S a t z u n g. des Vereins BürgerBahn Düren-Zülpich-Euskirchen in der Stadt Zülpich. 1 Name und Sitz

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Transkript:

S a t z u n g des Vereins BürgerBahn Düren-Zülpich-Euskirchen in der Stadt Zülpich 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "BürgerBahn Düren Zülpich - Euskirchen" (BürgerBahn). Er hat seinen Sitz in der Stadt Zülpich. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Euskirchen eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz e.v. führen. 2 Zweck und Aufgaben (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der Region und die Ergänzung und Förderung des öffentlichen Nahverkehrs in den Kreisen Düren und Euskirchen. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: 1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs (Schienenverkehrs) im Rahmen des Projektes BürgerBahn" auf der dafür vorgesehenen und genehmigten Linie im Gebiet der Kreise Düren und Euskirchen in Ergänzung der bestehenden Busverkehre. 2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen in Zusammenarbeit mit den örtlichen Fahrgastverbänden. 3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit. 4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung in Zusammenarbeit mit den örtlichen Verkehrsunternehmen und Fahrgastverbänden.

5. Vorgabe und Erarbeitung der Fahrpläne, sowie Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsunternehmen, den Anliegerkommunen und dem zuständigen Zweckverband. 6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlicher Betriebspersonale. (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Bezahlung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der Verein ist Mitglied im Dachverband Pro Bürgerbus NRW, der seinen Sitz in Kevelaer hat. (5) Der Verein ist Mitglied in der Interessengemeinschaft Rurtalbahn e.v., die ihren Sitz in Düren hat. 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. (3) Mitglieder, die als ehrenamtliche Betriebspersonale eingesetzt werden, müssen über die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen nach einschlägigen Regelwerken verfügen. 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere: 2

a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse, b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen. 5 Beiträge und Zuwendungen Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die eventuelle Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand. Mitgliedbeiträge werden in der Beitragsordnung festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6 Geschäftsjahr Organe des Vereins sind a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung. 7 Vereinsorgane 8 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer (1) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB führt die Geschäfte des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des 26 Abs. 2 BGB setzt sich zusammen aus: - dem Vorsitzenden, - dem stellvertretenden Vorsitzenden, - dem Geschäftsführer, - dem Kassenwart. 3

Mehrere Ämter des geschäftsführenden Vorstandes können in einer Person vereinigt werden. Er muß jedoch aus mindestens 3 Personen bestehen. Zu seiner Entlastung kann der Geschäftsführende Vorstand um bis zu zwei stimmberechtigte Beisitzer erweitert werden, diese Beisitzer gehören dem erweiterten Vorstand an. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Soweit Fragen des Bahnbetriebes betroffen sind, werden diese im Benehmen mit dem Verkehrsunternehmen, dem Infrastrukturunternehmen und der Stadt/Gemeinde abgestimmt. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren. Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden. (3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei der erstmaligen Wahl werden der Vorsitzende und der Geschäftsführer für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wählen. (4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, 2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und von dem zu bestellenden Protokollführer unterzeichnet werden muss. 4

(5) Der Vorstand kann zu seiner Sitzung Vertreter des Verkehrsunternehmens oder anderer Institutionen sowie andere Berater hinzuziehen. (6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften. (7) Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen. 9 Ordentliche Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. (2) Die Mitgliederversammlung beschließt über 1. den Jahresbericht des Vorstandes, 2. den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer, 3. die Entlastung des Vorstandes, 4. die Wahl des Vorstandes, 5. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, 6. die Änderung der Satzung, 7. die Auflösung des Vereins, 8. den Einspruch eines Mitgliedes gem. 4. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss rechtzeitig vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. (4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang 5

die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. (5) Ein vom Vorstand zu bestellender Protokollführer fertigt über die Mitgliederversammlung ein Protokoll an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie ist einzuberufen, wenn dieses mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. Es gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. 11 Kassenprüfer (1) Zwei Kassenprüfer werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird einer der beiden Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist frühestens vier Jahre nach der letztmaligen Ausübung dieses Amtes möglich. (2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab. 12 Auflösung des Vereins Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Interessengemeinschaft Rurtalbahn e.v., sofern es nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird. Zülpich, den 14.06.2008 6