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S/RES/ Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 Türkei, Ungarns, Uruguays und Vietnams gemäß Regel 37 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: Frauen und Frieden und Sicherheit Frauen, Rechtsstaatlichkeit und Unrechtsaufarbeitung in von Konfliken geprägten Situationen Schreiben des Ständigen Vertreters Aserbaidschans bei den Vereinten Nationen vom 3. Oktober 2013 an den Generalsekretär (S/2013/587). Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, Frau Phumzile Mlambo-Ngcuka, die Exekutivdirektorin der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Ermächtigung der Frauen (UN- Frauen), gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner, Frau Navanethem Pillay, die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einzuladen; sie nahm per Videokonferenz an der Sitzung teil. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat, Frau Brigitte Balipou, die Vertreterin der Arbeitsgruppe nichtstaatlicher Organisationen über Frauen, Frieden und Sicherheit, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat außerdem, Herrn Thomas Mayr-Harting, den Leiter der Delegation der Europäischen Union bei den Vereinten Nationen, und Herrn Téte António, den Ständigen Beobachter der Afrikanischen Union bei den Vereinten Nationen, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Auf derselben Sitzung beschloss der Rat ferner, Frau Mari Skåre, die Sonderbeauftragte der Nordatlantikvertrags-Organisation für Frauen, Frieden und Sicherheit, und Frau Miroslava Beham, die Leitende Beraterin für Geschlechter- und Gleichstellungsfragen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, gemäß Regel 39 seiner vorläufigen Geschäftsordnung zur Teilnahme einzuladen. Der Sicherheitsrat, Resolution 2122 (2013) vom 18. Oktober 2013 in Bekräftigung seines Bekenntnisses zur fortgesetzten und vollständigen, in gegenseitig verstärkender Weise erfolgenden Durchführung der Resolutionen 1325 (2000) vom 31. Oktober 2000, 1820 (2008) vom 19. Juni 2008, 1888 (2009) vom 30. September 2009, 1889 (2009) vom 5. Oktober 2009, 1960 (2010) vom 16. Dezember 2010 und 2106 (2013) vom 24. Juni 2013 und aller einschlägigen Erklärungen seines Präsidenten, unter Hinweis auf die in der Erklärung und der Aktionsplattform von Beijing 249 abgegebenen Zusagen und in Bekräftigung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 250 und des dazugehörigen Fakultativprotokolls 251 und mit der nachdrücklichen Aufforderung an die Staaten, die diese noch nicht ratifiziert haben beziehungsweise ihnen noch nicht beigetreten sind, zu erwägen, dies zu tun, eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der Hauptverantwortung des Sicherheitsrats nach der Charta für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit 249 Report of the Fourth World Conference on Women, Beijing, 4 15 September 1995 (United Nations publication, Sales No. E.96.IV.13), Kap. I, Resolution 1, Anlagen I und II. In Deutsch verfügbar unter http://www.un.org/depts/german/conf/ beijing/beij_bericht.html. 250 United Nations, Treaty Series, Vol. 1249, Nr. 20378. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dbgbl. 1985 II S. 647; LGBl. 1996 Nr. 164; öbgbl. Nr. 443/1982; AS 1999 1579. 251 Ebd., Vol. 2131, Nr. 20378. Amtliche deutschsprachige Fassungen: dbgbl. 2001 II S. 1237; LGBl. 2002 Nr. 17; öbgbl. III Nr. 206/2000; AS 2009 265. 369

und feststellend, dass in dieser Hinsicht der Schwerpunkt dieser Resolution auf der Umsetzung der Agenda für Frauen und Frieden und Sicherheit liegt, erneut erklärend, dass die Ermächtigung von Frauen und Mädchen und die Gleichstellung der Geschlechter entscheidend zu den Anstrengungen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beitragen, und betonend, dass die fortbestehenden Hindernisse für die volle Durchführung der Resolution 1325 (2000) nur durch entschlossenes Eintreten für die Ermächtigung, die Teilhabe und die Menschenrechte der Frauen und durch konzertierte Führungsanstrengungen, konsequente Informationsarbeit und Maßnahmen sowie Unterstützung zugunsten der stärkeren Einbeziehung von Frauen auf allen Entscheidungsebenen abgebaut werden können, mit Anerkennung Kenntnis nehmend von