Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR V3a.2. Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

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Transkript:

Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Anhang A1.7: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.7 Türen und Tore (1) Bei Festlegung der Anordnung und Abmessungen der Türen und Tore sind die besonderen Anforderungen von Beschäftigten mit Behinderungen zu berücksichtigen. Je nach Auswirkung der Behinderung ist insbesondere auf Erkennbarkeit, Erreichbarkeit, Bedienbarkeit und Passierbarkeit zu achten. (2) Erkennbarkeit wird erreicht, indem für Beschäftigte mit einer Sehbehinderung Türen taktil wahrnehmbar oder kontrastreich gestaltet sind. Hierbei ist insbesondere auf den Kontrast zwischen Wand und Tür sowie zwischen Bedienelement und Türflügel zu achten. (3) Erreichbarkeit von Drehflügeltüren ist gegeben, wenn für Beschäftigte, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, eine freie Bewegungsfläche sowie eine seitliche Anfahrbarkeit gemäß Abb. 1 gewährleistet wird. Bei einer zusätzlichen Einschränkung der Hand-/Arm-Motorik ist zu prüfen, ob bei Wandstärken größer als 0,26 m eine Betätigung des Türdrückers möglich ist. Seite 1 von 7

Abb. 1: Freie Bewegungsfläche sowie seitliche Anfahrbarkeit vor Drehflügeltüren (Maße in cm) (4) Erreichbarkeit von Schiebetüren ist gegeben, wenn für Beschäftigte, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, eine freie Bewegungsfläche sowie eine seitliche Anfahrbarkeit gemäß Abb. 2 gewährleistet wird. Seite 2 von 7

Abb. 2: Freie Bewegungsfläche sowie seitliche Anfahrbarkeit vor Schiebetüren (Maße in cm) (5) Manuell betätigte Faltflügeltüren sind grundsätzlich kein barrierefreier Zugang. Für Beschäftigte, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen oder deren Hand-/ Arm-Motorik eingeschränkt ist, kann eine kraftbetätigte Faltflügeltür verwendet werden. (6) Karusselltüren sind grundsätzlich kein barrierefreier Zugang. Neben Karusselltüren sind Drehflügel- oder Schiebetüren anzuordnen. Für Beschäftigte, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, kann eine kraftbetätigte Karusselltür verwendet werden. Dabei muss die Geschwindigkeit der Drehbewegung den Bedürfnissen der Beschäftigten, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, angepasst werden können. Ein automatisches Zurücksetzen der reduzierten Geschwindigkeit darf frühestens nach einer Drehung der Tür um 360 möglich sein. Diese Karusselltüren sind baulich so zu dimensionieren, dass sie mit gerader Durchfahrt befahren werden können und an jeder Stelle der Durchfahrt eine ausreichend große Bewegungsfläche von 1,00 x 1,30 m gewährleistet ist. NOT- HALT-Einrichtungen müssen auch für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, wirksam sein. Die Gestaltung (z. B. Material, Struktur) des Bodenbelages innerhalb dieser Karusselltüren darf die Bewegung eines Rollstuhls oder eines Rollators in der vorgesehenen Richtung nicht beeinflussen. (7) Die Anforderungen an Schlupftüren in Torflügeln entsprechen denen an Drehflügeltüren. Seite 3 von 7

(8) Werden Bewegungsmelder als Türöffner verwendet, sind die Belange von Beschäftigten mit Behinderung zu berücksichtigen. Das System ist insbesondere auf die Erfordernisse von kleinwüchsigen (Unterlaufen), blinden (Tastbereich des Blindenstockes) und gehbehinderten (Gehgeschwindigkeit) Beschäftigten einzustellen. (9) Bedienelemente von Türen und Toren, z. B. Türgriffe, Schalter, elektronische Zugangssysteme (z. B. Kartenleser), Abschalt- und NOT-HALT-Einrichtungen, Steuerungen mit Selbsthaltung (Impulssteuerung) und Steuerungen ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung), müssen barrierefrei wahrnehmbar, erkennbar, erreichbar und nutzbar sein. - Wahrnehmbarkeit und Erkennbarkeit der Funktion werden erreicht, wenn sie für sehbehinderte Beschäftigte kontrastreich und für blinde Beschäftigte taktil erfassbar gestaltet sind. Dabei ist ein unbeabsichtigtes Auslösen zu vermeiden. Für sehbehinderte und blinde Beschäftigte sind Sensortasten nicht zulässig. - Erreichbarkeit für kleinwüchsige Beschäftigte oder für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen und deren Hand-/Arm-Motorik eingeschränkt ist, ist gegeben, wenn Bedienelemente grundsätzlich in einer Höhe von 0,85 m angeordnet sind. - Erreichbarkeit für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, ist gegeben, wenn Bedienelemente so angeordnet sind, dass eine freie Bewegungsfläche bei frontaler Anfahrbarkeit von mindestens 1,50 m x 1,50 m und bei seitlicher Anfahrbarkeit von mindestens 1,50 m x 1,20 m vorhanden ist (analog Abb. 1). Dabei müssen die Bedienelemente von kraftbetätigten Drehflügeltüren und Toren mindestens 2,50 m vor der aufschlagenden Tür und 1,50 m in Gegenrichtung angebracht sein. Der Abstand der Bedienelemente von kraftbetätigten Schiebetüren muss bei frontaler Anfahrt beidseitig mindestens 1,50 m betragen. - Nutzbarkeit ist gegeben, wenn für Beschäftigte mit motorischen Einschränkungen die maximale Kraft zur Bedienung von Schaltern und Tastern 5,0 N beträgt. - Für die Nutzbarkeit von Türgriffen soll für Beschäftigte mit Einschränkungen der Hand-/Arm-Motorik die Kraftübertragung durch Formschluss zwischen Hand und Bedienelement unterstützt werden (z. B. ergonomisch geformte bogen- oder U-förmige Griffe). Drehgriffe (z. B. Knäufe) oder eingelassene Griffe sollen nicht verwendet werden. Eine kombinierte Bewegung (z. B. gleichzeitiges Drücken-Ziehen oder Drücken-Drücken) soll vermieden werden bzw. in Einzelbewegungen ausführbar sein. Seite 4 von 7

