Bisher keine stationäre psychiatrische Behandlung. Sie hat gestern um Rehabilitation in der Leopoldau angesucht und ist auf einer Warteliste.

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Transkript:

14.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.07.2016 Geschäftszahl W166 2007612-1 Spruch W166 2007612-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte diverse medizinische Unterlagen vor. Da es sich bei dem gegenständlichen Antrag nicht um eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung, sondern um einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten handelte, wurde der gegenständliche Antrag von der belangten Behörde auch als solcher gewertet. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese, derzeitige Beschwerden: Bisher keine stationäre psychiatrische Behandlung. Sie hat gestern um Rehabilitation in der Leopoldau angesucht und ist auf einer Warteliste. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 19

In die Psychotherapie geht sie seit XXXX, bei der FÄ ist sie seit XXXX, davor war sie bei Dr. Hänsel und beim Hausarzt. Antidepressiva nimmt sie seit XXXX. Sie bringt die einfachsten Dinge nicht zusammen, ist rasch erschöpft. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB% 1 2 3 Gesamtgrad der Behinderung Rezidivierende depressive Episoden ohne psychotische Symptome 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziert unter regelmäßiger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung Degenerative Gelenksveränderungen Oberer Rahmensatz da geringe Funktionseinschränkung bei Zustand nach Umstellung beider Hüftenosteotemie Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da expositionsbedingt bei polyvalenter Allergieneigung 30 v.h. 03.06.01 30 02.02.01 20 06.06.01 10 Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 und 3 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Stellungnahem zu Vorgutachten: Anhebung in Pos. 1 wegen Verschlechterung und Chronifizierung Es handelt sich um einen Dauerzustand." Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und führte aus, die Erledigung einfachster Sachen falle ihr schwer, der Kontakt zu Freunden und selbst Telefonate würden sie zeitweise überfordern. Die Beschwerdeführerin leide an Konzentrationsschwäche und außergewöhnliche Situationen, wie kurzfristige Termine, seien für sie eine große Belastung, die sich durch Erschöpfungszustände äußern würden. Die Dosis ihrer Medikamente sei erhöht worden, und seit XXXX sei die Beschwerdeführerin durchgehend im Krankenstand. Die Beschwerdeführerin habe starke Hüftschmerzen. Mit der Stellungnahme wurden weitere medizinische Befunde vorgelegt. Zur Überprüfung der Stellungnahme wurde der Akt neuerlich dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde vorgelegt. In der Stellungnahme vom XXXX wurde festgestellt, dass es keine neuen Aspekte gebe. Insbesondere habe auch eine behauptete stärkere Ausprägung der psychischen Erkrankung, soweit nicht schon mittels Leiden Nr. 1 berücksichtigt, anlässlich der aktuellen ho. neuropsychiatrischen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden können und sei auch durch die nachgereichten Befunde nicht belegt. Ebenso sei ein höheres Ausmaß des Hüftleidens, welches über die Einstufung des diesbezüglichen Leidens Nr. 2 hinausgehe, durch den nachgereichten radiologischen Befund, Abl. 47, nicht nachgewiesen. Somit sei insgesamt keine Änderung des Gutachtens gerechtfertigt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.h. beträgt. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 30 v.h. ergeben habe. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin sei eine abermalige Überprüfung durch einen www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 19

ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es keine neuen Aspekte gebe. Der Gesamtgrad der Behinderung ändere sich somit nicht. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Sowohl Leiden Nr. 1 als auch Leiden Nr. 2 seien im Hinblick auf das vorliegende Zustandsbild sowie die bestehenden Beschwerden zu gering eingestuft worden. Zum Leiden Nr. 1 werde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass bei ihr eine depressive Störung mittleren Grades vorliege und deshalb eine Einstufung nach Richtsatzposition 03.06.02 mit einem Gesamtgrad der Behinderung vom zumindest 50 v.h. gerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführerin sei es aufgrund der bestehenden depressiven Störung keinesfalls möglich, ihre Tätigkeit als Kindergartenassistentin weiterhin auszuführen sowie ihre sozialen Kontakte aufrecht zu erhalten. Bezüglich des unter Nr. 2 angeführten Leidens bringe die Beschwerdeführerin vor, dass auch die Einstufung dieses Leidens nicht dem tatsächlichen Schweregrad entspreche. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Zustand nach Hüftluxation beidseits, Coxalgie, eine Lumbalgie beidseits sowie auch eine ISG Arthrose beidseits. Die bestehende Hüftschädigung habe sich beidseits verschlechtert. Die nunmehr ebenfalls bestehende Lumbalgie beidseits und die ISG Arthrosen beidseits seien bei der bisherigen Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Auch hier wäre eine höhere Einstufung als nur 20 v.h. durchaus gerechtfertigt. Weiters leide sie an einer bisher noch nicht berücksichtigten Hypertonie. Die Beschwerdeführerin legte weitere Befunde vor, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie, der Orthopädie/Chirurgie sowie der Inneren Medizin. Mit Schreiben vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX wurden von der Beschwerdeführerin weitere aktuelle Befunde und Beweismittel vorgelegt. Zur Überprüfung der vorgelegten medizinischen Beweismittel, wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes weitere Sachverständigengutachten zu Nachfolgenden Fragestellungen eingeholt: 1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist 2) Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen 3) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, siehe Abl. 54-57 4) Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden, siehe Abl. 59-73, 74/6-13. 5) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung, siehe Abl. 34-37 6) Feststellung ob, bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Im Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wurde Folgendes ausgeführt: "Frau XXXX wurde von mir am XXXX persönlich begutachtet, es ist nun ein ergänzendes Aktengutachten zu erstellen. Im Gutachten Abl. 36 lagen rezidivierende depressive Episoden, degenerative Gelenksveränderungen sowie Asthma bronchiale vor, wobei fachbezogen in Pos. 1 aufgrund von Abl. 27-30 und 33 eine Verschlechterung gegenüber dem Vorgutachten in Abl. 17/5 aus XXXX festgestellt und bereits berücksichtigt wurde. www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 19

In Abl. 41= 33, 42, 44 wurden weitere fachärztliche Befunde nachgereicht, welche sich auf mehrere aufeinanderfolgende Monate der Behandlung durch die Fachärztin Frau Dr. XXXX beziehen und keine neuen Erkenntnisse erbrachten, siehe auch Abl. 48. Abl. 59 ist ident mit 44, in Abl. 64 bestätigt am XXXX einen Monat später Abl. 59, woraus sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Abl. 67 bestätigt einen ambulante Rehabilitation von März bis April XXXX im Zentrum XXXX, diagnostisch bestand weiterhin eine mittelgradige Episode bei rezidivierender depressiver Störung, bei der Entlassung bestand ein aufrechtes Dienstverhältnis und die Patientin war "wesentlich stabiler und auch motiviert" siehe Abl. 68, die Medikation wurde ohne wesentliche Änderung fortgeführt. Daraus ergeben sich keine neuen Erkenntnisse. Es werden psychologische Tests vorgelegt, welche für die Beurteilung eine zweitrangige Relevanz haben, und keine Änderung bewirken. Ein Befund Dr. XXXX vom XXXX bestätigt die bekannten Diagnosen und bewirkt keine Änderung der Einschätzung. Eine zusätzliche Diagnose wie die akute Belastungsreaktion dauert wertiger als 6 Monate an und bewirkt keine gesonderte Einschätzung, sämtliche anderen auswärts gestellten Diagnosen sind in Pos. 1 mit einbezogen und berücksichtigt da die gesamte psychische Funktionsminderung zu bewerten ist und nicht einzelne Diagnosen aus einem Formenkreis. Fragenbeantwortung: ad 1) Rezidivierende depressive Episoden 030601 30% 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz da chronifiziert, unter regelmäßiger fachärztlicher Behandlung ad 2) Gesamteinschätzung siehe Gutachten Frau Dr. XXXX ad 3) Zu den Einwendungen in Abl. 55: Die Einschätzung erfolgte aufgrund der Befundlage und der persönlichen Untersuchung mit Anamneseerhebung und klinischem Status nach der EVO. Die Absolvierung einer mehrwöchigen ambulanten Rehabilitation und die Entlassung von dort in einem wesentlich stabileren Zustand erlauben keine höhere Einschätzung. ad 4) Die Befunde Abl. 59-73 und 74/6-13 wurden einleitend kommentiert und berücksichtigt, sie ergeben keine Änderung. ad 5) Keine Änderung zum Vergleichsgutachten. ad 6) Keine Nachuntersuchung." Im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird Folgendes ausgeführt: "Sachverhalt: Gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom XXXX, mit welchem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 19

