WFK. Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Angewandte Chemie an der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg (SPO AC)

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Vom 20. Februar geändert durch Satzung vom 25. Juni 2008 (Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg 2008 lfd. Nr.

Transkript:

4.1-6030.11 221041.0556-WFK Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Angewandte Chemie an der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg (SPO AC) Vom 14. Juli 2003 geändert durch Satzungen vom 27. September 2004 (Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg 2005 lfd. Nr. 03) 03. August 2006 (Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg 2006 lfd. Nr. 12) 22. Januar 2007 (Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg 2007 lfd. Nr. 06) 10. August 2007 (Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg 2007 lfd. Nr. 30) 25. Juni 2008 (Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg 2008 lfd. Nr. 21) ******************************************************************************************************************** In der konsolidierten - nicht amtlichen Fassung - der fünften Änderungssatzung vom 25. Juni 2007 Rechtsänderungen, die mit Wirkung vom 15. März 2008 in Kraft getreten sind, erscheinen hervorgehoben "blau". Rechtsänderungen die außer Kraft treten, sind "blau durchgestrichen". ******************************************************************************************************************** Aufgrund von Art. 6 Abs. 1, 72 Abs. 1, 81 Abs. 1, 84 Abs. 2 Satz 3 und 86 Abs. 1 Satz 6 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686, BayRS 2210-4-1-4-1-WFK), der Verordnung über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen vom 16. Oktober 2002 (GVBl S.589, BayRS 2210-4-1-6-1-WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Georg-Simon-Ohm- Fachhochschule Nürnberg vom 3. Mai 1994 (KWMBl II S. 673, BayRS 221041.0553-WFK) in der jeweiligen Fassung. 2 Studienziel Ziel des Studiums ist es, einen anwendungsorientierten Chemieingenieur auszubilden, der durch seine wissenschaftlich-praxisbezogenen Kenntnisse befähigt ist, selbständig und verantwortlich die vielfältigen Aufgaben des Chemieingenieurs bei der Herstellung, Anwendung und Kontrolle von chemischen und biochemischen Produkten sowie bei der Durchführung von chemischen Prozessen wahrzunehmen. Besondere Bedeutung kommt dabei seiner Mitwirkung bei der Bewältigung von Umweltproblemen zu. Wegen der großen Breite des Wissensgebietes kann der Wissensstoff nur exemplarisch dargeboten werden. Daher ist es vor allem wichtig, dass der Student durch das Studium die Fähigkeit erhält, sich selbständig in neue Problemstellungen einzuarbeiten. Gleichzeitig soll die Fähigkeit zu Kommunikation, Kooperation und zu ökonomischem Arbeiten gefördert werden. Ein möglichst hoher Grad an Kreativität wird angestrebt.

Durch die Bildung von Studienrichtungen hat der Student die Möglichkeit, einen Teil seines Studiums selbst zu gestalten. In den einzelnen Studienrichtungen kann durch Wahl einer geeigneten Kombination von fachübergreifenden Projekten und Wahlpflichtfächern eine exemplarische Vertiefung erreicht werden. Unabhängig von der gewählten Studienrichtung soll das Studium den Studenten vor allem für Ingenieurtätigkeiten in der Industrie und im öffentlichen Dienst qualifizieren. 3 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums (1) Das Studium umfasst eine Regelstudienzeit von acht Studiensemestern, davon sieben theoretische und ein praktisches Studiensemester. Es gliedert sich in ein Grundstudium von drei theoretischen Semestern, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und in ein Hauptstudium von fünf Semestern. (2) Der Studiengang gliedert sich ab Beginn des Hauptstudiums nach Maßgabe des Studienplans in die Studienrichtungen Allgemeine Chemie, Biochemie und Technische Chemie. Jeder Student muss am Ende des 3. Fachsemesters eine dieser Studienrichtungen wählen. Das Hauptstudium umfasst vier theoretische und ein praktisches Studiensemester. Das praktische Studiensemester wird als sechstes Studiensemester geführt. (3) In die theoretischen Semester ist ein hoher Anteil praktischer Ausbildung in Laboratorium und Technikum integriert. (4) Ab dem siebten Studiensemester müssen durch verbindliche Wahl eines fächerübergreifenden interdisziplinären Projektes und geeigneter Wahlpflichtfächer gemäß Anlage zum Studienplan individuelle Schwerpunkte gesetzt werden. 4 Fächer und Leistungsnachweise (1) Die Pflicht- und Wahlpflichtfächer, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Prüfungen und studienbegleitenden Leistungsnachweise sind in der Anlage zu dieser Studien- Prüfungsordnung festgelegt. Die werden für die allgemein- und fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer durch den Studienplan ergänzt. (2) Alle Fächer sind entweder Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer oder Wahlfächer: 1. Pflichtfächer sind die Fächer des Studienganges, die für alle Studenten verbindlich sind. 2. Wahlpflichtfächer sind die Fächer, die einzeln oder in Gruppen alternativ angeboten werden. Jeder Student muss unter ihnen nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung eine bestimmte Auswahl treffen. Die gewählten Fächer werden wie Pflichtfächer behandelt 3. Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung des Studienzieles nicht verbindlich vorgeschrieben und im Studienplan genannt sind. 5 Zusätzliche Wiederholungstermine Die Prüfungskommission legt spätestens am Ende eines Semesters fest, für welche Leistungsnachweise im folgenden Semester ein zusätzlicher Prüfungstermin nach dem Regeltermin angeboten wird. Er gilt nur für Studierende, die im jeweiligen Regeltermin eine nicht ausreichende Note erzielt haben. 6