dem Bericht des Generalsekretärs vom 4. September 2013 252, den erzielten Fortschritten und der Herausbildung bewährter Verfahrensweisen auf mehreren Gebieten, darunter bei der Prävention und beim Schutz, sowie dem wesentlich stärkeren Fokus, der auf politischer und operativer Ebene auf die Beobachtung, Prävention und strafrechtliche Verfolgung von Gewalt gegen Frauen in Situationen bewaffneten Konflikts und in Postkonfliktsituationen gelegt wird, jedoch nach wie vor tief besorgt darüber, dass bei der Umsetzung der Agenda für Frauen und Frieden und Sicherheit beharrliche Defizite bestehen, namentlich im Hinblick auf den Schutz vor Menschenrechtsmissbräuchen und -verletzungen, die Chancen für Frauen, Führungsverantwortung zu übernehmen, die zur Deckung ihrer Bedürfnisse bereitgestellten Ressourcen, die ihnen helfen, ihre Rechte auszuüben, und die Kapazitäten und die Entschlossenheit aller Akteure, die an der Durchführung der Resolution 1325 (2000) und späterer Resolutionen zur Förderung der Teilhabe der Frauen und ihres Schutzes beteiligt sind, mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die erhöhte Verwundbarkeit von Frauen in Situationen bewaffneten Konflikts und in Postkonfliktsituationen, insbesondere in Bezug auf Vertreibung, infolge ungleicher Bürgerrechte, der geschlechtsdiskriminierenden Anwendung asylrechtlicher Vorschriften und der in vielen Situationen auftretenden Hindernisse bei der Registrierung von und dem Zugang zu Ausweispapieren, mit dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über das gesamte Spektrum an Bedrohungen, Menschenrechtsverletzungen und -missbräuchen, denen Frauen in Situationen bewaffneten Konflikts und in Postkonfliktsituationen ausgesetzt sind, in der Erkenntnis, dass besonders verwundbare oder benachteiligte Frauen und Mädchen speziell zum Ziel gemacht werden oder stärker durch Gewalt gefährdet sein können, und in dieser Hinsicht anerkennend, dass mehr getan werden muss, um sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Unrechtsaufarbeitung das gesamte Spektrum der Verletzungen und Missbräuche der Menschenrechte der Frauen abdecken und die verschiedenartigen Auswirkungen angehen, die diese Rechtsverletzungen und -missbräuche sowie Vertreibung, zwangsweises Verschwindenlassen und die Zerstörung ziviler Infrastrukturen auf Frauen und Mädchen haben, in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten und die Institutionen der Vereinten Nationen sicherzustellen suchen, dass die humanitäre Hilfe und ihre Finanzierung das volle Spektrum medizinischer, rechtlicher, psychosozialer und existenzsichernder Dienste für die von Situationen bewaffneten Konflikts und Postkonfliktsituationen betroffenen Frauen abdecken, und feststellend, dass das gesamte Spektrum der Dienste auf dem Gebiet der sexuellen und reproduktiven Gesundheit ohne Diskriminierung zugänglich sein muss, auch bei Schwangerschaft nach Vergewaltigung, unter erneuter nachdrücklicher Verurteilung aller Verstöße gegen das Völkerrecht, die in Situationen bewaffneten Konflikts und in Postkonfliktsituationen an Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Mädchen, begangen werden und/oder von denen sie unmittelbar betroffen sind, einschließlich Vergewaltigungen und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Tötung und Verstümmelung, Behinderung humanitärer Hilfsmaßnahmen sowie massenhafter Zwangsvertreibungen, anerkennend, dass nach dem Völkerrecht die Staaten die Hauptverantwortung für die Achtung und Gewährleistung der Menschenrechte aller in ihrem Hoheitsgebiet lebenden und ihrer Hoheitsgewalt unter- 252 S/2013/525. 370

