiträge für maximal 236 Betreuungstage pro Kind und Jahr ausbezahlt. 4

Massgebendes Einkommen Massgebendes Einkommen Kinder 1 2 3 4 5+ -50 000 75 % 75 % 75 % 75 % 75 % 50 001-60 000 60 % 70 % 75 % 75 % 75 % 60 001-70 000 50 % 60 % 70 % 70 % 75 % 70 001-80 000 40 % 50 % 60 % 60 % 70 % 80 001-90 000 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 90 001-100 000 0 % 20 % 30 % 40 % 50 % 100 001-110 000 0 % 0 % 10 % 30 % 40 % 110 001-120 000 0 % 0 % 0 % 10 % 20 % Ab einem massgebenden Einkommen von Fr. 120 001 werden keine Beiträge mehr ausgerichtet. Massgebendes Arbeitspensum Arbeitspensum des Haushalts Mit allein erziehendem Elternteil Mit zwei Erziehungsberechtigten oder allein erziehendem Elternteil und im gleichen Haushalt lebende Partnerin oder lebender Partner Max. Anzahl Betreuungstage 20 % 120 % 47 30 % 130 % 71 40 % 140 % 94 50 % 150 % 118 60 % 160 % 142 70 % 170 % 165 80 % 180 % 189 90 % 190 % 212 100 % 200 % 236 D. Geltendmachung des Beitrags Art. 10 Antrag und Änderungen Die Erziehungsberechtigten reichen der Gemeinde einen Antrag für die Ausrichtung von Beiträgen an die Betreuungskosten für Kinder im Vorschulalter ein. Der Antrag enthält alle notwendigen Informationen. Insbesondere sind folgende Unterlagen einzureichen: - Bestätigung der Betreuungsinstitution über den Betreuungsort und -umfang - Angaben zum Erwerbspensum - aktuelle Steuererklärung - aktuelle Lohnabrechnungen, Alimente, Renten, Stipendien usw. - aktuelle Betriebsbuchhaltung 5

Die Antragstellenden müssen jede Änderung der Erwerbstätigkeit oder beim Betreuungsumfang sowie die Beendigung des Betreuungsverhältnisses innert 30 Tagen nach der Änderung der Gemeinde melden. Art. 11 Überweisung des Beitrags Der gemäss Art. 9 errechnete Beitrag wird den Erziehungsberechtigten monatlich, jeweils am Ende des Monats ausbezahlt. Erhält die Gemeinde Kenntnis davon, dass die Erziehungsberechtigten ihren Verpflichtungen gegenüber der betreuenden Institution nicht nachkommen, wird die Auszahlung der Beiträge eingestellt. Art. 12 Härtefälle In Härtefallsituationen können sich die Betroffenen an die zuständige Stelle in der Gemeinde wenden. Verlieren Eltern ihre Arbeitsstelle oder sind sie vorübergehend arbeitslos, können die Beiträge für die Kinderbetreuung noch während maximal drei Monaten ausgerichtet werden. Art. 13 Neuberechnung des Beitrags Eine Neuberechnung des Beitrags erfolgt: - mindestens einmal jährlich; - bei einer rechtzeitig, d.h. innert 30 Tagen gemeldeten Änderung des Betreuungsverhältnisses; - bei einer rechtzeitig, d.h. innert 30 Tagen gemeldeten Änderung der Familienverhältnisse, welche Einfluss auf die Berechnung des Beitrags haben; - bei einer rechtzeitig, d.h. innert 30 Tagen gemeldeten Änderung der Einkommens- und/oder Vermögenssituation. Eine Neuberechnung des Beitrags erfolgt auf den der Änderung folgenden Monat. Eine Neufestlegung des Beitrags infolge Änderung der Einkommenssituation erfolgt nur, wenn sich das massgebende Einkommen um Fr. 4 000 erhöht oder vermindert. Art. 14 Fehlende oder falsche Angaben Werden zur Berechnung der Beiträge keine, unvollständige oder falsche Angaben gemacht, werden keine Beiträge ausgerichtet. Art. 15 Unrechtmässiger Bezug Wird festgestellt, dass unwahre Angaben über Familien-, Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse, verspätete Meldungen über Änderungen in der Familien-, Einkommens- und/oder Vermögenssituation oder Falschdeklaration gegenüber der Steuerbehörde zur Festlegung eines zu hohen Beitrags geführt haben, erfolgt eine rückwirkende Neuberechnung und Neufestlegung. Der resultierende Differenzbetrag wird von der Gemeinde Hochfelden bei den Erziehungsberechtigten vollumfänglich zurückgefordert. Art. 16 Wegzug Bei Wegzug der Beitragsberechtigten aus der Gemeinde fällt der Anspruch auf Beiträge an die Betreuungskosten für Kinder im Vorschulalter per Wegzugsdatum dahin. 6

Art. 17 Vollzug Der Vollzug dieser Verordnung, insbesondere die Beitragsberechnung, erfolgt durch die zuständige Stelle bei der Politischen Gemeinde Hochfelden. Die Gemeinde hat jederzeit ein Akteneinsichtsrecht, soweit dieses für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist. Der Datenschutz wird gewährleistet. E. Rechtsschutz, Übergangsbestimmung und Inkraftsetzung Art. 18 Rechtsschutz Der Gemeinderat bezeichnet die Stelle in der Gemeinde Hochfelden, welche für die Berechnung der Beiträge an die Betreuungskosten für Kinder im Vorschulalter zuständig ist. Die Beitragsberechnung der vom Gemeinderat bezeichneten Stelle kann innert 30 Tagen an den Gemeinderat zur Überprüfung weitergezogen werden. Der Gemeinderat entscheidet abschliessend über den Anspruch auf Beiträge und deren Höhe. Art. 19 Inkraftsetzung Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 20 Übergangsbestimmung Beiträge im Sinne dieser Verordnung, welche rückwirkend per 1. Januar 2015 geltend gemacht werden, sind unter Beilage der Unterlagen gemäss Art. 10 dieser Verordnung bis spätestens 31. August 2015 der Gemeinde Hochfelden einzureichen. 7