Studienplan (1) Der Fachbereich Technische Chemie erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebotes und zur Information der Studenten einen Studienplan aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. Der Studienplan wird vom Fachbereichsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung neuer muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, in dem die erstmals anzuwenden sind. Der Studienplan enthält insbesondere und Angaben über 1. die zeitliche Aufteilung der Semesterwochenstunden je Fach und Studiensemester, 2. die Bezeichnung der angebotenen Studienrichtungen und deren Pflicht- und Wahlpflichtfächer sowie die Stundenzahl, die Lehrveranstaltungsart, die Studienziele und die Studieninhalte dieser Fächer, 3. die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer mit ihrer Semesterwochenstundenzahl, 4. den Katalog der wählbaren allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer, 5. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fächern, soweit sie nicht in der Anlage abschließend festgelegt wurden, 6. die Studienziele und Inhalte der einzelnen Fächer, 7. die Ziele und Inhalte der Praxis und der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen im praktischen Studiensemester sowie dessen Form und Organisation, 8. nähere Bestimmungen zu den Leistungs- und Teilnahmenachweisen. (2) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen Studienrichtungen, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, dass die dazugehörigen Lehrveranstaltungen bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt werden. 7 Eintritt in das Hauptstudium und in das praktische Studiensemester (1) Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur berechtigt, wer die Diplom-Vorprüfung bestanden hat oder wer in den Prüfungsfächern Mathematik, Physik, Allgemeine und Anorganische Chemie, Quantitative Analytische Chemie und sechs weiteren Prüfungsfächern der Vorprüfung die Endnote,,ausreichend" oder besser erzielt hat. (2) Der Eintritt in das praktische Studiensemester setzt voraus, dass alle Prüfungen des Grundstudiums (Vordiplom) erfolgreich bestanden sind. In Härtefällen können auf Antrag Ausnahmen genehmigt werden. (3) An Lehrveranstaltungen und Prüfungen des 7. und 8. Studiensemesters darf nur teilnehmen, wer den Praxisteil des praktischen Studiensemesters erfolgreich abgeleistet hat. In Härtefällen können auf Antrag Ausnahmen genehmigt werden. 8 Fachstudienberatung Wer im Grundstudium bis zum Ende des dritten Fachsemesters die Eintrittsbedingungen in das Hauptstudium nicht erfüllt, ist verpflichtet, die Fachstudienberatung in Anspruch zu nehmen. 9 Praktisches Studiensemester (1) Das praktische Studiensemester umfasst insgesamt 20 Wochen. (2) Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt, wird von der Nachholung von Unterbrechungen der Praxiszeit ausnahmsweise abgesehen, wenn der Student nachweist, dass er die Unterbrechung nicht