stehenden Menschen tragen, und erneut erklärend, dass die Parteien bewaffneter Konflikte die Hauptverantwortung dafür tragen, den Schutz der Zivilbevölkerung zu gewährleisten, erneut erklärend, dass ein dauerhafter Frieden einen integrierten Ansatz erfordert, der auf der Kohärenz zwischen den Tätigkeiten in den Bereichen Politik, Sicherheit, Entwicklung, Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, Rechtsstaatlichkeit und Justiz beruht, und in dieser Hinsicht betonend, wie wichtig die Rechtsstaatlichkeit als eines der Grundelemente der Konfliktprävention, der Friedenssicherung, der Konfliktbeilegung und der Friedenskonsolidierung ist, in Anerkennung der Notwendigkeit, im Rahmen seiner eigenen Arbeit systematischer auf die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf Frauen und Frieden und Sicherheit zu achten, insbesondere um sicherzustellen, dass Frauen bei der Konfliktprävention und -beilegung und der Friedenskonsolidierung stärker einbezogen werden, und in dieser Hinsicht auf die Notwendigkeit einer aktuellen und systematischen Berichterstattung über Frauen und Frieden und Sicherheit hinweisend, Kenntnis nehmend von den unverzichtbaren Beiträgen, die die Zivilgesellschaft, einschließlich der Frauenorganisationen, zur Konfliktprävention und -beilegung und zur Friedenskonsolidierung leistet, und in dieser Hinsicht Kenntnis nehmend von der Wichtigkeit anhaltender Konsultationen und Dialoge zwischen den Frauen und den nationalen und internationalen Entscheidungsträgern, in der Erkenntnis, dass die bei der Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Förderung des Friedens und der Sicherheit im Feld, der Menschenrechte und der Entwicklung bestehenden Lücken geschlossen und Querverbindungen gestärkt werden müssen, als ein Mittel, um bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gegen die tieferen Ursachen von bewaffneten Konflikten und Bedrohungen der Sicherheit von Frauen und Mädchen anzugehen, sowie in der Erkenntnis, dass die Stärkung der wirtschaftlichen Selbstbestimmung der Frauen maßgeblich zur Stabilisierung von Gesellschaften beiträgt, die dabei sind, einen bewaffneten Konflikt zu überwinden, und unter Begrüßung der Erklärung der Kommission für Friedenskonsolidierung vom 26. September 2013 über die Stärkung der wirtschaftlichen Selbstbestimmung der Frauen zugunsten der Friedenskonsolidierung 253, in Anerkennung der Verabschiedung des Vertrags über den Waffenhandel 254 und unter Hinweis auf die in Artikel 7 Absatz 4 des Vertrags enthaltene Bestimmung, wonach ausführende Vertragsstaaten das Risiko berücksichtigen müssen, dass unter den Vertrag fallende konventionelle Waffen oder Güter dazu verwendet werden, schwerwiegende Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt oder schwerwiegende gewalttätige Handlungen gegen Frauen und Kinder vorzunehmen oder zu erleichtern, mit Interesse den wichtigen Beitrag erwartend, den die Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel zur Verminderung der Gewalt leisten kann, die in Situationen bewaffneten Konflikts und in Postkonfliktsituationen an Frauen und Kindern begangen wird, unter Begrüßung der Anstrengungen der Mitgliedstaaten und in Anerkennung der Anstrengungen regionaler und subregionaler Organisationen zur Durchführung der Resolution 1325 (2000) und späterer Resolutionen zum Thema Frauen und Frieden und Sicherheit auf regionaler, nationaler und lokaler Ebene, einschließlich der Erarbeitung von Aktionsplänen und Durchführungsrahmen, und den Mitgliedstaaten nahelegend, mit der Durchführung fortzufahren, namentlich mittels verstärkter Überwachung, Evaluierung und Koordinierung, 1. ist sich der Notwendigkeit bewusst, die Resolution 1325 (2000) bei seiner eigenen Arbeit konsequent anzuwenden, und beabsichtigt, verstärktes Augenmerk auf die Führungsrolle und die Mitwirkung von Frauen bei der Konfliktbeilegung und der Friedenskonsolidierung, unter anderem durch die Überwachung der Fortschritte bei der Durchführung, sowie auf die Bewältigung der Herausforderungen zu legen, die mit dem Mangel und der Qualität von Informationen und Analysen zu den Auswirkungen bewaffneter Konflik- 253 PBC/7/OC/3. 254 Siehe Resolution 67/234 B der Generalversammlung. 371