Im Beschwerdevorbringen der BF, vertreten durch den KOBV, vom XXXX, Abl. 54-57, wird eingewendet, dass Leiden 1 höher einzustufen sei, da eine depressive Störung mittleren Grades vorläge. Sie könne ihre Tätigkeit als Kindergartenassistentin weiterhin nicht mehr ausführen und ihre sozialen Kontakte nicht mehr aufrechterhalten. Leiden 2 sei ebenfalls höher einzustufen, da ein Zustand nach Hüftluxation beidseits, Coxalgie und Lumbalgie sowie ISG - Arthrosen beidseits bestünden. Die Hüftschädigungen hätten sich verschlechtert und die Lumbalgie und ISG-Arthrosen seien noch nicht berücksichtigt worden. Weiters leide sie an einer Hypertonie. Vorgeschichte: OP: TE, Poiypenentfernung, angeborene Hüftluxation beidseits, XXXX mit UOST proximaler Femur bds. operativ versorgt, XXXX Plattenentfernung. H. ing. bds., HE bei Z.n. Cervix-CA XXXX. Arterielle Hypertonie, in medikamentöser Therapie. Zwischenanamnese: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Ambulante Rehabilitation in XXXX. Befunde: Abl. 74/6, Bericht Dr. XXXX, FA für Orthopädie vom XXXX : Lumbalgie beidseits, St.p.Hüftluxation beidseits, Bursitis trochanterica, muskuläre Insuffizienz der Wirbelsäule. Phys. Therapie, Infiltrationen. Abl. 74/7, Röntgen LWS incl. Funktionsaufnahmen vom XXXX : Sinistrorotationsskoliose, geringe ISG-Arthrosen bds. Abl. 74/8-13, Arbeitspsychologische Stellungnahme vom XXXX Abl. 67-73, Bericht Zentrum für seelische Gesundheit XXXX vom XXXX : rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode, ananmastische Persönlichkeitsstörung, Panikstörung, Phobien, Höhenangst, Posttraumatische Belastungsstörung, essentielle Hypertonie. 6-wöchige psychiatrisch ambulante Rehabilitation. Seit XXXX rezidivierende depressive Episoden, XXXX Beginn mit Psychotherapie. Abl. 66, Bericht Dr. XXXX, FA für Orthopädie vom XXXX : beginnende Abnützungserscheinungen beider Hüfttgelenke und ISG-Arthrosen bds., Infiltrationen. Phys. Therapie. Abl. 64, 65, Bericht Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX : Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen. Therapie mit Cymbalta, Trittico, Schlaf unter Trittico gebessert. Rez.depr. Episoden, dzt. mittelgradig teilremittiert. PT. Abl. 63, Röntgen Beckenübersicht vom XXXX : Coxa valga links vor rechts, beide Hüftgelenke von der Pfanne gut bedeckt, Gelenksspalt seitengleich weit, geringe ISG- Arthrosen. Abl. 60-62, Bericht Mag. XXXX, klinisch psychologische Untersuchung vom XXXX : mittelgradig rezidivierende depressive Störung, Panikattacken. Abl. 59, Bericht Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX : Rez.depr. Episoden, dzt. mittelgradig teilremittiert.pt. Nachgereichte Befunde: Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX : www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 19