- Für das Zuziehen der Tür ist für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, eine horizontale Griffstange als Schließhilfe geeignet. (10) Der maximale Kraftaufwand für das Öffnen von Türen und Toren darf nicht mehr als 25 N oder 2,5 Nm betragen. Können die Maximalwerte für Kraft und Drehmoment nicht eingehalten werden, sind automatische Systeme vorzusehen. Bei sensorisch gesteuerten Türen und Toren ist für sehbehinderte und blinde Beschäftigte sicher zu stellen, dass keine Gefährdung durch das Öffnen des Flügels entsteht (z. B. rechtzeitiges Öffnen des Flügels). (11) Für Beschäftigte, die einen Rollator oder Rollstuhl benutzen oder eine Fußhebeschwäche haben, sind untere Tür- oder Toranschläge und Schwellen zu vermeiden. Sind sie technisch erforderlich, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein. Dieser Höhenunterschied ist durch Schrägen anzugleichen (Abb. 3). Abb. 3: Schräge an einer Tür- oder Torschwelle (Maße in mm) (12) Für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, ist eine lichte Durchgangsbreite von Türen und Toren von mindestens 0,90 m erforderlich. (abweichend von ASR A1.7 Punkt 4 Abs. 6). (13) Bei Ausfall der Antriebsenergie darf für Beschäftigte mit eingeschränkter Hand-/Arm-Motorik der manuelle Kraftaufwand zum Öffnen kraftbetätigter Türen und Tore nicht mehr als 25 N oder 2,5 Nm betragen. Falls dies nicht erreicht werden kann, sind durch die Gefährdungsbeurteilung alternative Maßnahmen festzulegen (z. B. zweiter Ausgang, Patenschaften). (abweichend von ASR A1.7 Punkt 5 Abs. 2 Satz 1) (14) Ergänzende Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung von Türen und Toren im Einbahnverkehr sind in dieser ASR im Anhang A1.3 enthalten (ASR A1.7 Punkt 5 Abs. 4). (15) Flügel von Türen und Toren, die zu mehr als drei Viertel ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, müssen so gekennzeichnet sein, dass sie für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen und für kleinwüchsige Beschäftigte aus ihrer Augenhöhe erkennbar sind (ASR A1.7 Punkt 5 Abs. 7). Für seheingeschränkte Beschäftigte ist die Hauptschließkante von rahmenlosen Glas-Drehflügeltüren kontrastreich zu gestalten. Seite 5 von 7

(16) Die Gefährdung, dass Finger eingezogen werden, besteht insbesondere für kleinwüchsige Beschäftigte nicht, wenn der Abstand s (siehe Abb. 4) automatischer Schiebetüren/-tore durch Abweiser abgesichert ist. (ASR A1.7 Punkt 6 Abs. 5 und 6). Abb. 4: Vermeiden von Einzugs-, Scher- und Quetschgefährdung zum Schutz der Finger (17) Ist eine Quetschgefährdung für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, zwischen den hinteren Kanten der Flügel (Nebenschließkanten) von kraftbetätigten Schiebetüren/-toren und festen Teilen der Umgebung beim Betrieb nicht bereits durch Maßnahmen nach ASR A1.7 Punkt 6 Abs. 1 auszuschließen, müssen Sicherheitsabstände nach Abb. 5 eingehalten werden. (abweichend von ASR A1.7 Punkt 6 Abs. 7 Abb. 3) Abb. 5: Vermeiden von Quetschgefährdung zum Schutz von Beschäftigten, die einen Rollstuhl benutzen (Maße in mm) (18) Für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, muss an kraftbetätigten Drehund Faltflügeltüren oder -toren der hinter dem Flügel gelegene Bereich bei größtmöglicher Flügelöffnung über seine gesamte Tiefe eine lichte Weite von mindestens 900 mm aufweisen (Abb. 6). Damit werden Quetschstellen zwischen dem Flügel und festen Teilen der Umgebung vermieden. Kann dieser Wert nicht eingehalten werden, sind weitere Sicherheitsmaßnahmen (siehe ASR A1.7 Punkt 6 Abs. 1) notwendig. (abweichend zu ASR A1.7 Punkt 6 Abs. 8) Seite 6 von 7

Abb. 6: Vermeiden von Quetschgefährdung (Maße in mm) (19) Der Kraftaufwand für die manuelle Öffnung von automatischen Schiebetüren und Schnelllauftoren und automatische Karusselltüren im Verlauf von Fluchtwegen bei Störung der Energiezufuhr richtet sich nach Abs. 13. (abweichend von ASR A1.7 Punkt 9 Abs. 1 und Punkt 10.1 Abs. 3) (20) Weitere Bestimmungen zur barrierefreien Gestaltung von Türen und Toren im Verlauf von Fluchtwegen sind im Anhang A2.3 dieser ASR enthalten. Seite 7 von 7