zu vertreten hat (z.b. bei Krankheit, Betriebsruhe) und die durch die Unterbrechung aufgetretenen Fehltage sich insgesamt nicht über mehr als 5 Arbeitstage erstrecken. Bei der Ableistung einer Wehrübung wird von der Nachholung abgesehen, wenn diese nicht mehr als 10 Arbeitstage umfasst. Erstreckt sich die Unterbrechung auf mehr als 5 bzw. 10 Arbeitstage, so sind die Fehltage insgesamt nachzuholen. Geleistete Überstunden können auf Unterbrechungen angerechnet werden. 10 Prüfungskommission Es wird eine Prüfungskommission mit einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern, die die Studienrichtungen repräsentieren, gebildet. 11 Diplomarbeit Die Diplomarbeit kann frühestens im 7. Studiensemester und soll spätestens im 8. Studiensemester ausgegeben werden. Das Bemühen um eine Aufgabenstellung und deren fristgerechte Entgegennahme obliegt dem Studenten. Die Diplomarbeit ist in zweifacher, gedruckter Ausfertigung im Sekretariat der Fakultät abzugeben. Der Fakultät ist gleichzeitig eine digitale Version der Arbeit (z.b. als pdf- File) zu übergeben. 12 Prüfungsgesamtnote Die Fachendnoten aller Pflicht- und Wahlpflichtfächer gehen mit einfachem, die Note der Diplomarbeit mit dreifachem Gewicht in die Bildung der Prüfungsgesamtnote ein. Die Note des Fachbereichskolloquiums geht mit dem Gewicht 0,5 in die Bildung der Prüfungsgesamtnote ein. 13 Diplom-Vorprüfungszeugnis, Diplomprüfungszeugnis Über die bestandene Diplom-Vorprüfung und die bestandene Diplomprüfung werden Zeugnisse gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Georg-Simon-Ohm- Fachhochschule Nürnberg ausgestellt. 14 Akademischer Grad Aufgrund der an der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg bestandenen Diplomprüfung verleiht diese den akademischen Grad Diplom-Ingenieur (FH) und Diplom-Ingenieurin (FH), Kurzform Dipl.-Ing. (FH). Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg ausgestellt. 15 In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie gilt für alle Studenten, die ihr Studium ab Wintersemester 2002/2003 aufnehmen. Die das Hauptstudium betref-

fenden gelten für alle Studenten, die nach dem Wintersemester 2003/4 in das Hauptstudium eintreten. (2) Soweit diese Studien- und Prüfungsordnung nach Absatz 1 nicht gilt, führen die Studenten ihr Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Technische Chemie an der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg vom 19.Juli 1994 (KWMBI II S.862) fort; im Übrigen tritt diese außer Kraft. (3) Für Studierende bzw. für ein Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung im Diplomstudiengang Angewandte Chemie an der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg (SPO AC) vom 14.07.2003 (KWMBl II 2004 S. 578) gilt Folgendes: 1. Lehrveranstaltungen des 1. und 2. Fachsemesters werden ab dem Wintersemester 2007/08 nicht mehr angeboten. 2. Prüfungsleistungen des Grundstudiums können letztmalig im Sommersemester 2009 erstmals abgelegt werden. 3. Lehrveranstaltungen des 3. Fachsemesters und des Hauptstudiums werden nach dem aktuell gültigen Studienplan letztmalig wie folgt angeboten: - Lehrveranstaltungen des 3. Fachsemesters im Wintersemester 2007/08 - Lehrveranstaltungen des 4. Fachsemesters im Sommersemester 2008 - Lehrveranstaltungen des 5. Fachsemesters im Wintersemester 2008/09 - Lehrveranstaltungen des 6. Fachsemesters im Sommersemester 2009 - Lehrveranstaltungen des 7. Fachsemesters im Wintersemester 2009/10 - Lehrveranstaltungen des 8. Fachsemesters im Sommersemester 2010 4. Prüfungsleistungen des Hauptstudiums können letztmalig im Sommersemester 2011 erstmals abgelegt werden. 5. Die Prüfungskommission entscheidet über die Anrechnung von nach Inhalt und Niveau gleichwertigen Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen, insbesondere aus dem Bachelorstudiengang Angewandte Chemie an der Georg-Simon-Ohm- Fachhochschule Nürnberg. (4) Die in Absatz 3 genannte Studien- und Prüfungsordnung Angewandte Chemie tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2007 außer Kraft, soweit in Absatz 5 eine Fortgeltung nicht vorgesehen ist. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg vom 16.04.2002 und 04.02.2003 und des Genehmigungsschreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 25.10.2002 Nr. XI/3-3/313(4/1 3)-11/29 902. Nürnberg, 14. Juli 2003 Prof. Dr. Herbert Eichele Rektor Diese Satzung wurde am 15.07.2003 in der Hochschule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 16.07.2003 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der16.07.2003.