Seit XXXX nach Kündigung arbeitslos, seit 1 Jahr in nervenfachärztlicher Behandlung wegen Rezept. Episoden. Schlichtungsgespräch geplant. Erneut Erschöpfung, Durchfälle. Rez.depr. Episoden, dzt. mittelgradig teilremittiert. Akute Belastungsreaktion. PT. Trittico, Cymbalta. Bericht Dr. XXXX, FA für Orthopädie, vom XXXX ; Lumbalgie, Diclobene, Infiltrationen. Sozialanamnese: geschieden, XXXX Kinder ( XXXX ), lebt in Wohnung im 1. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: XXXX, mit XXXX gekündigt, derzeit AMS.. Medikamente: Cymbalta, Trittico, Nomexor, Femoston, Pantoloc, Singulair, Levocetirizin, Maxi Kaie, Vit D3, Förster, Sultanol bei Bedarf. Allergien: Pollen, Nickel. Nikotin: 10-15 Laufende Therapie bei HA Dr. XXXX, XXXX Wien Derzeitige Beschwerden: Momentan geht es mir von der Psyche her schlecht, habe die meisten Schmerzen in der Wirbelsäule und in den Hüften, ausstrahlend in die Leisten, Lähmungen oder Gefühlsstörungen habe ich nicht, nur zeitweise Kribbeln in den Füßen, bin in orthopädischer Behandlung. Habe Anlaufschmerzen, in der Früh eine Anlaufzeit von 10-30 Minuten. Bin in Psychotherapie 1x /Woche und alle 4-5 Wochen bei FA für Psychiatrie, es hilft schon. Kann nicht sehr gut durchschlafen, habe Albträume. Kann für meine jüngere Tochter sorgen, werde von meiner Mutter und meiner älteren Tochter unterstützt. Bin immer wieder erschöpft, müde, gestresst. Habe morgen ein Gespräch, möchte wieder mit der Arbeit beginnen, bin motiviert, wieder zu arbeiten. Stellungnahme: ad 1) Gesamtbeurteilung 1) Rezidivierende depressive Episoden, akute Belastungsreaktion 03.06.01 30% 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziert unter regelmäßiger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung, unter Berücksichtigung der Teilremissionen. Kein stationärer Aufenthalt in der Anamnese. 2) Beginnende Hüftgelenksarthrosen beidseits bei Zustand nach Umstellungsosteotomie bds. 02.05.08 20% Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da gute Hüftkopfüberdachung und weiter Gelenksspalt nachgewiesen sind, bei guter Beweglichkeit in allen Ebenen. 3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und ISG-Gelenke 02.01.01 10% Unterer Rahmensatz, da keine Funktionseinschränkungen feststellbar sind. Berücksichtigt wird die chronische Lumbalgie. www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 19

4) Asthma bronchiale 06.06.01 10% Unterer Rahmensatz, da expositionsbedingt bei polyvalenter Allergieneigung. 5) Arterielle Hypertonie 05.01.01 10% ad 2) Gesamt-GdB 30% Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. ad 3) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 54-57 Leiden 1 (depressive Störung) wurde richtsatzgemäß korrekt eingestuft, da unter Medikation stabil, teilweise sind Remissionen dokumentiert und es liegt kein Hinweis für schwere soziale Beeinträchtigung vor. Bisher kein stationärer Aufenthalt an Fachabteilung. Das Hüftleiden wird gesondert als Leiden 2 eingestuft. Die Einstufung erfolgt entsprechend den geringgradigen radiologischen Veränderungen und der guten Beweglichkeit. Das Wirbelsäulenleiden wird ebenfalls gesondert als Leiden 3 eingestuft, berücksichtigt wird die Lumbalgie und die geringe ISG-Arthrose bds. ohne nachweisbare Funktionseinschränkungen und ohne neurologisches Defizit. Die arterielle Hypertonie wird als Leiden 5 neu eingestuft, da medikamentöse Therapie erforderlich. ad 4) Stellungnahme zu den Befunden Abl. 59-73, 74/6-13 und zu den nachgereichten Befunden Dokumentiert sind in mehreren Facharztbefunden aus dem Jahr XXXX eine mittelgradig rezidivierende depressive Störung mit Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen, Panikattacken, teilweise in Remission - sämtliche Diagnosen werden in Leiden 1 berücksichtigt. Der Zustand nach Hüftumstellungsosteotomie XXXX bei angeborener Hüftdysplasie wird entsprechend den festgestellten geringgradigen Funktionseinschränkungen eingestuft, welche mit den geringgradigen radiologischen Veränderungen in Einklang stehen. Das Wirbelsäulenleiden und die geringe ISG-Arthrose werden gesondert eingestuft. Hinzukommen von Leiden 5, da dokumentiert. ad 5) Keine abweichende Beurteilung hinsichtlich Gesamt-GdB von 30%. Leiden 2 des VGA wird nun als Leiden 2 und 3 eingeschätzt. Leiden 5 kommt hinzu, da dokumentiert. ad 6) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin gemäß 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, vorgebracht, dass die vorliegende depressive Störung mittleren Grades höher einzustufen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin leide zusätzlich an Schlafstörungen, und verweise auf den beiliegenden Befund. Auch befinde sich die Beschwerdeführerin wegen der orthopädischen Beschwerden laufend in Behandlung und werde diesbezüglich einen Befund nachreichen. Mit Schreiben vom XXXX legte die Beschwerdeführerin einen HNO-fachärztlichen Befund vor und stellte den Antrag auf Einholung eines HNO-Gutachtens, da sie nunmehr zusätzlich an einem Tinnitus leide, welcher bisher nicht eingestuft worden sei. Des Weiteren legte sie einen orthopädischen Befund vor aus dem hervorgehe, dass sie in laufender Behandlung wegen orthopädischer Beschwerden sei. Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie/ Chirurgie. www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 19