te auf Frauen und Mädchen, zur Rolle der Frauen in der Friedenskonsolidierung und zu den geschlechtsspezifischen Dimensionen von Friedensprozessen und Konfliktbeilegung zusammenhängen; 2. ist sich außerdem dessen bewusst, dass im Hinblick auf die Situationen auf der Tagesordnung des Rates aktuelle Informationen und Analysen zu den Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Frauen und Mädchen, zur Rolle der Frauen in der Friedenskonsolidierung und zu den geschlechtsspezifischen Dimensionen von Friedensprozessen und Konfliktbeilegung erforderlich sind, und a) begrüßt daher regelmäßigere Unterrichtungen durch die Untergeneralsekretärin und Exekutivdirektorin der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Ermächtigung der Frauen und die Untergeneralsekretärin und Sonderbeauftragte des Generalsekretärs für sexuelle Gewalt in Konflikten zu Fragen, die für das Thema Frauen und Frieden und Sicherheit von Belang sind; b) ersucht die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, die Hauptabteilung Politische Angelegenheiten und die zuständigen hochrangigen Amtsträger, dem Sicherheitsrat im Rahmen ihrer regelmäßigen Unterrichtungen aktuelle Informationen über die Fragen vorzulegen, die für das Thema Frauen und Frieden und Sicherheit von Belang sind, einschließlich Durchführungsfragen; c) ersucht den Generalsekretär und seine Sondergesandten und Sonderbeauftragten bei Missionen der Vereinten Nationen, den Rat im Rahmen ihrer regelmäßigen Unterrichtungen aktuelle Informationen darüber vorzulegen, welche Fortschritte dabei erzielt wurden, Frauen zur Teilnahme an Erörterungen über die Prävention und Beilegung von Konflikten, die Wahrung von Frieden und Sicherheit und die Friedenskonsolidierung nach Konflikten einzuladen, auch im Rahmen von Konsultationen mit der Zivilgesellschaft, einschließlich Frauenorganisationen; d) ersucht die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze und die Hauptabteilung Politische Angelegenheiten, in ihre Berichte an den Rat systematisch Informationen und entsprechende Empfehlungen zu Fragen aufzunehmen, die für das Thema Frauen und Frieden und Sicherheit von Belang sind; e) bittet alle von den Vereinten Nationen eingesetzten Kommissionen zur Untersuchung von Situationen auf der Tagesordnung des Rates, in ihre Unterrichtungen Informationen über die verschiedenartigen Auswirkungen bewaffneten Konflikts auf Frauen und Mädchen aufzunehmen und dabei insbesondere Empfehlungen zur Förderung der Rechenschaftspflicht, der Gerechtigkeit und des Schutzes für die Opfer in Situationen bewaffneten Konflikts und in Postkonflikt- und Übergangssituationen hervorzuheben; 3. bekundet seine Absicht, sich in allen auf seiner Tagesordnung stehenden einschlägigen thematischen Arbeitsbereichen verstärkt mit den Fragen im Zusammenhang mit Frauen und Frieden und Sicherheit zu befassen, insbesondere unter den Punkten Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten, Friedenskonsolidierung nach Konflikten, Förderung und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit bei der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, Frieden und Sicherheit in Afrika, Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen sowie Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit; 4. bekundet erneut seine Absicht, bei der Festlegung und Erneuerung der Mandate von Missionen der Vereinten Nationen Bestimmungen über die Förderung der Gleichstellung und die Ermächtigung der Frauen in Konflikt- und Postkonfliktsituationen aufzunehmen, insbesondere soweit angezeigt durch die Ernennung von Beratern für Geschlechter- und Gleichstellungsfragen, und bekundet ferner seine Absicht, auch Bestimmungen zur Förderung der vollen Teilhabe und des vollen Schutzes von Frauen bei der Vorbereitung von Wahlen und politischen Prozessen, Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogrammen, Reformen des Sicherheits- und Justizsektors und umfassenderen Wiederaufbauprozessen nach Konflikten aufzunehmen, wenn diese Aufgaben Teil des Mandats der jeweiligen Mission sind; 5. ersucht die Leiter der Friedenssicherungsmissionen der Vereinten Nationen, die an Frauen begangenen Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche in Situationen bewaffneten Konflikts und in Postkonfliktsituationen einzuschätzen, und ersucht die Friedenssicherungsmissionen, im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat die Bedrohungen der Sicherheit von Frauen und Mädchen in Situationen bewaffneten Konflikts und in Postkonfliktsituationen und die sich bei ihrem Schutz ergebenden Herausforderungen anzugehen; 372