Anlage Übersicht über die Fächer und Leistungsnachweise des Diplomstudiengangs Angewandte Chemie an der Georg- Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg 1. Grundstudium (ECTS) schriftliche Prüfungen Min. Art der Lehrveranstaltg Zulassungsvoraussetzung Endnotenbildende stud.- begl. Leistungsnachweise 1 Mathematik 8 10 SU + Ü 90 + 90 2 Teilpr., 1 ), Ü 3 ) 2 Grundlagen der Informationstechnik 4 5 SU + Ü 90 Ü 3 ) 3 Physik 6+2 8 SU + Pr 90 Pr ²) 4 Allgemeine und Anorganische Chemie 8+8 16 5 Organische Chemie I 6+4 10 SU, Ü + Pr SU, Ü + Pr 90 Ü 3 ), Pr ²) 90 Ü 3 ), Pr ²) 6 Physikalische Chemie I 6 7 SU + Ü 120 Ü 3 ) 7 8 9 Quantitative Analytische Chemie Grundlagen der Instrumentelle Analytik Grundoperationen der Chemischen Technik 2+5 7 SU + Pr 90 Pr ²) 2+2 5 SU + Pr 90 Pr ²) 6+2 9 SU + Pr 90 Pr ²) 10 Englisch 4 4 SU 90 11 Biologie 4 4 SU + PR 90 Pr ²) 12 Biochemie I 2+2 5 SU + Pr 90 Pr ²) 13 Allgemeinwissenschaftliches Wahlpflichtfach 4 SU Das Bestehen des LN ist nicht Voraussetzung für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung Insgesamt: 87 SWS Insgesamt: 90 CP

2. Hauptstudium 2.1 Gemeinsame Fächer (ECTS) schriftliche Prüfungen Min. Art der Lehrveranstaltg, Zulassungsvoraussetzung Endnotenbildende stud.-begl. Leistungsnachweise 14 Physikalische Chemie II 2+2 5 SU + Pr 90 120 Pr 4 ) 15 Werkstofftechnik 4 5 SU 90 16 Mess- und Regelungstechnik 2+2 4 SU + Pr 90 Pr 4 ) 17 Fachbereichskolloquium 2 2 S Ref. TN 6 ) 18 Projekt in der Studienrichtung 10 12 90 6 ) 19 20 21 fachwissenschaftliches Wahlpflichtfach I fachwissenschaftliches Wahlpflichtfach II Gefahrstoffverordnung und Toxikologie 4 5 90 Pr 8 ) 4 5 90 Pr 8 ) 2 2 SU LN me 7 ) 22 Projektmanagement 2 2 SU 90 LN me 7 ) 23 24 Aktuelle Entwicklungen (Ringvorlesung) Anleitung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten 1 1 SU TN 6 ) 20 DA Insgesamt: 37 SWS Insgesamt: 63 CP

2.2 Studienrichtung Allgemeine Chemie (ECTS schriftliche Prüfungen Min. Art der Lehrveranstaltg, Zulassungsvoraussetzung Endnotenbildende stud.-begl. Leistungsnachweise 28 C Anorganische Chemie 4+4 9 SU + Pr 90 Pr 4 ) 29 C Organische Chemie II 6+12 19 SU + Pr 120 Pr 4 ) 30 C Physikalische Chemie III 4+2 7 SU + Pr 120 Pr 4 ) 31 C Analytische Chemie 2+4 7 SU + Pr 90 Pr 4 ) 32 C Chemische Reaktionstechnik 2 3 SU 90 33 C Chemische Informatik 4 5 SU + Ü 90 Ü 5 ) 34 C Makromolekulare Chemie 2+4 7 SU + Pr 90 Pr 4 ) Insgesamt: 50 SWS Insgesamt: 57 CP