Zur Überprüfung der mit der Stellungnahme vom XXXX und dem Schreiben vom XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittel, wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes weitere Sachverständigengutachten eingeholt. Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO-Heilkunde vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Tinnitus bds. seit 3-4 Jahren, stark progredient seit 2014; störend beim Einschlafen, dieses ohne Trittico 300mg abds. kaum möglich. Die Depressio bestehe NICHT wegen des Tinnitus. "Druck" in beiden Ohren, seit 2014 im Sinne einer Hörstörung, die der HNO- Facharzt Dr. Gschnait jedoch nicht bestätigen konnte. Behandlung des Tinnitus: progressive Muskelentspannung anhand einer CT mehrmals pro Woche zu Hause, keine Tabletten; 1014 1 Serie physikalische Therapie der Halswirbelsäule. Status: Ohren: Trommelfell bds. weißlich, matt, intakt Nase: trockene Micos, Sekret Krusten Steppte Weber mittig bis rechts, Rinne bds. pos. Diagnose: Tinnitus bds. Pos. 12.02.02 GdB 10 % Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert und ohne maßgebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen. Beurteilung: Das Hörvermögen liegt bds. besser als die von SPOOR angegebene Altersperzenile. Eine höhere Einstufung des Tinnitus als mit 10% kann nicht erfolgen, da eine Dekompensation des Tinnitus nicht vorliegt. Die nachgereichten Befunde Dris. XXXX vom XXXX (ident Abl. 74/48) und XXXX entsprechen dem Ergebnis der heutigen h.o. Untersuchung. Abl. 74/42-44 und 46-47 enthalten keine HNO-relevanten Angaben." Im zusammenfassenden Aktengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wurde Folgendes ausgeführt: "Diagnoseliste: 1) rezidivierende depressive Episoden, akute Belastungsreaktion Pos.: 03.06.01 30% zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziert unter regelmäßiger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung, unter Berücksichtigung der Teilremission. Keine stationären Aufenthalte in der Anamnese. 2) beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits bei Zustand nach Umstellungsosteotomie beidseits Pos.: 02.05.08 20% www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 19

unterer Rahmensatz, da gute Hüftkopfüberdachung und weiter Gelenksspalt nachgewiesen sind, bei guter Beweglichkeit in allen Ebenen. 3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der Ilio-Sakral-Gelenke Pos.: 02.01.01 10% Unterer Rahmensatz, da kleine Funktionseinschränkungen feststellbar sind. Berücksichtigt wird die chronische Lumbalgie. 4) Asthma bronchiale Pos: 06.06.01 10% unterer Rahmensatz, da expositionsbedingt bei polyvalenter Allergieneigung 5) Bluthochdruck Pos. 05.01.01 10% fixer Rahmensatz 6) Tinnitus beidseits Pos.: 12.02.02 10% unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert und ohne maßgebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%, da das führende Leiden unter lf. Nr. 1) nicht durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 6) erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Fragestellung: 1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung * Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen * Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist * Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist 2) Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen 3) Die Feststellung, ob die Beschwerdeführerin in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist. 4) Stellungnahme, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist (ab Antrag - 17.10.23013; wenn später, bitte begründen). 5) Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Befunden, siehe Abl. 74/42-44,46-48. 6) Bedingen dieses Vorbringen und die Befunde eine vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung, siehe Abl. 74/32-74/38. 7) Feststellung ob, bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Beantwortung der Fragen: ad 1) siehe oben ad 2) siehe oben www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 19