6. erkennt an, wie wichtig Interaktionen der Zivilgesellschaft, einschließlich der Frauenorganisationen, mit Mitgliedern des Rates am Amtssitz und während der Feldmissionen des Rates sind, und verpflichtet sich darauf, dafür zu sorgen, dass bei seinen regelmäßigen Feldbesuchen in Konfliktgebieten auch interaktive Treffen mit Frauen vor Ort und den lokalen Frauenorganisationen stattfinden; 7. ist sich außerdem dessen bewusst, dass die Beteiligung von Frauen an allen Erörterungen über die Prävention und Beilegung von bewaffneten Konflikten, die Wahrung von Frieden und Sicherheit und die Friedenskonsolidierung nach Konflikten erhöht und die Behandlung von Geschlechterfragen in diesen Erörterungen verstärkt werden muss, und a) ersucht in dieser Hinsicht die Sondergesandten und Sonderbeauftragten des Generalsekretärs bei Missionen der Vereinten Nationen, bereits in der Frühphase ihrer Entsendung regelmäßige Konsultationen mit Frauenorganisationen und weiblichen Führungspersönlichkeiten, auch aus gesellschaftlich und/oder wirtschaftlich ausgegrenzten Gruppen von Frauen, zu führen; b) legt den in Betracht kommenden Mitgliedstaaten nahe, im Hinblick auf die Durchführung der Resolution 1325 (2000) spezielle Finanzierungsmechanismen zu schaffen, um Organisationen, die die Entwicklung des Führungspotenzials von Frauen und ihre volle Mitwirkung auf allen Entscheidungsebenen fördern, in ihrer Arbeit zu unterstützen und ihre Kapazitäten auszubauen, unter anderem durch höhere Beiträge an die Zivilgesellschaft vor Ort; c) ersucht den Generalsekretär, das Wissen der Mitglieder von zu Friedensgesprächen entsandten Verhandlungsdelegationen und Teams zur Unterstützung der Vermittlungsbemühungen über die geschlechtsspezifischen Dimensionen der Friedenskonsolidierung zu stärken, indem er allen Vermittlungsteams der Vereinten Nationen Sachverstand und Experten für Geschlechterfragen zur Verfügung stellt, ersucht den Generalsekretär ferner, sich dafür einzusetzen, dass Frauen auf hochrangiger Ebene zu Vermittlerinnen der Vereinten Nationen ernannt und in Vermittlungsteams der Vereinten Nationen berufen werden, und fordert alle an solchen Friedensgesprächen beteiligten Parteien auf, die gleichberechtigte und volle Mitwirkung der Frauen auf allen Entscheidungsebenen zu erleichtern; 8. betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten, die Wahlprozesse und Verfassungsreformen nach Konflikten durchführen, sich mit Unterstützung der Institutionen der Vereinten Nationen weiter darum bemühen, die volle und gleichberechtigte Mitwirkung von Frauen an allen Phasen von Wahlprozessen zu gewährleisten, und stellt dabei fest, dass der Sicherheit der Frauen im Vorfeld und während der Wahlen besondere Aufmerksamkeit gelten muss; 9. ermutigt die truppen- und polizeistellenden Länder, bei dem zu Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen entsandten Militär- und Polizeipersonal den Frauenanteil zu erhöhen, und ermutigt die truppen- und polizeistellenden Länder ferner, das gesamte Militär- und Polizeipersonal in der Wahrnehmung seiner Aufgaben angemessen zu schulen, und die zuständigen Institutionen der Vereinten Nationen, geeignete Leitlinien oder Ausbildungsmodule zur Verfügung zu stellen, darunter insbesondere die einsatzvorbereitenden, szenariobasierten Schulungen der Vereinten Nationen zur Prävention sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt; 10. unterstreicht die Notwendigkeit fortgesetzter Anstrengungen zur Beseitigung der Hindernisse für den Zugang der Frauen zur Justiz in einem Konflikt- und Postkonfliktumfeld, namentlich durch geschlechtersensible Rechts-, Justiz- und Sicherheitssektorreformen und sonstige Mechanismen; 11. richtet die nachdrückliche Aufforderung an alle betreffenden Parteien, einschließlich der Mitgliedstaaten, der Institutionen der Vereinten Nationen und der Finanzinstitutionen, den Aufbau und die Stärkung der Kapazitäten der einzelstaatlichen Institutionen, insbesondere der Justiz- und Gesundheitssysteme, sowie der lokalen zivilgesellschaftlichen Netzwerke zu unterstützen, damit sie den von Situationen bewaffneten Konflikts und Postkonfliktsituationen betroffenen Frauen und Mädchen nachhaltig Hilfe leisten können; 12. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre einschlägigen Verpflichtungen einzuhalten, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen, eingehende Ermittlungen anzustellen und die für Kriegsverbrechen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen, und stellt ferner fest, dass der Kampf gegen die Straflosigkeit 373