2.3 Studienrichtung Biochemie (ECTS) schriftliche Prüfungen Min. Art der Lehrveranstaltg, Zulassungsvoraussetzung Endnotenbildende stud.-begl. Leistungsnachweise 28 B Anorganische Biochemie 2 2 SU 90 29 B Naturstoffsynthese 4+4 9 SU + Pr 90 Pr 4 ) 30 B Physikalische Biochemie 2+2 5 SU + Pr 90 120 Pr 4 ) 31 B Analytische Biochemie 2+4 7 SU + Pr 90 Pr 4 ) 32 B Biochemie II 2+4 7 SU + Pr 90 Pr 4 ) 33 B Naturstoffisolierung 2+2 5 SU + Pr 90 Pr 4 ) 34 B Mikrobiologie 2+2 4 SU + Pr 90 Pr 4 ) 35 B Biokompatible Werkstoffe 2 2 SU 90 36 B Bioverfahrenstechnik 2+4 7 SU + Pr 90 Pr 4 ) 37 B Enzymologie 2+2 4 SU + Pr 90 Pr 4 ) 38 B Gentechnik/Molekularbiologie 2+2 5 SU + Pr 90 Pr 4 ) Insgesamt: 50 SWS Insgesamt: 57 CP

2.4 Studienrichtung Technische Chemie (ECTS) schriftliche Prüfungen Min. Art der Lehrveranstaltg, Zulassungsvoraussetzung Endnotenbildende stud.-begl. Leistungsnachweise 28 T Industrielle Chemie 4 5 SU, Ü 90 Ü 5 ) 29 T Makromolekulare Chemie 2+4 7 SU + Pr 90 Pr 4 ) 30 T Chemische Reaktionstechnik 4+2 7 SU,Ü+Pr 90 Pr 4 ), Ü 5 ) 31 T Thermische Trennverfahren 4+2 7 SU,Ü+Pr 90 Pr 4 ), Ü 5 ) 32 T Simulationstechnik 2+2 4 SU, Ü 90 Ü 5 ) 33 T Mechanische Verfahrenstechnik 2+2 4 SU + Pr 90 Pr 4 ) 34 T Mischphasenthermodynamik 2 2 SU 90 35 T 36 T Technische Thermodynamik - Wärmeübertragung Numerische Methoden der Chemie 4 5 SU, Ü 90 Ü 5 ) 2+2 5 SU, Ü 90 Ü 5 ) 37 T Physikalische Chemie III 4+2 7 SU + Pr 120 Pr 4 ) 38 T Fluidmechanik 2+2 4 SU + Ü 90 Ü 5 ) Insgesamt: 50 SWS Insgesamt: 57 CP

2.5 Praktisches Studiensemester (ECTS) Art der Lehrveranstaltg, Prüfungen am Ende des prakt. Studiensemesters 25 Praxisseminar 1 1 S Ref (10 20 min) 26 Qualitätsmanagement 2 2 SU 90 Min., LN me 27 Unfallverhütung und Umweltschutz 3 3 SU 90 Min., LN me Praxisphase 24 Insgesamt: 6 SWS Insgesamt: 30 CP Erläuterung der Fußnoten 1) Die Endnote ist nicht ausreichend, wenn in einer Teilprüfung die Note "nicht ausreichend" vorliegt. 2) Praktikum mit Erfolg ist Voraussetzung für das Bestehen der Vorprüfung. 3) Übung mit Erfolg ist Voraussetzung für das Bestehen der Vorprüfung. 4) Praktikum mit Erfolg ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung. 5) Übung mit Erfolg ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung. 6) Die regelmäßige Teilnahme sowie ggf. das Abhalten eines Vortrags sind Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung. 7) Leistungsnachweis mit Erfolg ist Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung. 8) Bei fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächern, die mit dem Praktikum angeboten werden, ist Praktikumsteilnahme mit Erfolg Voraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung. Erläuterung der Abkürzungen CP = Credit Points DA = Diplomarbeit ECTS = European Credit Transfer System LN = studienbegleitender Leistungsnachweis me = mit Erfolg Pr = Praktikum Ref = Referat S = Seminar SU = seminaristischer Unterricht TN = Teilnahmenachweis Ü = Übungen Kl = Klausur