ad 3) Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. ad 4) Der Grad der Behinderung ist zumindest ab Antrag (17.10.2013) anzunehmen. ad 5) Die Einwendungen der Beschwerdeführerin auf Abl. 74/42-44, 46-48 wurden eingesehen. Die orthopädischen Beschwerden werden unter lf. Nr. 2) bis 3) ausreichend erfasst. Eine höhere Einschätzung ist Basis der klinischen Untersuchung und unter Berücksichtigung der vorliegenden objektiven medizinischen Befunde, wie im fachärztlichen Gutachten Dris XXXX ausführlich begründet wurde, nicht gerechtfertigt. Die psychiatrische Gesundheitsschädigung findet unter lf. Nr. 1) eine adäquate Würdigung und erfordert unter Berücksichtigung der objektiven medizinischen Befunde insbesondere der neu vorgelegten arbeitspsychologischen Stellungnahme kein abweichendes Kalkül gegenüber der Beurteilung im fachärztlichen Gutachten Dris XXXX. Das HNO Leiden wird auf Basis der durch den HNO-Facharzt Dr. XXXX festgestellten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 6) erfasst, bewirkt jedoch keine Änderung der Gesamteinschätzung. 6) Das Vorbringen und die neu vorgelegten Befunde bedingen die Neuaufnahme des Leidens unter lf. Nr. 6) in das Gutachten. Hinsichtlich der übrigen Leiden und der Gesamteinschätzung ergibt sich jedoch kein abweichendes Kalkül. 7) Aus heutiger Sicht ist mit keiner signifikanten Befundänderung zu rechnen und daher von einem Dauerzustand auszugehen. Eine Nachuntersuchung ist sohin entbehrlich." In der Ergänzung zum aktenmäßigen Sachverständigengutachten vom XXXX wird vom Arzt für Allgemeinmedizin am XXXX Folgendes ausgeführt: Fragestellung: Überprüfung und allf. Korrektur der Richtsatzposition des auf ABL. 74/58 eingeschätzten Lungenleidens 4): Laut Einschätzungsverordnung ist die Richtsatzposition 06.06.01 für "Leichte Form - COPD I" heranzuziehen - festgestellt wurde ein "Asthma bronchiale". Beantwortung: "Hinsichtlich des Lungenleidens unter lf. Nr. 4) kommt die Position 06.05.01 zur Anwendung. Leiden 4) wird sohin abgeändert in: "allergisches Asthma bronchiale, Pos.: 06.05.01" Diagnoseliste: 1) rezidivierende depressive Episoden, akute Belastungsreaktion Pos.: 03.06.01 30% zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziert unter regelmäßiger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung, unter Berücksichtigung der Teilremission. Keine stationären Aufenthalte in der Anamnese. 2) beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits bei Zustand nach Umstellungsosteotomie beidseits Pos.: 02.05.08 20% unterer Rahmensatz, da gute Hüftkopfüberdachung und weiter Gelenksspalt nachgewiesen sind, bei guter Beweglichkeit in allen Ebenen. 3) degenerative Veränderung der Wirbelsäule und der Ilio-Sakral-Gelenke Pos.: 02.01.01 10% www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 19

unterer Rahmensatz, da kleine Funktionseinschränkungen feststellbar sind. Berücksichtigt wird die chronische Lumbalgie. 4) Asthma bronchiale Pos.: 06.05.01 10% unterer Rahmensatz, da expositionsbedingt bei polyvalenter Allergieneigung 5) Bluthochdruck Pos.: 05.01.01 10% fixer Rahmensatz 6) Tinnitus beidseits Pos.:12.02.02 10% unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert und ohne maßgebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%, da das führende Leiden unter lf. Nr. I) durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 6) nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden der Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV und nachweislich zugestellt am XXXX, sowie der belangten Behörde gemäß 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahme dazu ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin brachte am 17.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein. Bei der Beschwerdeführerin liegen nachfolgende Funktionseinschränkungen vor: 1) rezidivierende depressive Episoden, akute Belastungsreaktion 2) beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits bei Zustand nach Umstellungsosteotomie beidseits 3) degenerative Veränderung der Wirbelsäule und der Ilio-Sakral-Gelenke 4) Asthma bronchiale 5) Bluthochdruck 6) Tinnitus beidseits Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. vor. 2. Beweiswürdigung: Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Akteninhalt. www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 19