für die schwersten Verbrechen von internationalem Belang, die gegen Frauen und Mädchen begangen werden, durch die Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs, der Ad-hoc- und gemischten Gerichtshöfe sowie der Sonderkammern in nationalen Gerichten gestärkt wurde; 13. erinnert in dieser Hinsicht an die geltenden völkerrechtlichen Bestimmungen über das Recht auf Wiedergutmachung für Verletzungen von Individualrechten; 14. fordert die Mitgliedstaaten und die Institutionen der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, die volle und sinnvolle Mitwirkung der Frauen an den Anstrengungen zu gewährleisten, den unerlaubten Transfer und den Missbrauch von Kleinwaffen und leichten Waffen zu bekämpfen und zu beseitigen; 15. bekundet erneut seine Absicht, im Jahr 2015 eine Überprüfung auf hoher Ebene abzuhalten, um die bei der Durchführung der Resolution 1325 (2000) auf globaler, regionaler und nationaler Ebene erzielten Fortschritte zu bewerten, die Verpflichtungen zu erneuern und den bei der Durchführung der Resolution 1325 (2000) aufgetretenen Hindernissen und Zwängen Rechnung zu tragen, stellt ferner mit Besorgnis fest, dass Frauen und ihre Perspektiven bei der Prävention und Beilegung von Konflikten, beim Schutz und bei der Friedenskonsolidierung auf absehbare Zeit weiter unterrepräsentiert sein werden, wenn nicht erhebliche Änderungen bei der Durchführung eintreten, und ermutigt daher die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls die Regionalorganisationen und die Institutionen der Vereinten Nationen, die Rahmen und Pläne zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1325 (2000) aufgestellt haben, mit der Prüfung der bestehenden Durchführungspläne und Zielvorgaben zu beginnen, und ermutigt die Mitgliedstaaten, rechtzeitig zur Überprüfung auf hoher Ebene im Jahr 2015 die Fortschritte zu bewerten und zu beschleunigen und sich auf die Erarbeitung neuer Zielvorgaben vorzubereiten; 16. bittet den Generalsekretär, in Vorbereitung der Überprüfung auf hoher Ebene eine globale Studie über die Durchführung der Resolution 1325 (2000) in Auftrag zu geben, die Beispiele für bewährte Verfahren sowie Defizite und Probleme bei der Durchführung, sich abzeichnende Trends und Handlungsprioritäten aufzeigt, und bittet den Generalsekretär ferner, im Rahmen seines Jahresberichts an den Sicherheitsrat im Jahr 2015 die Ergebnisse dieser Studie vorzulegen und sie allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Verfügung zu stellen; 17. bekundet seine Absicht, im Vorfeld der Überprüfung auf hoher Ebene im Jahr 2015 die Durchführung des Mandats des Rates in Bezug auf Frauen und Frieden und Sicherheit zum Schwerpunkt eines seiner regelmäßigen Feldbesuche zu machen; 18. ersucht den Generalsekretär, dem Rat auch weiterhin jährliche Berichte zum Stand der Fortschritte bei der Durchführung der Resolution 1325 (2000) vorzulegen, seinen nächsten Bericht bis Oktober 2014 vorzulegen und darin die aktuellen Fortschritte in allen Bereichen der Agenda für Frauen und Frieden und Sicherheit aufzunehmen und die Defizite und Probleme aufzuzeigen; 19. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben. Beschlüsse Auf der 7044. Sitzung einstimmig verabschiedet. Auf seiner 7160. Sitzung am 25. April 2014 beschloss der Sicherheitsrat, die Vertreter der Arabischen Republik Syrien, Belgiens, Bosnien und Herzegowinas, Brasiliens, Chiles, Costa Ricas, Deutschlands, Ecuadors (Ministerin für Nationale Verteidigung), Estlands, Guatemalas, Indonesiens, Irlands, Israels, Italiens, Japans, Kanadas, Kolumbiens, Kroatiens, Liechtensteins, Malaysias, Marokkos, Mexikos, Myanmars, Namibias, Nepals, Neuseelands, der Niederlande, Österreichs, Pakistans, Portugals, São Tomé und Príncipes, Schwedens, der Schweiz, Serbiens, Sierra Leones, Sloweniens, Spaniens, Sri Lankas, Südafrikas, Sudans, Trinidad und Tobagos, der Türkei, Uruguays, der Vereinigten Arabischen Emirate und Vietnams gemäß Regel 37 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einzuladen, ohne Stimmrecht an der Erörterung des folgenden Punktes teilzunehmen: Frauen und Frieden und Sicherheit Sexuelle Gewalt in Konflikten 374