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und dem Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, dem Fachbereich der Unfallchirurgie und der Allgemeinmedizin vom XXXX, dem Fachbereich der HNO-Heilkunde vom XXXX, dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie dem ergänzenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom XXXX. In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in das Gutachten ausführlich einbezogen und umfassend beurteilt bzw. berücksichtigt. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sowohl Leiden 1 "Rezidivierende depressive Episoden" als auch Leiden 2 "Degenerative Gelenksveränderungen" im Hinblick auf das vorliegende Zustandsbild und die bestehenden Beschwerden zu gering eingestuft worden sei. Die depressive Störung der Beschwerdeführerin sei mittleren Grades und hätte daher nach Richtsatzposition 03.06.02 mit einem Gesamtgrad der Behinderung vom zumindest 50 v.h. eingestuft werden müssen. Der Beschwerdeführerin sei es aufgrund der bestehenden depressiven Störung keinesfalls möglich, ihre Tätigkeit als Kindergartenassistentin weiterhin auszuführen sowie ihre sozialen Kontakte aufrecht zu erhalten. Auch das im Gutachten unter 2 angeführte Leiden sei nicht dem tatsächlichen Schweregrad entsprechend eingestuft worden, da bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Hüftluxation beidseits, Coxalgie, eine Lumbalgie beidseits sowie auch eine ISG Arthrose beidseits bestünden, wobei die Lumbalgie und die ISG Arthrosen jeweils beidseits bei der bisherigen Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien. Weiters leide die Beschwerdeführerin an Hypertonie, und auch dieses Leiden sei bisher noch nicht mitberücksichtigt worden. Zur Einschätzung des psychischen Leidens wurde, unter Zugrundelegung der diesbezüglich vorgelegten Befunde und des Beschwerdevorbringens, ein Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie eingeholt. Nach nervenfachärztlicher Begutachtung wurde das psychische Leiden entsprechend der Einschätzungsverordnung als "rezidivierende depressive Episoden" unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.h. eingestuft. Die Einschätzung erfolgte zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da das Leiden chronifiziert ist und die Beschwerdeführerin unter regelmäßiger fachärztlicher Behandlung steht. Diese Einschätzung wurde im medizinischen Gutachten vom XXXX bekräftigt, und wurde diese Gesundheitsschädigung unter Leiden 1 "rezidivierende depressive Episoden, akute Belastungsreaktion, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziert unter regelmäßiger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung, unter Berücksichtigung der Teilremission. Keine stationären Aufenthalte in der Anamnese" beurteilt. Der allgemeinmedizinische Gutachter führte überdies aus, dass die psychiatrische Gesundheitsschädigung unter der Positionsnummer 03.06.01 eine adäquate Würdigung findet, und unter Berücksichtigung der objektiven medizinischen Befunde insbesondere der neu vorgelegten arbeitspsychologischen Stellungnahme kein abweichendes Kalkül gegenüber der Beurteilung im nervenfachärztlichen Gutachten erfordert. Auch im allgemeinmedizinischen Gutachten vom XXXX wurde diese Einschätzung bestätigt und ausgeführt, dass keine schwere soziale Beeinträchtigung vorliegt. Überdies ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX ungenützt verstreichen ließ und keine anderslautenden bzw. neuen Befunde betreffend die psychische Gesundheitsschädigung vorgelegt hat. Zu Leiden 2, den Hüft- Gelenks- und Wirbelsäulenproblemen stellte die allgemeinmedizinischunfallchirurgische Sachverständige in ihrem Gutachten fest, das Hüftleiden wird gesondert als Leiden 2 "Beginnende Hüftgelenksarthrosen beidseits bei Zustand nach Umstellungsosteotomie bds." unter der Positionsnummer 02.05.08 entsprechend den geringgradigen radiologischen Veränderungen und der guten Beweglichkeit mit einem Grad der Behinderung von 20 v.h. eingestuft. In dieser Einstufung ist auch der "Zustand nach Hüftumstellungsosteotomie XXXX bei angeborener Hüftdysplasie" entsprechend der festgestellten geringgradigen Funktionseinschränkungen eingestuft, welche mit den geringgradigen radiologischen Veränderungen in Einklang stehen. www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 19

Das Wirbelsäulenleiden wird ebenfalls gesondert als Leiden 3 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und ISG-Gelenke" unter Berücksichtigung der Lumbalgie und der geringen ISG-Arthrose beidseits ohne nachweisbare Funktionseinschränkungen und ohne neurologisches Defizit unter der Positionsnummer 02.01.01 und einem Grad der Behinderung von 10 v.h. eingestuft. Die medizinische Sachverständige führte weiters aus, dass die arterielle Hypertonie als Leiden 5 neu eingestuft wird, da eine medikamentöse Therapie erforderlich ist. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom XXXX, sie leide auch an Schlafstörungen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX angegeben hat nicht gut durchschlafen zu können, und die medizinische Sachverständige im Gutachten vom XXXX diesbezüglich festgestellt hat, dass in mehreren Facharztbefunden eine rezidivierende depressive Störung mit Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen, Panikattacken - teilweise in Remission - diagnostiziert wurde und sämtliche Diagnosen in Leiden 1 berücksichtigt wurden. In der Stellungnahme vom XXXX hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie leide nunmehr an einem Tinnitus und beantrage daher die Einholung eines HNO-Gutachtens. Diesem Antrag wurde entsprochen und wurde vom HNO-fachärztlichen Gutachter diese Gesundheitsschädigung als " Tinnitus beidseits" unter der Positionsnummer XXXX mit dem unterer Rahmensatz "da nicht dekompensiert und ohne maßgeblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen" und einem Grad der Behinderung von 10 v.h. eingeschätzt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Stellungnahmen vom XXXX und vom XXXX, sie befinde sich wegen der orthopädischen Beschwerden in laufender Behandlung und daher sei ein ergänzendes orthopädischchirurgisches Sachverständigengutachten einzuholen ist festzuhalten, dass im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom XXXX die orthopädischen Leiden und auch die laufenden Behandlungen (physikalische Therapien, Infiltrationen) berücksichtigt und entsprechend beurteilt wurden. Auch im allgemeinmedizinischen Gutachten vom XXXX wurde festgestellt, dass die orthopädischen Beschwerden in den Leiden 2 "Beginnende Hüftgelenksarthrosen beidseits bei Zustand nach Umstellungsosteotomie bds." und 3 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und ISG-Gelenke" ausreichend erfasst sind. Eine höhere Einschätzung ist aus medizinischer Sicht auf Basis der klinischen Untersuchung und unter Berücksichtigung der vorliegenden objektiven medizinischen Befunde, wie im fachärztlichen Gutachten bereits ausführlich begründet wurde, nicht gerechtfertigt. Aus gutachterlicher Sicht wird das führende Leiden 1, "rezidivierende depressive Episoden, akute Belastungsreaktion" durch die Leiden 2 bis 6 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung auch nicht weiter erhöht. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Sachverständigen aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie, der Orthopädie/Chirurgie und der Inneren Medizin, ist festzuhalten, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gutachten aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie sowie der Unfallchirurgie eingeholt wurden. Alle anderen Leiden konnten von medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der HNO-Heilkunde und der Allgemeinmedizin im Rahmen von persönlichen Untersuchungen bzw. unter Zugrundelegung fachärztlicher Befunde entsprechend der Einschätzungsverordnung ausreichend beurteilt werden. Die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin erscheint, wie bereits dargelegt, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erforderlich, da die Leiden vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen entsprechend der Einschätzungsverordnung umfassend beurteilt werden konnten. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Die medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, dem Fachbereich der Unfallchirurgie und der Allgemeinmedizin vom XXXX, dem Fachbereich der HNO- www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 19

Heilkunde vom XXXX, und das allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie das ergänzende allgemeinmedizinische Gutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg. cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, www.ris.bka.gv.at Seite 14 von 19

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013) (2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. (3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.... Behinderung 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.... Feststellung der Begünstigung 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.h. a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2) auf Grund www.ris.bka.gv.at Seite 15 von 19

der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Inkrafttreten 25. (12) 13a, 14 Abs. 2, 26 und 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. 25. (19) 14 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idf BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:... Grad der Behinderung 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. (2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. (3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vh sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. www.ris.bka.gv.at Seite 16 von 19

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Betreffend das bereits dargelegte Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Einschätzung der psychischen Erkrankung ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen: "03.06 Affektive Störungen 03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades 10-40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung 03.06.02. Depressive Störung mittleren Grades 50%: Depression: Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten, Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde das psychische Leiden unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.h. eingestuft. Die Einschätzung erfolgte zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da das Leiden chronifiziert ist und die Beschwerdeführerin unter regelmäßiger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung steht, keine stationären Aufenthalte dokumentiert sind, Teilremission gegeben ist und keine schwere soziale Beeinträchtigung vorliegt. Betreffend die Einstufung der orthopädischen Leiden wie Hüft-, Wirbelsäulen- und Gelenksbeschwerden ist nochmals festzuhalten, dass diese Leiden von der fachärztlichen Sachverständigen, wie bereits ausgeführt, gesondert als Leiden 2 und Leiden 3 eingestuft wurden. Wie ebenfalls bereits dargelegt, wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund der medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, dem Fachbereich der Unfallchirurgie und der Allgemeinmedizin vom XXXX, dem Fachbereich der HNO- Heilkunde vom XXXX, und des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX sowie des ergänzenden allgemeinmedizinischen Gutachtens vom XXXX unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 30 v.h. eingeschätzt. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwn). Aus gutachterlicher Sicht wird, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, das führende Leiden 1, "rezidivierende depressive Episoden, akute Belastungsreaktion" durch die Leiden 2 bis 6 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. www.ris.bka.gv.at Seite 17 von 19